Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1908/2012 Urteil vom 30. April 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______, Trinidad und Tobago, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. März 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Trinidad und Tobago, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. November 2011 verliess und am 13. November 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. November 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 27. November 2011 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, dass er seit dem Jahr 2008 respektive 2009 in Port of Spain als Informant und Spion für die Bande (...) - welche mit Waffen und Drogen handle - tätig gewesen sei, dass wegen hoher Bandenkriminalität die Polizei im September 2011 den Ausnahmezustand erklärt habe und mit erhöhtem Druck gegen Bandenmitglieder vorgegangen sei, dass er die Bande verlassen, sich der Polizei gestellt und diese über weitere Bandenmitglieder informiert habe, dass die Bande ihn hierauf gesucht und ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt habe, er bei der Freundin untergetaucht und im September respektive Oktober 2011 nach Tobago geflohen sei, dass er von einem Freund (ebenfalls Bandenmitglied) erfahren habe, auch in Tobago gesucht zu werden, worauf er am 12. November 2011 sein Heimatland (...) verlassen habe und via C._______ und D._______ in die Schweiz (...) sei, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine Geburtsurkunde zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. März 2012 - eröffnet am 7. März 2012 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten für die Bande wie auch die angeblich gemachten Aussagen bei der Polizei nicht konkret wiedergeben könne und somit den Eindruck vermittle, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben, dass die Angaben zur Reise in die Schweiz als unsubstanziiert zu qualifizieren seien, zumal er unter falscher Identität gereist sei, diesen Namen aber nicht habe nennen könne, dass er betreffend seinen Aufenthalt in Tobago anfänglich gesagt habe, im September 2011 zwei Wochen dort geweilt zu haben, später ausführte von September 2011 bis zu seiner Ausreise am 12. November 2011 in dort gewohnt zu haben und auf den Widerspruch angesprochen ergänzte, erst im Oktober 2011 nach Tobago gereist zu sein, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April 2012 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung soweit die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) betreffend, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sein Leben sei aufgrund von Verfolgung durch Dritte in Gefahr und die heimatlichen Behörden seien nicht in der Lage oder willens, ihm genügenden Schutz zu gewähren, dass er nun zusätzlich befürchte, von den heimatlichen Sicherheitsbehörden wegen illegaler Ausreise und früherer Bandenmitgliedschaft gesucht und wegen seines Asylgesuchs im Ausland zur Rechenschaft gezogen zu werden, dass in Trinidad und Tobago die Todesstrafe noch immer geltendes Recht sei und dutzende von Personen durch die Mitwirkung von Polizeikräften auf rätselhafte und ungesetzliche Art verschwinden würden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich auf die Vollzugsanordnung beschränkt, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. März 2012 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisungsanordnung als solche) nicht angefochten wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind, dass einzig zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde, dass der Entscheid des BFM vom 6. März 2012 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass nicht von der Schutzunfähigkeit und - willigkeit von Trinidad und Tobago auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer freiwillig auf den Schutz verzichtet hat, indem er die Verfolgung durch die Bande nicht bei der Polizei gemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten A10 F55), dass eine hohe Kriminalität und teils unrechtmässiges Vorgehen der Polizei vorliegend nicht aberkannt wird, jedoch dies allein konkret für den Beschwerdeführer kein unmittelbares echtes Risiko darstellt, dass Trinidad und Tobago - wie sämtliche englischsprachigen Länder der Karibik - an der Todesstrafe festhält, die letzte Hinrichtung dort im Sommer 1999 vollzogen wurde und im Februar 2011 eine Verfassungsänderung, welche auf die Wiederaufnahme von Hinrichtungen abzielte, scheiterte (vgl. Koordinationsgruppe gegen die Todesstrafe von Amnesty International, Bericht vom 2. März 2011), dass dem Beschwerdeführer keine solche Sanktion angedroht wurde respektive unmittelbar droht, da - wie in der Rechtsmittelschrift dargelegt - für Bandenmitgliedschaft eine Freiheitsstrafe vorgesehen ist und dies als legitimer Akt eines Staates zu werten ist, dass, wenn der Staat ein Interesse an einer Festnahme oder Sanktionierung des Beschwerdeführers betreffend seiner Bandentätigkeit hätte, er kaum nach der Meldung bei der Polizei wieder entlassen worden wäre, dass sich weder aus den Akten noch der Rechtsmittelschrift (angebliche illegale Ausreise sowie Asylgesuchstellung im Ausland) substanziierte Hinweise ergeben, wonach für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Trinidad und Tobago ein "real risk" drohen würde, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Trinidad und Tobago noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass er nebst der Bandentätigkeit stets mit Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen erzielen konnte und ihm zumutbar ist, erneut eine solche Anstellungen zu suchen, dass der relativ junge, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise bei der Mutter wohnte, schon in der Vergangenheit auf ihre Unterstützung zählen konnte und somit über eine intakte familiäre Beziehung in Trinidad und Tobago verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtlos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet Versand: