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E-1816/2016

E-1816/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1816/2016 Urteil vom 23. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2007 sein Heimatland verliess, im Frühling 2008 nach Italien gelangte und dort um Asyl ersuchte und die italienischen Behörden ihn mit Entscheid vom 10. Juli 2008 als Flüchtling anerkannten, dass er am 30. Juni 2011 in die Schweiz - wo seine Ehefrau und vier Kinder seit dem 24. September 2010 vorläufig aufgenommen sind - einreiste und um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Juli 2011 sowie der Bundesanhörung vom 11. Januar 2016 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, als Mitarbeiter bei der afghanischen Hilfsorganisation Afghan Development Association (ADA) sei er von Mitgliedern der Taliban beschuldigt worden, Stützpunkte der Taliban an die Regierung verraten zu haben, nachdem am 2. November 2007 ein Stützpunkt in der Nähe seines aktuellen Arbeitsplatzes bombardiert worden sei, dass ihm Drohungen der Taliban mündlich und schriftlich zugetragen worden seien, die er jedoch nicht ernst genommen und seine Arbeit für die ADA vorgesetzt habe, dass am 22. November 2007 die Taliban sein Zuhause angegriffen hätten, wobei einer seiner Söhne getötet worden sei, dass ihm die Flucht aus dem Haus durch ein Fenster gelungen sei und er tagsdarauf sein Heimatland über die iranische Grenze verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2016 - eröffnet am 19. Februar 2016 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1), das Asylgesuch abwies (Dispositiv-Ziffer 2), die Wegweisung aus der Schweiz anordnete (Dispositiv-Ziffer 3) und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufnahm (Dispositiv-Ziffern 4-7), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. März 2016 frist- und formgerecht gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er mit Eingabe gleichen Datums (21. März 2016) beim SEM ein Gesuch um Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG (SR 142.31) einreichte, dass er mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter anderem beantragte, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Entscheid des SEM über das Zweitasylgesuch zu sistieren, dass dem Antrag um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2016 entsprochen wurde und die vorinstanzlichen Akten N 539 332 zur Behandlung des Gesuches um Zweitasyl an das SEM überwiesen wurden, dass das Verfahren in Sachen Zweitasyl mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3831/2016 vom 15. Juli 2016 mit der Abweisung der Beschwerde abgeschlossen wurde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2016 die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgehoben und das Verfahren wiederaufgenommen wurde, dass mit Beschwerde vom 21. März 2016 weiter beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz (vom 17. Februar 2016) sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. September 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 19. September 2016 einforderte, dass der Kostenvorschuss am 17. September 2016 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Begründung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung nach Prüfung der Akten im Resultat einen überzeugenden Eindruck hinterlässt, dass namentlich die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (Akten SEM B37/16) nicht in der Lage gewesen ist, die Kernvorbringen bezüglich des geltend gemachten gewaltsamen Angriffes der Taliban vom 22. November 2007 auf die Familie in ihrem Zuhause und der anschliessenden Flucht anschaulich, plausibel und substanziiert zu schildern, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers dem Erfordernis der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Sachverhaltes im Sinne von Art. 7 AsylG auch in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der vorgebrachten Erklärungsversuche nicht zu genügen vermag, dass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift das vom SEM dargelegte, unglaubhaft erscheinende Aussageverhalten offenkundig nicht zu entkräften vermögen, dass im Weiteren dem Gericht als nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die vorangegangenen Drohungen der Taliban nicht ernstgenommen, da er gedacht habe, es seien nur Drohungen, um ihn von der weiteren Arbeit für die Hilfsorganisation abzuhalten (B37/16 F66), dass dem Beschwerdeführer im sicherheitsspezifischen Kontext eine Bedrohungslage durch die Taliban ohne Zweifel hätte bewusst sein müssen und es offenkundig nicht erklärbar erscheint, dass er keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen hätte, falls der von ihm geltend gemachte Sachverhalt den wahren Gegebenheiten entsprechen würde, dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers auf Nachfragen bezüglich allfällig getroffener Sicherheitsmassnahmen als Erklärungsversuche auch kaum ansatzweise als hinreichend tauglich zu erachten sind (vgl. B37/16 F64-F68), dass zudem mit der Einschätzung der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise in Widerspruch zu den Aussagen seiner Ehefrau stehen, die im Rahmen ihres Asylverfahrens ebenfalls den gewaltsamen Angriff der Taliban geltend gemacht hatte (A11/20), dass auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der Einschätzung des SEM zu folgen ist, dass es sich beim geltend gemachten Ereignis um einen konstruierten Sachverhalt handelt, der auf detaillierte Nachfragen weder substanziiert noch übereinstimmend wiedergegeben werden konnte, dass der Einwand in der Beschwerde, die angesprochene Situation habe sich vor neun Jahren abgespielt und es sei im Laufe der Zeit natürlich, dass gewisse Erinnerungen verblassen würden, nicht stichhaltig ist, zumal vorliegend gerade nicht Erinnerungslücken zur Frage stehen, sondern konkret gemachte Aussagen, dass zudem der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, dass es sich beim geltend gemachten Angriff der Taliban auf den Beschwerdeführer und seine Familie um eine Ausnahmesituation handelt, die bei Betroffenen ein Höchstmass an Emotionen auslöst, die im Nachgang verschiedenste Reaktionen erwarten lassen, wie etwa die Prüfung der Lage, das Schmieden von Plänen und das Abwägen von Alternativen - insbesondere im Hinblick auf die zurückgebliebene Familie, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers derartige Reaktionen annähernd gänzlich vermissen lässt, dass aufgrund der gesamten Aktenlage das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht folgerte, dass aufgrund der fehlenden Substanz und mangelnder Realkennzeichen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden kann, dass sich die Ereignisse, wie von ihm vorgebracht, abgespielt haben, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung besteht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: