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E-1947/2020

E-1947/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-30 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2019 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags erstellten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an. Anlässlich der Erstbefragung am 12. Dezember 2019 gab er ebenfalls an, er sei am (...) geboren und werde bald (...) Jahre alt. Seine Mutter habe ihm dieses Geburtsdatum genannt, als er sie irgendwann (ungefähr mit 12 oder 13 Jahren) danach gefragt habe. Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber ungefähr im Alter von (...) Jahren die Koranschule während zweier Jahre besucht. Er habe eine ältere Schwester ([...] Jahre), einen älteren Bruder ([...] Jahre) und drei jüngere Brüder ([...], [...] und [...] Jahre). Er habe Somalia im (...) Monat 2017 ungefähr im Alter von (...) Jahren verlassen und habe sich während mehr als zwei Jahren in Libyen aufgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, es werde mit ihm eine Altersabklärung durchgeführt werden, da sein Alter im Gespräch nicht habe geklärt werden können. B. Das Altersgutachten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ datiert vom 23. Dezember 2019. Am 20. Dezember 2019 wurde eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbeine, eine Panoramaschichtaufnahme des Ober- und Unterkiefers sowie eine körperliche Untersuchung zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der sexuellen Reifezeichen durchgeführt. Dabei ergab das Gutachten, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung am 20. Dezember 2019 das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Demgegenüber könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. C. Eine Meldung der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. Oktober 2019 von den italienischen Behörden aufgegriffen worden war, weshalb die schweizerischen Behörden am 9. Dezember 2019 ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden sandten. Die italienischen Behörden teilten am 10. Januar 2020 mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. D. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 hielt die Vorinstanz fest, das Altersgutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und das von ihm angegebenen Alter somit nicht zutreffen könne. Ferner habe ein Fingerabdruck-Abgleich ergeben, dass er in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Das SEM beabsichtige daher, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) anzupassen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen, sofern er nicht einverstanden sei. Seine Identitätsangaben würden als Zweitidentität geführt. Das SEM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. E. Seine Rechtsvertreterin hielt in der Stellungnahme vom 13. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer sei mit der geplanten Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden. Sein Geburtsdatum sei der (...). Dies habe er von seiner Mutter erfahren. Er zweifle daher die Tauglichkeit der medizinischen Altersschätzung an. In Italien seien seine Personalien aufgenommen worden, als er völlig geschwächt nach einer strapaziösen Bootsreise angekommen sei. Daher sei ein falsches Geburtsdatum notiert worden. Es sei ferner auf die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung hinzuweisen, worin er widerspruchsfrei und konstant schildere, dass er sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren habe und bald (...) Jahre alt werde. Er habe korrekt sagen können, wie alt seine Geschwister seien, wie alt er gewesen sei, als er ausgereist sei, und wann er die Koranschule besucht habe. Seine Ausführungen seien ein starkes Indiz für das von ihm angegebene Geburtsdatum. Das SEM habe es unterlassen, seine Ausführungen in die Gesamtwürdigung einfliessen zu lassen. Die Änderung des Geburtsdatums würde bedeuten, dass er im Zeitpunkt der Untersuchung (...) Jahre und (...) Monate und (...) Tage alt gewesen wäre. Er würde also nicht bloss (...)-jährig, sondern (...)-jährig gemacht. Zur Wahrung des Kindeswohls habe eine Anpassung jedoch so zu erfolgen, dass eine Änderung zu Ungunsten des unbegleiteten Minderjährigen ausgeschlossen sei. Ansonsten bestehe das Risiko, dass das Alter um mehr als (...) Monate überschätzt werde. Die vorgesehene Anpassung sei nicht verhältnismässig. Eine Anpassung wäre allenfalls auf das Datum der Untersuchung (folglich [...]) oder nach Amtspraxis auf den (...) zu vertreten. Bezüglich der Zahnanalyse sei anzumerken, dass bei der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden. Spezielle Referenzdaten für eine männliche Population aus Somalia lägen nicht vor. Sollte in der somalischen Population eine nur leicht schnellere Mineralisation erfolgen, führte dies zu einer Altersüberschätzung. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei im ZEMIS dasjenige Geburtsdatum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei, sofern keine Partei einen sicheren Nachweis erbringen könne. Vorliegend sprächen sämtliche Indizien gegen das vom SEM angestrebte Geburtsdatum. Im Sinne einer Interessenabwägung und im Hinblick auf den Grundsatz «in dubio pro minore» sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Führung des von ihm als richtig angesehenen und wahrscheinlicheren Geburtsdatums höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an einer Änderung auf den (...). Das SEM werde ersucht, von der Änderung des Geburtsdatums abzusehen oder dieses zumindest auf den (...) oder den (...) zu ändern. F. Am 18. Februar 2020 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. G. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 an die Rechtsvertretung hielt das SEM ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren. Jedoch seien seine Antworten auf die Fragen, wann er vom Geburtsdatum erfahren habe und wie lange dies her sei, ungenau gewesen. Das geltend gemachte Alter könne gemäss Altersgutachten nicht zutreffen. In Italien sei er zudem mit einem anderen Geburtsdatum erfasst worden. In Gesamtwürdigung aller Umstände werde weiterhin beabsichtigt, das Geburtsdatum auf den (...) zu ändern. Mit dem Jahreswechsel habe der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet und werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertretung Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. H. In der Stellungnahme vom 27. Februar 2020 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, er sei weiterhin nicht einverstanden mit der Änderung seines Geburtsdatums. Da er nicht in einem Spital geboren worden sei, könne er dies nicht mit einer Geburtsurkunde belegen. Seine konstanten, widerspruchsfreien Aussagen seien indes als starkes Indiz zu werten, was das SEM nicht zu berücksichtigen scheine. Es werde darum ersucht, von einer Änderung abzusehen oder das Geburtsdatum zumindest auf den (...) oder den (...) zu ändern. I. Am 4. März 2020 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. In Bezug auf sein Alter führte er aus, er habe im Alter von (...) bis (...) Jahren die Koranschule besucht. Im Alter von (...) Jahren habe er sein Heimatland verlassen. Dies sei im Jahr 2017 gewesen. J. J.a Am 11. März 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf. J.b Die Rechtsvertretung nahm am 12. März 2020 dazu Stellung. K. Mit Verfügung vom 13. März 2020, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. In Ziffer 8 des Dispositivs wurde festgehalten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), es werde ein Bestreitungsvermerk angebracht. L. Mit Eingabe vom 8. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffer 8 der Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern, eventualiter sei das Geburtsdatum auf den (...), subeventualiter auf den (...) zu ändern. Subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. M. Das Gericht bestätigte am 15. April 2020 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

E. 3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde lediglich die Ziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...), angefochten. Die Ziffern 1 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).

E. 5.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 5.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3).

E. 6 Dem Altersgutachten vom 23. Dezember 2019 ist (jeweils mit Hinweisen auf die einschlägige Fachliteratur) zu entnehmen, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt werden konnten. Anhand der körperlichen Untersuchung könne nicht auf eine abgeschlossene sexuelle Reifeentwicklung geschlossen werden. Der radiologische Befund der linken Hand zeige eine abgeschlossene knöcherne Handentwicklung, was einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 ± 0.7) beziehungsweise 19 Jahren zuzuordnen sei. Nach aktuellen Erkenntnissen entspreche diese einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Wachstumsfuge der inneren Schlüsselbeinanteile weise bei der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 3a auf, welches einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.6 ± 1.5) sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren entspreche. Bei der zahnärztlichen Untersuchung habe ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen habe sich ein Mineralisationsstadium von mindestens «H» gefunden, woraus sich auf ein Durchschnittsalter von 22 bis 23 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen lasse. Das Mineralisationsstadium «H» lasse auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Bei der zahnärztlichen Untersuchung müssten Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft aus Somalia berücksichtigt werden. Für eine männliche Population aus Somalia lägen keine speziellen Referenzdaten vor. In der Fachliteratur werde jedoch diskutiert, dass bei Personen aus Subsahara-Afrika die Mineralisationsstadien «D» bis «G» etwa ein Jahr früher erreicht würden. Diese Beobachtungen träfen indes nicht auf das Mineralisationsstadium «H» zu, welches den Abschluss der Mineralisation markiere. Für das Mineralisationsstadium «H» werde für eine südafrikanische männliche Bevölkerungsgruppe ein Durchschnittsalter von 22.6 Jahren (22.6 ± 1.9) sowie ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. Als zusammenfassende Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr sicher vollendet. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen.

E. 7.1 Das SEM erfasste im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...). Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe das geltend gemachte Alter weder belegen noch glaubhaft machen können. Er habe keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, welche seine Angaben bestätigen würden. Zudem seien die Angaben zu seinem Geburtsdatum im Rahmen der Erstbefragung ungenau ausgefallen. Seine Antworten auf die Fragen, wann er von seinem Geburtsdatum erfahren habe und wie lange dies her sei, seien ungenau gewesen. Zudem sei er von den italienischen Behörden mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Das Altersgutachten habe ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung (am 20. Dezember 2019) das 17. Lebensjahr sicher beendet gehabt habe und das von ihm angegebenen Geburtsdatum somit nicht zutreffen könne. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres habe indes aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden können. Die Einwände in den Stellungnahmen hätten die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums nicht beseitigen können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei das Altersgutachten als starkes Indiz zu gewichten, da es auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) basiere und mehrere Einzeluntersuchungen zum Gegenstand habe. Er habe nicht nachzuweisen vermocht, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher sei, und es sprächen gewichtige Indizien dafür, dass es nicht zutreffen könne. Auf Basis des Altersgutachtens und unter Berücksichtigung aller Indizien werde das Geburtsjahr somit auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende ([...]) angepasst. Gemäss Amtspraxis werde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) registriert und gemäss Art. 25 DSG ein Bestreitungsvermerk angebracht. Die Identitätsangaben, die er bei der Gesuchseinreichung gemacht habe, würden als Zweitidentität geführt.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Grundsatz «in dubio pro minore» sei anerkannt. In Zweifelsfällen sei von der behaupteten Minderjährigkeit auszugehen. Bezugnehmend auf Art. 8 der UN-Kinderrechtskonvention werde durch ein falsch festgesetztes Geburtsdatum in Bestandteile der Identität eines Kindes eingegriffen. Es existiere heute de facto keine hinreichend zuverlässige wissenschaftliche Methode zur Bestimmung des chronologischen Alters eines Menschen. Die Durchführung eines Altersgutachtens führe oft zu einer Situation, in der eine Vielzahl von Geburtsdaten gleichermassen wahrscheinlich seien. Gemäss Bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-7920/2016 E. 7.6 und A-1987/2016 E. 8.7.1) trage in einem solchen Fall grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig sei. Im Urteil A-7920/2016 vom 29. Januar 2018 habe sich aus der Altersbegutachtung ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Das IRM habe in einer Stellungnahme ausgeführt, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 17 Jahre und wahrscheinlich 17 bis 22 Jahre alt sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei in einer Gesamtwürdigung zum Schluss gelangt, jedes Alter des Beschwerdeführers zwischen 17 und 22 Jahren sei als gleichermassen plausibel zu erachten. Dies treffe auch noch auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum zu, welches um weniger als einen Monat von den Erkenntnissen des Gutachtens abweiche (A-7920/2016 E. 7.1). Dieses Urteil besage somit, dass ein Geburtsdatum, welches nur minimal ausserhalb des im Altersgutachten festgestellten Mindestalters liege, noch zu den gleich wahrscheinlichen Geburtsdaten gehöre. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 E. 8.7.1 sei die verlangte Berichtigung grundsätzlich vorzunehmen, wenn die Beweislage nicht einmal einen Vergleich zwischen der Glaubwürdigkeit des Eintrags und der Glaubwürdigkeit der vom Gesuchstellenden beantragten Daten zulasse. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass für die Feststellung des wahrscheinlichsten Alters alle vorhandenen Anhaltspunkte im Sinne einer dem Kindeswohl entsprechenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer beweisen müsse, dass das von ihm angegebene Alter beziehungsweise Geburtsdatum wahrscheinlicher sei, sei nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, wonach bei Beweislosigkeit (wenn nichts bewiesen werden könne) auf das wahrscheinlichste Datum abzustellen sei. Die Verfügung erwecke den Eindruck, als hätte die Vorinstanz alleine auf das Altersgutachten abgestellt und die weiteren Indizien, wie zum Beispiel die widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, nicht berücksichtigt. Das in Italien registrierte Geburtsdatum spreche auch dafür, dass der Beschwerdeführer jünger als 18 Jahre alt sei. Beim Altersgutachten falle auf, dass alleine aufgrund des Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne auf das Mindestalter von 17 Jahren geschlossen worden sei. Die übrigen Untersuchungen hätten ein tieferes Mindestalter ergeben (radiologische Befunde der linken Hand: Mindestalter von 16.1 Jahren; Wachstumsfuge Schlüsselbeine 16.4 Jahre). Bezüglich des beim Beschwerdeführer vorliegenden Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne lägen gemäss Gutachten keine Referenzdaten für eine männliche Population in Somalia vor. Gemäss wissenschaftlichen Studien seien aber bei der Geschwindigkeit der Mineralisation signifikante Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen beobachtet worden. Gemäss einem Bericht von Unicef (United Nations Children's Fund) und OHCHR (United Nations Office of the High Commissioner) («Judicial Implementation of Article 3 of the Convention on the Rights of the Child in Europe") von Juni 2012 sei aufgrund der hohen Fehlerquote bei medizinischen Altersschätzungen auf das tiefste Alter innerhalb der Fehlermarge abzustellen oder die Schätzung sei über eine gewisse Zeitperiode durch eine multidisziplinäre Evaluation zu überprüfen. Es bestünden daher gewichtige Zweifel am Ergebnis des Altersgutachtens. In Berücksichtigung des Kindswohls sei auf das tiefst mögliche Alter abzustellen. Vorliegend sei dies ungefähr 16 Jahre. Dieses Mindestalter stimme mit sämtlichen Untersuchungen, mit Ausnahme des Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne, überein. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz im ZEMIS festgelegte Geburtsdatum. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, sei das Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Aus dem Urteil A-7920/2016 E. 7.2 gehe hervor, dass ein Geburtsdatum, welches nur minimal ausserhalb des im Altersgutachten festgestellten Mindestalters liege, noch zu den «gleich wahrscheinlichen Geburtsdaten» gehöre. In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei vorliegend bei einem Mindestalter von 17 Jahren im Zeitpunkt des Altersgutachtens der (...) ebenfalls noch Teil der Bandbreite der gleich-wahrscheinlichen Geburtsdaten. In dubio pro minore und unter Berücksichtigung der übrigen Indizien sei dieses Datum zu wählen. Die konstanten Ausführungen des Beschwerdeführers würden für ein tieferes Geburtsdatum sprechen als das von der Vorinstanz gewählte. Nach einer dem Kindeswohl entsprechenden Gesamtwürdigung der Indizien sei das Geburtsdatum (...) als wahrscheinlicher anzusehen, wogegen das Geburtsdatum (...) den Indizien widerspreche. In konkreten Einzelfällen, namentlich wenn ein Altersgutachten am Ende des Kalenderjahres durchgeführt werde, führe die Amtspraxis der Vorinstanz, das Geburtsdatum auf den 1. Januar festzulegen, zu stossenden Ergebnissen, die nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Durch die Änderung des Geburtsdatums auf den (...) würde der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20. Dezember 2019 fast 18-jährig gemacht ([...] Jahre, [...] Monate und [...] Tage). Zu Wahrung des Kindeswohls habe eine Anpassung jedoch so zu erfolgen, dass eine Änderung zu Ungunsten des Minderjährigen ausgeschlossen sei. Vorliegend würde das Risiko einer Altersüberschätzung bei 90% liegen, da 90% des Jahres 2019 bereits vollendet gewesen seien. Die von der Vorinstanz angenommene Anpassung sei daher nicht verhältnismässig. Eine Anpassung auf das Datum der Untersuchung (20. Dezember) wäre verhältnismässiger, würde dem Fazit des Altersgutachtens mehr entsprechen und das Kindeswohl angemessen berücksichtigen. Der 1. Januar sei klarerweise nicht wahrscheinlicher, sondern entspreche lediglich der Amtspraxis. Die Altersschätzung sei im vorliegenden Fall nur (...) Tage vor dem Jahreswechsel durchgeführt worden. Die vorgenommene Altersanpassung nehme damit eine Altersüberschätzung von mehr als (...) Monaten in Kauf, welche einen einschneidenden Eingriff in das Kindeswohl darstelle. Es sei davon auszugehen, dass eine zu Beginn des Kalenderjahres 2020 vorgenommene Altersabklärung das gleiche Mindestalter, nämlich 17 Jahre, ergeben hätte. In diesem Fall wäre eine Anpassung auf den (...) vorgenommen worden. Im Sinne einer Interessenabwägung seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Führung des wahrscheinlicheren Alters und die Vermeidung einer Altersüberschätzung höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse des SEM, an seiner Amtspraxis festzuhalten. Das Geburtsdatum (...) sei mit dem Altersgutachten vereinbar und unter Berücksichtigung der weiteren Indizien wahrscheinlicher als der (...). Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass gemäss den zu den Akten gereichten Arztberichten beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in Libyen an Kopfschmerzen und Vergesslichkeit leide, sich nicht mehr an alles erinnern und sich nicht mehr viel merken könne. Da keine psychiatrische Abklärung stattgefunden habe, sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend geklärt. Der Gesundheitszustand könne indes einen entscheidenden Einfluss auf das Aussageverhalten einer Person haben.

E. 8.1 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten formellen Rügen ist Folgendes Festzustellen: In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt, da die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt gelassen habe. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Der Gesundheitszustand könne einen entscheidenden Einfluss auf das Aussageverhalten haben. Es liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 8.2 Was die Begründungspflicht der Vorinstanz anbelangt, wird in der Beschwerde nicht dargetan inwiefern diese verletzt worden sein soll. Die Vor-instanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar.

E. 8.3 Soweit geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, weil der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtig worden sei, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die angeführte Vergesslichkeit und die Kopfschmerzen einen Einfluss auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum gehabt haben. Auch eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung vermag die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in Italien und in der Schweiz nicht zu erklären. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach vorliegend nicht angezeigt und das entsprechende Begehren abzuweisen.

E. 8.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verweist wiederholt auf den Grundsatz «in dubio pro minore». Vorliegend ist indes nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Vielmehr bildet sein konkretes Geburtsdatum den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.).

E. 8.5 In der Beschwerde wird darum ersucht, dass, falls das Gericht der Ansicht sein sollte, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei nicht wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene, eventualiter das Geburtsdatum auf den (...) oder subeventualiter auf den (...) anzupassen sei. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den schweizerischen Behörden stets an, er sei am (...) geboren. Das SEM passte nach erfolgter Altersschätzung im ZEMIS das Geburtsdatum auf den (...) an. Vorliegend sind demnach einzig diese zwei Daten einander gegenüberzustellen und zu ermitteln, welches dieser beiden das wahrscheinlichere Geburtsdatum ist (vgl. auch vorstehend E. 5.1). Die zwei weiteren in der Beschwerde eventualiter vorgebrachten Daten sind vorliegend keiner Prüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Beweise für sein Geburtsdatum einreichen, eine Ermittlung des exakten Geburtsdatums ist daher nicht möglich. Eine Festlegung eines Geburtsdatums auf den (...) würde im Übrigen der Amtspraxis widersprechen.

E. 8.6 Im Altersgutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Gutachtens am 20. Dezember 2019 das 17. Lebensjahr sicher vollendet, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne indes nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Damit kann - wie im Gutachten ebenfalls festgestellt wurde - das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...), was im Gutachtenszeitpunkt ein Alter von (...) Jahren und (...) Monaten ergäbe, nicht zutreffen, da es gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne liegt. Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen im Altersgutachten deuten insgesamt gar auf ein höheres Alter des Beschwerdeführers hin (vgl. vorstehend E. 6; durchschnittliches Skelettaler von Hand und Schlüsselbein von ungefähr 18-19 Jahren; durchschnittliches Zahnalter von 16 Jahren [Wurzelwachstum] und 22-23 Jahren [Mineralisationsstadium]). Beim vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ergibt sich damit im Vergleich zum gutachterlich festgestellten Mindestalter von 17 Jahren eine Abweichung von einem (...) und (...). Gegenüber dem vom SEM gemäss Amtspraxis auf den 1. Januar des Jahres (...) festgelegten Geburtsdatum ergibt sich zum Gutachtenszeitpunkt eine Abweichung von (...) Monaten im Vergleich zum Mindestalter von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum erscheint damit gestützt auf des Altersgutachten als weniger wahrscheinlich als dasjenige vom SEM. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden stets angegeben hat, er sei am (...) geboren worden. Dabei handelt es sich aber nur um eines von verschiedenen in die Beurteilung einzubeziehenden Indizien. Belegen konnte der Beschwerdeführer das geltend gemachte Geburtsdatum nicht. Werden die Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seiner Geschwister hinzugezogen, ergeben sich Ungereimtheiten. An der BzP gab der Beschwerdeführer an, sein jüngster Bruder sei (...) Jahre alt (SEM-Akte 1057732-14/14 Ziff. 3.01), womit dieser im Jahr (...) geboren wäre und ein Altersunterschied von circa (...) Jahren bestehen würde. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er mit ungefähr (...) oder (...) Jahren das zweite Mal die Koranschule beendet habe, sei sein Vater gestorben; jedenfalls sei sein jüngster Bruder noch «im Bauch» gewesen (SEM-Akte 28/26 F72 bis 74). Dies steht im Widerspruch zu den Angaben an der BzP und würde darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer mindestens ein bis zwei Jahre älter wäre, als er angegeben hat. Zu berücksichtigen ist bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch, dass der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden angab, er sei am (...) geboren worden. Die unterschiedlichen Angaben bestärken die Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen. Dass in Italien aufgrund der strapaziösen Bootsreise, die der Beschwerdeführer damals erst gerade hinter sich gehabt habe, ein falsches Geburtsdatum registriert worden sein soll, erscheint nicht plausibel.

E. 8.7 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Mangel an Beweismitteln) ist jedoch der (...) als wahrscheinlicheres Geburtsdatum anzusehen als der (...). Der seit dem 18. Februar 2020 in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag (vgl. Sachverhalt Bst. F) ist daher unverändert zu belassen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2020 ist bezüglich der Dispositivziffer 8 zu bestätigen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1947/2020 Urteil vom 30. Juni 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 13. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2019 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags erstellten Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an. Anlässlich der Erstbefragung am 12. Dezember 2019 gab er ebenfalls an, er sei am (...) geboren und werde bald (...) Jahre alt. Seine Mutter habe ihm dieses Geburtsdatum genannt, als er sie irgendwann (ungefähr mit 12 oder 13 Jahren) danach gefragt habe. Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber ungefähr im Alter von (...) Jahren die Koranschule während zweier Jahre besucht. Er habe eine ältere Schwester ([...] Jahre), einen älteren Bruder ([...] Jahre) und drei jüngere Brüder ([...], [...] und [...] Jahre). Er habe Somalia im (...) Monat 2017 ungefähr im Alter von (...) Jahren verlassen und habe sich während mehr als zwei Jahren in Libyen aufgehalten. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, es werde mit ihm eine Altersabklärung durchgeführt werden, da sein Alter im Gespräch nicht habe geklärt werden können. B. Das Altersgutachten vom Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ datiert vom 23. Dezember 2019. Am 20. Dezember 2019 wurde eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Computertomografie der Schlüsselbeine, eine Panoramaschichtaufnahme des Ober- und Unterkiefers sowie eine körperliche Untersuchung zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der sexuellen Reifezeichen durchgeführt. Dabei ergab das Gutachten, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung am 20. Dezember 2019 das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne somit aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. Demgegenüber könne eine Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. C. Eine Meldung der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. Oktober 2019 von den italienischen Behörden aufgegriffen worden war, weshalb die schweizerischen Behörden am 9. Dezember 2019 ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden sandten. Die italienischen Behörden teilten am 10. Januar 2020 mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. D. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 hielt die Vorinstanz fest, das Altersgutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr sicher vollendet habe und das von ihm angegebenen Alter somit nicht zutreffen könne. Ferner habe ein Fingerabdruck-Abgleich ergeben, dass er in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden sei. Das SEM beabsichtige daher, das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) anzupassen und ihn für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten. Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) werde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen, sofern er nicht einverstanden sei. Seine Identitätsangaben würden als Zweitidentität geführt. Das SEM gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. E. Seine Rechtsvertreterin hielt in der Stellungnahme vom 13. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer sei mit der geplanten Änderung seines Geburtsdatums nicht einverstanden. Sein Geburtsdatum sei der (...). Dies habe er von seiner Mutter erfahren. Er zweifle daher die Tauglichkeit der medizinischen Altersschätzung an. In Italien seien seine Personalien aufgenommen worden, als er völlig geschwächt nach einer strapaziösen Bootsreise angekommen sei. Daher sei ein falsches Geburtsdatum notiert worden. Es sei ferner auf die glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung hinzuweisen, worin er widerspruchsfrei und konstant schildere, dass er sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren habe und bald (...) Jahre alt werde. Er habe korrekt sagen können, wie alt seine Geschwister seien, wie alt er gewesen sei, als er ausgereist sei, und wann er die Koranschule besucht habe. Seine Ausführungen seien ein starkes Indiz für das von ihm angegebene Geburtsdatum. Das SEM habe es unterlassen, seine Ausführungen in die Gesamtwürdigung einfliessen zu lassen. Die Änderung des Geburtsdatums würde bedeuten, dass er im Zeitpunkt der Untersuchung (...) Jahre und (...) Monate und (...) Tage alt gewesen wäre. Er würde also nicht bloss (...)-jährig, sondern (...)-jährig gemacht. Zur Wahrung des Kindeswohls habe eine Anpassung jedoch so zu erfolgen, dass eine Änderung zu Ungunsten des unbegleiteten Minderjährigen ausgeschlossen sei. Ansonsten bestehe das Risiko, dass das Alter um mehr als (...) Monate überschätzt werde. Die vorgesehene Anpassung sei nicht verhältnismässig. Eine Anpassung wäre allenfalls auf das Datum der Untersuchung (folglich [...]) oder nach Amtspraxis auf den (...) zu vertreten. Bezüglich der Zahnanalyse sei anzumerken, dass bei der Mineralisation der Weisheitszähne signifikante Unterschiede zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen beobachtet würden. Spezielle Referenzdaten für eine männliche Population aus Somalia lägen nicht vor. Sollte in der somalischen Population eine nur leicht schnellere Mineralisation erfolgen, führte dies zu einer Altersüberschätzung. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sei im ZEMIS dasjenige Geburtsdatum einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher sei, sofern keine Partei einen sicheren Nachweis erbringen könne. Vorliegend sprächen sämtliche Indizien gegen das vom SEM angestrebte Geburtsdatum. Im Sinne einer Interessenabwägung und im Hinblick auf den Grundsatz «in dubio pro minore» sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Führung des von ihm als richtig angesehenen und wahrscheinlicheren Geburtsdatums höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse an einer Änderung auf den (...). Das SEM werde ersucht, von der Änderung des Geburtsdatums abzusehen oder dieses zumindest auf den (...) oder den (...) zu ändern. F. Am 18. Februar 2020 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. G. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 an die Rechtsvertretung hielt das SEM ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe sein Geburtsdatum von seiner Mutter erfahren. Jedoch seien seine Antworten auf die Fragen, wann er vom Geburtsdatum erfahren habe und wie lange dies her sei, ungenau gewesen. Das geltend gemachte Alter könne gemäss Altersgutachten nicht zutreffen. In Italien sei er zudem mit einem anderen Geburtsdatum erfasst worden. In Gesamtwürdigung aller Umstände werde weiterhin beabsichtigt, das Geburtsdatum auf den (...) zu ändern. Mit dem Jahreswechsel habe der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr vollendet und werde für das weitere Verfahren als volljährig betrachtet. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertretung Gelegenheit zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeräumt. H. In der Stellungnahme vom 27. Februar 2020 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, er sei weiterhin nicht einverstanden mit der Änderung seines Geburtsdatums. Da er nicht in einem Spital geboren worden sei, könne er dies nicht mit einer Geburtsurkunde belegen. Seine konstanten, widerspruchsfreien Aussagen seien indes als starkes Indiz zu werten, was das SEM nicht zu berücksichtigen scheine. Es werde darum ersucht, von einer Änderung abzusehen oder das Geburtsdatum zumindest auf den (...) oder den (...) zu ändern. I. Am 4. März 2020 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers statt. In Bezug auf sein Alter führte er aus, er habe im Alter von (...) bis (...) Jahren die Koranschule besucht. Im Alter von (...) Jahren habe er sein Heimatland verlassen. Dies sei im Jahr 2017 gewesen. J. J.a Am 11. März 2020 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf. J.b Die Rechtsvertretung nahm am 12. März 2020 dazu Stellung. K. Mit Verfügung vom 13. März 2020, gleichentags eröffnet, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. In Ziffer 8 des Dispositivs wurde festgehalten, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), es werde ein Bestreitungsvermerk angebracht. L. Mit Eingabe vom 8. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffer 8 der Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu ändern, eventualiter sei das Geburtsdatum auf den (...), subeventualiter auf den (...) zu ändern. Subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. M. Das Gericht bestätigte am 15. April 2020 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG).

3. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde lediglich die Ziffer 8 der vorinstanzlichen Verfügung, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...), angefochten. Die Ziffern 1 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). 5. 5.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5.2 Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa prioritäre Behandlung der Asylgesuche, höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3).

6. Dem Altersgutachten vom 23. Dezember 2019 ist (jeweils mit Hinweisen auf die einschlägige Fachliteratur) zu entnehmen, dass bei der Untersuchung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf das Vorliegen einer entwicklungsbeeinflussenden Erkrankung beziehungsweise einer manifesten Entwicklungsstörung festgestellt werden konnten. Anhand der körperlichen Untersuchung könne nicht auf eine abgeschlossene sexuelle Reifeentwicklung geschlossen werden. Der radiologische Befund der linken Hand zeige eine abgeschlossene knöcherne Handentwicklung, was einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 ± 0.7) beziehungsweise 19 Jahren zuzuordnen sei. Nach aktuellen Erkenntnissen entspreche diese einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Wachstumsfuge der inneren Schlüsselbeinanteile weise bei der computertomographischen Untersuchung beidseits ein Stadium 3a auf, welches einem durchschnittlichen Lebensalter von 19 Jahren (19.6 ± 1.5) sowie einem Mindestalter von 16.4 Jahren entspreche. Bei der zahnärztlichen Untersuchung habe ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lasse. An den Weisheitszähnen habe sich ein Mineralisationsstadium von mindestens «H» gefunden, woraus sich auf ein Durchschnittsalter von 22 bis 23 Jahren (22.5 ± 1.9, 22.6 ± 1.9, 22.7 ± 1.9) schliessen lasse. Das Mineralisationsstadium «H» lasse auf ein Mindestalter von 17 Jahren schliessen. Bei der zahnärztlichen Untersuchung müssten Abweichungen durch ethnische Unterschiede aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunft aus Somalia berücksichtigt werden. Für eine männliche Population aus Somalia lägen keine speziellen Referenzdaten vor. In der Fachliteratur werde jedoch diskutiert, dass bei Personen aus Subsahara-Afrika die Mineralisationsstadien «D» bis «G» etwa ein Jahr früher erreicht würden. Diese Beobachtungen träfen indes nicht auf das Mineralisationsstadium «H» zu, welches den Abschluss der Mineralisation markiere. Für das Mineralisationsstadium «H» werde für eine südafrikanische männliche Bevölkerungsgruppe ein Durchschnittsalter von 22.6 Jahren (22.6 ± 1.9) sowie ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. Als zusammenfassende Beurteilung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Untersuchung das 17. Lebensjahr sicher vollendet. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von [...] Jahren und [...] Monaten) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. 7. 7.1 Das SEM erfasste im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...). Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe das geltend gemachte Alter weder belegen noch glaubhaft machen können. Er habe keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht, welche seine Angaben bestätigen würden. Zudem seien die Angaben zu seinem Geburtsdatum im Rahmen der Erstbefragung ungenau ausgefallen. Seine Antworten auf die Fragen, wann er von seinem Geburtsdatum erfahren habe und wie lange dies her sei, seien ungenau gewesen. Zudem sei er von den italienischen Behörden mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Das Altersgutachten habe ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Untersuchung (am 20. Dezember 2019) das 17. Lebensjahr sicher beendet gehabt habe und das von ihm angegebenen Geburtsdatum somit nicht zutreffen könne. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres habe indes aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden können. Die Einwände in den Stellungnahmen hätten die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums nicht beseitigen können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei das Altersgutachten als starkes Indiz zu gewichten, da es auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD) basiere und mehrere Einzeluntersuchungen zum Gegenstand habe. Er habe nicht nachzuweisen vermocht, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum wahrscheinlicher sei, und es sprächen gewichtige Indizien dafür, dass es nicht zutreffen könne. Auf Basis des Altersgutachtens und unter Berücksichtigung aller Indizien werde das Geburtsjahr somit auf das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einem Alter von 17 Jahren entsprechende ([...]) angepasst. Gemäss Amtspraxis werde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) registriert und gemäss Art. 25 DSG ein Bestreitungsvermerk angebracht. Die Identitätsangaben, die er bei der Gesuchseinreichung gemacht habe, würden als Zweitidentität geführt. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Grundsatz «in dubio pro minore» sei anerkannt. In Zweifelsfällen sei von der behaupteten Minderjährigkeit auszugehen. Bezugnehmend auf Art. 8 der UN-Kinderrechtskonvention werde durch ein falsch festgesetztes Geburtsdatum in Bestandteile der Identität eines Kindes eingegriffen. Es existiere heute de facto keine hinreichend zuverlässige wissenschaftliche Methode zur Bestimmung des chronologischen Alters eines Menschen. Die Durchführung eines Altersgutachtens führe oft zu einer Situation, in der eine Vielzahl von Geburtsdaten gleichermassen wahrscheinlich seien. Gemäss Bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-7920/2016 E. 7.6 und A-1987/2016 E. 8.7.1) trage in einem solchen Fall grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig sei. Im Urteil A-7920/2016 vom 29. Januar 2018 habe sich aus der Altersbegutachtung ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Das IRM habe in einer Stellungnahme ausgeführt, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 17 Jahre und wahrscheinlich 17 bis 22 Jahre alt sei. Das Bundesverwaltungsgericht sei in einer Gesamtwürdigung zum Schluss gelangt, jedes Alter des Beschwerdeführers zwischen 17 und 22 Jahren sei als gleichermassen plausibel zu erachten. Dies treffe auch noch auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum zu, welches um weniger als einen Monat von den Erkenntnissen des Gutachtens abweiche (A-7920/2016 E. 7.1). Dieses Urteil besage somit, dass ein Geburtsdatum, welches nur minimal ausserhalb des im Altersgutachten festgestellten Mindestalters liege, noch zu den gleich wahrscheinlichen Geburtsdaten gehöre. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 E. 8.7.1 sei die verlangte Berichtigung grundsätzlich vorzunehmen, wenn die Beweislage nicht einmal einen Vergleich zwischen der Glaubwürdigkeit des Eintrags und der Glaubwürdigkeit der vom Gesuchstellenden beantragten Daten zulasse. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass für die Feststellung des wahrscheinlichsten Alters alle vorhandenen Anhaltspunkte im Sinne einer dem Kindeswohl entsprechenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer beweisen müsse, dass das von ihm angegebene Alter beziehungsweise Geburtsdatum wahrscheinlicher sei, sei nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, wonach bei Beweislosigkeit (wenn nichts bewiesen werden könne) auf das wahrscheinlichste Datum abzustellen sei. Die Verfügung erwecke den Eindruck, als hätte die Vorinstanz alleine auf das Altersgutachten abgestellt und die weiteren Indizien, wie zum Beispiel die widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter, nicht berücksichtigt. Das in Italien registrierte Geburtsdatum spreche auch dafür, dass der Beschwerdeführer jünger als 18 Jahre alt sei. Beim Altersgutachten falle auf, dass alleine aufgrund des Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne auf das Mindestalter von 17 Jahren geschlossen worden sei. Die übrigen Untersuchungen hätten ein tieferes Mindestalter ergeben (radiologische Befunde der linken Hand: Mindestalter von 16.1 Jahren; Wachstumsfuge Schlüsselbeine 16.4 Jahre). Bezüglich des beim Beschwerdeführer vorliegenden Mineralisationsstadiums «H» der Weisheitszähne lägen gemäss Gutachten keine Referenzdaten für eine männliche Population in Somalia vor. Gemäss wissenschaftlichen Studien seien aber bei der Geschwindigkeit der Mineralisation signifikante Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen beobachtet worden. Gemäss einem Bericht von Unicef (United Nations Children's Fund) und OHCHR (United Nations Office of the High Commissioner) («Judicial Implementation of Article 3 of the Convention on the Rights of the Child in Europe") von Juni 2012 sei aufgrund der hohen Fehlerquote bei medizinischen Altersschätzungen auf das tiefste Alter innerhalb der Fehlermarge abzustellen oder die Schätzung sei über eine gewisse Zeitperiode durch eine multidisziplinäre Evaluation zu überprüfen. Es bestünden daher gewichtige Zweifel am Ergebnis des Altersgutachtens. In Berücksichtigung des Kindswohls sei auf das tiefst mögliche Alter abzustellen. Vorliegend sei dies ungefähr 16 Jahre. Dieses Mindestalter stimme mit sämtlichen Untersuchungen, mit Ausnahme des Mineralisationsstadiums der Weisheitszähne, überein. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz im ZEMIS festgelegte Geburtsdatum. Sollte das Gericht dieser Ansicht nicht folgen, sei das Geburtsdatum auf den (...) anzupassen. Aus dem Urteil A-7920/2016 E. 7.2 gehe hervor, dass ein Geburtsdatum, welches nur minimal ausserhalb des im Altersgutachten festgestellten Mindestalters liege, noch zu den «gleich wahrscheinlichen Geburtsdaten» gehöre. In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei vorliegend bei einem Mindestalter von 17 Jahren im Zeitpunkt des Altersgutachtens der (...) ebenfalls noch Teil der Bandbreite der gleich-wahrscheinlichen Geburtsdaten. In dubio pro minore und unter Berücksichtigung der übrigen Indizien sei dieses Datum zu wählen. Die konstanten Ausführungen des Beschwerdeführers würden für ein tieferes Geburtsdatum sprechen als das von der Vorinstanz gewählte. Nach einer dem Kindeswohl entsprechenden Gesamtwürdigung der Indizien sei das Geburtsdatum (...) als wahrscheinlicher anzusehen, wogegen das Geburtsdatum (...) den Indizien widerspreche. In konkreten Einzelfällen, namentlich wenn ein Altersgutachten am Ende des Kalenderjahres durchgeführt werde, führe die Amtspraxis der Vorinstanz, das Geburtsdatum auf den 1. Januar festzulegen, zu stossenden Ergebnissen, die nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien. Durch die Änderung des Geburtsdatums auf den (...) würde der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20. Dezember 2019 fast 18-jährig gemacht ([...] Jahre, [...] Monate und [...] Tage). Zu Wahrung des Kindeswohls habe eine Anpassung jedoch so zu erfolgen, dass eine Änderung zu Ungunsten des Minderjährigen ausgeschlossen sei. Vorliegend würde das Risiko einer Altersüberschätzung bei 90% liegen, da 90% des Jahres 2019 bereits vollendet gewesen seien. Die von der Vorinstanz angenommene Anpassung sei daher nicht verhältnismässig. Eine Anpassung auf das Datum der Untersuchung (20. Dezember) wäre verhältnismässiger, würde dem Fazit des Altersgutachtens mehr entsprechen und das Kindeswohl angemessen berücksichtigen. Der 1. Januar sei klarerweise nicht wahrscheinlicher, sondern entspreche lediglich der Amtspraxis. Die Altersschätzung sei im vorliegenden Fall nur (...) Tage vor dem Jahreswechsel durchgeführt worden. Die vorgenommene Altersanpassung nehme damit eine Altersüberschätzung von mehr als (...) Monaten in Kauf, welche einen einschneidenden Eingriff in das Kindeswohl darstelle. Es sei davon auszugehen, dass eine zu Beginn des Kalenderjahres 2020 vorgenommene Altersabklärung das gleiche Mindestalter, nämlich 17 Jahre, ergeben hätte. In diesem Fall wäre eine Anpassung auf den (...) vorgenommen worden. Im Sinne einer Interessenabwägung seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Führung des wahrscheinlicheren Alters und die Vermeidung einer Altersüberschätzung höher zu gewichten, als das öffentliche Interesse des SEM, an seiner Amtspraxis festzuhalten. Das Geburtsdatum (...) sei mit dem Altersgutachten vereinbar und unter Berücksichtigung der weiteren Indizien wahrscheinlicher als der (...). Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass gemäss den zu den Akten gereichten Arztberichten beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er aufgrund seiner Erlebnisse in Libyen an Kopfschmerzen und Vergesslichkeit leide, sich nicht mehr an alles erinnern und sich nicht mehr viel merken könne. Da keine psychiatrische Abklärung stattgefunden habe, sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend geklärt. Der Gesundheitszustand könne indes einen entscheidenden Einfluss auf das Aussageverhalten einer Person haben. 8. 8.1 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten formellen Rügen ist Folgendes Festzustellen: In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt, da die Vorinstanz den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt gelassen habe. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Der Gesundheitszustand könne einen entscheidenden Einfluss auf das Aussageverhalten haben. Es liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. 8.2 Was die Begründungspflicht der Vorinstanz anbelangt, wird in der Beschwerde nicht dargetan inwiefern diese verletzt worden sein soll. Die Vor-instanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht erkennbar. 8.3 Soweit geltend gemacht wird, der Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, weil der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtig worden sei, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die angeführte Vergesslichkeit und die Kopfschmerzen einen Einfluss auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum gehabt haben. Auch eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung vermag die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum in Italien und in der Schweiz nicht zu erklären. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach vorliegend nicht angezeigt und das entsprechende Begehren abzuweisen. 8.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verweist wiederholt auf den Grundsatz «in dubio pro minore». Vorliegend ist indes nicht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Vielmehr bildet sein konkretes Geburtsdatum den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). 8.5 In der Beschwerde wird darum ersucht, dass, falls das Gericht der Ansicht sein sollte, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei nicht wahrscheinlicher als das vom SEM eingetragene, eventualiter das Geburtsdatum auf den (...) oder subeventualiter auf den (...) anzupassen sei. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den schweizerischen Behörden stets an, er sei am (...) geboren. Das SEM passte nach erfolgter Altersschätzung im ZEMIS das Geburtsdatum auf den (...) an. Vorliegend sind demnach einzig diese zwei Daten einander gegenüberzustellen und zu ermitteln, welches dieser beiden das wahrscheinlichere Geburtsdatum ist (vgl. auch vorstehend E. 5.1). Die zwei weiteren in der Beschwerde eventualiter vorgebrachten Daten sind vorliegend keiner Prüfung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Beweise für sein Geburtsdatum einreichen, eine Ermittlung des exakten Geburtsdatums ist daher nicht möglich. Eine Festlegung eines Geburtsdatums auf den (...) würde im Übrigen der Amtspraxis widersprechen. 8.6 Im Altersgutachten wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt des Gutachtens am 20. Dezember 2019 das 17. Lebensjahr sicher vollendet, eine Vollendung des 18. Lebensjahres könne indes nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. Damit kann - wie im Gutachten ebenfalls festgestellt wurde - das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (...), was im Gutachtenszeitpunkt ein Alter von (...) Jahren und (...) Monaten ergäbe, nicht zutreffen, da es gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne liegt. Die einzelnen Ergebnisse der Untersuchungen im Altersgutachten deuten insgesamt gar auf ein höheres Alter des Beschwerdeführers hin (vgl. vorstehend E. 6; durchschnittliches Skelettaler von Hand und Schlüsselbein von ungefähr 18-19 Jahren; durchschnittliches Zahnalter von 16 Jahren [Wurzelwachstum] und 22-23 Jahren [Mineralisationsstadium]). Beim vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum ergibt sich damit im Vergleich zum gutachterlich festgestellten Mindestalter von 17 Jahren eine Abweichung von einem (...) und (...). Gegenüber dem vom SEM gemäss Amtspraxis auf den 1. Januar des Jahres (...) festgelegten Geburtsdatum ergibt sich zum Gutachtenszeitpunkt eine Abweichung von (...) Monaten im Vergleich zum Mindestalter von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum erscheint damit gestützt auf des Altersgutachten als weniger wahrscheinlich als dasjenige vom SEM. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden stets angegeben hat, er sei am (...) geboren worden. Dabei handelt es sich aber nur um eines von verschiedenen in die Beurteilung einzubeziehenden Indizien. Belegen konnte der Beschwerdeführer das geltend gemachte Geburtsdatum nicht. Werden die Angaben des Beschwerdeführers zum Alter seiner Geschwister hinzugezogen, ergeben sich Ungereimtheiten. An der BzP gab der Beschwerdeführer an, sein jüngster Bruder sei (...) Jahre alt (SEM-Akte 1057732-14/14 Ziff. 3.01), womit dieser im Jahr (...) geboren wäre und ein Altersunterschied von circa (...) Jahren bestehen würde. Bei der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er mit ungefähr (...) oder (...) Jahren das zweite Mal die Koranschule beendet habe, sei sein Vater gestorben; jedenfalls sei sein jüngster Bruder noch «im Bauch» gewesen (SEM-Akte 28/26 F72 bis 74). Dies steht im Widerspruch zu den Angaben an der BzP und würde darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer mindestens ein bis zwei Jahre älter wäre, als er angegeben hat. Zu berücksichtigen ist bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch, dass der Beschwerdeführer gegenüber den italienischen Behörden angab, er sei am (...) geboren worden. Die unterschiedlichen Angaben bestärken die Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen. Dass in Italien aufgrund der strapaziösen Bootsreise, die der Beschwerdeführer damals erst gerade hinter sich gehabt habe, ein falsches Geburtsdatum registriert worden sein soll, erscheint nicht plausibel. 8.7 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (Angaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Mangel an Beweismitteln) ist jedoch der (...) als wahrscheinlicheres Geburtsdatum anzusehen als der (...). Der seit dem 18. Februar 2020 in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Eintrag (vgl. Sachverhalt Bst. F) ist daher unverändert zu belassen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 13. März 2020 ist bezüglich der Dispositivziffer 8 zu bestätigen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sind dementsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben.

11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: