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E-1962/2020

E-1962/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1962/2020 Urteil vom 20. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn eigenen Angaben zufolge am 22. April 2016 von Colombo in die Türkei flog und anschliessend mit dem Auto mehrere Länder durchquerte, bis sie schliesslich am 25. April 2016 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 28. April 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Januar 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei für die LTTE tätig gewesen und sei deswegen von den sri-lankischen Behörden verhaftet worden, in der Folge sei auch sie behelligt worden und bei einem Besuch der Behörden bei ihrem Elternhaus seien sie und ihre Schwester sexuell belästigt worden, wobei die Schwester getötet worden sei, dass das SEM am 22. August 2019 die Schweizer Botschaft in Colombo um weitere Abklärungen vor Ort ersuchte und der entsprechende Bericht der Botschaft vom 14. Februar 2020 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Februar 2020 zum Ergebnis der Botschaftsabklärung Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 13. März 2020 (eröffnet am 14. März 2020) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch vom 25. April 2016 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. April 2020 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 13. März 2020 sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 die Beschwerde als aussichtslos einstufte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 4. Mai 2020 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass nach Durchsicht der Akten und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auch das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen nicht glaubhaft sind, da die Beschwerdeführerin sich einerseits in den Befragungen zu zentralen Punkten widersprochen hat und andererseits auch die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo in erheblichem Widerspruch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen, dass nach Sichtung der entsprechenden Wortprotokolle insbesondere auffällt, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung angab, sie habe drei Monate lang nach dem Besuch der Behörden, bei dem ihre Schwester getötet worden sei, keine weiteren Probleme gehabt, weshalb sie zum Armeecamp gegangen sei, um nach ihrem Mann zu fragen (SEM Akte A10, F70ff), direkte Vorfälle habe es seither nicht mehr gegeben, nur noch telefonische Anrufe (a.a.O,. F105), während sie anlässlich der BzP angab, sie sei eine Woche nach der Kremation der Schwester zum Armeecamp gegangen, um ihren Mann zu suchen, und drei Wochen später seien die Behörden erneut bei ihnen zu Hause erschienen (SEM Akte A3, Ziff. 7.01), dass die widersprüchlichen Angaben in der Beschwerde im Wesentlichen mit dem summarischen Charakter der BzP erklärt werden (Beschwerdeschrift B.II, Ziff.4), dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben um erhebliche inhaltliche Abweichungen handelt, weshalb die Erklärung, dies sei dem summarischen Charakter der BzP geschuldet, das Gericht nicht überzeugt, dass ferner die Erklärung in der Beschwerde, in Wirklichkeit sei die Beschwerdeführerin nicht eine Woche nach der Beerdigung der Schwester, wie in der BzP protokolliert, sondern eine Woche nach ihrem eigenen Spitalaufenthalt (der im Juli 2015 gewesen sei) erneut ins Militärcamp gegangen (Beschwerde B.II Ziff. 4), sich mit den anderweitigen Angaben, dies sei erst im Oktober 2015 geschehen, wiederum nicht vereinbaren lässt, dass überdies die vom SEM veranlasste Botschaftsabklärung die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubhaft erscheinen lässt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nämlich angaben, ihre verstorbene Tochter habe sich aus Liebeskummer selber erhängt und erst danach hätten sie wieder sporadisch Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt, wüssten jedoch nichts über ihre Ausreisegründe, die Familie habe aber seit 2011 keine Sicherheitsprobleme gehabt (SEM Akte A18), dass das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, die Familie der Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, den Mitarbeitern der Schweizer Botschaft in Colombo die Wahrheit bezüglich der Todesumstände der Tochter zu erzählen (Beschwerdeschrift B.I, Ziff. 14), nicht nachvollziehbar ist, da diese Aussage in der Beschwerde in keiner Weise belegt wurde, dass überdies die Familie der Beschwerdeführerin nicht bestätigte, dass diese mit ihrem Sohn in den Jahren vor ihrer Ausreise bei ihnen gelebt habe und die Beschwerdeführerin somit entgegen ihren Aussagen zum Zeitpunkt des Todes der Schwester nicht bei ihrer Familie gewohnt hat, dass die Erklärung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2011 wieder bei den Eltern gewohnt, jedoch einen zweiten Wohnsitz in C._______ gehabt (Beschwerdeschrift B.I, Ziff. 3 und B.II, Ziff. 5), das Gericht nicht überzeugt, da sich in den Befragungsprotokollen kein entsprechender Hinweis befindet und nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin dies nicht bereits in ihren Befragungen angegeben hätte, dass somit auch das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung in Sri Lanka hat glaubhaft machen können, dass auch die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beweismittel (insbesondere die Vermisstenanzeige und die Todesurkunde der Schwester) nicht geeignet sind, die erwähnte Verfolgungssituation zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, da die eingereichte Vermisstenanzeige in Bezug auf den Ehemann der Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in Sri Lanka als Fälschung eingestuft wurde und auf der Todesurkunde der Schwester Selbstmord aufgrund Liebeskummer vermerkt ist, dass bei gegebener Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder ihr unmittelbar solche gedroht hätten oder sie begründete Furcht hätte, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen, dass insbesondere auch die Einschätzung des SEM, es bestünden keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Sri Lanka, zu bestätigen ist, dass der Machtwechsel im Oktober/November 2019 und die Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht nach Einschätzung des Gerichts zwar durchaus eine mögliche Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil bedeutet, dass aber nicht von einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Bevölkerungsgruppen auszugehen ist und im Einzelfall ein Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Folgen dargetan werden müsste (vgl. ausführlich beispielsweise Entscheid E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 9.2), wovon vorliegend nicht auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen (vgl. das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.), und dass an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten ist, dass schliesslich auch im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf die Beschwerdeführenden auswirken (vgl. beispielsweise Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2; Entscheid E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 11.4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich zumutbar ist, dass die islamistischen Anschläge, welche an Ostern 2019 in Negombo, Colombo und in Batticaloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zumal die Beschwerdeführenden als Hindu weder der muslimischen noch der christlichen Glaubensgemeinschaft angehören, dass auch, wie bereits festgehalten, alleine aufgrund des kürzlich erfolgten Machtwechsels in der sri-lankischen Regierung zu Gunsten des Rajapaksa-Clans noch kein Wegweisungsvollzugshindernis für die tamilischen Beschwerdeführenden vorliegt, dass die Beschwerdeführenden aus der Nordprovinz stammen und gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn die individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können (Referenzurteil E-1866/2015, E.13.2), dass das SEM zwar zu Recht festgestellt hat, dass aufgrund der Abklärung der Schweizer Botschaft der letzte Wohnort der Beschwerdeführenden nicht eindeutig feststeht und die Beschwerdeführerin nur sporadischen Kontakt zu den Eltern hat, dass jedoch auch das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Notfall auf das familiäre Beziehungsnetz, namentlich die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin, welche im Heimatdorf leben und Landwirtschaft betreiben, zurückgreifen können und diese sie zumindest zu Beginn bei einer Wiedereingliederung unterstützen können, dass überdies das SEM treffend darauf hingewiesen hat, dass gemäss Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin ihr Ehemann in Colombo lebe und als Tagelöhner arbeite, weshalb angenommen werden kann, dass auch dieser bei einer Rückkehr den Beschwerdeführenden unterstützend zu Seite stehen kann, dass auch das Kindswohl - welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet (vgl. statt vieler Entscheid E-6993/2017 vom 21. April 2020 E. 9.3.1) - nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin noch in einem jungen Alter ist, in dem die Mutter die wesentliche Bezugsperson bildet und die Gefahr einer drohenden Entwurzelung nach dem nunmehr vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz sich noch nicht in gravierendem Ausmass auswirken dürfte, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen demnach auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass schliesslich auch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nämlich voraussetzt, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt; ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e), dass es sich bei der Corona-Pandemie - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis handelt, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: