Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (im Folgenden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) stellten am 16. September 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich Asylgesuche. Am (...) wurde das fünftrubrizierte Kind in der Schweiz geboren und am 3. Dezember 2019 meldeten die Eltern die nachgereisten dritt- und viertrubrizierten beiden Kinder im BAZ an. Anlässlich der mit den Eltern durchgeführten Personalienaufnahmen (PA) vom 20. September 2019, der Erstbefragungen vom 31. Oktober 2019, der Anhörungen vom 5. beziehungsweise vom 6. Dezember 2019 zu den Asylgründen sowie - nach Zuteilung vom 11. Dezember 2019 ins erweiterte Verfahren - der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. August 2020 machten diese im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien beide inguschetischer Ethnie, in F._______ geboren, dort zeitweise und in G._______ zuletzt wohnhaft gewesen. Im Jahre (...) hätten sie geheiratet. Im September 2018 sei ein kleinerer Teil des inguschetischen Territoriums in geheimer und rechtswidriger Abmachung zwischen dem inguschetischen und dem tschetschenischen Präsidenten an Tschetschenien abgetreten worden. Die Veröffentlichung dieses Aktes habe erste Demonstrationen und Protestaktionen in Inguschetien ausgelöst. Der bis anhin politisch inaktive und zu jenem Zeitpunkt zu Besuch bei seinem Vater in Inguschetien befindliche Beschwerdeführer habe dann am 26. März 2019 an einer bewilligten Protestdemonstration auf dem Zentralplatz in H._______ teilgenommen und auf Bitte eines dort getroffenen Bekannten (I._______) - ein Organisator des Anlasses - spontan die (...)kontrolle zur (...) übernommen. Nachdem die Teilnehmer nach Ablauf der Bewilligungsdauer den Zentralplatz nicht verlassen und die Sicherheitskräfte daher eingegriffen hätten, sei es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Verletzten gekommen. Er selber habe die Kundgebung verlassen und sei zu seinem Vater nach F._______ zurückgekehrt. Dort sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung vom (...) April 2019 - wie viele andere Teilnehmer in jenen Tagen auch - festgenommen worden. Man habe ihn an einen ihm unbekannten Ort gefahren sowie unter Hinweis auf Zeugenaussagen beschuldigt, an der Demonstration Steine geworfen und (...) verletzt zu haben. Die Peiniger hätten ihn beschimpft, geschlagen, bedroht und befragt, auch über I._______, sowie die Herausgabe von Namen verlangt. Nachdem er sich - entgegen seinem tatsächlichen Willen - schriftlich bereit erklärt habe, als Informant zur Verfügung zu stehen, sei er nach zwei Tagen freigelassen worden. Er habe sich für einen Tag in Spitalpflege und dann zu seinem Cousin begeben und sich versteckt gehalten, ohne abmachungsgemäss irgendwelche Informationen zu liefern. In der Nacht seiner Rückreise nach G._______ vom (...) April 2019 sei er von seiner Schwester über eine bei ihm zu Hause erfolgte Hausdurchsuchung durch Personen in zivil informiert und vor einer Rückkehr gewarnt worden, weshalb er sich zu seinem (...) Bruder begeben habe. Die Beschwerdeführerin habe bei dieser Hausdurchsuchung einen Nervenzusammenbruch erlitten. Bei einer weiteren Hausdurchsuchung vom (...) 2019 sei der zu Besuch gewesene (...) der Beschwerdeführerin befragt und die Beschwerdeführerin selber mit sexuellen Misshandlungen bedroht worden. Die Beschwerdeführenden hätten hierauf den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 11. September 2019 seien sie ausgereist und auf dem Landweg via ihnen unbekannte Länder am 16. September 2019 in die Schweiz gelangt, um gleichentags um Asyl zu ersuchen. Am (...) Januar 2020 hätten sich die Behörden beim Vater des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt. Sie wüssten nicht, ob gegen ihn eine Untersuchung eingeleitet worden und ein formelles Strafverfahren hängig sei. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch tätig gewesen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten, insbesondere auf die insgesamt sieben Befragungs- und Anhörungsprotokolle verwiesen. Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre russischen Inlandpässe, zahlreiche Unterlagen betreffend die geschilderte Verfolgungssituation (insb. russischer Arztbericht, WhatsApp-Austausch, verschiedene Internetberichte betreffend die Demonstration vom März 2019 und verhaftete Aktivisten) sowie einen Arztbericht vom (...) September 2020 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Ihre Reisepässe seien bei der Hausdurchsuchung in G._______ eingezogen worden. In den Akten befinden sich zudem mehrere im Verlaufe des Verfahrens entstandene medizinische Unterlagen betreffend verschiedenartige, insbesondere auch psychische Probleme der beiden Beschwerdeführenden. Betreffend allfällig weiterer vorgelegter Beweismittel (insb. Protokoll der Hausdurchsuchung vom [...] April 2019) wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden liessen sich seit dem 19. September 2019 durch die ihnen im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung und seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren durch die rubrizierte Rechtsvertretung vertreten. B. Mit Verfügung vom 24. März 2021 - eröffnet am 26. März 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Weiter wurden ihnen die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 26. April 2021 (und Ergänzung vom 10. Mai 2021) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den zuvor am 30. April 2021 bereits provisorisch festgestellten rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens. Weiter verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Zwischenverfügung lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2021 ein. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsverbeistandes stellte er auf einen Zeitpunkt nach Eingang des angekündigten Bedürftigkeitsnachweises und nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist in Aussicht. E. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 substanziell Stellung zur Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Abweisung. Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des kassatorischen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird das (zwar unvollständig unterzeichnete, aber ansonsten mit der dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Version inhaltlich identische) Doppel der Vernehmlassung ohne vorgängige Kenntnisgabe mit Einräumung des Replikrechts an die Beschwerdeführenden direkt als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die behauptungsgemäss durch die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers ausgelöste Verfolgung erscheine realitätsfremd, da er die politischen Hintergründe und seine politische Motivation zur Teilnahme bloss allgemein, oberflächlich und unsubstanziiert dargelegt habe. Weiter sei die angebliche Festnahme unplausibel, konfus und teilweise widersprüchlich ausgefallen; die betreffenden Schilderungen wirkten konstruiert, nicht erlebnisbasiert und ermangelten eines hinreichenden Detailreichtums sowie an Einzelheiten und Besonderheiten. Auch der Bericht über die Festhaltung, die Geschehnisse während derselben sowie die Freilassungsumstände präsentierten sich zwar phasenweise ausführlich, aber inhaltlich dürftig und unplausibel, abstrakt und wenig nachvollziehbar; Nachfragen habe er weder überzeugend noch mit einem genügenden Konkretisierungsgrad beantworten können. Die Schilderungen seien nur schwer mit allgemein zugänglichen Berichten über die Ereignisse vom und nach der Demonstration vereinbar. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, er habe sich von solchen Berichten für seine Asylvorbringen nur inspirieren lassen. Angesichts des Gesagten könnten auch die Hausdurchsuchungen und die Suchen nach ihm in Inguschetien und in G._______ nicht geglaubt werden. Gleichsam unplausibel seien die angeblichen nachträglichen Erkundigungen nach ihm durch die Behörden bei seinem Vater am (...) Januar 2020. Die Asylgründe seien somit ein offensichtliches Konstrukt; es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen verfolgt worden sei. Die im Wesentlichen auf detailarmen Bestätigungen der Asylgründe ihres Ehemannes beschränkten Aussagen der Beschwerdeführerin vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern und die aus eigener Wahrnehmung darüber gemachten Aussagen seien teilweise unstimmig (insb. betreffend Datenangaben), ferner substanzarm, realitätsfremd und unplausibel. Ihre Aussagen zu den beiden Hausdurchsuchungen und ihren nachfolgenden Handlungen seien zwar informativ, aber dennoch inhaltlich dürftig, teilweise konfus und weder erlebnisecht noch nachvollziehbar; Nachfragen habe sie nicht stichhaltig und teilweise lapidar beantwortet und dabei auch Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Aussagen ihres Mannes generiert. Es dränge sich der Eindruck auf, dass, sollte tatsächlich eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben, diese keineswegs im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylgründen ihres Mannes stehe. Die vorgelegten Beweismittel vermöchten eine Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht zu untermauern, denn in den Medienberichten würden die Beschwerdeführenden nicht erwähnt, die im Spitalbericht erwähnten Verletzungen könnten auch anderer Herkunft sein und die WhatsApp-Nachrichten könnten von irgendeinem WhatsApp-Nutzer verfasst worden sein. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen könne auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei nach Massgabe der Art. 83 Abs. 2-4 AIG i.V.m. Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK und der entsprechenden Praxis zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit ergebe sich insbesondere auch aus individuellen vollzugsbegünstigenden Umständen (Ausbildungen, Berufserfahrungen, intaktes Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation). Medizinische Gründe sprächen keine gegen die Zumutbarkeit, zumal eine allfällige depressive Grundstimmung auch in G._______ behandelbar sei. Für den detaillierten Inhalt der Erwägungen des SEM wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden zunächst fest, dass der in der angefochtenen Verfügung erfasste Sachverhalt im Wesentlichen korrekt wiedergegeben sei. Ergänzend beziehungsweise präzisierend machen sie aber darauf aufmerksam, dass sie sich zwar nie offiziell politisch betätigt, jedoch stets für die politische Lage in Inguschetien interessiert hätten und mit der inguschetischen Diaspora in G._______ vernetzt gewesen seien. So hätten sie Kontakte zu I._______ gepflegt, der Anwalt und Gründer der Bewegung «(...)» sei und sich seit den Protesten vom März 2019 wie viele andere Aktivisten auch in Haft befinde. Sodann wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen und erklären insbesondere aufgetretene Unstimmigkeiten. Dabei verweisen sie auch auf die vorgelegten Beweismittel, darunter betreffend den Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht vom (...) Dezember 2019 (betr. [...]). Zudem bemängeln sie den Verfahrensgang insofern, als zwischen den einzelnen Verfahrensschritten teilweise lange Phasen der Untätigkeit des SEM bestanden hätten und Befragungen beziehungsweise Anhörungen und der Asylentscheid von je unterschiedlichen Mitarbeitenden des SEM durchgeführt beziehungsweise verfasst worden seien. Die Anhörungen seien teilweise auch von einer drängenden, lückenhaften und häufig unterbrechenden Befragungsweise der befragenden Personen geprägt gewesen. Weiter seien die Übersetzungen durch den im Jahre 2019 bei den Anhörungen eingesetzten Dolmetscher mutmasslich unsorgfältig gewesen und hätten Interventionen des Rechtsvertreters erforderlich gemacht. Sodann machen sie darauf aufmerksam, dass sich unter den zahlreich vorgelegten Beweismitteln auch Dokumente betreffend die Hausdurchsuchung vom (...) April 2019 beim Vater des Beschwerdeführers befunden hätten, anlässlich welcher er selber festgenommen worden sei. Dieses einschlägige Beweismittel werde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt, weshalb es nun nochmals vorgelegt werde. Der Spitalbericht vom (...) April 2019 finde zwar eine Erwähnung. Dessen Beweiswert werde aber mit der Begründung abgesprochen, dass er sich die Verletzungen auch anderweitig zugezogen haben könne. Jedoch könne der direkte Zusammenhang des Spitalberichts mit seiner im (...) festgehaltenen Festnahme vom (...) April 2019 nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die eingereichten WhatsApp-Nachrichten stammten übrigens von einem der (...). Die Beschwerdeführenden hätten sich angesichts ausgesprochener Drohungen entschieden, ihre beiden Söhne von der Schule zu nehmen, weshalb diese letztlich (...) Monate schulabwesend gewesen seien. Sodann könnten sie mittels eines vorlegbaren Bestätigungsschreibens der Menschenrechtsorganisation «(...)» vom (...) April 2021 belegen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich an einer (...) gestorben und der in G._______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers von den Sicherheitsbehörden besucht worden sei. Aufgrund des Gesagten ergebe sich, dass die Vorinstanz unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte weitere Untersuchungsmassnahmen (insb. ergänzende Anhörung oder gezielte Befragung) vornehmen, ferner auch zugunsten der Beschwerdeführenden sprechende Elemente mit den gegen sie sprechenden abwägen und die eingereichten Beweismittel würdigen müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seien sie der Verfolgung und ernsthaften Nachteilen ausgeliefert. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung bezeichnet das SEM die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe als haltlos, nicht nachvollziehbar oder Schutzbehauptungen. Weiter hält es fest, dass es alle vorhandenen Beweismittel aufgelistet, gelesen und gewürdigt habe. Darunter befänden sich weder ein Dokument über eine Hausdurchsuchung noch ein Bericht von einer Menschenrechtsorganisation namens «(...)». Die Behauptung, wonach diese Beweismittel bereits auf erstinstanzlicher Ebene eingereicht worden seien, entspreche nicht der Realität und sei entsprechend ein weiteres Beispiel der nicht vorhandenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden. Im Übrigen verweist das SEM auf die Erwägungen gemäss seiner Verfügung, an denen es festhalte. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich jegliche weiteren Instruktionsmassnahmen.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend aus folgenden Überlegungen als zumindest teilweise verletzt: Vorab ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführenden entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht in der Beschwerde nicht behauptet haben, dieses habe einen Bericht der Menschenrechtsorganisation «(...)» unterschlagen. Der fremdsprachige und mit einer Übersetzung versehende Bericht wurde denn auch erst auf Beschwerdestufe vorgelegt und konnte aufgrund seiner Datierung vom 17. April 2021 während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens noch gar nicht existieren. Dementsprechend kann das betreffende Argument in der Vernehmlassung auch nicht als «ein weiteres Beispiel der nicht vorhandenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer» verwendet werden. Das SEM ist gehalten, dieses Beweismittel im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren als solches zu akzeptieren und einer Würdigung zuzuführen. Weiter machen die Beschwerdeführenden zurecht darauf aufmerksam, dass sich unter den zahlreich vorgelegten Beweismitteln anscheinend auch Dokumente betreffend die Hausdurchsuchung vom (...) April 2019 beim Vater des Beschwerdeführers befunden hätten, anlässlich welcher er selber festgenommen worden sei. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beim SEM über die elektronischen Akten hinaus nachgeforderten physischen N-Akten (N-Box mit Beweismitteln) geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden ein zwar fremdsprachiges, aber offensichtlich mit Protokoll der Durchsuchung («[...]») betiteltes, vom (...) April 2019 datierendes und vom Beschwerdeführer auch als Hausdurchsuchungsprotokoll bezeichnetes Dokument (in Kopie) eingereicht haben (vgl. dazu auch die betreffenden Protokollstellen gemäss den vorinstanzlichen Aktenstücken Nr. 39 [dort F5] und Nr. 69 [dort F64]). Das Dokument erstreckt sich über (...) Seiten, wobei aufgrund der Fremdsprachigkeit nicht klar ersichtlich ist, ob es sich um ein einziges oder aus verschiedenen Teilen zusammengesetztes Dokument handelt. Jedenfalls ist es identisch mit dem als Beschwerdebeilage nochmals vorgelegten Beweisdokument. Tatsächlich wird dieses Beweismittel im angefochtenen Entscheid weder sachverhaltlich erwähnt noch in den Erwägungen gewürdigt. Somit ist die Aussage des SEM in der Vernehmlassung, wonach es alle vorhandenen Beweismittel aufgelistet, gelesen und gewürdigt habe, offensichtlich tatsachenwidrig. Zwar erscheint das Dokument zutreffenderweise nicht im vom SEM angefertigten (elektronischen) Beweismittelverzeichnis. Dies ist indessen gerade Ausdruck davon, dass das SEM seiner in Art. 33 Abs. 1 VwVG verankerten Beweisabnahmepflicht nicht nachgekommen ist. Eine bloss physische Entgegennahme eines zur Abklärung des Sachverhalts offensichtlich tauglich erscheinenden Beweismittels ohne sachverhaltliche Erfassung sowie Würdigung im Asylentscheid stellt eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM ist aufgrund seiner Aktenführungspflicht im wiederaufzunehmenden Verfahren gehalten, dieses Beweismittel im Beweismittelverzeichnis zu erfassen, allenfalls eine Übersetzung vorzunehmen oder einzufordern sowie im neuen Asylentscheid zu erwähnen und einer Würdigung hinsichtlich Beweiswert, Beweistauglichkeit und Entscheiderheblichkeit zuzuführen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der strikte Beweis über der Beweismassanforderung der blossen Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG steht. Aus dem Erwogenen ergibt sich in Stützung der betreffenden Beschwerdevorbringen weiter, dass die Beweistauglichkeit des ebenso vorgelegten und in der angefochtenen Verfügung auch erwähnten Spitalberichts vom (...) April 2019 (erstellt [...] Tage nach der angeblichen Festnahme bei der Hausdurchsuchung) nicht bereits mit der Begründung gänzlich abgesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzungen auch anderweitig zugezogen haben könnte.
E. 6.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Sachverhaltsabklärung und -feststellung Sache der Vorinstanz ist und den Beschwerdeführenden im Falle eines für sie ungünstigen Ergebnisses von weiteren Abklärungen durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht der Rechtsweg abgeschnitten würde.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt und damit auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie Bundesrecht verletzt hat. Da eine Heilung der Verfahrensmängel auf Beschwerdestufe ausser Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung des Kassationsantrages aufzuheben. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die erkannten Mängel zu beheben und neu zu verfügen. Auf die weiteren formellen Rügen sowie auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'300.- festgelegt.
E. 7.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen E. 7.1 und E. 7.2 ergibt sich, dass die (in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 noch auf einen späteren Zeitpunkt zur Entscheidung vertagten) Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand hinfällig geworden sind und keiner Beurteilung mehr bedürfen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des SEM vom 24. März 2021 wird aufgehoben und die Beschwerde wird entsprechend gutgeheissen.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägung E. 6 zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1920/2021 Urteil vom 9. September 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die beiden erstrubrizierten Beschwerdeführenden (im Folgenden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) stellten am 16. September 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich Asylgesuche. Am (...) wurde das fünftrubrizierte Kind in der Schweiz geboren und am 3. Dezember 2019 meldeten die Eltern die nachgereisten dritt- und viertrubrizierten beiden Kinder im BAZ an. Anlässlich der mit den Eltern durchgeführten Personalienaufnahmen (PA) vom 20. September 2019, der Erstbefragungen vom 31. Oktober 2019, der Anhörungen vom 5. beziehungsweise vom 6. Dezember 2019 zu den Asylgründen sowie - nach Zuteilung vom 11. Dezember 2019 ins erweiterte Verfahren - der ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers vom 31. August 2020 machten diese im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien beide inguschetischer Ethnie, in F._______ geboren, dort zeitweise und in G._______ zuletzt wohnhaft gewesen. Im Jahre (...) hätten sie geheiratet. Im September 2018 sei ein kleinerer Teil des inguschetischen Territoriums in geheimer und rechtswidriger Abmachung zwischen dem inguschetischen und dem tschetschenischen Präsidenten an Tschetschenien abgetreten worden. Die Veröffentlichung dieses Aktes habe erste Demonstrationen und Protestaktionen in Inguschetien ausgelöst. Der bis anhin politisch inaktive und zu jenem Zeitpunkt zu Besuch bei seinem Vater in Inguschetien befindliche Beschwerdeführer habe dann am 26. März 2019 an einer bewilligten Protestdemonstration auf dem Zentralplatz in H._______ teilgenommen und auf Bitte eines dort getroffenen Bekannten (I._______) - ein Organisator des Anlasses - spontan die (...)kontrolle zur (...) übernommen. Nachdem die Teilnehmer nach Ablauf der Bewilligungsdauer den Zentralplatz nicht verlassen und die Sicherheitskräfte daher eingegriffen hätten, sei es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Verletzten gekommen. Er selber habe die Kundgebung verlassen und sei zu seinem Vater nach F._______ zurückgekehrt. Dort sei er anlässlich einer Hausdurchsuchung vom (...) April 2019 - wie viele andere Teilnehmer in jenen Tagen auch - festgenommen worden. Man habe ihn an einen ihm unbekannten Ort gefahren sowie unter Hinweis auf Zeugenaussagen beschuldigt, an der Demonstration Steine geworfen und (...) verletzt zu haben. Die Peiniger hätten ihn beschimpft, geschlagen, bedroht und befragt, auch über I._______, sowie die Herausgabe von Namen verlangt. Nachdem er sich - entgegen seinem tatsächlichen Willen - schriftlich bereit erklärt habe, als Informant zur Verfügung zu stehen, sei er nach zwei Tagen freigelassen worden. Er habe sich für einen Tag in Spitalpflege und dann zu seinem Cousin begeben und sich versteckt gehalten, ohne abmachungsgemäss irgendwelche Informationen zu liefern. In der Nacht seiner Rückreise nach G._______ vom (...) April 2019 sei er von seiner Schwester über eine bei ihm zu Hause erfolgte Hausdurchsuchung durch Personen in zivil informiert und vor einer Rückkehr gewarnt worden, weshalb er sich zu seinem (...) Bruder begeben habe. Die Beschwerdeführerin habe bei dieser Hausdurchsuchung einen Nervenzusammenbruch erlitten. Bei einer weiteren Hausdurchsuchung vom (...) 2019 sei der zu Besuch gewesene (...) der Beschwerdeführerin befragt und die Beschwerdeführerin selber mit sexuellen Misshandlungen bedroht worden. Die Beschwerdeführenden hätten hierauf den Entschluss zur Ausreise gefasst. Am 11. September 2019 seien sie ausgereist und auf dem Landweg via ihnen unbekannte Länder am 16. September 2019 in die Schweiz gelangt, um gleichentags um Asyl zu ersuchen. Am (...) Januar 2020 hätten sich die Behörden beim Vater des Beschwerdeführers nach ihm erkundigt. Sie wüssten nicht, ob gegen ihn eine Untersuchung eingeleitet worden und ein formelles Strafverfahren hängig sei. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch tätig gewesen. Für den weiteren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten, insbesondere auf die insgesamt sieben Befragungs- und Anhörungsprotokolle verwiesen. Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre russischen Inlandpässe, zahlreiche Unterlagen betreffend die geschilderte Verfolgungssituation (insb. russischer Arztbericht, WhatsApp-Austausch, verschiedene Internetberichte betreffend die Demonstration vom März 2019 und verhaftete Aktivisten) sowie einen Arztbericht vom (...) September 2020 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Ihre Reisepässe seien bei der Hausdurchsuchung in G._______ eingezogen worden. In den Akten befinden sich zudem mehrere im Verlaufe des Verfahrens entstandene medizinische Unterlagen betreffend verschiedenartige, insbesondere auch psychische Probleme der beiden Beschwerdeführenden. Betreffend allfällig weiterer vorgelegter Beweismittel (insb. Protokoll der Hausdurchsuchung vom [...] April 2019) wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden liessen sich seit dem 19. September 2019 durch die ihnen im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung und seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren durch die rubrizierte Rechtsvertretung vertreten. B. Mit Verfügung vom 24. März 2021 - eröffnet am 26. März 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Weiter wurden ihnen die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 26. April 2021 (und Ergänzung vom 10. Mai 2021) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den zuvor am 30. April 2021 bereits provisorisch festgestellten rechtmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens. Weiter verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Zwischenverfügung lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 25. Mai 2021 ein. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsverbeistandes stellte er auf einen Zeitpunkt nach Eingang des angekündigten Bedürftigkeitsnachweises und nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist in Aussicht. E. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 substanziell Stellung zur Beschwerde und beantragt sinngemäss deren Abweisung. Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des kassatorischen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wird das (zwar unvollständig unterzeichnete, aber ansonsten mit der dem Bundesverwaltungsgericht zugestellten Version inhaltlich identische) Doppel der Vernehmlassung ohne vorgängige Kenntnisgabe mit Einräumung des Replikrechts an die Beschwerdeführenden direkt als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die behauptungsgemäss durch die Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers ausgelöste Verfolgung erscheine realitätsfremd, da er die politischen Hintergründe und seine politische Motivation zur Teilnahme bloss allgemein, oberflächlich und unsubstanziiert dargelegt habe. Weiter sei die angebliche Festnahme unplausibel, konfus und teilweise widersprüchlich ausgefallen; die betreffenden Schilderungen wirkten konstruiert, nicht erlebnisbasiert und ermangelten eines hinreichenden Detailreichtums sowie an Einzelheiten und Besonderheiten. Auch der Bericht über die Festhaltung, die Geschehnisse während derselben sowie die Freilassungsumstände präsentierten sich zwar phasenweise ausführlich, aber inhaltlich dürftig und unplausibel, abstrakt und wenig nachvollziehbar; Nachfragen habe er weder überzeugend noch mit einem genügenden Konkretisierungsgrad beantworten können. Die Schilderungen seien nur schwer mit allgemein zugänglichen Berichten über die Ereignisse vom und nach der Demonstration vereinbar. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, er habe sich von solchen Berichten für seine Asylvorbringen nur inspirieren lassen. Angesichts des Gesagten könnten auch die Hausdurchsuchungen und die Suchen nach ihm in Inguschetien und in G._______ nicht geglaubt werden. Gleichsam unplausibel seien die angeblichen nachträglichen Erkundigungen nach ihm durch die Behörden bei seinem Vater am (...) Januar 2020. Die Asylgründe seien somit ein offensichtliches Konstrukt; es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen verfolgt worden sei. Die im Wesentlichen auf detailarmen Bestätigungen der Asylgründe ihres Ehemannes beschränkten Aussagen der Beschwerdeführerin vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern und die aus eigener Wahrnehmung darüber gemachten Aussagen seien teilweise unstimmig (insb. betreffend Datenangaben), ferner substanzarm, realitätsfremd und unplausibel. Ihre Aussagen zu den beiden Hausdurchsuchungen und ihren nachfolgenden Handlungen seien zwar informativ, aber dennoch inhaltlich dürftig, teilweise konfus und weder erlebnisecht noch nachvollziehbar; Nachfragen habe sie nicht stichhaltig und teilweise lapidar beantwortet und dabei auch Unstimmigkeiten im Vergleich zu den Aussagen ihres Mannes generiert. Es dränge sich der Eindruck auf, dass, sollte tatsächlich eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben, diese keineswegs im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylgründen ihres Mannes stehe. Die vorgelegten Beweismittel vermöchten eine Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht zu untermauern, denn in den Medienberichten würden die Beschwerdeführenden nicht erwähnt, die im Spitalbericht erwähnten Verletzungen könnten auch anderer Herkunft sein und die WhatsApp-Nachrichten könnten von irgendeinem WhatsApp-Nutzer verfasst worden sein. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen könne auf eine Prüfung ihrer Asylrelevanz verzichtet werden. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei nach Massgabe der Art. 83 Abs. 2-4 AIG i.V.m. Art. 5 AsylG und Art. 3 EMRK und der entsprechenden Praxis zulässig, zumutbar und möglich. Die Zumutbarkeit ergebe sich insbesondere auch aus individuellen vollzugsbegünstigenden Umständen (Ausbildungen, Berufserfahrungen, intaktes Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation). Medizinische Gründe sprächen keine gegen die Zumutbarkeit, zumal eine allfällige depressive Grundstimmung auch in G._______ behandelbar sei. Für den detaillierten Inhalt der Erwägungen des SEM wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden zunächst fest, dass der in der angefochtenen Verfügung erfasste Sachverhalt im Wesentlichen korrekt wiedergegeben sei. Ergänzend beziehungsweise präzisierend machen sie aber darauf aufmerksam, dass sie sich zwar nie offiziell politisch betätigt, jedoch stets für die politische Lage in Inguschetien interessiert hätten und mit der inguschetischen Diaspora in G._______ vernetzt gewesen seien. So hätten sie Kontakte zu I._______ gepflegt, der Anwalt und Gründer der Bewegung «(...)» sei und sich seit den Protesten vom März 2019 wie viele andere Aktivisten auch in Haft befinde. Sodann wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen und erklären insbesondere aufgetretene Unstimmigkeiten. Dabei verweisen sie auch auf die vorgelegten Beweismittel, darunter betreffend den Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht vom (...) Dezember 2019 (betr. [...]). Zudem bemängeln sie den Verfahrensgang insofern, als zwischen den einzelnen Verfahrensschritten teilweise lange Phasen der Untätigkeit des SEM bestanden hätten und Befragungen beziehungsweise Anhörungen und der Asylentscheid von je unterschiedlichen Mitarbeitenden des SEM durchgeführt beziehungsweise verfasst worden seien. Die Anhörungen seien teilweise auch von einer drängenden, lückenhaften und häufig unterbrechenden Befragungsweise der befragenden Personen geprägt gewesen. Weiter seien die Übersetzungen durch den im Jahre 2019 bei den Anhörungen eingesetzten Dolmetscher mutmasslich unsorgfältig gewesen und hätten Interventionen des Rechtsvertreters erforderlich gemacht. Sodann machen sie darauf aufmerksam, dass sich unter den zahlreich vorgelegten Beweismitteln auch Dokumente betreffend die Hausdurchsuchung vom (...) April 2019 beim Vater des Beschwerdeführers befunden hätten, anlässlich welcher er selber festgenommen worden sei. Dieses einschlägige Beweismittel werde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt, weshalb es nun nochmals vorgelegt werde. Der Spitalbericht vom (...) April 2019 finde zwar eine Erwähnung. Dessen Beweiswert werde aber mit der Begründung abgesprochen, dass er sich die Verletzungen auch anderweitig zugezogen haben könne. Jedoch könne der direkte Zusammenhang des Spitalberichts mit seiner im (...) festgehaltenen Festnahme vom (...) April 2019 nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Die eingereichten WhatsApp-Nachrichten stammten übrigens von einem der (...). Die Beschwerdeführenden hätten sich angesichts ausgesprochener Drohungen entschieden, ihre beiden Söhne von der Schule zu nehmen, weshalb diese letztlich (...) Monate schulabwesend gewesen seien. Sodann könnten sie mittels eines vorlegbaren Bestätigungsschreibens der Menschenrechtsorganisation «(...)» vom (...) April 2021 belegen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Schliesslich weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich an einer (...) gestorben und der in G._______ wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers von den Sicherheitsbehörden besucht worden sei. Aufgrund des Gesagten ergebe sich, dass die Vorinstanz unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte weitere Untersuchungsmassnahmen (insb. ergänzende Anhörung oder gezielte Befragung) vornehmen, ferner auch zugunsten der Beschwerdeführenden sprechende Elemente mit den gegen sie sprechenden abwägen und die eingereichten Beweismittel würdigen müssen. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seien sie der Verfolgung und ernsthaften Nachteilen ausgeliefert. Für den detaillierten Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. 5.3 In seiner Vernehmlassung bezeichnet das SEM die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe als haltlos, nicht nachvollziehbar oder Schutzbehauptungen. Weiter hält es fest, dass es alle vorhandenen Beweismittel aufgelistet, gelesen und gewürdigt habe. Darunter befänden sich weder ein Dokument über eine Hausdurchsuchung noch ein Bericht von einer Menschenrechtsorganisation namens «(...)». Die Behauptung, wonach diese Beweismittel bereits auf erstinstanzlicher Ebene eingereicht worden seien, entspreche nicht der Realität und sei entsprechend ein weiteres Beispiel der nicht vorhandenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden. Im Übrigen verweist das SEM auf die Erwägungen gemäss seiner Verfügung, an denen es festhalte. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich jegliche weiteren Instruktionsmassnahmen. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorliegend aus folgenden Überlegungen als zumindest teilweise verletzt: Vorab ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführenden entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung vertretenen Ansicht in der Beschwerde nicht behauptet haben, dieses habe einen Bericht der Menschenrechtsorganisation «(...)» unterschlagen. Der fremdsprachige und mit einer Übersetzung versehende Bericht wurde denn auch erst auf Beschwerdestufe vorgelegt und konnte aufgrund seiner Datierung vom 17. April 2021 während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens noch gar nicht existieren. Dementsprechend kann das betreffende Argument in der Vernehmlassung auch nicht als «ein weiteres Beispiel der nicht vorhandenen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer» verwendet werden. Das SEM ist gehalten, dieses Beweismittel im wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahren als solches zu akzeptieren und einer Würdigung zuzuführen. Weiter machen die Beschwerdeführenden zurecht darauf aufmerksam, dass sich unter den zahlreich vorgelegten Beweismitteln anscheinend auch Dokumente betreffend die Hausdurchsuchung vom (...) April 2019 beim Vater des Beschwerdeführers befunden hätten, anlässlich welcher er selber festgenommen worden sei. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beim SEM über die elektronischen Akten hinaus nachgeforderten physischen N-Akten (N-Box mit Beweismitteln) geht klar hervor, dass die Beschwerdeführenden ein zwar fremdsprachiges, aber offensichtlich mit Protokoll der Durchsuchung («[...]») betiteltes, vom (...) April 2019 datierendes und vom Beschwerdeführer auch als Hausdurchsuchungsprotokoll bezeichnetes Dokument (in Kopie) eingereicht haben (vgl. dazu auch die betreffenden Protokollstellen gemäss den vorinstanzlichen Aktenstücken Nr. 39 [dort F5] und Nr. 69 [dort F64]). Das Dokument erstreckt sich über (...) Seiten, wobei aufgrund der Fremdsprachigkeit nicht klar ersichtlich ist, ob es sich um ein einziges oder aus verschiedenen Teilen zusammengesetztes Dokument handelt. Jedenfalls ist es identisch mit dem als Beschwerdebeilage nochmals vorgelegten Beweisdokument. Tatsächlich wird dieses Beweismittel im angefochtenen Entscheid weder sachverhaltlich erwähnt noch in den Erwägungen gewürdigt. Somit ist die Aussage des SEM in der Vernehmlassung, wonach es alle vorhandenen Beweismittel aufgelistet, gelesen und gewürdigt habe, offensichtlich tatsachenwidrig. Zwar erscheint das Dokument zutreffenderweise nicht im vom SEM angefertigten (elektronischen) Beweismittelverzeichnis. Dies ist indessen gerade Ausdruck davon, dass das SEM seiner in Art. 33 Abs. 1 VwVG verankerten Beweisabnahmepflicht nicht nachgekommen ist. Eine bloss physische Entgegennahme eines zur Abklärung des Sachverhalts offensichtlich tauglich erscheinenden Beweismittels ohne sachverhaltliche Erfassung sowie Würdigung im Asylentscheid stellt eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs dar. Das SEM ist aufgrund seiner Aktenführungspflicht im wiederaufzunehmenden Verfahren gehalten, dieses Beweismittel im Beweismittelverzeichnis zu erfassen, allenfalls eine Übersetzung vorzunehmen oder einzufordern sowie im neuen Asylentscheid zu erwähnen und einer Würdigung hinsichtlich Beweiswert, Beweistauglichkeit und Entscheiderheblichkeit zuzuführen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der strikte Beweis über der Beweismassanforderung der blossen Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG steht. Aus dem Erwogenen ergibt sich in Stützung der betreffenden Beschwerdevorbringen weiter, dass die Beweistauglichkeit des ebenso vorgelegten und in der angefochtenen Verfügung auch erwähnten Spitalberichts vom (...) April 2019 (erstellt [...] Tage nach der angeblichen Festnahme bei der Hausdurchsuchung) nicht bereits mit der Begründung gänzlich abgesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzungen auch anderweitig zugezogen haben könnte. 6.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine (praxisgemäss nur unter restriktiven Voraussetzungen mögliche) Heilung der erkannten Verfahrensmängel aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene fällt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Sachverhaltsabklärung und -feststellung Sache der Vorinstanz ist und den Beschwerdeführenden im Falle eines für sie ungünstigen Ergebnisses von weiteren Abklärungen durch das letztinstanzlich entscheidende Bundesverwaltungsgericht der Rechtsweg abgeschnitten würde. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt und damit auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie Bundesrecht verletzt hat. Da eine Heilung der Verfahrensmängel auf Beschwerdestufe ausser Betracht fällt, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung des Kassationsantrages aufzuheben. Das SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten, die erkannten Mängel zu beheben und neu zu verfügen. Auf die weiteren formellen Rügen sowie auf den weiteren Beschwerdeinhalt ist einstweilen nicht weiter einzugehen. Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zur Kenntnis zu nehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'300.- festgelegt. 7.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen E. 7.1 und E. 7.2 ergibt sich, dass die (in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2021 noch auf einen späteren Zeitpunkt zur Entscheidung vertagten) Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand hinfällig geworden sind und keiner Beurteilung mehr bedürfen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des SEM vom 24. März 2021 wird aufgehoben und die Beschwerde wird entsprechend gutgeheissen.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägung E. 6 zur Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: