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E-1614/2017

E-1614/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-21 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Tamile aus B._______ - reichte am 22. Februar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 24. Februar 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 3. März 2017. A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, 2009 bei der Flucht vor dem Krieg während gut einem Monat von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgehalten worden zu sein und untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichtet zu haben. Danach sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingscamp gelangt, das von der sri-lankischen Armee bewacht worden sei. Nach Ende des Krieges sei er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Seit 2013 habe er verschiedene Unterstützungsleistungen für die Tamil National Alliance (TNA) und insbesondere den Politiker C._______ erbracht. Nach Demonstrationen gegen die Tötung zweier Studenten durch Sicherheitskräfte am 24. und 25. Oktober 2016 sei er vom sri-lankischen Geheimdienst (Criminal Investigation Department [CID]) drei Mal vorgeladen worden. Dabei sei es neben Drohungen auch zu Tätlichkeiten gekommen. Er habe deshalb auf Anraten seines Schwiegervaters und seiner Eltern am 15. Februar 2017 das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2017 (recte: 11. März 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 16. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 11. März 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.Prozessual ersuchte er darum, ihm eine Nachfrist von sieben Tagen für die Verbesserung und Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Zur Einreichung weiterer Beweismittel sei ihm eine Frist bis zum 28. April 2017 anzusetzen. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2017 elektronisch übermittelt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht darum, ihr Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es rechtsmissbräuchlich erscheint, das Institut der Beschwerdeverbesserung gemäss Art. 52 VwVG dazu zu verwenden, für die Begründung einer innert gesetzlicher Fristen grundsätzlich vollständig einzureichenden Beschwerde zusätzliche Zeit zu gewinnen (so auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.236 m.w.H. auf die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]). Gerade dies scheint aber die Absicht der Rechtsvertreterin zu sein. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags braucht aber hier nicht vertieft zu werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 enthält Begehren, Begründung und Unterschrift und genügt daher den gesetzlichen Anforderungen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist abzuweisen.

E. 3.2 Gemäss Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung innert angemessener Frist, wenn dies aufgrund des aussergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache erforderlich scheint. In der Beschwerdeschrift wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die vorliegende Beschwerdesache einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufwiese. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal gemäss der Praxis nur in Ausnahmefällen eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53 VwVG zu gestatten ist (vgl. Seethaler/Portmann, N 4 und 14 zu Art. 53 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Folglich ist auch der Antrag, Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen.

E. 3.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen hätte, sich nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung zeitnah an eine verfügbare Rechtsvertretung zu wenden. Dass er stattdessen mehrere Tage zugewartet hat und darüber hinaus eine Rechtsvertreterin mandatiert hat, die erst am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist Zeit für ein persönliches Instruktionsgespräch hatte, ist im Hinblick auf die gesetzliche Beschwerdefrist und die Nachbesserungs- beziehungsweise Ergänzungsmöglichkeiten gemäss VwVG unbeachtlich.

E. 4 Vorab einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Befragung (gemeint ist wohl jene vom 3. März 2017) sei "nicht korrekt erstellt worden". Die Vor-instanz stütze ihre Verfügung im Wesentlichen darauf, dass seine Schilderung der Demonstrationen nicht detailreich genug ausgefallen sei. Zu diesem Schluss könne sie nur gelangt sein, weil die Übersetzung seiner Aussagen nicht korrekt erfolgt sei. Dies zeige sich auch daran, dass verschiedene Datumsangaben in der angefochtenen Verfügung falsch ausgefallen seien. Deshalb sei die Befragung zu den Asylgründen mit einem anderen Übersetzer und im Beisein der Rechtsvertreterin durch das SEM zu wiederholen.Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Beide Anhörungen wurden ihm rückübersetzt, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, bei allfälligen Fehlern zu intervenieren. Die bei der Anhörung vom 3. März 2017 zur Überwachung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung brachte keinerlei Einwände zur Übersetzung an. Schliesslich lagen in keiner der Anhörungen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten vor. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil beide Male zu Protokoll gegeben, die übersetzende Person zu verstehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A11/30, Einleitung; A20/34, F 270). Der Beschwerdeführer muss sich daher auf den protokollierten Aussagen behaften lassen. Es besteht kein Anlass, die Befragung zu den Asylgründen wiederholen zu lassen und die Sache zu diesem Zweck an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Massstab der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG vorliegend richtig angewendet hat. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch den CID auseinandersetzt.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz auf Beschwerdeebene vielmehr vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Schreiben des Abgeordneten C._______ vom 3. März 2017 als ungeeignet angesehen werde, seine Aussagen zu untermauern. Der Einwand verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, deckt sich der Inhalt des Schreibens teilweise nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers während der Anhörungen. Selbst unter der Annahme, dass das Schreiben tatsächlich von besagtem Politiker stammt, ist zudem völlig unklar, woher dieser von der konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers so detaillierte Kenntnisse haben sollte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen hat (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Dem Schreiben kommt daher im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu.

E. 4.2.3 Unabhängig davon kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an Demonstrationen und der darauffolgenden Verfolgung durch den CID widersprüchlich, unsubstanziiert und unplausibel sind und daher als unglaubhaft zu qualifizieren sind.

E. 4.2.4 Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nach dem Gesagten zu verneinen. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind. Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Einreichung weiterer Beweismittel vermag hieran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass er nicht erläutert, welche Beweismittel er einzureichen gedenkt und inwiefern diese eine Verfolgung zu substanziieren vermöchten, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Beweismittel die zutreffende vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Frage stellen könnten. Der Antrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

E. 5.1 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung durch den CID glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.2.4), ist vorliegend aufgrund seiner nicht in Frage zu stellenden Ausreise aus Sri Lanka lediglich zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen.

E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 5.3 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend machen könne. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer 2009 während sechs Wochen gezwungenermassen Essen für die LTTE ausgeliefert habe, lasse nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, zumal er gemäss seinen Aussagen in den Anhörungen seit 2009 keinerlei Nachteile deswegen erlitten habe. Auch aufgrund seines 2008 getöteten Cousins, der LTTE-Kämpfer gewesen sei, seien ihm nie irgendwelche Nachteile entstanden. Ausserdem sei anzumerken, dass er aufgrund des kurzen Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens Zürich keine exilpolitischen Tätigkeiten vorweisen könne.

E. 5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage legal aus Sri Lanka ausgereist ist und daher auch legal dorthin zurückkehren kann.Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]) zur Situation sri-lankischer Rückkehrender nicht zu beanstanden. Gemäss diesem Urteil sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die "Stop-List" eingetragen sind, Verbindung zu den LTTE aufweisen oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5).Zwar weist der Beschwerdeführer vereinzelte schwache Bezugspunkte zu den LTTE auf. Namentlich war ein 2008 getöteter Cousin mütterlicherseits LTTE-Kämpfer und musste der Beschwerdeführer 2009 sechs Wochen zwangsweise Hilfsarbeiten für die LTTE verrichten. In den Anhörungen gab er jedoch zu Protokoll, weder er noch seine Familie hätten wegen seines Cousins nach dessen Tod irgendwelche Nachteile erlitten (vgl. Akten des Asylverfahrens A20/34, F 19-20), und es liegt auch nicht auf der Hand, dass die sri-lankischen Behörden von seinem kurzzeitigen Zwangsengagement für die LTTE Kenntnis haben (a.a.O., F 106, 171, 266). Es ist so oder anders nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm aufgrund seiner vernachlässigbaren Verbindungen zu den LTTE ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Da er keine weiteren Risikofaktoren aufweist, ist nicht davon auszugehen, ihm drohten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ in der Nordprovinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden jungen Mann mit Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10 Gegenstandslos geworden ist auch der Antrag, dem Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1614/2017 Urteil vom 21. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______ geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Clivia Wullimann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Tamile aus B._______ - reichte am 22. Februar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 24. Februar 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 3. März 2017. A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, 2009 bei der Flucht vor dem Krieg während gut einem Monat von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) festgehalten worden zu sein und untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichtet zu haben. Danach sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingscamp gelangt, das von der sri-lankischen Armee bewacht worden sei. Nach Ende des Krieges sei er mit seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Seit 2013 habe er verschiedene Unterstützungsleistungen für die Tamil National Alliance (TNA) und insbesondere den Politiker C._______ erbracht. Nach Demonstrationen gegen die Tötung zweier Studenten durch Sicherheitskräfte am 24. und 25. Oktober 2016 sei er vom sri-lankischen Geheimdienst (Criminal Investigation Department [CID]) drei Mal vorgeladen worden. Dabei sei es neben Drohungen auch zu Tätlichkeiten gekommen. Er habe deshalb auf Anraten seines Schwiegervaters und seiner Eltern am 15. Februar 2017 das Land verlassen. B. Mit Verfügung vom 13. März 2017 (recte: 11. März 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Am 16. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 11. März 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.Prozessual ersuchte er darum, ihm eine Nachfrist von sieben Tagen für die Verbesserung und Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Zur Einreichung weiterer Beweismittel sei ihm eine Frist bis zum 28. April 2017 anzusetzen. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2017 elektronisch übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht darum, ihr Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es rechtsmissbräuchlich erscheint, das Institut der Beschwerdeverbesserung gemäss Art. 52 VwVG dazu zu verwenden, für die Begründung einer innert gesetzlicher Fristen grundsätzlich vollständig einzureichenden Beschwerde zusätzliche Zeit zu gewinnen (so auch Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.236 m.w.H. auf die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK]). Gerade dies scheint aber die Absicht der Rechtsvertreterin zu sein. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags braucht aber hier nicht vertieft zu werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 16. März 2017 enthält Begehren, Begründung und Unterschrift und genügt daher den gesetzlichen Anforderungen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist abzuweisen. 3.2 Gemäss Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer die Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung innert angemessener Frist, wenn dies aufgrund des aussergewöhnlichen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache erforderlich scheint. In der Beschwerdeschrift wird nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die vorliegende Beschwerdesache einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufwiese. Solches ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, zumal gemäss der Praxis nur in Ausnahmefällen eine Beschwerdeergänzung gestützt auf Art. 53 VwVG zu gestatten ist (vgl. Seethaler/Portmann, N 4 und 14 zu Art. 53 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Folglich ist auch der Antrag, Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen. 3.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen hätte, sich nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung zeitnah an eine verfügbare Rechtsvertretung zu wenden. Dass er stattdessen mehrere Tage zugewartet hat und darüber hinaus eine Rechtsvertreterin mandatiert hat, die erst am Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist Zeit für ein persönliches Instruktionsgespräch hatte, ist im Hinblick auf die gesetzliche Beschwerdefrist und die Nachbesserungs- beziehungsweise Ergänzungsmöglichkeiten gemäss VwVG unbeachtlich.

4. Vorab einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt. 4.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, seine Befragung (gemeint ist wohl jene vom 3. März 2017) sei "nicht korrekt erstellt worden". Die Vor-instanz stütze ihre Verfügung im Wesentlichen darauf, dass seine Schilderung der Demonstrationen nicht detailreich genug ausgefallen sei. Zu diesem Schluss könne sie nur gelangt sein, weil die Übersetzung seiner Aussagen nicht korrekt erfolgt sei. Dies zeige sich auch daran, dass verschiedene Datumsangaben in der angefochtenen Verfügung falsch ausgefallen seien. Deshalb sei die Befragung zu den Asylgründen mit einem anderen Übersetzer und im Beisein der Rechtsvertreterin durch das SEM zu wiederholen.Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Beide Anhörungen wurden ihm rückübersetzt, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, bei allfälligen Fehlern zu intervenieren. Die bei der Anhörung vom 3. März 2017 zur Überwachung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung brachte keinerlei Einwände zur Übersetzung an. Schliesslich lagen in keiner der Anhörungen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten vor. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil beide Male zu Protokoll gegeben, die übersetzende Person zu verstehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A11/30, Einleitung; A20/34, F 270). Der Beschwerdeführer muss sich daher auf den protokollierten Aussagen behaften lassen. Es besteht kein Anlass, die Befragung zu den Asylgründen wiederholen zu lassen und die Sache zu diesem Zweck an die Vor-instanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. 4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Massstab der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG vorliegend richtig angewendet hat. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch den CID auseinandersetzt. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz auf Beschwerdeebene vielmehr vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Schreiben des Abgeordneten C._______ vom 3. März 2017 als ungeeignet angesehen werde, seine Aussagen zu untermauern. Der Einwand verfängt nicht. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, deckt sich der Inhalt des Schreibens teilweise nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers während der Anhörungen. Selbst unter der Annahme, dass das Schreiben tatsächlich von besagtem Politiker stammt, ist zudem völlig unklar, woher dieser von der konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers so detaillierte Kenntnisse haben sollte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ähnliche Schreiben bereits in mehreren Entscheiden als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert und ihnen keinen Beweiswert zugemessen hat (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-3542/2015 vom 9. März 2017 E. 6.3.3). Dem Schreiben kommt daher im vorliegenden Verfahren kein Beweiswert zu. 4.2.3 Unabhängig davon kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an Demonstrationen und der darauffolgenden Verfolgung durch den CID widersprüchlich, unsubstanziiert und unplausibel sind und daher als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 4.2.4 Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nach dem Gesagten zu verneinen. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft sind. Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Einreichung weiterer Beweismittel vermag hieran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass er nicht erläutert, welche Beweismittel er einzureichen gedenkt und inwiefern diese eine Verfolgung zu substanziieren vermöchten, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Beweismittel die zutreffende vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Frage stellen könnten. Der Antrag ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5. 5.1 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung durch den CID glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.2.4), ist vorliegend aufgrund seiner nicht in Frage zu stellenden Ausreise aus Sri Lanka lediglich zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Ausreise aus Sri Lanka keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend machen könne. Zwar wiesen die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandsaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten jedoch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer 2009 während sechs Wochen gezwungenermassen Essen für die LTTE ausgeliefert habe, lasse nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe, zumal er gemäss seinen Aussagen in den Anhörungen seit 2009 keinerlei Nachteile deswegen erlitten habe. Auch aufgrund seines 2008 getöteten Cousins, der LTTE-Kämpfer gewesen sei, seien ihm nie irgendwelche Nachteile entstanden. Ausserdem sei anzumerken, dass er aufgrund des kurzen Aufenthalts im Transitbereich des Flughafens Zürich keine exilpolitischen Tätigkeiten vorweisen könne. 5.4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage legal aus Sri Lanka ausgereist ist und daher auch legal dorthin zurückkehren kann.Im Übrigen sind die Erwägungen der Vorinstanz auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert]) zur Situation sri-lankischer Rückkehrender nicht zu beanstanden. Gemäss diesem Urteil sind insbesondere Rückkehrende gefährdet, die in die "Stop-List" eingetragen sind, Verbindung zu den LTTE aufweisen oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegründende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5).Zwar weist der Beschwerdeführer vereinzelte schwache Bezugspunkte zu den LTTE auf. Namentlich war ein 2008 getöteter Cousin mütterlicherseits LTTE-Kämpfer und musste der Beschwerdeführer 2009 sechs Wochen zwangsweise Hilfsarbeiten für die LTTE verrichten. In den Anhörungen gab er jedoch zu Protokoll, weder er noch seine Familie hätten wegen seines Cousins nach dessen Tod irgendwelche Nachteile erlitten (vgl. Akten des Asylverfahrens A20/34, F 19-20), und es liegt auch nicht auf der Hand, dass die sri-lankischen Behörden von seinem kurzzeitigen Zwangsengagement für die LTTE Kenntnis haben (a.a.O., F 106, 171, 266). Es ist so oder anders nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihm aufgrund seiner vernachlässigbaren Verbindungen zu den LTTE ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Da er keine weiteren Risikofaktoren aufweist, ist nicht davon auszugehen, ihm drohten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile. 5.5 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ in der Nordprovinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden jungen Mann mit Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

10. Gegenstandslos geworden ist auch der Antrag, dem Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner