Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1920/2010 {T 0/2} Urteil vom 31. März 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 20. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu ihrem Asylgesuch befragt wurde und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, da sie gestützt auf die Fingerabdruckvergleiche in der Datenbank EURODAC am 21. November 2009 und 4. Dezember 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, dass die Beschwerdeführerin vorerst einräumte, in Italien ein Asylgesuch gestellt zu haben (Akten BFM A2/10 S. 2), im Rahmen des rechtlichen Gehörs jedoch entgegnete, eigentlich habe sie gar kein Asylgesuch gestellt und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien vorbrachte, sie hätte dort keine Unterkunft, müsste in Plantagen schlafen und sie habe in Italien noch keinen Bescheid erhalten (A2/10 S. 7), dass das BFM am 25. Januar 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden richtete, dass eine Antwort der italienischen Behörden bisher ausblieb, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 (eröffnet am 19. März 2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilte, dass das Bundesamt den Nichteintretensentscheid gestützt auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens begründet, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuches nichts ändern könnten, dass von einer entsprechenden Zustimmung Italiens auszugehen sei, da Italien bis zum 9. Februar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe, dass das BFM für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise für einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erkannte und feststellte, weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom 18. März 2010 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges nach Italien festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen, dass subeventualiter beantragt wird, die Frist zur Wegweisung nach Italien bis zur Behandlung der notwendigen medizinischen Eingriffe zu erstrecken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. März 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] publiziert in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von den italienischen Behörden in der Datenbank EURODAC erfasst wurde, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, dass in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres schlechten körperlichen und psychischen Zustandes hospitalisiert worden und es sei der Rechtsvertreterin demzufolge nicht möglich gewesen, sich über den beschwerderelevanten Sachverhalt gehörig zu informieren, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der zuständigen Ärztin vor zirka sechs Wochen Opfer einer Vergewaltigung und als Folge davon schwanger geworden sei und zur Überwachung und für weitere Abklärung vorerst im Krankenhaus bleiben müsse, dass zwei Onkel der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung B leben würden, der Rechtsvertreterin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht bekannt sei, in welchem Verhältnis diese zu ihren Onkeln stehe, und sobald es der Rechtsvertreterin möglich sei, mit der Beschwerdeführerin zu sprechen, dem Gericht eine Beschwerdeergänzung nachgereicht würde, dass das sinngemässe Gesuch um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung der Beschwerde (Art. 53 VwVG) abzuweisen ist, da im vorliegenden Prozessgegenstand - wie nachstehend ausgeführt wird - das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden Onkeln nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist, dass in der Rechtsmitteleingabe gerügt wird, das BFM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es über das Asylgesuch entschieden habe, ohne sich in den Erwägungen mit der familiären Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und jegliche Begründung fehle, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 beziehungsweise Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) in Verbindung mit Art. 15 Dublin II-VO geprüft worden seien und diese im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Wegweisungshindernis darstellen könnten, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Kontext offenkundig nicht durchzudringen vermag und der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen D-6962/2009 daran nichts ändern kann, da sich die entsprechende Rechtsprechung inzwischen gewandelt hat und gefestigt ist, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass zwar zwei Onkel der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, was gemäss dem Willen des Gesetzgebers einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG aber nicht entgegensteht, dass demnach das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Onkeln in der Schweiz unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG unerheblich ist, dass Art. 2 Bst. i der Dublin II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert, dass die Onkel der Beschwerdeführerin somit keine "Familienangehörigen" im Sinne der Dublin II-Verordnung sind, weshalb auch unter diesem Aspekt entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nichts zugunsten der Beschwerdebegehren abgeleitet werden kann, dass in der Rechtsmitteleingabe zu Unrecht gerügt wird, das BFM habe einen Sebsteintritt gemäss Art. 15 Dublin II-VO nicht einmal in Erwägung gezogen, obwohl dies aufgrund der angeführten Verwandtschaftsverhältnissse nahe gelegen wäre, dass bezüglich des Verhältnisses zwischen dem so genannten Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO einerseits und der humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin II-VO andererseits festzuhalten ist, dass die beiden Bestimmungen zwar miteinander korrelieren, sich aber dadurch unterscheiden, als Art. 15 Dublin II-VO nur auf Ersuchen eines anderen Dublin-Staates Anwendung findet und eine wesentlich grössere Regelungsdichte als Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO enthält, welcher nur bei besonders schwerwiegenden humanitären Gründen Anwendung findet, dass bei dieser Sachlage der Umstand, dass zwei Onkel der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben, ohne entscheidwesentliche Bedeutung ist und demnach keine Verletzung der Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs seitens des BFM vorliegt, wenn es diesen Umstand nicht in die Entscheidfindung miteinbezog, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern schwerwiegende humanitäre Gründe oder die Gefahr einer Verletzung der EMRK oder anderer Grundrechte drohen würden und folglich Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zur Anwendung kommen müsste, dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten würde, dass insbesondere auch der Zugang zum Asylverfahren und eine entsprechende Unterkunft sowie der Zugang zu medizinischen Institutionen in Italien gewährleistet wird, dass der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, es sei die Frist zur Wegweisung nach Italien bis zur Behandlung der notwendigen medizinischen Eingriffe zu erstrecken, einzig zeitliche Vollzugsmodalitäten der Wegweisung nach Italien betreffen, dass das BFM im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung von der geltend gemachten Vergewaltigung und deren medizinischen Folgen keine Kenntnis hatte, dass davon auszugehen ist, dass die schweizerischen Vollzugsbehörden bei der Neuansetzung des Überstellungstermins nach Italien die gesundheitlichen Aspekte der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigen, dass darüber hinaus im Rahmen der Rückführungsmodalitäten die italienischen Behörden über allfällige spezielle Gesundheitsaspekte der Beschwerdeführerin zum Voraus und nicht kurzfristig zu informieren sind und ein adäquater Empfang der Beschwerdeführerin durch die italienischen Behörden gesichert werden muss, so dass gewährleistet werden kann, dass der Beschwerdeführerin die allenfalls notwendige medizinische Betreuung bereits mit dem Übertritt in das italienische Asylverfahren zuteil wird, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Beschwerdeführerin und allenfalls die Rechtsvertreterin sowie das behandelnde medizinische Fachpersonal einzuladen sind, die zuständigen schweizerischen Behörden entsprechend zu dokumentieren und zu unterstützen, dass das BFM die Beschwerdeführerin somit in den Dublin-Staat Italien überführen darf, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittrechts oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) [statt vieler E-4763/2009], dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren, mit Ausnahme des Antrages bezüglich blosser zeitlicher Rückführungsmodalitäten, gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), diese jedoch unter Berücksichtigung der besonderen vorliegenden Umstände in Anwendung von Art. 6 Bst.b VGKE zu erlassen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: