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E-1761/2017

E-1761/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-03 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der aus der Nordprovinz stammende tamilische Gesuchsteller ersuchte am 22. Februar 2017 am Flughafen Zürich um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der TNA (Tamil National Alliance) und habe seit den Regionalwahlen im Jahr 2013 an verschiedenen Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Daraufhin sei er vom Criminal Investigation Departement ([CID] - unter der Kontrolle des Deputy Inspector General of Police [DIG]) (...) Mal vorgeladen worden. Am (...) 2016 sei er auf der Strasse von (...) Personen verprügelt worden; gegen Abend sei er nach einer Intervention des Parlamentariers C._______ mit der Auflage freigelassen worden, sich einmal monatlich zu melden. Nach diesem Vorfall sei er zu Hause (...) von (...) Personen aufgesucht worden - doch habe er seit dem (...) 2016 nicht mehr zu Hause gelebt. Auf Anraten seiner eigenen Familie und seines Schwiegervaters habe er Sri Lanka am (...) 2017 verlassen. A.b Mit Verfügung vom 13. März 2017 (recte: 11. März 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug dieser Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft. Ausserdem bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde (Art. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. A.c Eine von seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 21. März 2017 ein. Darin beantragte er die Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die - bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides - Einreisebewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Revisionsgrund ruft er das Vorliegen neuer Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 Bst. c BGG) an. Der Eingabe lagen eine Kopie einer Mitteilung ("Message Form") der Sri Lanka Police vom (...) 2017 (ohne Übersetzung, teilweise auf Englisch) sowie eine Kopie eines Auszuges des "Information Book of B._______ Police Station" vom (...) 2016 (in englischer Sprache) bei. Eine Übersetzung des ersten Beweismittels werde schnellst möglichst nachgereicht. C. Am 24. März 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

E. 2 Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c BGG (Nichtbeurteilung von Anträgen) sowie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend. Das vorliegende Gesuch wurde innerhalb der 30- beziehungsweise 90-tägigen Frist eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) und Art. 121 Bst. c BGG (Nichtbeurteilung von Anträgen) materiell-rechtlich begründet sind.

E. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Urteil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48; Seiler/Von Werdt/ Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst, dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 123).

E. 3.2.1 Als Kernstück der Revisionseingabe legt der Gesuchsteller eine Kopie einer fremdsprachigen - nicht übersetzten (mit teilweise auf Englisch erkennbarem Inhalt) - "Message Form" der Sri Lanka Police (from D._______ Station to B._______ Station) mit Datum vom (...) 2017 vor. Gemäss Angaben des Gesuchstellers habe er nach dem Urteil vom 21. März 2017 Kontakt mit seiner Verwandtschaft in Sri Lanka aufgenommen, welche ihm daraufhin von einer Vorladung des CID berichtet habe, mit welcher er aufgefordert werde, am (...) 2017 um (...) Uhr bei der Polizeistation in D._______ vorzusprechen. Es werde ihm vorgeworfen, in "terroristische Aktivitäten" involviert zu sein. Dieses Vorladungsschreiben sei am 23. März 2017 der Rechtsvertreterin per E-Mail zugestellt worden. Bis dato habe der Gesuchsteller von diesem Schreiben keine Kenntnis gehabt und sei auch nicht in dessen Besitz gewesen. Als zweites Beweisstück wurde eine Kopie einer angeblichen - auf Englisch festgehaltenen - Strafanzeige ("Extract from the Information Book of B._______ Police Station") mit Datum vom (...) 2016 eingereicht. Gemäss dieser habe der Gesuchsteller die Polizei informiert, dass er an einer Demonstration vom (...) 2016 teilgenommen habe; seither werde er regelmässig von Beamten des CID aufgesucht und bedroht. Auch dieses Beweisstück sei bis dato nicht in seinem Besitz gewesen. Da sein Antrag um Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines Beweismittels im Beschwerdeverfahren E-1614/2017 nicht behandelt worden sei, habe er es dannzumal nicht einreichen können. Aufgrund dieser neuen Beweismittel sei nun glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsteller auf einer Liste des Geheimdienstes stehe und wegen seiner Aktivitäten anlässlich der Demonstrationen gesucht werde.

E. 3.2.2 Die Einreichung der "Message Form" der Sri Lanka Police vom (...) 2017 soll dazu dienen, eine bekannte Tatsache - die vorgebrachte Verfolgung durch das CID - zu belegen, welche bis anhin zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben ist. Ob dieses Beweismittel dem Gesuchsteller bereits vor dem Urteil vom 21. März 2017 bekannt und greifbar war, kann vorliegend offen bleiben, denn es ist als nicht erheblich zu qualifizieren. Zum einen liegt bis anhin nur eine Kopie der angeblichen Vorladung vor, dessen Beweiswert daher als gering einzustufen ist. Zum anderen ist aber auch aus inhaltlicher Sicht festzustellen, dass es sich bei diesem Dokument um einen sogenannten "Übermittlungszettel" der Polizei handelt. Gemäss Rechtschrift habe der Gesuchsteller am (...) 2017 bei der Polizeistelle in D._______ vorzusprechen; ihm werde vorgeworfen, in "terroristische Aktivitäten" involviert zu sein. Dabei ist indes - ausser ein Termin für eine polizeiliche Befragung - kein asylrelevanter Nachteil erkennbar. In diesem Sinne trägt das Beweisstück nicht dazu bei, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - der Beschwerdeführer sei durch das CID verfolgt - umzustürzen, weshalb die verlangte Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) vorliegend nicht gegeben ist. Aus diesem Grunde wird auch nicht die in Aussicht gestellte Übersetzung des Beweismittels abgewartet.

E. 3.2.3 Gemäss der sinngemässen Anwendung von Art. 46 VGG sind Gründe, welche der Gesuchsteller bereits mit einer Beschwerde hätte geltend machen können, keine Revisionsgründe (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contratio). Das zweite Beweismittel - eine Strafanzeige mit Datum vom (...) 2016 - hat sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht und war dem Gesuchsteller bekannt - schliesslich hatte er die angebliche Anzeige bei der Polizeistation in B._______ selber erstattet. In Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht hätte er dieses Beweismittel entweder im erstinstanzlichem oder spätestens im Beschwerdeverfahren zu den Akten reichen müssen. Es ist ausserdem kein entschuldbarer Grund ersichtlich, weshalb es ihm bis anhin nicht möglich gewesen wäre, dieser Pflicht nachzukommen. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller es anlässlich der Befragung vom 24. Februar 2017 und der Anhörung vom 3. März 2017 sogar unterlassen hat, über diesen Akt zu informieren.

E. 3.3 Des Weiteren wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag der Beschwerdeschrift vom 16. März 2017, es sei gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG eine Frist (bis zum 28. April 2017) für die Beibringung von Beweisen anzusetzen, nicht behandelt (Art. 121 Bst. c BGG). Ein Antrag gilt erst dann als unbeurteilt, wenn angenommen werden muss, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht zumindest stillschweigend über den Antrag befunden (vgl. BVGE 2011/18 E. 4). Unter den Begriff der Anträge im Sinne dieser Bestimmung fallen solche in der Sache und - soweit zulässig - Beweisvorkehren. Auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens sowie Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich zu behandeln, ansonsten ein Revisionsgrund gesetzt wird (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 Rz. 8). Im Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 wurde festgehalten, dass die in Aussicht gestellte Einreichung weiterer Beweismittel an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermöchten. Abgesehen davon sei in der Beschwerdeschrift nicht erläutert worden, welche Art von Beweismitteln der Gesuchsteller einzureichen gedenke und inwiefern diese eine Verfolgung zu substantiieren vermöchten. Der Antrag (auf Ansetzung einer Frist für die Beibringung von Beweisen) werde daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. ebenda, E. 4.2.4). Nach dem Gesagten kann der Aussage in der Beschwerdeschrift - der Antrag sei weder gutgeheissen, noch abgelehnt worden und eine Begründung sei dem Urteil auch nicht zu entnehmen - nicht gefolgt werden.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 ist demzufolge abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Bewilligung der Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz gegenstandslos geworden.

E. 5 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch - wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) - ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- daher dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1761/2017 Urteil vom 3. April 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Rechtsanwältin, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

21. März 2017 (E-1614/2017) betreffend Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus der Nordprovinz stammende tamilische Gesuchsteller ersuchte am 22. Februar 2017 am Flughafen Zürich um Asyl. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der TNA (Tamil National Alliance) und habe seit den Regionalwahlen im Jahr 2013 an verschiedenen Demonstrationen in B._______ teilgenommen. Daraufhin sei er vom Criminal Investigation Departement ([CID] - unter der Kontrolle des Deputy Inspector General of Police [DIG]) (...) Mal vorgeladen worden. Am (...) 2016 sei er auf der Strasse von (...) Personen verprügelt worden; gegen Abend sei er nach einer Intervention des Parlamentariers C._______ mit der Auflage freigelassen worden, sich einmal monatlich zu melden. Nach diesem Vorfall sei er zu Hause (...) von (...) Personen aufgesucht worden - doch habe er seit dem (...) 2016 nicht mehr zu Hause gelebt. Auf Anraten seiner eigenen Familie und seines Schwiegervaters habe er Sri Lanka am (...) 2017 verlassen. A.b Mit Verfügung vom 13. März 2017 (recte: 11. März 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug dieser Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft. Ausserdem bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde (Art. 3 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. A.c Eine von seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 ab. B. Mit Eingabe vom 23. März 2017 reichte der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 21. März 2017 ein. Darin beantragte er die Aufhebung desselben, die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die - bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides - Einreisebewilligung. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Revisionsgrund ruft er das Vorliegen neuer Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 Bst. c BGG) an. Der Eingabe lagen eine Kopie einer Mitteilung ("Message Form") der Sri Lanka Police vom (...) 2017 (ohne Übersetzung, teilweise auf Englisch) sowie eine Kopie eines Auszuges des "Information Book of B._______ Police Station" vom (...) 2016 (in englischer Sprache) bei. Eine Übersetzung des ersten Beweismittels werde schnellst möglichst nachgereicht. C. Am 24. März 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2. Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c BGG (Nichtbeurteilung von Anträgen) sowie Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend. Das vorliegende Gesuch wurde innerhalb der 30- beziehungsweise 90-tägigen Frist eingereicht (Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Im Folgenden wird zu untersuchen sein, ob die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) und Art. 121 Bst. c BGG (Nichtbeurteilung von Anträgen) materiell-rechtlich begründet sind. 3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision gegen ein Urteil verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte - unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Demgemäss geht es um Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person seinerzeit trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1). Dieser Revisionsgrund setzt zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn die Entdeckung von erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/Von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Rz. 8-11 zu Art. 123). Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, zum Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.48; Seiler/Von Werdt/ Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 123). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst, dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Ent-scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsachen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.a. BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, a.a.O., Rz. 11 f. zu Art. 123). 3.2.1 Als Kernstück der Revisionseingabe legt der Gesuchsteller eine Kopie einer fremdsprachigen - nicht übersetzten (mit teilweise auf Englisch erkennbarem Inhalt) - "Message Form" der Sri Lanka Police (from D._______ Station to B._______ Station) mit Datum vom (...) 2017 vor. Gemäss Angaben des Gesuchstellers habe er nach dem Urteil vom 21. März 2017 Kontakt mit seiner Verwandtschaft in Sri Lanka aufgenommen, welche ihm daraufhin von einer Vorladung des CID berichtet habe, mit welcher er aufgefordert werde, am (...) 2017 um (...) Uhr bei der Polizeistation in D._______ vorzusprechen. Es werde ihm vorgeworfen, in "terroristische Aktivitäten" involviert zu sein. Dieses Vorladungsschreiben sei am 23. März 2017 der Rechtsvertreterin per E-Mail zugestellt worden. Bis dato habe der Gesuchsteller von diesem Schreiben keine Kenntnis gehabt und sei auch nicht in dessen Besitz gewesen. Als zweites Beweisstück wurde eine Kopie einer angeblichen - auf Englisch festgehaltenen - Strafanzeige ("Extract from the Information Book of B._______ Police Station") mit Datum vom (...) 2016 eingereicht. Gemäss dieser habe der Gesuchsteller die Polizei informiert, dass er an einer Demonstration vom (...) 2016 teilgenommen habe; seither werde er regelmässig von Beamten des CID aufgesucht und bedroht. Auch dieses Beweisstück sei bis dato nicht in seinem Besitz gewesen. Da sein Antrag um Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines Beweismittels im Beschwerdeverfahren E-1614/2017 nicht behandelt worden sei, habe er es dannzumal nicht einreichen können. Aufgrund dieser neuen Beweismittel sei nun glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsteller auf einer Liste des Geheimdienstes stehe und wegen seiner Aktivitäten anlässlich der Demonstrationen gesucht werde. 3.2.2 Die Einreichung der "Message Form" der Sri Lanka Police vom (...) 2017 soll dazu dienen, eine bekannte Tatsache - die vorgebrachte Verfolgung durch das CID - zu belegen, welche bis anhin zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben ist. Ob dieses Beweismittel dem Gesuchsteller bereits vor dem Urteil vom 21. März 2017 bekannt und greifbar war, kann vorliegend offen bleiben, denn es ist als nicht erheblich zu qualifizieren. Zum einen liegt bis anhin nur eine Kopie der angeblichen Vorladung vor, dessen Beweiswert daher als gering einzustufen ist. Zum anderen ist aber auch aus inhaltlicher Sicht festzustellen, dass es sich bei diesem Dokument um einen sogenannten "Übermittlungszettel" der Polizei handelt. Gemäss Rechtschrift habe der Gesuchsteller am (...) 2017 bei der Polizeistelle in D._______ vorzusprechen; ihm werde vorgeworfen, in "terroristische Aktivitäten" involviert zu sein. Dabei ist indes - ausser ein Termin für eine polizeiliche Befragung - kein asylrelevanter Nachteil erkennbar. In diesem Sinne trägt das Beweisstück nicht dazu bei, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen - der Beschwerdeführer sei durch das CID verfolgt - umzustürzen, weshalb die verlangte Erheblichkeit (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) vorliegend nicht gegeben ist. Aus diesem Grunde wird auch nicht die in Aussicht gestellte Übersetzung des Beweismittels abgewartet. 3.2.3 Gemäss der sinngemässen Anwendung von Art. 46 VGG sind Gründe, welche der Gesuchsteller bereits mit einer Beschwerde hätte geltend machen können, keine Revisionsgründe (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contratio). Das zweite Beweismittel - eine Strafanzeige mit Datum vom (...) 2016 - hat sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht und war dem Gesuchsteller bekannt - schliesslich hatte er die angebliche Anzeige bei der Polizeistation in B._______ selber erstattet. In Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht hätte er dieses Beweismittel entweder im erstinstanzlichem oder spätestens im Beschwerdeverfahren zu den Akten reichen müssen. Es ist ausserdem kein entschuldbarer Grund ersichtlich, weshalb es ihm bis anhin nicht möglich gewesen wäre, dieser Pflicht nachzukommen. An dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller es anlässlich der Befragung vom 24. Februar 2017 und der Anhörung vom 3. März 2017 sogar unterlassen hat, über diesen Akt zu informieren. 3.3 Des Weiteren wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag der Beschwerdeschrift vom 16. März 2017, es sei gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG eine Frist (bis zum 28. April 2017) für die Beibringung von Beweisen anzusetzen, nicht behandelt (Art. 121 Bst. c BGG). Ein Antrag gilt erst dann als unbeurteilt, wenn angenommen werden muss, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht zumindest stillschweigend über den Antrag befunden (vgl. BVGE 2011/18 E. 4). Unter den Begriff der Anträge im Sinne dieser Bestimmung fallen solche in der Sache und - soweit zulässig - Beweisvorkehren. Auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Verfahrens sowie Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind grundsätzlich zu behandeln, ansonsten ein Revisionsgrund gesetzt wird (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 Rz. 8). Im Urteil E-1614/2017 vom 21. März 2017 wurde festgehalten, dass die in Aussicht gestellte Einreichung weiterer Beweismittel an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermöchten. Abgesehen davon sei in der Beschwerdeschrift nicht erläutert worden, welche Art von Beweismitteln der Gesuchsteller einzureichen gedenke und inwiefern diese eine Verfolgung zu substantiieren vermöchten. Der Antrag (auf Ansetzung einer Frist für die Beibringung von Beweisen) werde daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vgl. ebenda, E. 4.2.4). Nach dem Gesagten kann der Aussage in der Beschwerdeschrift - der Antrag sei weder gutgeheissen, noch abgelehnt worden und eine Begründung sei dem Urteil auch nicht zu entnehmen - nicht gefolgt werden.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 ist demzufolge abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Bewilligung der Einreise des Gesuchstellers in die Schweiz gegenstandslos geworden. 5. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nach dem Gesagten sind die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch - wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) - ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- daher dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: