Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 11. November 2013. B. B.a Am 7. August 2016 reiste er mit seiner religiös angetrauten Ehefrau und deren Sohn (Beschwerdeverfahren E-1942/2021) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2014 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. B.c Am 18. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Ethnie der (…) an und habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______, Bundesstaat C._______, gelebt. Seine Eltern seien verstorben. Seine Schwester, welche nun (…) Jahre alt sei, habe bei der Tante gelebt. Mehrere weitere Verwandte lebten in Nigeria. Nach Beendigung der (…) habe er als (…) gearbeitet. Vor der Ausreise habe er bei seinem Vorgesetzten gewohnt. Im Jahr 2014 habe er seine Ehefrau religiös geheiratet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Jahr 2011 habe er das (…) für seine Schwester nicht mehr bezahlen können und deswegen seinen Vor- gesetzten um Hilfe gebeten. Dieser habe angeboten, die Kosten zu über- nehmen, wenn er mit ihm schlafen würde. Nach einigen Wochen Bedenk- zeit habe er das Angebot angenommen. In der Folge habe er mehrmals mit seinem Vorgesetzten geschlafen. Er habe Gefühle für Männer entwi- ckelt. Eines Abends im (…) 2013 sei er mit einem Arbeitskollegen Essen gegangen und habe ihn betrunken gemacht. Anschliessend habe er ihn in ein Hotelzimmer gebracht und (…). Die Hotelangestellten hätten den Ar- beitskollegen gefunden und in ein (…) gebracht. Dort habe dieser erzählt, was passiert sei und seinen Namen genannt. In der Folge sei er von Poli- zisten aufgesucht worden. Im November 2013 habe er auf Anraten seines Vorgesetzten Nigeria verlassen. Seinen Pass habe er in D._______ verlo- ren. Eine Identitätskarte habe er nie beantragt.
E-1928/2021 Seite 3 B.d Am 6. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behör- den um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und de- ren Sohnes gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.e Am (…) wurde die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. B.f Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 stimmten die italienischen Behör- den dem Übernahmeersuchen unter Verwendung des Formulars «nucleo familiare» zu. B.g Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf die Asylge- suche des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und Tochter nicht ein, wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Italien) weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung. B.h Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil F-828/2017 vom 14. Februar 2017 ab. B.i Am 14. Februar 2017 stellte das Zivilstandsamt E._______ der Vo- rinstanz eine Geburtsurkunde von (…) und eine Heiratsurkunde vom (…) 2013 im Original zu. B.j Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 hob die Vorinstanz die Verfügung vom
31. Januar 2017 auf und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsver- fahren auf. B.k Am 29. November 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, seine Mutter sei verstorben als er (…) Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei (…) Jahre später infolge einer Krankheit gestorben. Seine (…)jährige Schwester und ein Onkel lebten in Nigeria. Weitere Ver- wandte habe er nicht. Er habe (…) Jahre lang die Schule im Bundesstaat C._______ besucht. Danach habe er in F._______, Bundestaat G._______, eine Ausbildung als (…) absolviert. Nach deren Abschluss im
E-1928/2021 Seite 4 Jahr 2013 habe er weiterhin im Geschäft seines Lehrmeisters gearbeitet. Am (…) 2013 habe er seine Ehefrau nach Brauch geheiratet. Vor der Aus- reise habe er mit seiner Schwester und (…) Freunden zusammengelebt. Da er nach der Geburt seiner Tochter in der Schweiz eine Geburtsurkunde habe einreichen müssen, habe er einen Freund in Nigeria kontaktiert. Die- ser habe ihm die Geburtsurkunde in die Schweiz geschickt. Eine Todesur- kunde seiner Eltern könne er nicht beschaffen. Er sei sodann nicht der leib- liche Vater des Sohnes seiner Ehefrau. Sie sei in D._______ vergewaltigt und schwanger geworden. Er habe sie erst in Italien wiedergesehen. B.l Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 ersuchte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer anzugeben, ob eine Kontaktaufnahme mit sich in Nigeria aufhaltenden Personen in der Zwischenzeit möglich gewesen sei und for- derte ihn auf, deren Adressen und Telefonnummern sowie weitere Beweis- mittel einzureichen. B.m Am 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Todesurkunde seines Vaters vom 22. Mai 2011 und ein undatiertes als «Public notice» bezeichnetes Dokument – beides in Kopie – ein. B.n Am 28. Juni 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer er- neut auf, den Aufforderungen im Schreiben vom 16. Mai 2018 nachzukom- men und weitergehende Angaben zu den am 28. Mai 2018 eingereichten Beweismitteln zu machen. B.o Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 6. Juni 2018) nahm der Be- schwerdeführer Stellung. B.p Am 17. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in H._______ um Abklärungen zum Sachverhalt.
B.q Die Botschaft übermittelte das Abklärungsergebnis am 2. Februar 2021 der Vorinstanz. B.r Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. B.s Am 8. März 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. B.t Mit Verfügung vom 26. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Tochter, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
E-1928/2021 Seite 5 ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. C.a Mit Eingabe vom 26. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, das vorliegende Verfahren werde mit dem Verfahren der Ehefrau und der Tochter (E-1942/2021) insoweit koordiniert, als die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt werden. Gleichzeitig ver- zichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. C.c In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. C.d Am 8. Juni 2021 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
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E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Weg- weisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich zu seiner Biographie, seinen Lebensum- ständen und Asylgründen widersprüchlich geäussert sowie gefälschte Be- weismittel eingereicht, was zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwür- digkeit führe. In der BzP habe er angegeben, er habe zusammen mit seinem Vorgesetz- ten an der (…) in B._______ im Bundesstaat C._______ gewohnt. Auch zuvor habe er in B._______ gelebt. Anlässlich der Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgeführt, er habe seit seinem (…)zehnten Lebensjahr
E-1928/2021 Seite 7 zusammen mit seiner Schwester und Freunden an der (…) in F._______ im Bundesstaat G._______ gewohnt. Auch habe er sich widersprüchlich zum Alter sowie zur Dauer des Zusammenlebens mit seiner Schwester ge- äussert. Weiter bleibe unklar, ob er der leibliche Vater des Sohnes seiner Ehefrau sei. Sodann habe er seine Homosexualität, die (…) und die daraus resultierende polizeiliche Suche nicht glaubhaft machen können. Ferner habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass das eingereichte Geburtszer- tifikat, das Todeszertifikat des Vaters und der Beleg der polizeilichen Suche gefälscht seien. Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, zwar seien Weg- weisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss konstanter Recht- sprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinwei- sen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin- dernissen zu forschen, falls diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbe- hörden zu täuschen versuchen. Wie bereits dargelegt, habe der Beschwer- deführer widersprüchliche Angaben zu seiner Biographie und seinen Le- bensumständen gemacht und mehrere gefälschte Beweismittel einge- reicht. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Si- tuation in Nigeria Auskunft zu geben. Es sei dem SEM deshalb nicht mög- lich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zum Vollzug der Wegweisung zu äussern. Weder den Akten noch seinen Aussagen seien Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme zu entnehmen. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, die widersprüchlichen Angaben zu seinem Wohnort seien auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Vor seiner Ausreise habe er in F._______ im Bundesstaat G._______ gewohnt. Seine Schwester habe jeweils an den Wochenenden bei ihm gewohnt. Die eingereichten Beweismittel seien echt. Es sei aber gut möglich, dass die nigerianischen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft dem SEM falsche Informationen zu den Dokumenten gegeben hätten. Schliesslich seien seine Aussagen zur Homosexualität und zur (…) sowie der anschliessenden polizeilichen Su- che nicht stereotyp ausgefallen.
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E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch- werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den
E-1928/2021 Seite 9 Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Biographie und seinen Lebensumständen in Nigeria widersprüchlich geäussert sowie gefälschte Beweismittel eingereicht hat, womit seine per- sönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist. Infolge dieser groben Verlet- zung der Mitwirkungspflicht ist es weder dem SEM noch dem Gericht mög- lich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. An die- ser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die Widersprüche betreffend den Wohnort lassen sich nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklären, zumal den Protokollen keine Hinweise für solche zu entnehmen sind. Ferner bestätigte der Be- schwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass die Protokolle in eine ihm ver- ständliche Sprache rückübersetzt wurden und seinen freien Äusserungen entsprechen, womit er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat. Im Übrigen hat er sich auch betreffend die Anzahl in Nigeria wohnhafter Verwandter unvereinbar geäussert (vgl. A7/12 Ziff. 3.01 und A41/31 F28 ff.). Das Vorbringen, die nigerianischen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft hätten der Vorinstanz betreffend die eingereichten Beweismittel falsche In- formationen gegeben, ist als Schutzbehauptung zu werten. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen ist nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren unter Be- rücksichtigung des Verfahrens seiner Ehefrau und Tochter (E-1942/2021) nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von seiner Mittelosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1928/2021 Urteil vom 20. Juni 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 11. November 2013. B. B.a Am 7. August 2016 reiste er mit seiner religiös angetrauten Ehefrau und deren Sohn (Beschwerdeverfahren E-1942/2021) in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2014 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. B.c Am 18. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Ethnie der (...) an und habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______, Bundesstaat C._______, gelebt. Seine Eltern seien verstorben. Seine Schwester, welche nun (...) Jahre alt sei, habe bei der Tante gelebt. Mehrere weitere Verwandte lebten in Nigeria. Nach Beendigung der (...) habe er als (...) gearbeitet. Vor der Ausreise habe er bei seinem Vorgesetzten gewohnt. Im Jahr 2014 habe er seine Ehefrau religiös geheiratet. Zu seinen Asylgründen führte er aus, im Jahr 2011 habe er das (...) für seine Schwester nicht mehr bezahlen können und deswegen seinen Vorgesetzten um Hilfe gebeten. Dieser habe angeboten, die Kosten zu übernehmen, wenn er mit ihm schlafen würde. Nach einigen Wochen Bedenkzeit habe er das Angebot angenommen. In der Folge habe er mehrmals mit seinem Vorgesetzten geschlafen. Er habe Gefühle für Männer entwickelt. Eines Abends im (...) 2013 sei er mit einem Arbeitskollegen Essen gegangen und habe ihn betrunken gemacht. Anschliessend habe er ihn in ein Hotelzimmer gebracht und (...). Die Hotelangestellten hätten den Arbeitskollegen gefunden und in ein (...) gebracht. Dort habe dieser erzählt, was passiert sei und seinen Namen genannt. In der Folge sei er von Polizisten aufgesucht worden. Im November 2013 habe er auf Anraten seines Vorgesetzten Nigeria verlassen. Seinen Pass habe er in D._______ verloren. Eine Identitätskarte habe er nie beantragt. B.d Am 6. Oktober 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und deren Sohnes gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.e Am (...) wurde die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau geboren. B.f Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen unter Verwendung des Formulars «nucleo familiare» zu. B.g Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und Tochter nicht ein, wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Italien) weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B.h Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-828/2017 vom 14. Februar 2017 ab. B.i Am 14. Februar 2017 stellte das Zivilstandsamt E._______ der Vorinstanz eine Geburtsurkunde von (...) und eine Heiratsurkunde vom (...) 2013 im Original zu. B.j Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 31. Januar 2017 auf und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. B.k Am 29. November 2017 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er an, seine Mutter sei verstorben als er (...) Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei (...) Jahre später infolge einer Krankheit gestorben. Seine (...)jährige Schwester und ein Onkel lebten in Nigeria. Weitere Verwandte habe er nicht. Er habe (...) Jahre lang die Schule im Bundesstaat C._______ besucht. Danach habe er in F._______, Bundestaat G._______, eine Ausbildung als (...) absolviert. Nach deren Abschluss im Jahr 2013 habe er weiterhin im Geschäft seines Lehrmeisters gearbeitet. Am (...) 2013 habe er seine Ehefrau nach Brauch geheiratet. Vor der Ausreise habe er mit seiner Schwester und (...) Freunden zusammengelebt. Da er nach der Geburt seiner Tochter in der Schweiz eine Geburtsurkunde habe einreichen müssen, habe er einen Freund in Nigeria kontaktiert. Dieser habe ihm die Geburtsurkunde in die Schweiz geschickt. Eine Todesurkunde seiner Eltern könne er nicht beschaffen. Er sei sodann nicht der leibliche Vater des Sohnes seiner Ehefrau. Sie sei in D._______ vergewaltigt und schwanger geworden. Er habe sie erst in Italien wiedergesehen. B.l Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer anzugeben, ob eine Kontaktaufnahme mit sich in Nigeria aufhaltenden Personen in der Zwischenzeit möglich gewesen sei und forderte ihn auf, deren Adressen und Telefonnummern sowie weitere Beweismittel einzureichen. B.m Am 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Todesurkunde seines Vaters vom 22. Mai 2011 und ein undatiertes als «Public notice» bezeichnetes Dokument - beides in Kopie - ein. B.n Am 28. Juni 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut auf, den Aufforderungen im Schreiben vom 16. Mai 2018 nachzukommen und weitergehende Angaben zu den am 28. Mai 2018 eingereichten Beweismitteln zu machen. B.o Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM: 6. Juni 2018) nahm der Beschwerdeführer Stellung. B.p Am 17. September 2019 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in H._______ um Abklärungen zum Sachverhalt. B.q Die Botschaft übermittelte das Abklärungsergebnis am 2. Februar 2021 der Vorinstanz. B.r Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. B.s Am 8. März 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. B.t Mit Verfügung vom 26. März 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der Tochter, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. C.a Mit Eingabe vom 26. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. C.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, das vorliegende Verfahren werde mit dem Verfahren der Ehefrau und der Tochter (E-1942/2021) insoweit koordiniert, als die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere berücksichtigt werden. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. C.c In der Vernehmlassung vom 2. Juni 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. C.d Am 8. Juni 2021 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich zu seiner Biographie, seinen Lebensumständen und Asylgründen widersprüchlich geäussert sowie gefälschte Beweismittel eingereicht, was zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit führe. In der BzP habe er angegeben, er habe zusammen mit seinem Vorgesetzten an der (...) in B._______ im Bundesstaat C._______ gewohnt. Auch zuvor habe er in B._______ gelebt. Anlässlich der Anhörung habe er im Widerspruch dazu ausgeführt, er habe seit seinem (...)zehnten Lebensjahr zusammen mit seiner Schwester und Freunden an der (...) in F._______ im Bundesstaat G._______ gewohnt. Auch habe er sich widersprüchlich zum Alter sowie zur Dauer des Zusammenlebens mit seiner Schwester geäussert. Weiter bleibe unklar, ob er der leibliche Vater des Sohnes seiner Ehefrau sei. Sodann habe er seine Homosexualität, die (...) und die daraus resultierende polizeiliche Suche nicht glaubhaft machen können. Ferner habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass das eingereichte Geburtszertifikat, das Todeszertifikat des Vaters und der Beleg der polizeilichen Suche gefälscht seien. Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person. Gemäss konstanter Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen versuchen. Wie bereits dargelegt, habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Biographie und seinen Lebensumständen gemacht und mehrere gefälschte Beweismittel eingereicht. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation in Nigeria Auskunft zu geben. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zum Vollzug der Wegweisung zu äussern. Weder den Akten noch seinen Aussagen seien Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme zu entnehmen. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Rechtmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die widersprüchlichen Angaben zu seinem Wohnort seien auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Vor seiner Ausreise habe er in F._______ im Bundesstaat G._______ gewohnt. Seine Schwester habe jeweils an den Wochenenden bei ihm gewohnt. Die eingereichten Beweismittel seien echt. Es sei aber gut möglich, dass die nigerianischen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft dem SEM falsche Informationen zu den Dokumenten gegeben hätten. Schliesslich seien seine Aussagen zur Homosexualität und zur (...) sowie der anschliessenden polizeilichen Suche nicht stereotyp ausgefallen. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Biographie und seinen Lebensumständen in Nigeria widersprüchlich geäussert sowie gefälschte Beweismittel eingereicht hat, womit seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist. Infolge dieser groben Verletzung der Mitwirkungspflicht ist es weder dem SEM noch dem Gericht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Die Widersprüche betreffend den Wohnort lassen sich nicht mit Verständigungsschwierigkeiten erklären, zumal den Protokollen keine Hinweise für solche zu entnehmen sind. Ferner bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift, dass die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt wurden und seinen freien Äusserungen entsprechen, womit er sich bei seinen Aussagen zu behaften lassen hat. Im Übrigen hat er sich auch betreffend die Anzahl in Nigeria wohnhafter Verwandter unvereinbar geäussert (vgl. A7/12 Ziff. 3.01 und A41/31 F28 ff.). Das Vorbringen, die nigerianischen Mitarbeiter der Schweizer Botschaft hätten der Vorinstanz betreffend die eingereichten Beweismittel falsche Informationen gegeben, ist als Schutzbehauptung zu werten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen ist nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren unter Berücksichtigung des Verfahrens seiner Ehefrau und Tochter (E-1942/2021) nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von seiner Mittelosigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin