Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1960/2010 {T 0/2} Urteil vom 1. April 2010 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______ Nigeria, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria im Februar 2007 verliess und nach Aufenthalten in Italien, Dänemark und wiederum Italien am 17. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, in seiner Heimatregion seien wegen Umweltverschmutzungen durch Erdölgrabungen das Land verschmutzt und das Leben der dort ansässigen Bauern zerstört worden, dass auch das Land seines Vaters durch die Erdölgrabungen verschmutzt worden sei, dass es deswegen immer wieder zu Problemen zwischen den Behörden und den dort ansässigen Bauern gekommen sei, dass der "Dorfkönig" die Interessen der Bauern nicht verteidigt habe, so dass es im Januar 2000 zu einem Aufstand gekommen sei, an welchem sich auch der Beschwerdeführer beteiligt habe, dass bei diesem Aufstand der "Dorfkönig" getötet worden sei, worauf sich sein Sohn als sein Nachfolger habe rächen wollen, dass bei diesen Auseinandersetzungen auch das Haus des Beschwerdeführers verbrannt worden sei, und beide Eltern des Beschwerdeführers kurz nacheinander verstorben seien, dass der Sohn des "Dorfkönigs" zudem veranlasst habe, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2004 verhaftet worden sei, dass er bis zu seiner Flucht am 23. Dezember 2006 inhaftiert gewesen und dabei geschlagen worden sei, dass er in der Folge im Februar 2007 via Niger und Libyen nach Italien gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches - auch auf Rechtsmittelebene - abgewiesen worden sei, dass er in Italien verschiedenen Arbeiten nachgegangen sei, und als er etwas Geld habe sparen können, nach Dänemark gereist sei, um dort sein Glück zu versuchen, dass er auf dem Flughafen in Dänemark kontrolliert worden sei und dabei seine gefälschten Dokumente erkannt worden seien, dass er in Dänemark ein Asylgesuch gestellt habe, jedoch wieder nach Italien zurückgeführt worden sei und von dort aus nach einigen Monaten in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabdruckabgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien oder Dänemark gewährte, dass der Beschwerdeführer dazu anführte, er ersuche in der Schweiz um Asyl, dass er in Italien keine Unterkunft erhalten habe, und dort andere nigerianische Staatsangehörige versucht hätten, ihn umzubringen, dass er mit einem Messer verletzt und von der Polizei auf die Notfallstation gebracht worden sei, dass er gegen eine Wegweisung nach Dänemark nichts einzuwenden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 - eröffnet am 19. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Beschwerdeführer habe am 13. Mai 2008 in Foggia, Italien, ein Asylgesuch eingereicht, was einerseits aus seinen Aussagen und andererseits aus dem Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC hervorgehe, dass Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]) sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass Italien - nach bereits eingetretener Verfristung - mit Telefax vom 8. März 2010 seine Zustimmung zur Rückführung gegeben habe, und diese - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-rung - bis spätestens am 19. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Hindernisse für eine Wegweisung nach Italien darstellten, da dieser europäische Rechtsstaat gemäss den Dublin-Abkommen zur Rückübernahme und zur Behandlung eines entsprechenden Asylgesuchs verpflichtet sei, dass Italien im Übrigen ein Rechtsstaat sei, der die Menschenrechte respektiere und der soziale Hilfsstrukturen und Justizbehörden habe, an welche sich der Beschwerdeführer nötigenfalls wenden könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. März 2010 (per Telefax) beziehungsweise 30. März 2010 (im Original) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-währen sei, dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. März 2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mithin auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner relativ kurzen Beschwerde im Wesentlichen den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt wiederholt und nochmals darauf hinweist, es sei bekannt, dass in Nigeria ein grosser Konflikt zwischen den Behörden und den Einwohnern (Bauern und Landbesitzern) der Erdölgebiete herrsche, dass der Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Bedrohung durch die nigerianischen Behörden glaubhaft geltend gemacht habe, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, so dass ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2008 und am 13. Mai 2008 von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht feststellte, Italien sei gestützt auf das DAA und die Dublin II-Verordnung für die Überprüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig, dass Italien von den Schweizer Behörden am 4. Dezember 2009 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht wurde, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen am 8. März 2010 positiv beantwortet und einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jeglichen Äusserungen enthält, welche gegen eine Zuständigkeit Italiens sprechen würden, dass festzuhalten ist, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, Italien halte sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, dass sich damit aus den Akten keine Hinweise auf eine allfällige Verletzung der Flüchtlingskonvention und/oder der EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien ergeben, was denn vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, dass selbst, wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgewiesen sein sollte, und er deshalb eventuell kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung in Italien haben sollte, Italien gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers (bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug, Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO sowie ChristianFilzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass zudem die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass das BFM somit in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: