Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. Oktober 2015 mit einem Visum in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. November 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP) und am 13. Juli 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führt er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (C._______), wo er bis zur (...) Klasse die Schule besucht habe. Da sein Onkel und seine Tante mütterlicherseits zum damaligen Zeitpunkt politisch für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) tätig gewesen seien, sei er eines Tages von den Sicherheitsbehörden zu diesen Verwandten befragt worden und habe danach die Schule abbrechen müssen. Für die (...) Klasse habe er eine Privatschule besucht und danach die Schule verlassen. Im Jahr 2012 sei er von der PKK zum Militärdienst aufgefordert worden. Er sei deshalb im (...) 2013 (...) gegangen, wo er aber keine Arbeit gefunden habe. Da sein Vater in der Zwischenzeit verschwunden und seine Schwester verletzt worden sei, sei er im (...) 2013 nach Syrien zurückgekehrt. Er sei nicht nach D._______ gegangen, wo die PKK ihn hätte einziehen können, sondern nach C._______. Im (...) 2014 sei er an einem Checkpoint angehalten und zu einem Stützpunkt gebracht worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er ins Militär müsse, seine Identitätskarte sei ihm abgenommen worden, er habe ein "Aufgebotsdokument" unterschrieben und ein Ersatzdokument erhalten, mit welchem er sich an den Checkpoints habe ausweisen können. Innert 15 Tagen hätte er sich bei der Rekrutierungsstelle melden müssen, was er aber nicht getan habe. Da sein Bruder bereits im Militär gewesen sei, habe er selbst den Dienst als Familienunterstützer verschieben können. Er habe danach nichts mehr von den Militärbehörden gehört. Im Übrigen habe er ab 2010 bis (...) 2015 in E._______ (C._______) im Coiffeursalon seines Onkels gearbeitet und im Haus seines Grossvaters in B._______ gewohnt. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Asylfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde am 5. April 2018.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 5.1 Vorab stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage sowohl im Erstgespräch als auch in der Anhörung angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen und die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt.
E. 5.2 Zur Begründung der Verfügung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten und logischen Lücken seien erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgekommen. Das Vorbingen einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Milizen habe er nicht plausibilisieren können, da einerseits sein älterer Bruder sich noch in Syrien aufgehalten habe und er selbst nach einem viermonatigen Aufenthalt (...) wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Diese Rückkehr im (...) 2013 und seine Reisetätigkeit innerhalb Syriens liessen zusätzliche Vorbehalte gegen die geltend gemachten Befürchtungen aufkommen. Auch seine weiteren unsubstantiierten und oberflächlichen Angaben zur Rekrutierung durch die PKK und dass er nach seiner Rückkehr keinerlei Konsequenzen von dieser Seite zu gewärtigen gehabt habe, begründe erhebliche Zweifel daran. Am mutmasslichen Aufgebot zum syrischen Militärdienst bestünden aufgrund seiner widersprüchlichen Darlegung und der Vielzahl an Ungereimtheiten und logischen Lücken grundlegende Zweifel. Im Verlaufe des Verfahrens sei es zu unvereinbaren zeitlichen Verortungen des angeblichen Aufgebotes gekommen. Die Umstände der Rekrutierung habe er nicht zu plausibilisieren vermocht. Er sei an einem Checkpoint angehalten worden, wobei ihm gesagt worden sei, er müsse ins Militär. Es sei ihm die ID abgenommen worden, er habe ein Ausweisersatzblatt unterzeichnet und ihm sei ein Suchbefehl abgegeben worden. Auf Nachfrage hin habe er sowohl den Erhalt eines schriftlichen Aufgebots wie auch den Erhalt eines Militärbüchleins verneint. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb ihm kein Militärbüchlein ausgestellt worden sei, sondern lediglich auf die veränderten Abläufe in Kriegszeiten hingewiesen. An der BzP habe er angegeben, die zivile ID sei ihm beim Rekrutierungsamt C._______ abgenommen worden. Auf konkrete Nachfrage habe er angegeben, er sei nie militärisch ausgehoben worden, habe nie ein Aufgebot erhalten und habe dies mit der Kontrollübernahme durch die Opposition und dem mangelnden Funktionieren des Postsystems erklärt. Weiter habe er angegeben, als Familienunterstützer temporär vom Militärdienst dispensiert worden zu sein, da bereits sein Bruder der Dienstpflicht nachgekommen sei. Auf Nachfrage habe er erklärt, bis zur Ausreise nichts mehr von den Behörden wegen des Militärdienstes gehört zu haben. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass er sich bis zu seiner Ausreise in B._______ aufgehalten habe dafür, dass er nicht unter der Verfolgung der syrischen Behörden und der PKK/YPG zu leiden gehabt habe. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen und diese würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
E. 5.3 Die für die Jahre 2010 und 2011 geltend gemachten Befragungen im Zusammenhang mit seiner für die PKK aktiven Tante und seinem Onkel würden nicht in einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise (...) 2015 stehen. Zudem habe er angegeben, dass er nach den Befragungen eine private Schule besucht habe und bis (...) 2015 in Syrien geblieben sei, ohne noch einmal in diesem Zusammenhang in Kontakt mit den syrischen Behörden gekommen zu sein. Die Vorbringen seien damit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend, anlässlich der Anhörung sei es bei der Antwort zur Frage 87 (SEM-Akten A17/23) offensichtlich zu einem Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler gekommen. Es gehe aus dem gesamten Zusammenhang hervor, dass er dort nicht "rekrutieren" gesagt haben könne, obwohl dies so protokolliert worden sei.
E. 6.1.2 Der Dolmetscher hat bei Frage 105 des Anhörungsprotokolls angemerkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr lange. Dieser mache verschachtelte Sätze, so dass er den Zusammenhang jeweils erst im letzten Satz erkennen könne. Der Hilfswerksvertreter notierte auf dem Unterschriftenblatt, der Dolmetscher habe ihm gegenüber geäussert, der Beschwerdeführer würde seines Erachtens nur über einen minimalen Wortschatz in Arabisch verfügen. Er müsse die einzelnen Satzfragmente des Beschwerdeführers zu einem verständlichen Satz "zusammenbasteln". Aus diesen Gründen sei die Übersetzung schwierig und aufwendig. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Aussage bei Frage 87 zuzustimmen und festzustellen, dass er im genannten Zusammenhang nicht "rekrutiert" gemeint haben kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darlegen wollte, dass ihn die Behörden nach seinem Onkel und seiner Tante befragt haben (vgl. dazu auch SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.04 S. 4 und Ziff. 7.01 S. 7, A17/23 F90). Die Aussage ist in diesem Sinne zu würdigen.
E. 6.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe nicht erfragt, ob er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religion Nachteile erlitten habe. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vor der Vorinstanz keinerlei Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Auch am Schluss der Anhörung, als er nochmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe erzählt habe oder ob er noch etwas hinzufügen möchte, führte er diesbezüglich nichts an. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verweisen. Er trägt selbst die Verantwortung für seine Ausführungen und hat seine Angaben substantiiert darzutun. Es ist nicht Sache der Vorinstanz, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Schliesslich präzisiert der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise, inwiefern ihm aus seiner Religionszugehörigkeit ein Nachteil erwachsen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet.
E. 6.3.2 Diverse Quellen würden ein uneinheitliches Vorgehen der syrischen Behörden bei der Rekrutierung beschreiben. Auch die Gewährung von Freistellungen und temporären Befreiungen sei von Willkür geprägt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz halte ihm zu Unrecht vor, er sei nie militärisch aufgeboten worden, ist festzuhalten, dass er sich in diesem zentralen Punkt wesentlich widersprochen hat. So hat er an der BzP ausgesagt, seine ID befinde sich beim Rekrutierungsamt in C._______. Er habe ein militärisches Aufgebot erhalten, sei dann dorthin gegangen, habe seine ID abgegeben und hätte einrücken sollen (SEM-Akten A5/13 Ziff. 4.03). An der Anhörung hingegen führte er aus, er habe kein Aufgebotsblatt erhalten (SEM-Akten A17/23 F26). Er sei im Jahr 2014 an einem Checkpoint angehalten und zu einem Stützpunkt gebracht worden. Dort sei ihm der Personalausweis abgenommen, ein Ersatzdokument ausgehändigt und gesagt worden, er müsse in den Militärdienst (F107 f.). Diese abweichende Darstellung in einem zentralen Punkt ist nicht verständlich, und der Beschwerdeführer vermag die widersprüchlichen Angaben auch mit dem Hinweis auf die verkürzte BzP nicht zu erklären. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Rekrutierung massgeblich widersprochen hat, mithin eine solche nicht glaubhaft ist. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben stets an einer offiziell bekannten Adresse in C._______ gewohnt hat und bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 - ebenfalls in C._______ - unbehelligt seiner Arbeit nachgehen konnte. Hätten die syrischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich rekrutieren wollen, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhalts eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gemäss der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine genommen auch im syrischen Kontext die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Eine Gefährdung wäre nur anzunehmen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegnerin wahrgenommen worden wäre. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahr 2010 wegen des politischen Engagements seines Onkels und seiner Tante befragt worden. Wie bereits vorstehend dargelegt, gilt der Beschwerdeführer trotz dieser familiären Verbindung nicht als Regimegegner (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.).
E. 6.3.3 Was sodann die geltend gemachte Rekrutierung durch die PKK beziehungsweise YPG betrifft, hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt. Einerseits hat er vorgetragen, er sei nicht nach D._______ zurückgekehrt, da die PKK ihn dort hätte einziehen können (SEM-Akten A17/23 F105). An anderer Stelle gab er demgegenüber an, dass das Quartier, in welchem er gearbeitet habe, unter der Kontrolle der Opposition und der PKK gewesen sei (a.a.O. F66). Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Geschäft seines Onkels in C._______ arbeitete und ebenfalls in C._______ wohnte, ist davon auszugehen, dass es der PKK, hätte sie ein ernsthaftes Interesse an der Rekrutierung des Beschwerdeführers gehabt, möglich gewesen wäre, ihn zu kontaktieren. Indes hat die PKK den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Rückkehr aus (...) nicht mehr behelligt.
E. 6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Tante und seines Onkels für die PKK nicht geprüft. Er habe wegen dieser Familienangehörigen bereits Nachteile erlitten. Selbst wenn die Vorinstanz den zeitlichen Kausalzusammenhang verneint habe, wäre eine mögliche Verfolgung bei einer Rückkehr zu prüfen gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er habe in diesem Zusammenhang nach 2010 bis zu seiner Ausreise, mithin während fünf Jahren, keine Behelligungen durch die Behörden mehr erfahren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines Onkels und seiner Tante, selbst als Regimegegner gilt. In dieser Hinsicht ist auch bei einer allfälligen Rückkehr keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu erwarten.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1875/2018 Urteil vom 30. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 22. Oktober 2015 mit einem Visum in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 19. November 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP) und am 13. Juli 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führt er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (C._______), wo er bis zur (...) Klasse die Schule besucht habe. Da sein Onkel und seine Tante mütterlicherseits zum damaligen Zeitpunkt politisch für die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) tätig gewesen seien, sei er eines Tages von den Sicherheitsbehörden zu diesen Verwandten befragt worden und habe danach die Schule abbrechen müssen. Für die (...) Klasse habe er eine Privatschule besucht und danach die Schule verlassen. Im Jahr 2012 sei er von der PKK zum Militärdienst aufgefordert worden. Er sei deshalb im (...) 2013 (...) gegangen, wo er aber keine Arbeit gefunden habe. Da sein Vater in der Zwischenzeit verschwunden und seine Schwester verletzt worden sei, sei er im (...) 2013 nach Syrien zurückgekehrt. Er sei nicht nach D._______ gegangen, wo die PKK ihn hätte einziehen können, sondern nach C._______. Im (...) 2014 sei er an einem Checkpoint angehalten und zu einem Stützpunkt gebracht worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er ins Militär müsse, seine Identitätskarte sei ihm abgenommen worden, er habe ein "Aufgebotsdokument" unterschrieben und ein Ersatzdokument erhalten, mit welchem er sich an den Checkpoints habe ausweisen können. Innert 15 Tagen hätte er sich bei der Rekrutierungsstelle melden müssen, was er aber nicht getan habe. Da sein Bruder bereits im Militär gewesen sei, habe er selbst den Dienst als Familienunterstützer verschieben können. Er habe danach nichts mehr von den Militärbehörden gehört. Im Übrigen habe er ab 2010 bis (...) 2015 in E._______ (C._______) im Coiffeursalon seines Onkels gearbeitet und im Haus seines Grossvaters in B._______ gewohnt. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 26. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung der Asylfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde am 5. April 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.1 Vorab stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage sowohl im Erstgespräch als auch in der Anhörung angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen und die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt. 5.2 Zur Begründung der Verfügung führt die Vorinstanz aus, aufgrund der zahlreichen Widersprüche, Ungereimtheiten und logischen Lücken seien erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgekommen. Das Vorbingen einer drohenden Rekrutierung durch die kurdischen Milizen habe er nicht plausibilisieren können, da einerseits sein älterer Bruder sich noch in Syrien aufgehalten habe und er selbst nach einem viermonatigen Aufenthalt (...) wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Diese Rückkehr im (...) 2013 und seine Reisetätigkeit innerhalb Syriens liessen zusätzliche Vorbehalte gegen die geltend gemachten Befürchtungen aufkommen. Auch seine weiteren unsubstantiierten und oberflächlichen Angaben zur Rekrutierung durch die PKK und dass er nach seiner Rückkehr keinerlei Konsequenzen von dieser Seite zu gewärtigen gehabt habe, begründe erhebliche Zweifel daran. Am mutmasslichen Aufgebot zum syrischen Militärdienst bestünden aufgrund seiner widersprüchlichen Darlegung und der Vielzahl an Ungereimtheiten und logischen Lücken grundlegende Zweifel. Im Verlaufe des Verfahrens sei es zu unvereinbaren zeitlichen Verortungen des angeblichen Aufgebotes gekommen. Die Umstände der Rekrutierung habe er nicht zu plausibilisieren vermocht. Er sei an einem Checkpoint angehalten worden, wobei ihm gesagt worden sei, er müsse ins Militär. Es sei ihm die ID abgenommen worden, er habe ein Ausweisersatzblatt unterzeichnet und ihm sei ein Suchbefehl abgegeben worden. Auf Nachfrage hin habe er sowohl den Erhalt eines schriftlichen Aufgebots wie auch den Erhalt eines Militärbüchleins verneint. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb ihm kein Militärbüchlein ausgestellt worden sei, sondern lediglich auf die veränderten Abläufe in Kriegszeiten hingewiesen. An der BzP habe er angegeben, die zivile ID sei ihm beim Rekrutierungsamt C._______ abgenommen worden. Auf konkrete Nachfrage habe er angegeben, er sei nie militärisch ausgehoben worden, habe nie ein Aufgebot erhalten und habe dies mit der Kontrollübernahme durch die Opposition und dem mangelnden Funktionieren des Postsystems erklärt. Weiter habe er angegeben, als Familienunterstützer temporär vom Militärdienst dispensiert worden zu sein, da bereits sein Bruder der Dienstpflicht nachgekommen sei. Auf Nachfrage habe er erklärt, bis zur Ausreise nichts mehr von den Behörden wegen des Militärdienstes gehört zu haben. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass er sich bis zu seiner Ausreise in B._______ aufgehalten habe dafür, dass er nicht unter der Verfolgung der syrischen Behörden und der PKK/YPG zu leiden gehabt habe. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen und diese würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 5.3 Die für die Jahre 2010 und 2011 geltend gemachten Befragungen im Zusammenhang mit seiner für die PKK aktiven Tante und seinem Onkel würden nicht in einem genügend engen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise (...) 2015 stehen. Zudem habe er angegeben, dass er nach den Befragungen eine private Schule besucht habe und bis (...) 2015 in Syrien geblieben sei, ohne noch einmal in diesem Zusammenhang in Kontakt mit den syrischen Behörden gekommen zu sein. Die Vorbringen seien damit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 6. 6.1 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend, anlässlich der Anhörung sei es bei der Antwort zur Frage 87 (SEM-Akten A17/23) offensichtlich zu einem Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler gekommen. Es gehe aus dem gesamten Zusammenhang hervor, dass er dort nicht "rekrutieren" gesagt haben könne, obwohl dies so protokolliert worden sei. 6.1.2 Der Dolmetscher hat bei Frage 105 des Anhörungsprotokolls angemerkt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien sehr lange. Dieser mache verschachtelte Sätze, so dass er den Zusammenhang jeweils erst im letzten Satz erkennen könne. Der Hilfswerksvertreter notierte auf dem Unterschriftenblatt, der Dolmetscher habe ihm gegenüber geäussert, der Beschwerdeführer würde seines Erachtens nur über einen minimalen Wortschatz in Arabisch verfügen. Er müsse die einzelnen Satzfragmente des Beschwerdeführers zu einem verständlichen Satz "zusammenbasteln". Aus diesen Gründen sei die Übersetzung schwierig und aufwendig. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Aussage bei Frage 87 zuzustimmen und festzustellen, dass er im genannten Zusammenhang nicht "rekrutiert" gemeint haben kann. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darlegen wollte, dass ihn die Behörden nach seinem Onkel und seiner Tante befragt haben (vgl. dazu auch SEM-Akten A5/13 Ziff. 1.17.04 S. 4 und Ziff. 7.01 S. 7, A17/23 F90). Die Aussage ist in diesem Sinne zu würdigen. 6.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe nicht erfragt, ob er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religion Nachteile erlitten habe. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vor der Vorinstanz keinerlei Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Auch am Schluss der Anhörung, als er nochmals gefragt wurde, ob er alle Asylgründe erzählt habe oder ob er noch etwas hinzufügen möchte, führte er diesbezüglich nichts an. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verweisen. Er trägt selbst die Verantwortung für seine Ausführungen und hat seine Angaben substantiiert darzutun. Es ist nicht Sache der Vorinstanz, jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Schliesslich präzisiert der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise, inwiefern ihm aus seiner Religionszugehörigkeit ein Nachteil erwachsen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet. 6.3.2 Diverse Quellen würden ein uneinheitliches Vorgehen der syrischen Behörden bei der Rekrutierung beschreiben. Auch die Gewährung von Freistellungen und temporären Befreiungen sei von Willkür geprägt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz halte ihm zu Unrecht vor, er sei nie militärisch aufgeboten worden, ist festzuhalten, dass er sich in diesem zentralen Punkt wesentlich widersprochen hat. So hat er an der BzP ausgesagt, seine ID befinde sich beim Rekrutierungsamt in C._______. Er habe ein militärisches Aufgebot erhalten, sei dann dorthin gegangen, habe seine ID abgegeben und hätte einrücken sollen (SEM-Akten A5/13 Ziff. 4.03). An der Anhörung hingegen führte er aus, er habe kein Aufgebotsblatt erhalten (SEM-Akten A17/23 F26). Er sei im Jahr 2014 an einem Checkpoint angehalten und zu einem Stützpunkt gebracht worden. Dort sei ihm der Personalausweis abgenommen, ein Ersatzdokument ausgehändigt und gesagt worden, er müsse in den Militärdienst (F107 f.). Diese abweichende Darstellung in einem zentralen Punkt ist nicht verständlich, und der Beschwerdeführer vermag die widersprüchlichen Angaben auch mit dem Hinweis auf die verkürzte BzP nicht zu erklären. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Rekrutierung massgeblich widersprochen hat, mithin eine solche nicht glaubhaft ist. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben stets an einer offiziell bekannten Adresse in C._______ gewohnt hat und bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 - ebenfalls in C._______ - unbehelligt seiner Arbeit nachgehen konnte. Hätten die syrischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich rekrutieren wollen, wäre dies ohne weiteres möglich gewesen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung des vorgebrachten Sachverhalts eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gemäss der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich alleine genommen auch im syrischen Kontext die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. Eine Gefährdung wäre nur anzunehmen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegnerin wahrgenommen worden wäre. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahr 2010 wegen des politischen Engagements seines Onkels und seiner Tante befragt worden. Wie bereits vorstehend dargelegt, gilt der Beschwerdeführer trotz dieser familiären Verbindung nicht als Regimegegner (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). 6.3.3 Was sodann die geltend gemachte Rekrutierung durch die PKK beziehungsweise YPG betrifft, hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt. Einerseits hat er vorgetragen, er sei nicht nach D._______ zurückgekehrt, da die PKK ihn dort hätte einziehen können (SEM-Akten A17/23 F105). An anderer Stelle gab er demgegenüber an, dass das Quartier, in welchem er gearbeitet habe, unter der Kontrolle der Opposition und der PKK gewesen sei (a.a.O. F66). Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Geschäft seines Onkels in C._______ arbeitete und ebenfalls in C._______ wohnte, ist davon auszugehen, dass es der PKK, hätte sie ein ernsthaftes Interesse an der Rekrutierung des Beschwerdeführers gehabt, möglich gewesen wäre, ihn zu kontaktieren. Indes hat die PKK den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Rückkehr aus (...) nicht mehr behelligt. 6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Tante und seines Onkels für die PKK nicht geprüft. Er habe wegen dieser Familienangehörigen bereits Nachteile erlitten. Selbst wenn die Vorinstanz den zeitlichen Kausalzusammenhang verneint habe, wäre eine mögliche Verfolgung bei einer Rückkehr zu prüfen gewesen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er habe in diesem Zusammenhang nach 2010 bis zu seiner Ausreise, mithin während fünf Jahren, keine Behelligungen durch die Behörden mehr erfahren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines Onkels und seiner Tante, selbst als Regimegegner gilt. In dieser Hinsicht ist auch bei einer allfälligen Rückkehr keine Gefährdung des Beschwerdeführers zu erwarten. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: