Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die minderjährige Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2020 und der Anhörung vom 12. Februar 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, ethnische Hazara und in Teheran im Iran geboren. Ihre Familie stamme aus der Provinz B._______ in Afghanistan. Ihre Mutter sei im Iran geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei im Jugendalter wegen des schwierigen und unsicheren Lebens in Afghanistan in den Iran gereist. Vor ihrer Ausreise aus dem Iran habe ihr Vater sie öfters beschimpft und geohrfeigt. Ihre Mutter habe auch Konflikte mit dem Vater gehabt und sei geschlagen worden. Sie habe ihr mitgeteilt, sie habe einen Plan, wie sie beide dem schlechten Umgang des Vaters entkommen könnten. Etwa drei Wochen vor der Ausreise sei ihr Onkel väterlicherseits aus Afghanistan zu Besuch in den Iran gekommen. Er habe oft mit ihrem Vater gesprochen. Er sei sehr nett zu ihr gewesen und habe ihr schöne Kleider aus Afghanistan und Schmuck geschenkt. Bei einem Gespräch habe er ihr ein Foto seines Sohnes gezeigt und habe sie auch überzeugen wollen, mit nach Afghanistan zu gehen. Er werde sie wie eine Tochter behandeln. Sie habe sich gefragt, was er nach dreizehn Jahren im Iran mache, habe aber an einen Familienbesuch gedacht. Während seines Aufenthalts habe sie ein Gespräch zwischen ihm und ihrem Vater belauschen können, wonach er in zwei oder drei Wochen nach Afghanistan zurückkehren wolle. Sie sei in der siebten Schulklasse gewesen, als ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie ihre Sachen packen solle. Am (...) 2019, als der Onkel noch im Iran gewesen sei, sei sie mit ihrer Mutter und dem neuen Lebensgefährten, welchen sie erst auf der Flucht kennengelernt habe, in die Türkei gereist. Auf dem Weg dorthin habe ihre Mutter ihr erzählt, sie habe einige Gespräche zwischen ihrem Ehemann und dem Onkel belauscht. Dieser sei zu Besuch gewesen, weil er die Beschwerdeführerin in ein bis zwei Wochen nach Afghanistan habe mitnehmen wollen, um sie dort mit ihrem dreissigjährigen Cousin zu verheiraten. Sie sei geschockt gewesen und habe weinen müssen. Sie habe nicht geglaubt, dass ihr eigener Vater ihr so etwas habe antun wollen. Ihre Mutter, die nicht mehr mit dem Ehemann habe zusammenleben wollen, sei ebenfalls als Kind verheiratet worden und habe ihre Tochter vor dem gleichen Schicksal beschützen wollen. Vor der Ausreise aus dem Iran sei es zu keiner Scheidung zwischen ihren Eltern gekommen, weil eine Frau die Scheidung nicht einreichen könne. Die Beschwerdeführerin fürchte sich davor, verheiratet zu werden. Ihre Mutter würde zudem getötet werden, weil sie von ihrem Ehemann weggegangen sei, ohne vorher geschieden worden zu sein. Zudem wüssten die Verwandten nichts über die neue Beziehung der Mutter. Sie habe noch zwei jüngere Brüder, die bei ihrem Vater, der eine neue Frau geheiratet habe, im Iran lebten. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu den Brüdern sei schwierig, weil der Vater und dessen neue Frau dagegen seien. Sie sei von Griechenland aus mit gefälschten Dokumenten alleine in die Schweiz gereist. Ihre Mutter und deren Lebensgefährte befänden sich weiterhin in Griechenland. Diese habe erfahren, dass der Cousin, welchen sie habe heiraten sollen, sich mittlerweile in Griechenland befinde. Das SEM hat im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens am (...) die Einreise der Mutter und des Lebenspartners in die Schweiz bewilligt. Die Einreise steht noch aus. Die Beschwerdeführerin reichte die Taskaras ihres Grossvaters mütterlicherseits, ihrer Mutter, deren Lebenspartners (alle inklusive Übersetzung), deren Vaters und ihren Asylbewerberausweis aus Griechenland - alle in Kopie - ein. B. Am 13. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 17. März 2021 (eröffnet am 18. März 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Aussagen der Mutter vorlägen und zur Beurteilung der Angelegenheit herbeigezogen werden könnten. Diesfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmacht, ein Bericht von terre des hommes betreffend Kinderheirat in Afghanistan vom 17. Dezember 2018, sowie eine E-Mail betreffend Einholen einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. E. Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. F. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 informierte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter gemäss Aussagen des Kantonalen Sozialdienstes (...) voraussichtlich am 20. Mai 2021 in die Schweiz einreisen werde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, den protokollierten Antworten der Beschwerdeführerin könne entnommen werden, dass sie eine wache und aufgeweckte junge Frau sei. Sie habe ein detailliertes Wissen über die Vorgänge in ihrer Familie und scheine einen offenen und vertrauensvollen Umgang mit ihrer in Griechenland lebenden Mutter zu haben. So wisse sie beispielsweise, dass ihre Grosseltern und ihre Tante mütterlicherseits im Besitz von Pässen seien, ihr Vater und ihre Brüder jedoch nicht. Sie kenne sich auch mit der Papierbeschaffung auf Konsulaten aus und habe trotz Widerständen durch die neue Ehefrau ihres Vaters einen Weg gefunden, telefonischen Kontakt zu ihren Brüdern aufzunehmen. Auch die Schilderungen über ihre selbstständige Reise von Griechenland in die Schweiz liessen diesen Schluss zu. Gleichzeitig habe sie gesagt, sie hätte nichts von ihrer drohenden Zwangsheirat mitbekommen. Den Besuch des Onkels väterlicherseits aus Afghanistan habe sie als Familienbesuch betrachtet. Dass er ihr schöne Kleider geschenkt habe, habe sie als nette Geste betrachtet und nicht auf eine bevorstehende Heirat mit dessen Sohn geschlossen. Auch die Erzählungen über und die Einladung nach Afghanistan habe sie lediglich als eine Einladung empfunden. Erst auf der Reise habe ihre Mutter ihr gesagt, dass sie nicht nur wegen der familiären Probleme ausgereist seien, sondern auch wegen ihrer drohenden Zwangsheirat. Sie sei ahnungslos gewesen und die Erzählung der Mutter habe sie schockiert. Sie sei darauf angesprochen worden, ob es rückblickend Hinweise auf eine kurz bevorstehende Heirat mit ihrem Cousin gegeben habe. Dabei habe sie Überlegungen angestellt, dass beispielsweise das abweisende Verhalten ihres Vaters ihr den Abschied von zu Hause habe erleichtern sollen. Sie habe auch versucht, aus den abgehörten Telefongesprächen zwischen ihrem Vater und dessen Bruder Informationen herauszuhören, die für eine solche Heirat gesprochen hätten. All diese Annahmen seien jedoch rein spekulativ geblieben. Konkrete Hinweise einer bevorstehenden Heirat lägen aufgrund der Aktenlage keine vor. Offensichtlich müsse auch ihre Mutter nichts von konkreten Plänen gewusst haben. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass ihre Mutter, die ein vertrautes und offenes Verhältnis zu ihr habe, detaillierte Angaben zu einer geplanten Hochzeit gemacht hätte. Aus ihren Aussagen könne gelesen werden, dass die Probleme der Mutter mit dem neuen Lebenspartner vermutlich der Grund für die Ausreise gewesen sein müssten. Dies würde auch die Antwort der Beschwerdeführerin erklären, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran nicht wüsste, was sie erwarten würde. Sie vermute, dass sie vielleicht Probleme bekommen könnte, weil sie weggegangen sei. Dies bestätige die Annahme, dass keine konkreten Hinweise einer in naher Zukunft stattfindenden Heirat vorlägen. Es werde jedoch nicht in Abrede gestellt, dass ihr die Idee einer solchen Heirat subjektiv betrachtet Furcht einflössen würde, objektiv betrachtet beständen jedoch keine konkreten Hinweise einer geplanten Heirat mit ihrem Cousin väterlicherseits.
E. 6.1 In der Beschwerde wird eingewendet, dass Zwangsheiraten mit Kindern in Afghanistan weit verbreitet und auch akzeptiert seien. Ein Bericht von terre des hommes halte fest, dass etwa ein Drittel der Mädchen in Afghanistan als Kinder zwangsverheiratet würden. Knapp 60 Prozent der Mädchen würden vor dem 19. Lebensjahr zwangsverheiratet. Das Weitergeben von Mädchen unter Verwandten sei durchaus üblich (terre des hommes, Hilfe für Kinder in Not, Mit Mullahs und Journalisten gegen Kinderheirat vom 17. Dezember 2018, Beilage 4 der Beschwerde). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin sei mit einem Verwandten zwangsverheiratet worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin liessen sich problemlos in das entstandene Bild von Zwangsverheiratung in Afghanistan beziehungsweise in der Diaspora einfügen. Die afghanische Gesellschaft sei patriarchalisch geprägt, weshalb es nicht verwundere, dass die Verheiratung der Beschwerdeführerin lediglich von den Männern der Familie ausgehandelt worden sei und die Mutter lediglich am Rande davon mitbekommen habe. Indem über die Verheiratung nicht gesprochen worden sei, sei die Beschwerdeführerin zwangsläufig auf Vermutungen angewiesen gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könnten diese nicht bloss als «spekulative» Annahmen abqualifiziert werden. Vielmehr hätten Mutter und Tochter im Verhalten des Vaters/Ehemannes und Onkels/Schwagers berechtigterweise Indizien für eine geplante Zwangsheirat erkennen können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reaktion, als sie von ihrer Mutter von der anstehenden Zwangsheirat informiert worden sei, würden glaubhaft erscheinen. Sie habe auch erwähnt, dass sie bei der Belauschung die Frage «Wie weit bist du mit deiner Planung?» gehört habe. Es liege nahe, dass es sich dabei um die Planung zur Zwangsverheiratung gehandelt habe. Auch ihre Aussagen, dass ihr Vater sie wohl besonders schlecht behandelt habe, damit ihr der Weggang zum «liebevoll wirkenden» Onkel erleichtert würde, ergebe Sinn. Die Aussage des Onkels «Du bist wie meine eigene Tochter und ich werde dich auch so behandeln» zeige aufgrund der gewählten Zeitform seine feste Absicht zur Tatbegehung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass mehr als ein verbaler Widerstand der Frau gegen eine drohende Zwangsverheiratung in Afghanistan kaum möglich sei (Urteil des BVGer E-2245/2017 vom 26. November 2019 E. 4.3.3.). In einem anderen Urteil führe das Bundesverwaltungsgericht aus, das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv sei bei einer drohenden Zwangsheirat gegeben, wenn in konservativen Ländern Frauen nicht denselben staatlichen Schutz erhielten, mit dem männliche Opfer von privater Gewalt rechnen könnten (Urteil des BVGer D-1796/2019 vom 23. Februar 2021 E. 7.1). Wie dargelegt worden sei, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gute Gründe gehabt, davon auszugehen, ihr drohe eine Zwangsheirat. Die drohende Zwangsheirat sei nicht zu beweisen, sondern es sei lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass eine solche Bedrohung vorliege. Im familiären und länderspezifischen Kontext sei dringend davon auszugehen, dass nach der eigenen Mutter nun auch die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet hätte werden sollen. Eine Gesamtbeurteilung aller Indizien lasse den Schluss zu, dass eine drohende Zwangsheirat überdurchschnittlich wahrscheinlich bevorgestanden habe oder noch bevorstehe. Die Ausreise sei zudem erfolgt, als die Pläne für die Zwangsheirat konkret geworden seien. Damit liege ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zwangsheirat und der Ausreise vor. Schliesslich habe sie zu Protokoll gebracht, dass ihr Weggang vor der drohenden Zwangsheirat Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Verletzung traditioneller Moralvorstellungen und den Verstoss gegen vorherrschende Gebräuche durch Frauen in Afghanistan als flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt (Urteil E-2245/2017). Frauen würden im traditionellen afghanischen-iranischen Kulturkreis kaum Wertschätzung geniessen. Frauen im Iran, die aussereheliche sexuelle Beziehungen pflegten, riskierten eine Steinigung. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung angegeben, nach islamischem Gesetz dürfe eine Frau ihren Mann nicht verlassen. Vor einem derartigen Hintergrund verwundere es nicht, dass sie befürchte, ihre Mutter und auch sie selbst könnten bei einer Rückkehr Probleme bekommen.
E. 6.2 Im Übrigen halte die Vorinstanz aktenwidrig fest, dass vermutlich die Probleme der Mutter mit dem neuen Lebenspartner der Grund für die Ausreise gewesen seien. So habe sie Probleme mit ihrem Ehemann, dem Vater der Beschwerdeführerin, gehabt.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen nur auf die Erzählungen ihrer Mutter stützen können. Im Sinne des Eventualantrags sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, damit die Aussagen der Mutter nach ihrer Ankunft in der Schweiz berücksichtigt werden könnten, falls das Gericht zum Schluss komme, dass diese für die Beurteilung wesentlich erscheinen würden.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, wonach die Vorinstanz aktenwidrig festhielt, dass gemäss ihren Aussagen die Probleme ihrer Mutter mit dem neuen Lebenspartner vermutlich der Grund für die Ausreise gewesen sein müssten. Die vorinstanzliche Argumentation, dass dies ihre Antwort erkläre, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran nicht wüsste, was sie erwarten würde, und sie vermute, dass sie vielleicht Probleme bekommen könne, weil sie weggegangen sei, vermag nicht zu überzeugen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist klar zu entnehmen, dass die Probleme zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann - und nicht ihrem neuen Lebenspartner - sowie die Angst vor der drohenden Zwangsheirat Gründe für die Ausreise gewesen seien. Weiter gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater ihr die Flucht sicher nicht verzeihen würde und ihr bei einer Rückkehr in den Iran vielleicht etwas Schlimmes passieren würde. Es liegt damit eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung aufgrund der Flucht vor der geltend gemachten drohenden Zwangsheirat vor. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6.2). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.
E. 7.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, wonach es im länderspezifischen und soziokulturellen Kontext durchaus möglich ist, dass weder sie noch ihre Mutter als afghanische Frauen in die Vorbereitung der Zwangsverheiratung eingeweiht würden. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Mutter auch bei einer tatsächlich drohenden Zwangsheirat keine detaillierten Angaben ihr gegenüber hätte machen können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein Telefongespräch und ein persönliches Gespräch zwischen ihrem Vater und ihrem Onkel belauscht. Sie habe gehört, dass der Onkel in zwei bis drei Wochen nach Afghanistan zurückkehren wolle, und es sei beispielsweise die Frage «Wie weit bist du mit der Planung» gefallen. Ihre Schilderungen der Gespräche enthalten jedoch keine eindeutigen Hinweise auf die Vorbereitung einer Heirat. Indem ihren Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass sie als Zeugin der Gespräche erkannt worden sei, ist davon auszugehen, der Vater hätte mit dem Onkel gänzlich frei über eine Heirat sprechen können. Es ist anzunehmen, dass zweifelsfrei mit einer Verheiratung in Zusammenhang stehende Begriffe wie beispielsweise «Hochzeit», «Fest», «Trauzeugen» gefallen wären. Solche wurden von ihr anlässlich der Anhörung jedoch nicht erwähnt. Es fehlen damit genügend klare Indizien für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich eine drohende Zwangsheirat in absehbarer Zeit verwirklichen würde. Es genügt nicht, dass die Furcht lediglich mit Ereignissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geschilderten drohenden Zwangsheirat vermag die Beschwerdeführerin keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen.
E. 7.4 Trotz ihrer Minderjährigkeit hat die Beschwerdeführerin klare Aussagen gemacht, aufgrund derer ihre geltend gemachte Bedrohungslage beurteilt werden kann. Für die Sistierung des Verfahrens besteht damit kein Anlass, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
E. 8 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen nachzuweisen, dass sie in Afghanistan aktuell objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 17. März 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden kann und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar im Umfang von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Beigabe von lic. iur. Roger Kuhn als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen. Sein Honorar wird auf Fr. 800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1796/2021 Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Roger Kuhn, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die minderjährige Beschwerdeführerin ersuchte am 23. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2020 und der Anhörung vom 12. Februar 2020 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei afghanische Staatsangehörige, ethnische Hazara und in Teheran im Iran geboren. Ihre Familie stamme aus der Provinz B._______ in Afghanistan. Ihre Mutter sei im Iran geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei im Jugendalter wegen des schwierigen und unsicheren Lebens in Afghanistan in den Iran gereist. Vor ihrer Ausreise aus dem Iran habe ihr Vater sie öfters beschimpft und geohrfeigt. Ihre Mutter habe auch Konflikte mit dem Vater gehabt und sei geschlagen worden. Sie habe ihr mitgeteilt, sie habe einen Plan, wie sie beide dem schlechten Umgang des Vaters entkommen könnten. Etwa drei Wochen vor der Ausreise sei ihr Onkel väterlicherseits aus Afghanistan zu Besuch in den Iran gekommen. Er habe oft mit ihrem Vater gesprochen. Er sei sehr nett zu ihr gewesen und habe ihr schöne Kleider aus Afghanistan und Schmuck geschenkt. Bei einem Gespräch habe er ihr ein Foto seines Sohnes gezeigt und habe sie auch überzeugen wollen, mit nach Afghanistan zu gehen. Er werde sie wie eine Tochter behandeln. Sie habe sich gefragt, was er nach dreizehn Jahren im Iran mache, habe aber an einen Familienbesuch gedacht. Während seines Aufenthalts habe sie ein Gespräch zwischen ihm und ihrem Vater belauschen können, wonach er in zwei oder drei Wochen nach Afghanistan zurückkehren wolle. Sie sei in der siebten Schulklasse gewesen, als ihre Mutter ihr gesagt habe, dass sie ihre Sachen packen solle. Am (...) 2019, als der Onkel noch im Iran gewesen sei, sei sie mit ihrer Mutter und dem neuen Lebensgefährten, welchen sie erst auf der Flucht kennengelernt habe, in die Türkei gereist. Auf dem Weg dorthin habe ihre Mutter ihr erzählt, sie habe einige Gespräche zwischen ihrem Ehemann und dem Onkel belauscht. Dieser sei zu Besuch gewesen, weil er die Beschwerdeführerin in ein bis zwei Wochen nach Afghanistan habe mitnehmen wollen, um sie dort mit ihrem dreissigjährigen Cousin zu verheiraten. Sie sei geschockt gewesen und habe weinen müssen. Sie habe nicht geglaubt, dass ihr eigener Vater ihr so etwas habe antun wollen. Ihre Mutter, die nicht mehr mit dem Ehemann habe zusammenleben wollen, sei ebenfalls als Kind verheiratet worden und habe ihre Tochter vor dem gleichen Schicksal beschützen wollen. Vor der Ausreise aus dem Iran sei es zu keiner Scheidung zwischen ihren Eltern gekommen, weil eine Frau die Scheidung nicht einreichen könne. Die Beschwerdeführerin fürchte sich davor, verheiratet zu werden. Ihre Mutter würde zudem getötet werden, weil sie von ihrem Ehemann weggegangen sei, ohne vorher geschieden worden zu sein. Zudem wüssten die Verwandten nichts über die neue Beziehung der Mutter. Sie habe noch zwei jüngere Brüder, die bei ihrem Vater, der eine neue Frau geheiratet habe, im Iran lebten. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu den Brüdern sei schwierig, weil der Vater und dessen neue Frau dagegen seien. Sie sei von Griechenland aus mit gefälschten Dokumenten alleine in die Schweiz gereist. Ihre Mutter und deren Lebensgefährte befänden sich weiterhin in Griechenland. Diese habe erfahren, dass der Cousin, welchen sie habe heiraten sollen, sich mittlerweile in Griechenland befinde. Das SEM hat im Rahmen eines Dublin-In-Verfahrens am (...) die Einreise der Mutter und des Lebenspartners in die Schweiz bewilligt. Die Einreise steht noch aus. Die Beschwerdeführerin reichte die Taskaras ihres Grossvaters mütterlicherseits, ihrer Mutter, deren Lebenspartners (alle inklusive Übersetzung), deren Vaters und ihren Asylbewerberausweis aus Griechenland - alle in Kopie - ein. B. Am 13. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 17. März 2021 (eröffnet am 18. März 2021) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 19. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des SEM sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Aussagen der Mutter vorlägen und zur Beurteilung der Angelegenheit herbeigezogen werden könnten. Diesfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmacht, ein Bericht von terre des hommes betreffend Kinderheirat in Afghanistan vom 17. Dezember 2018, sowie eine E-Mail betreffend Einholen einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. E. Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. F. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 informierte die Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter gemäss Aussagen des Kantonalen Sozialdienstes (...) voraussichtlich am 20. Mai 2021 in die Schweiz einreisen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG).
5. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, den protokollierten Antworten der Beschwerdeführerin könne entnommen werden, dass sie eine wache und aufgeweckte junge Frau sei. Sie habe ein detailliertes Wissen über die Vorgänge in ihrer Familie und scheine einen offenen und vertrauensvollen Umgang mit ihrer in Griechenland lebenden Mutter zu haben. So wisse sie beispielsweise, dass ihre Grosseltern und ihre Tante mütterlicherseits im Besitz von Pässen seien, ihr Vater und ihre Brüder jedoch nicht. Sie kenne sich auch mit der Papierbeschaffung auf Konsulaten aus und habe trotz Widerständen durch die neue Ehefrau ihres Vaters einen Weg gefunden, telefonischen Kontakt zu ihren Brüdern aufzunehmen. Auch die Schilderungen über ihre selbstständige Reise von Griechenland in die Schweiz liessen diesen Schluss zu. Gleichzeitig habe sie gesagt, sie hätte nichts von ihrer drohenden Zwangsheirat mitbekommen. Den Besuch des Onkels väterlicherseits aus Afghanistan habe sie als Familienbesuch betrachtet. Dass er ihr schöne Kleider geschenkt habe, habe sie als nette Geste betrachtet und nicht auf eine bevorstehende Heirat mit dessen Sohn geschlossen. Auch die Erzählungen über und die Einladung nach Afghanistan habe sie lediglich als eine Einladung empfunden. Erst auf der Reise habe ihre Mutter ihr gesagt, dass sie nicht nur wegen der familiären Probleme ausgereist seien, sondern auch wegen ihrer drohenden Zwangsheirat. Sie sei ahnungslos gewesen und die Erzählung der Mutter habe sie schockiert. Sie sei darauf angesprochen worden, ob es rückblickend Hinweise auf eine kurz bevorstehende Heirat mit ihrem Cousin gegeben habe. Dabei habe sie Überlegungen angestellt, dass beispielsweise das abweisende Verhalten ihres Vaters ihr den Abschied von zu Hause habe erleichtern sollen. Sie habe auch versucht, aus den abgehörten Telefongesprächen zwischen ihrem Vater und dessen Bruder Informationen herauszuhören, die für eine solche Heirat gesprochen hätten. All diese Annahmen seien jedoch rein spekulativ geblieben. Konkrete Hinweise einer bevorstehenden Heirat lägen aufgrund der Aktenlage keine vor. Offensichtlich müsse auch ihre Mutter nichts von konkreten Plänen gewusst haben. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass ihre Mutter, die ein vertrautes und offenes Verhältnis zu ihr habe, detaillierte Angaben zu einer geplanten Hochzeit gemacht hätte. Aus ihren Aussagen könne gelesen werden, dass die Probleme der Mutter mit dem neuen Lebenspartner vermutlich der Grund für die Ausreise gewesen sein müssten. Dies würde auch die Antwort der Beschwerdeführerin erklären, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran nicht wüsste, was sie erwarten würde. Sie vermute, dass sie vielleicht Probleme bekommen könnte, weil sie weggegangen sei. Dies bestätige die Annahme, dass keine konkreten Hinweise einer in naher Zukunft stattfindenden Heirat vorlägen. Es werde jedoch nicht in Abrede gestellt, dass ihr die Idee einer solchen Heirat subjektiv betrachtet Furcht einflössen würde, objektiv betrachtet beständen jedoch keine konkreten Hinweise einer geplanten Heirat mit ihrem Cousin väterlicherseits. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eingewendet, dass Zwangsheiraten mit Kindern in Afghanistan weit verbreitet und auch akzeptiert seien. Ein Bericht von terre des hommes halte fest, dass etwa ein Drittel der Mädchen in Afghanistan als Kinder zwangsverheiratet würden. Knapp 60 Prozent der Mädchen würden vor dem 19. Lebensjahr zwangsverheiratet. Das Weitergeben von Mädchen unter Verwandten sei durchaus üblich (terre des hommes, Hilfe für Kinder in Not, Mit Mullahs und Journalisten gegen Kinderheirat vom 17. Dezember 2018, Beilage 4 der Beschwerde). Auch die Mutter der Beschwerdeführerin sei mit einem Verwandten zwangsverheiratet worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin liessen sich problemlos in das entstandene Bild von Zwangsverheiratung in Afghanistan beziehungsweise in der Diaspora einfügen. Die afghanische Gesellschaft sei patriarchalisch geprägt, weshalb es nicht verwundere, dass die Verheiratung der Beschwerdeführerin lediglich von den Männern der Familie ausgehandelt worden sei und die Mutter lediglich am Rande davon mitbekommen habe. Indem über die Verheiratung nicht gesprochen worden sei, sei die Beschwerdeführerin zwangsläufig auf Vermutungen angewiesen gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung könnten diese nicht bloss als «spekulative» Annahmen abqualifiziert werden. Vielmehr hätten Mutter und Tochter im Verhalten des Vaters/Ehemannes und Onkels/Schwagers berechtigterweise Indizien für eine geplante Zwangsheirat erkennen können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reaktion, als sie von ihrer Mutter von der anstehenden Zwangsheirat informiert worden sei, würden glaubhaft erscheinen. Sie habe auch erwähnt, dass sie bei der Belauschung die Frage «Wie weit bist du mit deiner Planung?» gehört habe. Es liege nahe, dass es sich dabei um die Planung zur Zwangsverheiratung gehandelt habe. Auch ihre Aussagen, dass ihr Vater sie wohl besonders schlecht behandelt habe, damit ihr der Weggang zum «liebevoll wirkenden» Onkel erleichtert würde, ergebe Sinn. Die Aussage des Onkels «Du bist wie meine eigene Tochter und ich werde dich auch so behandeln» zeige aufgrund der gewählten Zeitform seine feste Absicht zur Tatbegehung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass mehr als ein verbaler Widerstand der Frau gegen eine drohende Zwangsverheiratung in Afghanistan kaum möglich sei (Urteil des BVGer E-2245/2017 vom 26. November 2019 E. 4.3.3.). In einem anderen Urteil führe das Bundesverwaltungsgericht aus, das flüchtlingsrechtlich relevante Motiv sei bei einer drohenden Zwangsheirat gegeben, wenn in konservativen Ländern Frauen nicht denselben staatlichen Schutz erhielten, mit dem männliche Opfer von privater Gewalt rechnen könnten (Urteil des BVGer D-1796/2019 vom 23. Februar 2021 E. 7.1). Wie dargelegt worden sei, hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gute Gründe gehabt, davon auszugehen, ihr drohe eine Zwangsheirat. Die drohende Zwangsheirat sei nicht zu beweisen, sondern es sei lediglich die überwiegende Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass eine solche Bedrohung vorliege. Im familiären und länderspezifischen Kontext sei dringend davon auszugehen, dass nach der eigenen Mutter nun auch die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet hätte werden sollen. Eine Gesamtbeurteilung aller Indizien lasse den Schluss zu, dass eine drohende Zwangsheirat überdurchschnittlich wahrscheinlich bevorgestanden habe oder noch bevorstehe. Die Ausreise sei zudem erfolgt, als die Pläne für die Zwangsheirat konkret geworden seien. Damit liege ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der drohenden Zwangsheirat und der Ausreise vor. Schliesslich habe sie zu Protokoll gebracht, dass ihr Weggang vor der drohenden Zwangsheirat Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Verletzung traditioneller Moralvorstellungen und den Verstoss gegen vorherrschende Gebräuche durch Frauen in Afghanistan als flüchtlingsrechtlich relevant beurteilt (Urteil E-2245/2017). Frauen würden im traditionellen afghanischen-iranischen Kulturkreis kaum Wertschätzung geniessen. Frauen im Iran, die aussereheliche sexuelle Beziehungen pflegten, riskierten eine Steinigung. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung angegeben, nach islamischem Gesetz dürfe eine Frau ihren Mann nicht verlassen. Vor einem derartigen Hintergrund verwundere es nicht, dass sie befürchte, ihre Mutter und auch sie selbst könnten bei einer Rückkehr Probleme bekommen. 6.2 Im Übrigen halte die Vorinstanz aktenwidrig fest, dass vermutlich die Probleme der Mutter mit dem neuen Lebenspartner der Grund für die Ausreise gewesen seien. So habe sie Probleme mit ihrem Ehemann, dem Vater der Beschwerdeführerin, gehabt. 6.3 Die Beschwerdeführerin habe ihre Aussagen nur auf die Erzählungen ihrer Mutter stützen können. Im Sinne des Eventualantrags sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, damit die Aussagen der Mutter nach ihrer Ankunft in der Schweiz berücksichtigt werden könnten, falls das Gericht zum Schluss komme, dass diese für die Beurteilung wesentlich erscheinen würden. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, wonach die Vorinstanz aktenwidrig festhielt, dass gemäss ihren Aussagen die Probleme ihrer Mutter mit dem neuen Lebenspartner vermutlich der Grund für die Ausreise gewesen sein müssten. Die vorinstanzliche Argumentation, dass dies ihre Antwort erkläre, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran nicht wüsste, was sie erwarten würde, und sie vermute, dass sie vielleicht Probleme bekommen könne, weil sie weggegangen sei, vermag nicht zu überzeugen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin ist klar zu entnehmen, dass die Probleme zwischen ihrer Mutter und ihrem Ehemann - und nicht ihrem neuen Lebenspartner - sowie die Angst vor der drohenden Zwangsheirat Gründe für die Ausreise gewesen seien. Weiter gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater ihr die Flucht sicher nicht verzeihen würde und ihr bei einer Rückkehr in den Iran vielleicht etwas Schlimmes passieren würde. Es liegt damit eine subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung aufgrund der Flucht vor der geltend gemachten drohenden Zwangsheirat vor. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6.2). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 7.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, wonach es im länderspezifischen und soziokulturellen Kontext durchaus möglich ist, dass weder sie noch ihre Mutter als afghanische Frauen in die Vorbereitung der Zwangsverheiratung eingeweiht würden. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass die Mutter auch bei einer tatsächlich drohenden Zwangsheirat keine detaillierten Angaben ihr gegenüber hätte machen können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein Telefongespräch und ein persönliches Gespräch zwischen ihrem Vater und ihrem Onkel belauscht. Sie habe gehört, dass der Onkel in zwei bis drei Wochen nach Afghanistan zurückkehren wolle, und es sei beispielsweise die Frage «Wie weit bist du mit der Planung» gefallen. Ihre Schilderungen der Gespräche enthalten jedoch keine eindeutigen Hinweise auf die Vorbereitung einer Heirat. Indem ihren Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass sie als Zeugin der Gespräche erkannt worden sei, ist davon auszugehen, der Vater hätte mit dem Onkel gänzlich frei über eine Heirat sprechen können. Es ist anzunehmen, dass zweifelsfrei mit einer Verheiratung in Zusammenhang stehende Begriffe wie beispielsweise «Hochzeit», «Fest», «Trauzeugen» gefallen wären. Solche wurden von ihr anlässlich der Anhörung jedoch nicht erwähnt. Es fehlen damit genügend klare Indizien für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich eine drohende Zwangsheirat in absehbarer Zeit verwirklichen würde. Es genügt nicht, dass die Furcht lediglich mit Ereignissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der geschilderten drohenden Zwangsheirat vermag die Beschwerdeführerin keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung darzulegen. 7.4 Trotz ihrer Minderjährigkeit hat die Beschwerdeführerin klare Aussagen gemacht, aufgrund derer ihre geltend gemachte Bedrohungslage beurteilt werden kann. Für die Sistierung des Verfahrens besteht damit kein Anlass, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.
8. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen nachzuweisen, dass sie in Afghanistan aktuell objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 9.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 17. März 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden kann und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar im Umfang von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Beigabe von lic. iur. Roger Kuhn als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen. Sein Honorar wird auf Fr. 800.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: