Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des BFM vom 30. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1935/2012 Urteil vom 1. Mai 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und am 28. April 2011 vom BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt wurde, dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Sloweniens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er auf Vorhalt hin, es liege ein Eurodac-Treffer für Slowenien vor, zu Protokoll gab, am 2. März 2010 dorthin eingereist zu sein, am 28. April 2010 ein Asylgesuch gestellt und sich dort bis zur Weiterreise in die Schweiz aufgehalten zu haben, dass er auf weiteren Vorhalt hin angab, sich nach dem abschlägigen Asylentscheid Sloweniens nach Österreich begeben zu haben, worauf er infolge des Dublin-Verfahrens von Österreich nach Slowenien überstellt worden sei, dass in Slowenien seine Beschwerden gegen den abschlägigen Asylentscheid und sein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden seien, weshalb er befürchte, nach einer erneuten Überstellung dorthin nach Syrien abgeschoben zu werden, dass das BFM am 18. Mai 2011 die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten und diese das Ersuchen am 1. Juni 2011 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung nach Slowenien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche diese mit Urteil vom 21. Juni 2011 abwies, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ dem Bundesamt mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mitteilte, der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2011 verschwunden, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2012 erneut in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, am 15. März 2012 im EVZ C._______ summarisch befragt wurde und geltend machte, die Schweiz anfangs Juli 2011 verlassen zu haben und in die Türkei gereist zu sein, dass er den Wunsch gehabt habe, in seine Heimat zurückzukehren, jedoch von Angehörigen erfahren habe, er werde dort nach wie vor gesucht, worauf er sich im syrisch-türkischen Grenzgebiet aufgehalten habe, dass er zum Beleg seiner Aussagen einen Mietvertrag und ein türkisches Busbillett zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, mit Verfügung vom 30. März 2012 abwies und feststellte, die Verfügung vom 7. Juni 2011 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht, welche seine Aussagen zweifelsfrei dokumentieren würden, und festzuhalten sei, er habe den angeblichen fünfmonatigen Aufenthalt im syrisch-türkischen Grenzgebiet nur oberflächlich beschrieben, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. April 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an das BFM, sein Asylgesuch materiell zu prüfen und im Falle des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung ersucht, dass er weiter beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich auszusetzen, es sei ihm zu ge-statten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dass er schliesslich um Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung und zur Beschaffung von Beweismitteln sowie um das Replikrecht im Falle einer Stellungnahme der Vorinstanz ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Gericht mit Verfügung vom 12. April 2012 den Vollzug der Wegweisung bis zum Eintreffen der vorinstanzlichen Akten einstweilen aussetzte, und diese am 13. April 2012 bei ihm eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - abgesehen vom Antrag, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Aus-schaffungshaft zu entlassen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass nämlich als Anfechtungsobjekt keine Haftanordnung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorliegt, welche durch das Gericht zu überprüfen wäre (Art. 108 Abs. 4 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kein Schriftenwechsel erfolgte, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht darauf nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubterweise im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Massgabe von Art. 20 wieder aufzunehmen, dass gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO diese Pflicht zur Wiederaufnahme erlöscht, wenn der Drittstaatsangehörige den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen hat, dass gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dub- lin II-VO (DVO-Dublin) das Erlöschen der Zuständigkeit nach der vorgenannten Bestimmung ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden kann, dass das Gericht bei einer Gesamtwürdigung der Akten im Gegensatz zur Vorinstanz der Auffassung ist, der Beschwerdeführer habe den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen, dass einerseits festzustellen ist, dass er seine Ausreise aus der Schweiz im Juli 2011 und den anschliessenden Aufenthalt in der Türkei ausführlich und in sich stimmig geschildert hat (vgl. Akten BFM B5/12 S. 6) und davon auszugehen ist, dass er sich eine einfachere Geschichte ausgedacht hätte, wäre er bloss in der Schweiz untergetaucht, dass insbesondere auffällt, mit wievielen namentlich genannten Personen er in Kontakt gekommen sein will, die er sich alle hätte merken und bei einer weiteren Befragung in seine Darstellung einbauen müssen, dass ausserdem festzustellen ist, dass ihm anlässlich der Befragung vom 15. März 2012 keine konkreten Fragen zu seinem fünfmonatigen Aufenthalt im syrisch-türkischen Grenzgebiet gestellt worden sind, und er bloss aufgefordert worden ist zu erzählen, ob er nach dem ersten Asylverfahren die Schweiz verlassen habe und wohin er gegangen sei, was er in der Folge ausführlich dargelegt hat, dass zudem auf die beiden zu den Akten gereichten Beweismittel [Busbillett vom (...) und Mietvertrag vom(...)] hinzuweisen ist, welche zwar von beschränktem Beweiswert sind, seine Vorbringen aber stützen, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Verfügung des BFM vom 30. März 2012 aufzuheben und die Sache zur materiellen Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Aktenlage zuverlässig abgeschätzt werden kann, womit eine solche nicht eingeholt werden mzss (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 800.- festgesetzt wird, dass die weiteren prozessualen Anträge mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 30. März 2012 wird aufgehoben und die Sache zur materiellen Überprüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: