Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der - zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige - Beschwerdeführer reichte am 26. November 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zusammen mit seiner Mutter (ZEMIS-Nr. [...]) und seinem Bruder ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. B. B.a Am 28. November 2024 wurde er hierzu im Rahmen der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» befragt (SEM-Akten 1476674 [A]3/56). B.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsagenhöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, in der Stadt C._______, D._______, seinen festen Wohnsitz gehabt. Er sei am 26. November 2024 über E._______ in die Schweiz eingereist. Ferner gab er an, in der Vergangenheit über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt zu haben. B.c Zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente beim SEM ein: seinen bis am (...) 2033 gültigen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass, seinen deutschen Aufenthaltstitel sowie seine Geburtsurkunde. C. Das SEM führte am 13. Juni 2025 mit Deutschland ein Rückübernahmeverfahren durch. Dem Ersuchen auf Rückübernahme stimmten die deutschen Behörden gleichentags zu. D. D.a Am 18. Juni 2025 wurde ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der beabsichtigen Wegweisung nach Deutschland gewährt. D.b In seiner über seine Rechtsvertretung am 30. Juni 2025 fristgerecht eingereichten Stellungnahme machte geltend, dass er Deutschland im Jahre 2024 verlassen, seinen dortigen Schutzstatus annulliert habe und daher nicht über einen gültigen Schutzstatus in Deutschland, also eine Schutzalternative, verfüge. Seine Mutter habe darüber hinaus eine Invalidität 3. Grades und sei auf Pflege und Unterstützung angewiesen. Ferner hätte die Vorinstanz bei den deutschen Behörden abklären müssen, ob in Deutschland noch eine aktive Schutzalternative bestehe. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Die frühere Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 2. März 2026 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Eingabe vom 17. März 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Schreiben vom 18. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (E. 1.3.2 f.) - einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3.2 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das vorliegende Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat respektive der Verzicht auf den Schutztitel nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Deutschland nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das SEM habe zudem an Deutschland am 13. Juni 2025 ein Rückübernahmeersuchen gestellt und die deutschen Behörden hätten seiner Rückübernahme gleichentags zugestimmt und bestätigt, dass er in Deutschland über einen Aufenthaltstitel gemäss §24 des Deutschen AufenthG und somit über einen Schutztitel analog dem Schweizerischen Schutzstatus «S» verfüge. Selbst wenn sein Schutzstatus aufgrund der Ausreise aus Deutschland inzwischen beendet worden sei, sei es dem Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Zustimmung möglich, wieder nach Deutschland einzureisen und allenfalls einen neuen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe ein Gesuch in der Schweiz gestellt, um mit seiner Mutter und seinem Bruder vereint zu sein. Seine Mutter leide an gesundheitlichen Problemen und sei daher in besonderem Masse auf familiäre Unterstützung angewiesen. Das SEM lasse in seinem Entscheid unberücksichtigt, dass er sein Gesuch in der Schweiz noch als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter gestellt habe, weshalb er im Sinne des Grundsatzes der Familieneinheit in ihren Entscheid miteinbezogen werden müsse. Der Entscheid stehe auch nicht im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention und verletze das Kindeswohl sowie Art. 8 EMRK. Unabhängig von der Frage des Schutzstatus erweise sich seine Wegweisung nach Deutschland daher als rechtswidrig, da dieser zur Trennung der Familie führe und somit gegen geltendes Völkerrecht verstosse. Die Wegweisung nach Deutschland sei insgesamt unzulässig und unzumutbar.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen sei und deshalb in das - noch offene - Verfahren der Mutter miteinzubeziehen sei, ist folgendes festzuhalten:
E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 2024 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Während des hängigen Verfahrens erreichte er die Volljährigkeit und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung somit volljährig. Unter diesen Umständen war das SEM nicht gehalten, sein Gesuch weiterhin gemeinsam mit demjenigen seiner Mutter zu beurteilen. Vielmehr ist es befugt, jedes Gesuch einer individuellen Prüfung zu unterziehen (Art. 12 VwVG; vgl. Urteil des BVGer E-2303/2020 vom 23. April 2024 E. 7.3.1). Dies gilt umso mehr, als die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ihm aufgrund seines bereits bestehenden Schutzstatus in Deutschland eine valable Schutzalternative zur Verfügung stehe. Dabei handelt es sich um einen den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umstand, der unabhängig davon beurteilt werden kann, ob seiner Mutter und seinem Bruder vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuche ursprünglich gemeinsam eingereicht worden waren. Die Verfahrenstrennung durch das SEM ist demnach nicht zu beanstanden.
E. 5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass am 28. August 2026 im Fall der Mutter und des Bruders ein (positiver) Entscheid ergangen ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine weiteren Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten, weshalb insgesamt kein Anlass besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, wobei aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 gilt (Ziff. V Abs. 2 Allgemeinverfügung vom 19. August 2026). In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 8. Oktober 2025) an.
E. 7.2 Allerdings hielt er sich gemäss Aktenlage bis mindestens Ende Juli 2024 in Deutschland auf. Dort wurde ihm in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes).
E. 7.3 Der deutsche Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland.
E. 7.4 Infolge der ausdrücklichen Zustimmung zu seiner Rückübernahme verfügt der Beschwerdeführer in Deutschland nach wie vor über eine belegte Schutzalternative. In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - insbesondere auch angesichts der vorliegenden Zustimmung durch die deutschen Behörden - bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 7.5 Als Inhaber eines bis (...) 2033 gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen.
E. 7.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde diesbezüglich zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 In der Beschwerde macht er jedoch geltend, der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG) sowie sein Recht auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) würden bei einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland verletzt. Hierzu ist festzustellen, dass zum geschützten Familienkreis in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kernfamilie zählt, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- bzw. Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeits-verhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2022 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist hier nicht der Fall: Die Mutter und der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers bilden weder Teil seiner Kernfamilie, noch wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen dargetan. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG) respektive den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Die Wegweisung wurde demnach auch diesbezüglich zu Recht angeordnet.
E. 8.4 Weil Art. 8 EMRK als völkerrechtliche Bestimmung vorliegend nicht tangiert ist, erübrigt es sich, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. nachfolgend E. 9.2) darauf zurückzukommen.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde (S. 2) implizit den Antrag auf «Einbezug in die Schutzgewährung» seiner Mutter, mithin wohl um Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien nach Art. 71 AsylG gestellt. Ein solcher Antrag könnte indessen erst ab dem Zeitpunkt der Schutzgewährung der Mutter, mithin ab 28. August 2026 (E. 5.3 oben), gestellt werden und wäre bei der Vorinstanz einzureichen. Auf besagten Antrag ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. Somit erübrigen sich auch Weiterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 71 AsylG und zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Analogie von Art. 71 AsylG zu Art. 51 AsylG.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten «real risk» (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EU-Mitgliedstaat Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen in sich Ausbildung befindenden, gesunden, jungen Mann, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm nach seinem Abschluss gelingen wird, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren, zumal er sich in Deutschland bereits längere Zeit aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt - mangels entsprechender Vorbringen - nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland schliessen.
E. 9.3.3 Das SEM war sodann nicht verpflichtet, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vertieft zu würdigen, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist (vgl. E. 5 vorstehend). Die sich aus der KRK ergebenden rechtlichen Rahmenbedingungen finden daher keine Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind im schweizerischen Asylverfahren für materielle Fragen grundsätzlich die Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidfindung massgebend.
E. 9.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.5), kann der Beschwerdeführer als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1932/2026 Urteil vom 15. September 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der - zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige - Beschwerdeführer reichte am 26. November 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zusammen mit seiner Mutter (ZEMIS-Nr. [...]) und seinem Bruder ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. B. B.a Am 28. November 2024 wurde er hierzu im Rahmen der «Schriftlichen Kurzbefragung Ukraine» befragt (SEM-Akten 1476674 [A]3/56). B.b Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsagenhöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine, dem 24. Februar 2022, in der Stadt C._______, D._______, seinen festen Wohnsitz gehabt. Er sei am 26. November 2024 über E._______ in die Schweiz eingereist. Ferner gab er an, in der Vergangenheit über einen Schutzstatus in Deutschland verfügt zu haben. B.c Zum Nachweis seiner Identität respektive zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente beim SEM ein: seinen bis am (...) 2033 gültigen ukrainischen Reisepass, seinen ukrainischen Inlandspass, seinen deutschen Aufenthaltstitel sowie seine Geburtsurkunde. C. Das SEM führte am 13. Juni 2025 mit Deutschland ein Rückübernahmeverfahren durch. Dem Ersuchen auf Rückübernahme stimmten die deutschen Behörden gleichentags zu. D. D.a Am 18. Juni 2025 wurde ihm das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und der beabsichtigen Wegweisung nach Deutschland gewährt. D.b In seiner über seine Rechtsvertretung am 30. Juni 2025 fristgerecht eingereichten Stellungnahme machte geltend, dass er Deutschland im Jahre 2024 verlassen, seinen dortigen Schutzstatus annulliert habe und daher nicht über einen gültigen Schutzstatus in Deutschland, also eine Schutzalternative, verfüge. Seine Mutter habe darüber hinaus eine Invalidität 3. Grades und sei auf Pflege und Unterstützung angewiesen. Ferner hätte die Vorinstanz bei den deutschen Behörden abklären müssen, ob in Deutschland noch eine aktive Schutzalternative bestehe. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Die frühere Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 2. März 2026 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Eingabe vom 17. März 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Schreiben vom 18. März 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen (E. 1.3.2 f.) - einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3.2 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Das vorliegende Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip sei ein Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Subsidiaritätsprinzip komme unter anderem dann zum Tragen, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügen würden und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen seien. An der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem besagten Staat respektive der Verzicht auf den Schutztitel nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Deutschland nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Das SEM habe zudem an Deutschland am 13. Juni 2025 ein Rückübernahmeersuchen gestellt und die deutschen Behörden hätten seiner Rückübernahme gleichentags zugestimmt und bestätigt, dass er in Deutschland über einen Aufenthaltstitel gemäss §24 des Deutschen AufenthG und somit über einen Schutztitel analog dem Schweizerischen Schutzstatus «S» verfüge. Selbst wenn sein Schutzstatus aufgrund der Ausreise aus Deutschland inzwischen beendet worden sei, sei es dem Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Zustimmung möglich, wieder nach Deutschland einzureisen und allenfalls einen neuen Antrag auf vorübergehenden Schutz zu stellen. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe ein Gesuch in der Schweiz gestellt, um mit seiner Mutter und seinem Bruder vereint zu sein. Seine Mutter leide an gesundheitlichen Problemen und sei daher in besonderem Masse auf familiäre Unterstützung angewiesen. Das SEM lasse in seinem Entscheid unberücksichtigt, dass er sein Gesuch in der Schweiz noch als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter gestellt habe, weshalb er im Sinne des Grundsatzes der Familieneinheit in ihren Entscheid miteinbezogen werden müsse. Der Entscheid stehe auch nicht im Einklang mit der UN-Kinderrechtskonvention und verletze das Kindeswohl sowie Art. 8 EMRK. Unabhängig von der Frage des Schutzstatus erweise sich seine Wegweisung nach Deutschland daher als rechtswidrig, da dieser zur Trennung der Familie führe und somit gegen geltendes Völkerrecht verstosse. Die Wegweisung nach Deutschland sei insgesamt unzulässig und unzumutbar. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen sei und deshalb in das - noch offene - Verfahren der Mutter miteinzubeziehen sei, ist folgendes festzuhalten: 5.2 Der Beschwerdeführer stellte am 26. November 2024 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem minderjährigen Bruder ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Während des hängigen Verfahrens erreichte er die Volljährigkeit und war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung somit volljährig. Unter diesen Umständen war das SEM nicht gehalten, sein Gesuch weiterhin gemeinsam mit demjenigen seiner Mutter zu beurteilen. Vielmehr ist es befugt, jedes Gesuch einer individuellen Prüfung zu unterziehen (Art. 12 VwVG; vgl. Urteil des BVGer E-2303/2020 vom 23. April 2024 E. 7.3.1). Dies gilt umso mehr, als die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet wurde, dass ihm aufgrund seines bereits bestehenden Schutzstatus in Deutschland eine valable Schutzalternative zur Verfügung stehe. Dabei handelt es sich um einen den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Umstand, der unabhängig davon beurteilt werden kann, ob seiner Mutter und seinem Bruder vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Gesuche ursprünglich gemeinsam eingereicht worden waren. Die Verfahrenstrennung durch das SEM ist demnach nicht zu beanstanden. 5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass am 28. August 2026 im Fall der Mutter und des Bruders ein (positiver) Entscheid ergangen ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine weiteren Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten, weshalb insgesamt kein Anlass besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, wobei aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 gilt (Ziff. V Abs. 2 Allgemeinverfügung vom 19. August 2026). In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 8. Oktober 2025) an. 7.2 Allerdings hielt er sich gemäss Aktenlage bis mindestens Ende Juli 2024 in Deutschland auf. Dort wurde ihm in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen vorübergehender Schutz gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 7.3 Der deutsche Schutztitel kann als dem schweizerischen «Schutzstatus S» gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. 7.4 Infolge der ausdrücklichen Zustimmung zu seiner Rückübernahme verfügt der Beschwerdeführer in Deutschland nach wie vor über eine belegte Schutzalternative. In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - insbesondere auch angesichts der vorliegenden Zustimmung durch die deutschen Behörden - bei einer Rückkehr nach Deutschland seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann folglich mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.5 Als Inhaber eines bis (...) 2033 gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann er ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. 7.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde diesbezüglich zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 In der Beschwerde macht er jedoch geltend, der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG) sowie sein Recht auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) würden bei einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland verletzt. Hierzu ist festzustellen, dass zum geschützten Familienkreis in diesem Zusammenhang in erster Linie die Kernfamilie zählt, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- bzw. Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeits-verhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2022 E. 6.1 m.w.H.). Dies ist hier nicht der Fall: Die Mutter und der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers bilden weder Teil seiner Kernfamilie, noch wurde zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der vorstehenden Ausführungen dargetan. Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG) respektive den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen. Die Wegweisung wurde demnach auch diesbezüglich zu Recht angeordnet. 8.4 Weil Art. 8 EMRK als völkerrechtliche Bestimmung vorliegend nicht tangiert ist, erübrigt es sich, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. nachfolgend E. 9.2) darauf zurückzukommen. 8.5 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde (S. 2) implizit den Antrag auf «Einbezug in die Schutzgewährung» seiner Mutter, mithin wohl um Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien nach Art. 71 AsylG gestellt. Ein solcher Antrag könnte indessen erst ab dem Zeitpunkt der Schutzgewährung der Mutter, mithin ab 28. August 2026 (E. 5.3 oben), gestellt werden und wäre bei der Vorinstanz einzureichen. Auf besagten Antrag ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen. Somit erübrigen sich auch Weiterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen von Art. 71 AsylG und zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Analogie von Art. 71 AsylG zu Art. 51 AsylG. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt; den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten «real risk» (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der EU-Mitgliedstaat Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen in sich Ausbildung befindenden, gesunden, jungen Mann, weshalb davon auszugehen ist, dass es ihm nach seinem Abschluss gelingen wird, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren, zumal er sich in Deutschland bereits längere Zeit aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt - mangels entsprechender Vorbringen - nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland schliessen. 9.3.3 Das SEM war sodann nicht verpflichtet, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vertieft zu würdigen, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist (vgl. E. 5 vorstehend). Die sich aus der KRK ergebenden rechtlichen Rahmenbedingungen finden daher keine Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind im schweizerischen Asylverfahren für materielle Fragen grundsätzlich die Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidfindung massgebend. 9.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.5), kann der Beschwerdeführer als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne weiteres in Deutschland einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als von vornherein aussichtlos erweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Direktentscheid gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: