Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1921/2010 {T 0/2} Urteil vom 21. Juni 2010 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, und deren Kind B._______, Togo, beide vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige aus Togo, aufgewachsen in Nigeria - zusammen mit ihrem Lebenspartner/nach Brauch verheirateten Ehemann und ihrem Kind erstmals am 26. Februar 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass am (...) ihr Sohn B._______ geboren und in das Asylgesuch dessen Eltern eingeschlossen wurde, dass das Bundesamt auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 13. August 2009 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebenspartner und ihrem Kind gestützt auf Eurodac-Treffer im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 6. November 2009 nach Italien überstellt wurden, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die italienischen Behörden sie bei ihrer Ankunft in Italien in das Flüchtlingslager von Caltanissetta geschickt habe, wo sie und ihre Familie indessen keine Aufnahme gefunden hätten, dass sie deshalb über Rom und Mailand am 17. November 2009 mit ihrem Kind erneut in die Schweiz eingereist sei und am selben Tag ein Asylgesuch stellte, dass sie am 26. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe nach ihrer Rückkehr nach Italien keine Unterkunft erhalten, da ihr Asylgesuch, das sie in Italien im Jahre 2008 gestellt habe, im Dezember 2008 negativ entschieden worden sei, dass sie diesen Entscheid nicht angefochten habe, dass sie diesbezügliche Papiere in Italien verloren habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde (vgl. Akte B1, S. 9), dass die Beschwerdeführerin dabei die Befürchtung zum Ausdruck brachte, bei einer Rückkehr würde sie in Italien weder Unterstützung noch eine Unterkunft erhalten, dass das BFM am 4. Dezember 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat, dass sich die italienischen Behörden bis zum 21. Dezember 2009 nicht zum Rückübernahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit ausging und gleichzeitig um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht eintrat, sie nach Italien weg wies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. März 2010 unter Beilage der editionspflichtigen Akten und des Aktenverzeichnisses eröffnet wurde, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das Bundesamt weiter ausführte, aufgrund der Tatsache, dass Italien innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung auszugehen, wobei eine Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO) - bis spätestens zum 20. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt habe, in Italien habe sie weder Unterstützung noch eine Bleibe von den Behörden erhalten, dass diese Begründung jedoch kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstelle, dass sie in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Verletzung des Refoulement-Verbots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien bestünden, dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass Italien der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt habe, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind gegen diesen Entscheid mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. März 2010 Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtene Verfügung, die Feststellung von Wegweisungs(vollzugs)hindernissen und den Selbsteintritt der Schweiz, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des rechtlich relevanten Sachverhalts beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass gleichzeitig ein Update (Bericht über Rückschaffungen nach Italien) von humanrights.ch vom 8. Dezember 2009 eingereicht wurde, dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 26. März 2010 das Ausländeramt des Kantons Graubünden anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. April 2010 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, das in ihrer Eingabe vom 25. März 2010 erwähnte Schreiben vom 7. respektive 17. März 2010 samt Beweismitteln sowie ein Nachweis der Zustellung an die Vorinstanz nachzureichen, dass mit Eingabe vom 12. April 2010 darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin und ihres Kind würden sich in einem schlechten psychischen Allgemeinzustand befinden und seien in ärztlicher Behandlung, dass baldmöglichst ein Arztbericht nachgereicht respektive das Kind einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werde, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 8. April 2010 einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 (Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien), ein Schreiben des Consiglio italiano per i rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009, ein Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009 (ein anderes Verfahren betreffend) und ein von ihm verfasstes, an das BFM adressiertes Schreiben vom 7. März 2010 einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass in der Beschwerdeeingabe vorab gerügt wird, die Vorinstanz habe sich mit den im Schreiben des Rechtsvertreters vom 7. März 2010 eingereichten Beweismitteln und den darin erwähnten Tatsachen nicht auseinandergesetzt, dass aus diesen hervorgehe, dass Italien seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen insbesondere bei verletzlichen Personen wie Kleinkindern nicht genügend nachkomme, und weder Unterkunft noch den sicheren Zugang zu Nahrung garantiere, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine Bettelexistenz geraten würden, was eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung darstelle, dass die von der UNO-Kinderrechtskonvention garantierten Rechte unbeachtet blieben, dass auch der Menschenrechtsbeauftragte des Europarates und die US-Regierung die Missachtung des Non-Refoulement-Gebots durch Italien bemängelt habe, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rüge, wonach das BFM ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 7. März 2010 nicht berücksichtigt habe, festgestellt wird, dass sich weder dieses Schreiben noch die darin erwähnten Beweismittel der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl -und Ausländerrecht vom November 2009 (Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien) und ein Schreiben des Consiglio italiano per i rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009 in den vorinstanzlichen Akten befinden, dass der Rechtsvertreter schliesslich in seiner Eingabe vom 8. April 2010 vorbrachte, es sei ihm wahrscheinlich ein Fehler unterlaufen, indem er diese Unterlagen nicht eingereicht habe, diese jedoch als Bestandteil der Beschwerde anzusehen seien, dass die diesbezügliche formelle Rüge somit zu Unrecht erfolgt ist, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter in materieller Hinsicht festhält, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Kind gestützt auf ihre Angaben sowie die Eurodac-Treffer vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz zwischen September 2008 und Februar 2009 (vgl. B1 S. 9) sowie vom 6. November 2009 bis zur ihrer erneuten Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten haben, wo offenbar auch der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater des Kindes nach der Rückführung im November 2009 geblieben ist, dass angesichts des soeben festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken hinsichtlich Betreuung und Unterkunft in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 FK, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Verpflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009 und E-2721/2010 vom 10. Mai 2010), dass auch die eingereichten Beweismittel keinen andern Schluss zu lassen, da sie nichts zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes aussagen, sondern lediglich allgemeine Feststellungen und Aussagen enthalten, dass an dieser Einschätzung ferner der Umstand nichts ändert, dass das Kind der Beschwerdeführerin 15 Monate alt ist, kann doch von einer diesbezüglich hinreichenden und angemessenen Betreuung in Italien ausgegangen werden, dass im Übrigen auch der - offenbar in Italien verbliebene - Lebenspartner der Beschwerdeführerin der Betreuungs- und Unterstützungspflicht gegenüber seinem Sohn nachzukommen hat, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 12. April 2010 zwar auf einen schlechten psychischen Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes sowie eine notwendige ärztliche Behandlung hingewiesen und einen Arztbericht in Aussicht gestellt hat, dass jedoch bis heute keine entsprechenden Beweismittel eingereicht worden sind, weshalb das Bundesverwaltungsgericht schliesslich davon ausgeht, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden nicht von einer lebensbedrohenden Situation auszugehen ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 m.w.H.), dass zudem davon ausgegangen werden kann, die italienischen Behörden seien darum bemüht, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind bei ihrer Rückkehr eine allenfalls notwendige medizinische Betreuung zukommen zu lassen, dass dies auch dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Standardschreiben des italienischen Innenministeriums vom 26. November 2010 zu entnehmen ist, dass dieses zwar um Nachsicht bei der Überstellung von verletzlichen Personen ersucht, indessen ebenfalls mitteilt, dass solche zu melden seien, damit die nötigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass gestützt auf diese Feststellungen keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien vorliegen und auch keine Verletzung der durch die Kinderrechtskonvention garantierten Rechte, welche übrigens auch das Recht des Kindes, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen (Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]), enthält, ersichtlich sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: