Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im Februar 2011 und hielt sich ein Jahr lang in Togo auf. Am 17. Februar 2012 sei er auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei im November 2013 abgewiesen und ihm sei eine Ausreisefrist bis 21. November 2013 angesetzt worden. Er habe sich in der Folge in Paris versteckt und sei am 20. Februar 2014 auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch einreichte. A.b In der Befragung zur Person vom 26. Februar 2014 machte er geltend, er sei von sri-lankischen Soldaten misshandelt worden, sei deswegen zur Behandlung in einem sri-lankischen Spital gewesen und leide noch immer an Schmerzen an Kopf, Bauch, Knie und Schulter. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich bestritt er die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs nicht, führte aber aus, dass er nur dann zurückkehren werde, wenn Frankreich ihm eine Aufenthaltsbewilligung zugesichern würde. Er sei in Frankreich anwaltlich vertreten gewesen und habe einen negativen Asylentscheid erhalten, gegen den er nicht rekurriert habe. Er sei dort nicht in medizinischen Behandlung gewesen. A.c Am 17. März 2014 ersuchte das BFM die französischen Behörden, basierend auf einem Eintrag in der EURODAC-Datenbank, wonach der Beschwerdeführer in Frankreich am (...) 2012 ein Asylgesuch gestellt hat, um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Dublin-Verfahren, welchem Gesuch am 14. März 2014 entsprochen wurde. A.d Am 19. März 2014 wurde der Beschwerdeführer einem Arzt zugeführt, nachdem er über einen Abszess am Hals geklagt hatte. Der behandelnde Arzt stellte eine (...) fest. A.e Mit Verfügung vom 26. März 2014 - eröffnet am 2. April 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Frankreich weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit Wegweisungsvollzug. Es stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde kein Suspensiveffekt zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. B. Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt entschieden habe. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und amtliche Verbeiständung. Es wurden Kopien der Verfügung des französischen Präfekten vom (...) 2013, des Urteils der 7. Abteilung des nationalen Asylgerichts der Republik Frankreich vom (...) 2013 und der angefochtenen Verfügung eingereicht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgt ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt.
E. 3.2 Das BFM hat am 17. März 2014 Frankreich aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Rücknahme des Beschwerdeführers ersucht. Frankreich stimmte mit Schreiben vom 24. März 2014 unter Anführung desselben Artikels der Anfrage zu. Mithin hat das BFM zu Recht Frankreich als den für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich zuständigen Staat erachtet.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an. Eine Anwendung dieser Klausel würde zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen.
E. 3.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1).
E. 3.3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung eines Selbsteintritts der Schweiz aus, in Sri Lanka bedroht zu sein, weil (...nahe stehende Personen ...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet hätten. Er sei ins Lager (...) gebracht worden, was ihm die französischen Behörden jedoch nicht geglaubt hätten. Er stellte sich daher und unter Hinweis auf die eingereichten Beschwerdebeilagen auf den Standpunkt, es bestehe die reale Gefahr, dass Frankreich ihn nach Sri Lanka ausschaffen werde, wo ihm Folter drohe. Indessen dürfe niemand in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter drohe. Es gelte, das Gebot des Non-Refoulements und das Verbot der Kettenabschiebung einzuhalten. Somit sei seine Überstellung nach Frankreich unzulässig.
E. 3.3.3 Es ist Sache des Beschwerdeführers, in glaubhafter Weise darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die französischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen - namentlich bezüglich Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips und der Kettenabschiebung - nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Aus den in Kopie eingereichten französischen Entscheiden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So liegt kein glaubhaftes konkretes Indiz vor, dass Frankreich - ein Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK - sein Asylverfahren nicht seriös prüfen würde, mithin seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. Das BFM ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen. Es ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 3.4 Der Vollständigkeit halber - der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde allerdings keine gesundheitlichen Hindernisse geltend - sei angefügt, dass die am 19. März 2014 ärztlich attestierte (...) am Hals und die auf früher erlittene Schläge zurückzuführenden Schmerzen an (...) einer Überstellung nicht entgegenstehen, zumal Frankreich über eine ausgebaute medizinische Infrastruktur verfügt und als EU-Mitgliedstaat auch verpflichtet ist, Asylgesuchstellern die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es liegen keine Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer eine erforderliche medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden seinen gesundheitlichen Bedürfnissen bei der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 3.5 Mithin besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen.
E. 3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung eines Selbsteintritts nicht gerechtfertigt. Somit ist Frankreich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig und verpflichtet, ihn aufzunehmen.
E. 4 Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG mit korrekter Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
E. 5 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung, ohne seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm wird unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es zumindest an einer der beiden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind.
E. 7.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1899/2014 Urteil vom 16. April 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben im Februar 2011 und hielt sich ein Jahr lang in Togo auf. Am 17. Februar 2012 sei er auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt. Sein dort gestelltes Asylgesuch sei im November 2013 abgewiesen und ihm sei eine Ausreisefrist bis 21. November 2013 angesetzt worden. Er habe sich in der Folge in Paris versteckt und sei am 20. Februar 2014 auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch einreichte. A.b In der Befragung zur Person vom 26. Februar 2014 machte er geltend, er sei von sri-lankischen Soldaten misshandelt worden, sei deswegen zur Behandlung in einem sri-lankischen Spital gewesen und leide noch immer an Schmerzen an Kopf, Bauch, Knie und Schulter. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Frankreich bestritt er die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylgesuchs nicht, führte aber aus, dass er nur dann zurückkehren werde, wenn Frankreich ihm eine Aufenthaltsbewilligung zugesichern würde. Er sei in Frankreich anwaltlich vertreten gewesen und habe einen negativen Asylentscheid erhalten, gegen den er nicht rekurriert habe. Er sei dort nicht in medizinischen Behandlung gewesen. A.c Am 17. März 2014 ersuchte das BFM die französischen Behörden, basierend auf einem Eintrag in der EURODAC-Datenbank, wonach der Beschwerdeführer in Frankreich am (...) 2012 ein Asylgesuch gestellt hat, um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Dublin-Verfahren, welchem Gesuch am 14. März 2014 entsprochen wurde. A.d Am 19. März 2014 wurde der Beschwerdeführer einem Arzt zugeführt, nachdem er über einen Abszess am Hals geklagt hatte. Der behandelnde Arzt stellte eine (...) fest. A.e Mit Verfügung vom 26. März 2014 - eröffnet am 2. April 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Frankreich weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit Wegweisungsvollzug. Es stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde kein Suspensiveffekt zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. B. Mit Eingabe vom 9. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Selbsteintritt auszuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Gericht über den Suspensiveffekt entschieden habe. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und amtliche Verbeiständung. Es wurden Kopien der Verfügung des französischen Präfekten vom (...) 2013, des Urteils der 7. Abteilung des nationalen Asylgerichts der Republik Frankreich vom (...) 2013 und der angefochtenen Verfügung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgt ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Vorliegend gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung. Darauf basierend ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) hat der Bundesrat der Europäischen Union mitgeteilt, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme deren Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28. Folglich kommt, gestützt auf das DAA, in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt. 3.2 Das BFM hat am 17. März 2014 Frankreich aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Rücknahme des Beschwerdeführers ersucht. Frankreich stimmte mit Schreiben vom 24. März 2014 unter Anführung desselben Artikels der Anfrage zu. Mithin hat das BFM zu Recht Frankreich als den für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich zuständigen Staat erachtet. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an. Eine Anwendung dieser Klausel würde zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen. 3.3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist indessen nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Die ins nationale Recht aufgenommene Norm Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Nach der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision kann in diesem Bereich das Handeln oder Unterlassen des BFM mittels seiner angefochtenen Verfügung nicht (mehr) wegen Unangemessenheit gerügt werden (vgl. E. 2.1). 3.3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung eines Selbsteintritts der Schweiz aus, in Sri Lanka bedroht zu sein, weil (...nahe stehende Personen ...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet hätten. Er sei ins Lager (...) gebracht worden, was ihm die französischen Behörden jedoch nicht geglaubt hätten. Er stellte sich daher und unter Hinweis auf die eingereichten Beschwerdebeilagen auf den Standpunkt, es bestehe die reale Gefahr, dass Frankreich ihn nach Sri Lanka ausschaffen werde, wo ihm Folter drohe. Indessen dürfe niemand in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter drohe. Es gelte, das Gebot des Non-Refoulements und das Verbot der Kettenabschiebung einzuhalten. Somit sei seine Überstellung nach Frankreich unzulässig. 3.3.3 Es ist Sache des Beschwerdeführers, in glaubhafter Weise darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften konkreten Hinweise anzunehmen sei, die französischen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen - namentlich bezüglich Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips und der Kettenabschiebung - nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10). Aus den in Kopie eingereichten französischen Entscheiden vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So liegt kein glaubhaftes konkretes Indiz vor, dass Frankreich - ein Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK - sein Asylverfahren nicht seriös prüfen würde, mithin seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. Das BFM ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs ausgegangen. Es ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 3.4 Der Vollständigkeit halber - der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde allerdings keine gesundheitlichen Hindernisse geltend - sei angefügt, dass die am 19. März 2014 ärztlich attestierte (...) am Hals und die auf früher erlittene Schläge zurückzuführenden Schmerzen an (...) einer Überstellung nicht entgegenstehen, zumal Frankreich über eine ausgebaute medizinische Infrastruktur verfügt und als EU-Mitgliedstaat auch verpflichtet ist, Asylgesuchstellern die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es liegen keine Hinweise vor, dass Frankreich dem Beschwerdeführer eine erforderliche medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden seinen gesundheitlichen Bedürfnissen bei der Überstellung Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3.5 Mithin besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen. 3.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung eines Selbsteintritts nicht gerechtfertigt. Somit ist Frankreich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig und verpflichtet, ihn aufzunehmen.
4. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG mit korrekter Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet.
5. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung, ohne seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm wird unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung (i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG) nötigenfalls ein Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen ist, fehlt es zumindest an einer der beiden Voraussetzungen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind. 7.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden. 7.3 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: