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E-1747/2018

E-1747/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Mai 2016, der Anhörung vom 30. Juni 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 29. November 2017 im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und zusammen mit seinen Angehörigen in B._______, C._______, Distrikt Jaffna, gelebt zu haben. An der Universität habe er Ökonomie studiert und das Studium mit einem Bachelor of Arts abgeschlossen. Am 5. September 2015 habe er in einem Tempel in D._______ religiös geheiratet. Seine Frau studiere an der Universität und lebe bei ihren Eltern in B._______. Im August 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, nach sechs oder sieben Tagen habe er jedoch während einer Bombardierung flüchten können. Ende 2008 sei sein Bruder von den LTTE mitgenommen worden; er sei bei der Computerabteilung der LTTE tätig gewesen und habe nach einem oder eineinhalb Monaten fliehen können. Ende März 2009 seien der Beschwerdeführer und seine Familie aus dem von den LTTE kontrollierten Gebiet in das von der sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet geflohen und von der SLA zuerst ins Camp E._______ in F._______ und danach in ein Camp in G._______ gebracht worden. Im November 2009 hätten sie das Camp verlassen dürfen und seien nach Kudathanai gegangen. Sein Bruder sei in ein Rehabilitationscamp verlegt worden. Seine Mutter habe einem Beamten des Criminal Investigation Department (CID) Geld gegeben, weshalb der Bruder illegal aus dem Camp freigelassen worden sei. Im September 2010 seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Sein Bruder habe Probleme mit der SLA gehabt und sei deshalb im Jahr 2011 ausgereist. Im April 2013 sei er (Beschwerdeführer) zum ersten Mal vom CID zu seinem Bruder befragt worden. Danach sei er mehrmals auf dem Gelände der Universität von Personen des CID belästigt worden. Um besser vor dem CID geschützt zu sein, sei er ins Internat der Universität gezogen. Am 3. November 2014 habe ein grüner Jeep vor der Universität gehalten und zwei Personen des CID sowie drei Soldaten der SLA seien ausgestiegen und hätten ihn geschlagen und zu seinem Bruder befragt. Er habe ihnen nicht verraten, wo sich sein Bruder aufhalte. Nachdem die Personen weggefahren seien, sei er in ein Spital gebracht worden. Dort habe er sich bis zum 5. November 2014 wegen seinen Verletzungen an Nase, Rücken und Schulter aufgehalten. Dem (...) habe er von diesem Vorfall erzählt. Dieser sei mit ihm zusammen zu einer Menschenrechtsorganisation gefahren. Er habe alles berichtet, sie hätten ihm dort jedoch nicht weiterhelfen können. Am 11. Februar 2015 habe er bei der Schweizer Botschaft in Colombo um ein humanitäres Visum ersucht. Nach seiner Rückkehr sei er in Jaffna von CID-Angehörigen zu seinem Aufenthalt in Colombo befragt worden. Am 13. Juli 2015 sei er mit dem Motorrad auf dem Weg nach Hause gewesen und in H._______ von zwei CID-Beamten zusammen mit drei Soldaten angehalten worden. Mit einem Jeep sei er in ein Camp gebracht worden. Dort sei er zu seinem Bruder verhört worden. Während der Befragung sei erst seine Hand und später sein Penis in einer Schublade eingeklemmt worden. Er sei dann freigelassen worden und sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn am nächsten Tag telefonisch kontaktieren; er solle herausfinden, wo sich sein Bruder befände. In derselben Nacht sei er zu einer Kollegin nach I._______ gefahren und habe sich für eine Zeit dort aufgehalten. Im Januar 2016 habe er sich in Colombo einen Pass ausstellen lassen. Am (...) 2016 habe er an der Diplomfeier der Universität teilgenommen, ohne CID-Beamte gesehen zu haben. Am (...) 2016 hätten CID-Beamte einen Studienkollegen nach ihm befragt. Auch in I._______ hätten sie nach ihm gesucht, weshalb er sich nach B._______ und dann zu seinem Onkel nach J._______ begeben habe. Am 14. Februar 2016 abends sei das Haus seiner Familie durchsucht worden und seiner Mutter sei mitgeteilt worden, das CID hätte Beweise, dass er bei den LTTE gewesen sei. Falls sie ihn antreffen würden, würde er sofort erschossen werden. Am nächsten Tag habe er sich deshalb zu einer Frau nach K._______ begeben und am 18. Februar 2016 einer Menschenrechtsorganisation von seinen Problemen erzählt. Mit einem Schlepper sei er am 13. Mai 2016 nach Colombo gefahren. Von Colombo sei er mit seinem eigenen Pass in den Oman gereist und von dort weiter mit einem indischen Pass in die Türkei. Über den Landweg sei er schlussendlich in die Schweiz gelangt. Im Oktober 2016 hätten CID-Beamte und Armee-Angehörige ihn erneut zu Hause gesucht. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Studentenkarte der "University of Jaffna" (im Original), seine Geburtsurkunde (in Kopie), Todesurkunden seines Vaters, Cousins und Schwester (in Kopie), ein Schreiben der "L._______" vom 31. Mai 2016 (im Original), ein schriftliches Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 15. Februar 2016 (im Original), ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 23. März 2016 (im Original), vier Schreiben der "M._______" vom 6. November 2014, 12. Februar 2015 sowie vom 18. und 23. Februar 2016 (im Original), ein Schreiben der "N._______" vom 6. Januar 2015 (im Original), ein ärztliches Zeugnis vom 16. November 2014 (im Original), eine Familienkarte des Flüchtlingscamps G._______, ein Zertifikat der "University of Jaffna" vom 17. November 2015 und drei Schulzeugnisse (im Original). B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (eröffnet am 19. Februar 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Bei unterlassener Nachreichung setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 10. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess sich mit Eingabe vom 14. Mai 2018 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer ein "Police Message Form" vom 25. März 2018 im Original und mit englischer Übersetzung als Beweismittel zu den Akten und reichte am 12. Juni 2018 eine Replik ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Obwohl er eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders geltend mache, habe er nur sehr wenig zu den Schwierigkeiten seines Bruders mit der Regierung erzählen können. Er habe ausgeführt, sein Bruder sei aufgrund eines eineinhalbmonatigen Einsatzes in der Computerabteilung der LTTE verfolgt worden. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine Vermutung. Weshalb die Behörden sich trotz des kurzen LTTE-Einsatzes fast zehn Jahre lang für seinen Bruder interessiert haben sollen, habe er nicht überzeugend erklären können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den Behörden nicht mitgeteilt habe, dass sich der Bruder im Ausland befände. Wenig plausibel erscheine seine Aussage, nicht zu wissen, ob sein Bruder nach Kriegsende rehabilitiert worden sei. Zu den angeblichen Befragungen durch das CID ab dem Jahre 2013 habe er nicht angeben können, woher die mutmasslichen CID-Agenten ihn erkannt hätten und jeweils gewusst haben wollen, wo er anzutreffen sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Behörden erst im Jahr 2013, mithin zwei Jahre nach der Ausreise seines Bruders, über dessen Aufenthaltsort informiert haben wollen. Nicht zu überzeugen vermöge seine Antwort, seine Mutter und Schwester seien nicht nach seinem Bruder befragt worden, da die Behörden davon ausgegangen seien, der Bruder halte sich nicht zu Hause auf. Die Verletzungen nach dem angeblichen Vorfall im November 2014 würden nicht mit dem ärztlichen Bericht übereinstimmen. Er habe weder die Begründung für die Festnahme nennen können noch weshalb er für die Befragung in ein Camp gebracht worden sei. Zu der Festnahme selbst, der Befragung und Folterung im Camp habe er nur standardisierte und substanzlose Angaben gemacht. Die verschiedenen Empfehlungsschreiben würden lediglich seine Version der Ereignisse widerspiegeln und hätten deshalb einen geringen Beweiswert. Er habe nicht glaubhaft machen können, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Kriegsende habe er noch acht Jahre in seinem Heimatland gelebt und sei mit seinem eigenen Pass ausgereist. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten deshalb kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde.

E. 4.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Verfahrensakten seines Bruders beizuziehen sowie seine eigenen Visumsakten bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu beantragen. Seine Asylvorbringen hätten mit diesen Unterlagen belegt werden können. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Zu Unrecht sei sie von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Im Rahmen der freien Schilderung habe er seine Fluchtgründe in eindrücklicher und besonders lebhafter Art und Weise dargelegt. Seine substantiierten und widerspruchsfreien Aussagen seien voller Realkennzeichen. Die Vorinstanz habe sich jedoch pauschal auf den Standpunkt gestellt, seine Ausführungen seien unglaubhaft. Sein Bruder sei in der IT-Abteilung der LTTE tätig gewesen und habe deshalb Kenntnis vieler diskreter Informationen (namentlich Auslandbeziehungen der LTTE, Geldtransfer, Waffenschäfte etc.) erlangt. Der sri-lankische Staat habe ein grosses Interesse daran, Personen zu eliminieren, die eine Gefahr für den Einheitsstaat darstellen und vom Ausland ein allfälliges Wiederaufflammen einer Separatismus-Bewegung organisieren könnten. Beim Bruder handle es sich nicht um ein gewöhnliches LTTE-Mitglied, sondern um ein Mitglied mit Geheimkenntnissen. Für den sri-lankischen Staat sei der Bruder von grosser Bedeutung. Deshalb sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass er (Beschwerdeführer) zu seinem Bruder befragt und dabei gefoltert worden sei. Damit liege eine Reflexverfolgung vor. Sein Bruder habe zudem die Rehabilitation nicht abgeschlossen, sondern sei frühzeitig gegen Geld freigelassen worden. Gestützt auf weitere Ermittlungen seien die sri-lankischen Behörden deshalb auf seine Familie aufmerksam geworden. Seine Mutter und Schwester seien nicht ins Visier der Behörden geraten, da der Fokus auf jungen Männern liege; diese würden die grösste Gefahr für ein allfälliges Wiederaufleben einer Unabhängigkeitsbewegung darstellen. Nicht angelastet werden könne ihm, dass seine Verletzungen vom Vorfall vom 3. November 2014 nicht mit denjenigen im Arztbericht übereinstimmen würden; das ärztliche Attest sei unvollständig und es sei nicht sein Verschulden, dass der Arzt unsorgfältig gearbeitet habe. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls spreche zudem, dass er dieses Ereignis dem (...) geschildert und den Vorfall zusätzlich bei einer Menschenrechtsorganisation gemeldet habe. Den Vorfall vom Juli 2015 habe er frei und widerspruchsfrei geschildert und er sei während der Erzählung mehrmals in Tränen ausgebrochen. Aufgrund seiner Gefährdung habe er auch nicht in Jaffna geheiratet, sondern in D._______, Distrikt I._______. Er gehöre zudem zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung den LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Sein Profil bringe ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizen des SEM bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr. Wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und derjenigen seines Bruders sei er staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seit seiner Ausreise werde er weiterhin behördlich gesucht. Aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren sei er als Flüchtling anzuerkennen. Weiter formuliert der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge, auf die nachfolgend (E. 6) eingegangen wird.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei zutreffend, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden sei. Nicht ersichtlich sei jedoch, weshalb der Beizug dieser Akten vorliegend wesentlich sein soll. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei nach Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft worden. Die elektronisch aufbewahrten Akten des Visumsverfahrens vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern und seien deshalb nicht berücksichtigt worden. Auf Beschwerdeebene seien die Akten jedoch ausgedruckt und ins Papierdossier gelegt worden. Es sei nicht Pflicht des SEM, ein medizinisches Gutachten anzuordnen, um mögliche Narben oder andere Folgen einer angebliche Misshandlung bestätigen zu lassen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein solches Gutachten einzureichen.

E. 4.4 Replizierend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung für unglaubhaft befunden, weshalb ein Beizug der Akten des Asylverfahrens seines Bruders notwendig gewesen wäre. Dadurch hätte festgestellt werden können, dass seine Aussagen mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen würden. Das Gleiche gelte für die Akten seines Visumsverfahrens. Er habe bereits im Februar 2015 bei der Schweizer Vertretung in Colombo einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt und seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden dargelegt. Durch den Beizug dieser Akten hätte festgestellt werden können, dass seine Geschichte wahr sei. Die Tatsache, dass er sich an die Schweizer Vertretung gewandt habe zeige zudem, in welch gefährlichen Situation er sich befunden habe. Sollte auf Beschwerdeebene kein Gutachten zu seinem Gesundheitszustand in Auftrag gegeben werden, so sei ihm dazu eine angemessene Frist anzusetzen. Dem "Police Message Form" lasse sich sodann entnehmen, dass er inzwischen behördlich gesucht werde. Aus diesem Formular gehe hervor, dass er sich bei der Terror Investigation Division (TID) melden müsse. Um die Echtheit dieser Urkunde nachzuweisen, sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sie es unterlassen habe, die vorinstanzlichen Verfahrensakten seines Bruders beizuziehen sowie seine eigenen Visumsakten bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu edieren. Seine eigenen Asylvorbringen hätten mit diesen Unterlagen belegt werden können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufführt, wurde der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Demzufolge geht die Vorinstanz davon aus, dass dieser in Sri Lanka in asylrelevanter Weiser verfolgt wird. Sein Bruder reiste bereits im Jahr 2011 aus. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Aussagen jedoch erst im Jahr 2013 - also erst zwei Jahre später - in Sri Lanka erstmals zu seinem Bruder befragt. Zu der angeblichen Reflexverfolgung kann der Bruder daher gar keine Angaben machen, da er sich nach 2011 nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten hat. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, die Akten des Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen. Auf Vernehmlassungstufe zog die Vorinstanz die Akten des Visumsverfahrens des Beschwerdeführers bei, ohne dass sie darin Gründe für eine Wiedererwägung ihrer Verfügung erblickte. Der Beschwerdeführer verlangte keine Akteneinsicht in seine eigenen Akten. Es ist davon auszugehen, dass ihm diese bekannt sind. Die Verfügung der Vorinstanz betreffend Abweisung der Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 12. Juni 2015 wurde ihm am 30. Juni 2015 zugestellt (vgl. Akten Visumsverfahren). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig abgeklärt.

E. 5.4 Beim weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, handelt es sich um die Würdigung des Sachverhalts und nicht um eine Verletzung der Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung hält in genügender Weise fest, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden wurden und er konnte die Verfügung anfechten.

E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: die Akten des Asylverfahrens seines Bruders sowie seine eigenen Akten bezüglich der Beantragung eines Visums für die Schweiz seien beizuziehen. Es sei durch die Schweizer Botschaft in Colombo eine Zeugenbefragung von Frau O._______ durchzuführen. Weiter sei ein medizinisches Gutachten bezüglich seiner Verletzungen (Gesicht, obere Extremität, Genitalien) zufolge des Angriffs auf ihn vom 3. November 2014 und der Folter vom 13. Juli 2015 anzuordnen. Allenfalls soll ihm eine Frist zur Einreichung eines solchen Gutachtens eingeräumt werden. Sollten seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft werden, so müsse ihm eine angemessene Frist angesetzt werden, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich zu belegen und es müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können.

E. 6.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen oder ihn erneut anzuhören. Anlässlich der BzP und der Anhörung erklärte er auf Nachfrage, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. act. A32 F170); im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sind nie gesundheitliche Probleme geltend gemacht oder Arztberichte eingereicht worden. Es hätte ihm sodann zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mitwirkungspflicht gewesen, einen Arztbericht beizubringen. Eine Fristansetzung zur Einreichung eines Gutachtens erübrigt sich damit. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde. Damit ist belegt, dass der Bruder in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Akten des Bruders beizuziehen, denn zu der angeblichen Reflexverfolgung nach seiner Ausreise kann dieser keine Angaben machen. Die Akten betreffend den Visumsantrag des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe beigezogen und liegen dem Gericht vor. Dem Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2015 der Entscheid bezüglich seiner Einsprache gegen den abgelehnten Visumsantrag zugestellt. Eine Akteneinsicht in dieses Verfahren verlangte der Beschwerdeführer nicht. Der Antrag auf Durchführung einer Zeugenbefragung von O._______ ist abzuweisen. O._______ war beim Vorfall vom 13. Juli 2015 nicht vor Ort und kann deshalb dazu auch keine Ausführungen machen. Das Rechtsmittel der Beschwerde dient der Anfechtung des vorinstanzlichen Asylentscheids und der Beschwerdeführer hat darin darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid unzutreffend ist und alle notwendigen Beweismittel beizubringen. Eine Stellungnahme und erneute Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht angezeigt und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft ist. Aufgrund der Anerkennung seines Bruders als Flüchtling in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka verfolgt wurde. Dieser flüchtete im Jahr 2011 aus Sri Lanka. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eignen Angaben erstmals im Jahr 2013 zu ihm befragt. Zuvor hatte er keinerlei Probleme mit den sri-lankischen Behörden (vgl. act. A23 F68). Gemäss seinen Ausführungen sei er am 3. November 2014 von Mitgliedern des CID und Soldaten der SLA auf die Schultern und den Rücken geschlagen worden, weshalb er gleichentags bis zum 5. November 2014 in ein Spital habe gebracht werden müssen (vgl. act. A23 F96 und F100). Diesen Vorfall habe er dem (...) geschildert (vgl. act. A23 S.7). Gemäss der vorinstanzlichen Abweisung der Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid wurde der (...) von der Schweizer Vertretung in Colombo telefonisch befragt und dieser habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ganz normal die Vorlesungen an der Universität besucht und befände sich nicht in Gefahr. Beim Bestätigungsschreiben der "N._______" handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Der Beschwerdeführer teilte der Schweizer Vertretung daraufhin schriftlich mit, der (...) habe aus Angst, abgehört zu werden, nicht frei sprechen können, dieser stelle sich jedoch einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Aufgrund dieser Ergänzung habe die Schweizer Vertretung den (...) zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Dieser habe dies jedoch als unnötig empfunden und das Angebot abgelehnt (vgl. Entscheid des SEM betreffend Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 12. Juni 2015). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall selbst fielen sodann oberflächlich und vage aus. Seine geltend gemachten Verletzungen an Rücken und Schulter (vgl. act. A23 F101) beziehungsweise an Rücken und Nacken sowie die gebrochene Nase (vgl. act. A32 F115) werden im ärztlichen Bericht vom 16. November 2014 nicht erwähnt und auch das Datum der Hospitalisierung stimmt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Im Arztbericht wurde vermerkt, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im Schultergelenk und an einer Fibrositis, weshalb er vom 12. November 2014 an drei Tage hospitalisiert worden sei (vgl. act. A20 Beweismittel 13). Die Begründung des Beschwerdeführers, der Arzt habe unsorgfältig gearbeitet, überzeugt nicht. Im Juli 2015 will er sodann festgenommen, in ein Camp gebracht und misshandelt worden sein. Dazu brachte er vor, seine Hand und sein Penis seien in einer Schublade eingeklemmt worden. Bei der Beschreibung des Raumes erwähnte er jedoch nicht, dass der Tisch eine Schublade gehabt habe, sondern führte lediglich aus, im Raum habe es bloss einen Tisch und vier Stühle, einen Dachventilator und Lampen gehabt; sonst nichts (vgl. act. A23 F137). Trotz der angeblichen Verfolgung durch das CID besuchte der Beschwerdeführer jedoch am (...) 2016 die Diplomfeier der Universität. Ebenfalls im Januar 2016 liess er sich sogar einen Reisepass in Colombo ausstellen und begab sich dazu persönlich zur zuständigen Stelle. Ohne Probleme habe er einen Pass erhalten (vgl. act. A23 F166 ff.). In einer Gesamtwürdigung sind die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden als unglaubhaft einzustufen. Am 14. Februar 2016 soll das CID erstmals den Beschwerdeführer selbst zufolge seiner Mitgliedschaft bei den LTTE bei seiner Mutter aufgesucht haben (vgl. act. A23 S. 8 und F65). Der Beschwerdeführer reiste erst rund drei Monate nach der angeblichen Hausdurchsuchung aus und flog problemlos mit seinem eigenen Pass von Colombo in den Oman. Dies zeigt auf, dass er von den sri-lankischen Behörden nicht gesucht worden ist und auch die angebliche Suche nach ihm am 14. Februar 2016 und Oktober 2016 erscheinen unglaubhaft. Die Bestätigungsschreiben der "L._______" und der "N._______" sowie die Schreiben der "M._______" sind als Gefälligkeitsschreiben mit geringen Beweiswert einzustufen; sie geben lediglich die Version des Beschwerdeführers wider. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein "Police Message Form" ein woraus er ableitet, immer noch gesucht zu werden. Der Beschwerdeführer erläuterte nicht, wie er in Besitz dieses Dokumentes gekommen ist. Das Dokument, wobei es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine Vorladung der TID handle, enthält keinerlei Sicherheitsmerkmale. Solche Dokumente sind leicht käuflich erwerb-, manipulier- oder fälschbar. Es erscheint auch überhaupt nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nachdem er problemlos einen Reisepass beantragt und ohne Beanstandungen erhalten hat, nun aufgesucht werden sollte. Der Antrag auf Prüfung des Dokumentes auf seine Echtheit mittels einer Botschaftsabklärung ist damit abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf dieses Dokument keine individuelle Verfolgung ableiten.

E. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5) aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft ausgefallen. Er wurde zwar gemäss eigenen Angaben im August 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert, floh jedoch nach sieben Tagen und hatte danach keinen Kontakt zu den LTTE mehr. Sein Bruder wurde in der Schweiz zufolge seiner Zugehörigkeit zur LTTE als Flüchtling anerkannt, der Beschwerdeführer erlitt deswegen jedoch keine Reflexverfolgung und hatte auch keine Schwierigkeiten wegen seiner eigenen angeblichen siebentägigen Zwangsrekrutierung. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Die angeblichen Behelligungen durch das CID sind nach dem oben Gesagten nicht glaubhaft geworden. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten und insbesondere aufgrund seiner Ausreise mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo als unwahrscheinlich. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände besteht daher kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die Vorinstanz führte aus, zufolge der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka drohe nicht generell eine unmenschliche Behandlung, sondern im Einzelfall müsse eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter würden weder allgemeine noch individuelle Hindernisse vorliegen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweise. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn als zurückgeschafften tamilischen Asylbewerber sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und generell unzumutbar. Entgegen der pauschalen Einschätzung der Vorinstanz würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch in individueller Hinsicht unzumutbar.

E. 10.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen (vgl. E. 10.5) in Sri Lanka festzuhalten. Im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht ebenfalls kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 10.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Am 16. November 2019 wurde der frühere Verteidigungssekretär Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda (früherer Präsident) zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester sowie deren Familie in B._______, Distrikt Jaffna. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine universitäre Ausbildung. Während seines Studiums wurde er von seiner Mutter, die als Trockenfischhändlerin arbeitet, unterstützt und sie finanzierte ihm auch die Ausreise (vgl. act. A32 F169). Sein Bruder in der Schweiz unterstützt die Familie ebenfalls (vgl. act. A32 F8). Seine Mutter, zwei Schwestern mit ihren Familien sowie weitere Verwandte leben in B._______ und J._______ (vgl. act. A32 F13 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Es liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor.

E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

E. 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 12. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 14.25 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren zu hoch und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt 2'304.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'304.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1747/2018 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Mai 2016, der Anhörung vom 30. Juni 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 29. November 2017 im Wesentlichen geltend, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und zusammen mit seinen Angehörigen in B._______, C._______, Distrikt Jaffna, gelebt zu haben. An der Universität habe er Ökonomie studiert und das Studium mit einem Bachelor of Arts abgeschlossen. Am 5. September 2015 habe er in einem Tempel in D._______ religiös geheiratet. Seine Frau studiere an der Universität und lebe bei ihren Eltern in B._______. Im August 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, nach sechs oder sieben Tagen habe er jedoch während einer Bombardierung flüchten können. Ende 2008 sei sein Bruder von den LTTE mitgenommen worden; er sei bei der Computerabteilung der LTTE tätig gewesen und habe nach einem oder eineinhalb Monaten fliehen können. Ende März 2009 seien der Beschwerdeführer und seine Familie aus dem von den LTTE kontrollierten Gebiet in das von der sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet geflohen und von der SLA zuerst ins Camp E._______ in F._______ und danach in ein Camp in G._______ gebracht worden. Im November 2009 hätten sie das Camp verlassen dürfen und seien nach Kudathanai gegangen. Sein Bruder sei in ein Rehabilitationscamp verlegt worden. Seine Mutter habe einem Beamten des Criminal Investigation Department (CID) Geld gegeben, weshalb der Bruder illegal aus dem Camp freigelassen worden sei. Im September 2010 seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Sein Bruder habe Probleme mit der SLA gehabt und sei deshalb im Jahr 2011 ausgereist. Im April 2013 sei er (Beschwerdeführer) zum ersten Mal vom CID zu seinem Bruder befragt worden. Danach sei er mehrmals auf dem Gelände der Universität von Personen des CID belästigt worden. Um besser vor dem CID geschützt zu sein, sei er ins Internat der Universität gezogen. Am 3. November 2014 habe ein grüner Jeep vor der Universität gehalten und zwei Personen des CID sowie drei Soldaten der SLA seien ausgestiegen und hätten ihn geschlagen und zu seinem Bruder befragt. Er habe ihnen nicht verraten, wo sich sein Bruder aufhalte. Nachdem die Personen weggefahren seien, sei er in ein Spital gebracht worden. Dort habe er sich bis zum 5. November 2014 wegen seinen Verletzungen an Nase, Rücken und Schulter aufgehalten. Dem (...) habe er von diesem Vorfall erzählt. Dieser sei mit ihm zusammen zu einer Menschenrechtsorganisation gefahren. Er habe alles berichtet, sie hätten ihm dort jedoch nicht weiterhelfen können. Am 11. Februar 2015 habe er bei der Schweizer Botschaft in Colombo um ein humanitäres Visum ersucht. Nach seiner Rückkehr sei er in Jaffna von CID-Angehörigen zu seinem Aufenthalt in Colombo befragt worden. Am 13. Juli 2015 sei er mit dem Motorrad auf dem Weg nach Hause gewesen und in H._______ von zwei CID-Beamten zusammen mit drei Soldaten angehalten worden. Mit einem Jeep sei er in ein Camp gebracht worden. Dort sei er zu seinem Bruder verhört worden. Während der Befragung sei erst seine Hand und später sein Penis in einer Schublade eingeklemmt worden. Er sei dann freigelassen worden und sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn am nächsten Tag telefonisch kontaktieren; er solle herausfinden, wo sich sein Bruder befände. In derselben Nacht sei er zu einer Kollegin nach I._______ gefahren und habe sich für eine Zeit dort aufgehalten. Im Januar 2016 habe er sich in Colombo einen Pass ausstellen lassen. Am (...) 2016 habe er an der Diplomfeier der Universität teilgenommen, ohne CID-Beamte gesehen zu haben. Am (...) 2016 hätten CID-Beamte einen Studienkollegen nach ihm befragt. Auch in I._______ hätten sie nach ihm gesucht, weshalb er sich nach B._______ und dann zu seinem Onkel nach J._______ begeben habe. Am 14. Februar 2016 abends sei das Haus seiner Familie durchsucht worden und seiner Mutter sei mitgeteilt worden, das CID hätte Beweise, dass er bei den LTTE gewesen sei. Falls sie ihn antreffen würden, würde er sofort erschossen werden. Am nächsten Tag habe er sich deshalb zu einer Frau nach K._______ begeben und am 18. Februar 2016 einer Menschenrechtsorganisation von seinen Problemen erzählt. Mit einem Schlepper sei er am 13. Mai 2016 nach Colombo gefahren. Von Colombo sei er mit seinem eigenen Pass in den Oman gereist und von dort weiter mit einem indischen Pass in die Türkei. Über den Landweg sei er schlussendlich in die Schweiz gelangt. Im Oktober 2016 hätten CID-Beamte und Armee-Angehörige ihn erneut zu Hause gesucht. Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente ein: seine sri-lankische Identitätskarte (im Original), seine Studentenkarte der "University of Jaffna" (im Original), seine Geburtsurkunde (in Kopie), Todesurkunden seines Vaters, Cousins und Schwester (in Kopie), ein Schreiben der "L._______" vom 31. Mai 2016 (im Original), ein schriftliches Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 15. Februar 2016 (im Original), ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Colombo vom 23. März 2016 (im Original), vier Schreiben der "M._______" vom 6. November 2014, 12. Februar 2015 sowie vom 18. und 23. Februar 2016 (im Original), ein Schreiben der "N._______" vom 6. Januar 2015 (im Original), ein ärztliches Zeugnis vom 16. November 2014 (im Original), eine Familienkarte des Flüchtlingscamps G._______, ein Zertifikat der "University of Jaffna" vom 17. November 2015 und drei Schulzeugnisse (im Original). B. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 (eröffnet am 19. Februar 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 zeigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. Bei unterlassener Nachreichung setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 10. April 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess sich mit Eingabe vom 14. Mai 2018 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 legte der Beschwerdeführer ein "Police Message Form" vom 25. März 2018 im Original und mit englischer Übersetzung als Beweismittel zu den Akten und reichte am 12. Juni 2018 eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Obwohl er eine Reflexverfolgung wegen seines Bruders geltend mache, habe er nur sehr wenig zu den Schwierigkeiten seines Bruders mit der Regierung erzählen können. Er habe ausgeführt, sein Bruder sei aufgrund eines eineinhalbmonatigen Einsatzes in der Computerabteilung der LTTE verfolgt worden. Dabei handle es sich jedoch lediglich um eine Vermutung. Weshalb die Behörden sich trotz des kurzen LTTE-Einsatzes fast zehn Jahre lang für seinen Bruder interessiert haben sollen, habe er nicht überzeugend erklären können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den Behörden nicht mitgeteilt habe, dass sich der Bruder im Ausland befände. Wenig plausibel erscheine seine Aussage, nicht zu wissen, ob sein Bruder nach Kriegsende rehabilitiert worden sei. Zu den angeblichen Befragungen durch das CID ab dem Jahre 2013 habe er nicht angeben können, woher die mutmasslichen CID-Agenten ihn erkannt hätten und jeweils gewusst haben wollen, wo er anzutreffen sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass sich die Behörden erst im Jahr 2013, mithin zwei Jahre nach der Ausreise seines Bruders, über dessen Aufenthaltsort informiert haben wollen. Nicht zu überzeugen vermöge seine Antwort, seine Mutter und Schwester seien nicht nach seinem Bruder befragt worden, da die Behörden davon ausgegangen seien, der Bruder halte sich nicht zu Hause auf. Die Verletzungen nach dem angeblichen Vorfall im November 2014 würden nicht mit dem ärztlichen Bericht übereinstimmen. Er habe weder die Begründung für die Festnahme nennen können noch weshalb er für die Befragung in ein Camp gebracht worden sei. Zu der Festnahme selbst, der Befragung und Folterung im Camp habe er nur standardisierte und substanzlose Angaben gemacht. Die verschiedenen Empfehlungsschreiben würden lediglich seine Version der Ereignisse widerspiegeln und hätten deshalb einen geringen Beweiswert. Er habe nicht glaubhaft machen können, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Kriegsende habe er noch acht Jahre in seinem Heimatland gelebt und sei mit seinem eigenen Pass ausgereist. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten deshalb kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde. 4.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Verfahrensakten seines Bruders beizuziehen sowie seine eigenen Visumsakten bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu beantragen. Seine Asylvorbringen hätten mit diesen Unterlagen belegt werden können. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Zu Unrecht sei sie von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt. Im Rahmen der freien Schilderung habe er seine Fluchtgründe in eindrücklicher und besonders lebhafter Art und Weise dargelegt. Seine substantiierten und widerspruchsfreien Aussagen seien voller Realkennzeichen. Die Vorinstanz habe sich jedoch pauschal auf den Standpunkt gestellt, seine Ausführungen seien unglaubhaft. Sein Bruder sei in der IT-Abteilung der LTTE tätig gewesen und habe deshalb Kenntnis vieler diskreter Informationen (namentlich Auslandbeziehungen der LTTE, Geldtransfer, Waffenschäfte etc.) erlangt. Der sri-lankische Staat habe ein grosses Interesse daran, Personen zu eliminieren, die eine Gefahr für den Einheitsstaat darstellen und vom Ausland ein allfälliges Wiederaufflammen einer Separatismus-Bewegung organisieren könnten. Beim Bruder handle es sich nicht um ein gewöhnliches LTTE-Mitglied, sondern um ein Mitglied mit Geheimkenntnissen. Für den sri-lankischen Staat sei der Bruder von grosser Bedeutung. Deshalb sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass er (Beschwerdeführer) zu seinem Bruder befragt und dabei gefoltert worden sei. Damit liege eine Reflexverfolgung vor. Sein Bruder habe zudem die Rehabilitation nicht abgeschlossen, sondern sei frühzeitig gegen Geld freigelassen worden. Gestützt auf weitere Ermittlungen seien die sri-lankischen Behörden deshalb auf seine Familie aufmerksam geworden. Seine Mutter und Schwester seien nicht ins Visier der Behörden geraten, da der Fokus auf jungen Männern liege; diese würden die grösste Gefahr für ein allfälliges Wiederaufleben einer Unabhängigkeitsbewegung darstellen. Nicht angelastet werden könne ihm, dass seine Verletzungen vom Vorfall vom 3. November 2014 nicht mit denjenigen im Arztbericht übereinstimmen würden; das ärztliche Attest sei unvollständig und es sei nicht sein Verschulden, dass der Arzt unsorgfältig gearbeitet habe. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls spreche zudem, dass er dieses Ereignis dem (...) geschildert und den Vorfall zusätzlich bei einer Menschenrechtsorganisation gemeldet habe. Den Vorfall vom Juli 2015 habe er frei und widerspruchsfrei geschildert und er sei während der Erzählung mehrmals in Tränen ausgebrochen. Aufgrund seiner Gefährdung habe er auch nicht in Jaffna geheiratet, sondern in D._______, Distrikt I._______. Er gehöre zudem zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung den LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter und auch auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Sein Profil bringe ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und den Präjudizen des SEM bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr. Wegen seiner Mitgliedschaft bei den LTTE und derjenigen seines Bruders sei er staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seit seiner Ausreise werde er weiterhin behördlich gesucht. Aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren sei er als Flüchtling anzuerkennen. Weiter formuliert der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge, auf die nachfolgend (E. 6) eingegangen wird. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei zutreffend, dass der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen worden sei. Nicht ersichtlich sei jedoch, weshalb der Beizug dieser Akten vorliegend wesentlich sein soll. Die geltend gemachte Reflexverfolgung sei nach Überprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft worden. Die elektronisch aufbewahrten Akten des Visumsverfahrens vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern und seien deshalb nicht berücksichtigt worden. Auf Beschwerdeebene seien die Akten jedoch ausgedruckt und ins Papierdossier gelegt worden. Es sei nicht Pflicht des SEM, ein medizinisches Gutachten anzuordnen, um mögliche Narben oder andere Folgen einer angebliche Misshandlung bestätigen zu lassen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein solches Gutachten einzureichen. 4.4 Replizierend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung für unglaubhaft befunden, weshalb ein Beizug der Akten des Asylverfahrens seines Bruders notwendig gewesen wäre. Dadurch hätte festgestellt werden können, dass seine Aussagen mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen würden. Das Gleiche gelte für die Akten seines Visumsverfahrens. Er habe bereits im Februar 2015 bei der Schweizer Vertretung in Colombo einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt und seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden dargelegt. Durch den Beizug dieser Akten hätte festgestellt werden können, dass seine Geschichte wahr sei. Die Tatsache, dass er sich an die Schweizer Vertretung gewandt habe zeige zudem, in welch gefährlichen Situation er sich befunden habe. Sollte auf Beschwerdeebene kein Gutachten zu seinem Gesundheitszustand in Auftrag gegeben werden, so sei ihm dazu eine angemessene Frist anzusetzen. Dem "Police Message Form" lasse sich sodann entnehmen, dass er inzwischen behördlich gesucht werde. Aus diesem Formular gehe hervor, dass er sich bei der Terror Investigation Division (TID) melden müsse. Um die Echtheit dieser Urkunde nachzuweisen, sei eine Botschaftsabklärung vorzunehmen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie sie es unterlassen habe, die vorinstanzlichen Verfahrensakten seines Bruders beizuziehen sowie seine eigenen Visumsakten bei der Schweizer Vertretung in Colombo zu edieren. Seine eigenen Asylvorbringen hätten mit diesen Unterlagen belegt werden können. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufführt, wurde der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Demzufolge geht die Vorinstanz davon aus, dass dieser in Sri Lanka in asylrelevanter Weiser verfolgt wird. Sein Bruder reiste bereits im Jahr 2011 aus. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eigenen Aussagen jedoch erst im Jahr 2013 - also erst zwei Jahre später - in Sri Lanka erstmals zu seinem Bruder befragt. Zu der angeblichen Reflexverfolgung kann der Bruder daher gar keine Angaben machen, da er sich nach 2011 nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten hat. Die Vorinstanz konnte deshalb darauf verzichten, die Akten des Bruders des Beschwerdeführers beizuziehen. Auf Vernehmlassungstufe zog die Vorinstanz die Akten des Visumsverfahrens des Beschwerdeführers bei, ohne dass sie darin Gründe für eine Wiedererwägung ihrer Verfügung erblickte. Der Beschwerdeführer verlangte keine Akteneinsicht in seine eigenen Akten. Es ist davon auszugehen, dass ihm diese bekannt sind. Die Verfügung der Vorinstanz betreffend Abweisung der Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 12. Juni 2015 wurde ihm am 30. Juni 2015 zugestellt (vgl. Akten Visumsverfahren). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt vollständig abgeklärt. 5.4 Beim weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgegangen und habe dadurch ihre Begründungspflicht verletzt, handelt es sich um die Würdigung des Sachverhalts und nicht um eine Verletzung der Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung hält in genügender Weise fest, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden wurden und er konnte die Verfügung anfechten. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: die Akten des Asylverfahrens seines Bruders sowie seine eigenen Akten bezüglich der Beantragung eines Visums für die Schweiz seien beizuziehen. Es sei durch die Schweizer Botschaft in Colombo eine Zeugenbefragung von Frau O._______ durchzuführen. Weiter sei ein medizinisches Gutachten bezüglich seiner Verletzungen (Gesicht, obere Extremität, Genitalien) zufolge des Angriffs auf ihn vom 3. November 2014 und der Folter vom 13. Juli 2015 anzuordnen. Allenfalls soll ihm eine Frist zur Einreichung eines solchen Gutachtens eingeräumt werden. Sollten seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft werden, so müsse ihm eine angemessene Frist angesetzt werden, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zusätzlich zu belegen und es müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen einer Anhörung zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können. 6.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen oder ihn erneut anzuhören. Anlässlich der BzP und der Anhörung erklärte er auf Nachfrage, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl. act. A32 F170); im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sind nie gesundheitliche Probleme geltend gemacht oder Arztberichte eingereicht worden. Es hätte ihm sodann zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mitwirkungspflicht gewesen, einen Arztbericht beizubringen. Eine Fristansetzung zur Einreichung eines Gutachtens erübrigt sich damit. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde. Damit ist belegt, dass der Bruder in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, die Akten des Bruders beizuziehen, denn zu der angeblichen Reflexverfolgung nach seiner Ausreise kann dieser keine Angaben machen. Die Akten betreffend den Visumsantrag des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe beigezogen und liegen dem Gericht vor. Dem Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2015 der Entscheid bezüglich seiner Einsprache gegen den abgelehnten Visumsantrag zugestellt. Eine Akteneinsicht in dieses Verfahren verlangte der Beschwerdeführer nicht. Der Antrag auf Durchführung einer Zeugenbefragung von O._______ ist abzuweisen. O._______ war beim Vorfall vom 13. Juli 2015 nicht vor Ort und kann deshalb dazu auch keine Ausführungen machen. Das Rechtsmittel der Beschwerde dient der Anfechtung des vorinstanzlichen Asylentscheids und der Beschwerdeführer hat darin darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid unzutreffend ist und alle notwendigen Beweismittel beizubringen. Eine Stellungnahme und erneute Anhörung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht angezeigt und der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es bleibt zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung glaubhaft ist. Aufgrund der Anerkennung seines Bruders als Flüchtling in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka verfolgt wurde. Dieser flüchtete im Jahr 2011 aus Sri Lanka. Der Beschwerdeführer wurde gemäss eignen Angaben erstmals im Jahr 2013 zu ihm befragt. Zuvor hatte er keinerlei Probleme mit den sri-lankischen Behörden (vgl. act. A23 F68). Gemäss seinen Ausführungen sei er am 3. November 2014 von Mitgliedern des CID und Soldaten der SLA auf die Schultern und den Rücken geschlagen worden, weshalb er gleichentags bis zum 5. November 2014 in ein Spital habe gebracht werden müssen (vgl. act. A23 F96 und F100). Diesen Vorfall habe er dem (...) geschildert (vgl. act. A23 S.7). Gemäss der vorinstanzlichen Abweisung der Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid wurde der (...) von der Schweizer Vertretung in Colombo telefonisch befragt und dieser habe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ganz normal die Vorlesungen an der Universität besucht und befände sich nicht in Gefahr. Beim Bestätigungsschreiben der "N._______" handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben. Der Beschwerdeführer teilte der Schweizer Vertretung daraufhin schriftlich mit, der (...) habe aus Angst, abgehört zu werden, nicht frei sprechen können, dieser stelle sich jedoch einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Aufgrund dieser Ergänzung habe die Schweizer Vertretung den (...) zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Dieser habe dies jedoch als unnötig empfunden und das Angebot abgelehnt (vgl. Entscheid des SEM betreffend Einsprache gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 12. Juni 2015). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall selbst fielen sodann oberflächlich und vage aus. Seine geltend gemachten Verletzungen an Rücken und Schulter (vgl. act. A23 F101) beziehungsweise an Rücken und Nacken sowie die gebrochene Nase (vgl. act. A32 F115) werden im ärztlichen Bericht vom 16. November 2014 nicht erwähnt und auch das Datum der Hospitalisierung stimmt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Im Arztbericht wurde vermerkt, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen im Schultergelenk und an einer Fibrositis, weshalb er vom 12. November 2014 an drei Tage hospitalisiert worden sei (vgl. act. A20 Beweismittel 13). Die Begründung des Beschwerdeführers, der Arzt habe unsorgfältig gearbeitet, überzeugt nicht. Im Juli 2015 will er sodann festgenommen, in ein Camp gebracht und misshandelt worden sein. Dazu brachte er vor, seine Hand und sein Penis seien in einer Schublade eingeklemmt worden. Bei der Beschreibung des Raumes erwähnte er jedoch nicht, dass der Tisch eine Schublade gehabt habe, sondern führte lediglich aus, im Raum habe es bloss einen Tisch und vier Stühle, einen Dachventilator und Lampen gehabt; sonst nichts (vgl. act. A23 F137). Trotz der angeblichen Verfolgung durch das CID besuchte der Beschwerdeführer jedoch am (...) 2016 die Diplomfeier der Universität. Ebenfalls im Januar 2016 liess er sich sogar einen Reisepass in Colombo ausstellen und begab sich dazu persönlich zur zuständigen Stelle. Ohne Probleme habe er einen Pass erhalten (vgl. act. A23 F166 ff.). In einer Gesamtwürdigung sind die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden als unglaubhaft einzustufen. Am 14. Februar 2016 soll das CID erstmals den Beschwerdeführer selbst zufolge seiner Mitgliedschaft bei den LTTE bei seiner Mutter aufgesucht haben (vgl. act. A23 S. 8 und F65). Der Beschwerdeführer reiste erst rund drei Monate nach der angeblichen Hausdurchsuchung aus und flog problemlos mit seinem eigenen Pass von Colombo in den Oman. Dies zeigt auf, dass er von den sri-lankischen Behörden nicht gesucht worden ist und auch die angebliche Suche nach ihm am 14. Februar 2016 und Oktober 2016 erscheinen unglaubhaft. Die Bestätigungsschreiben der "L._______" und der "N._______" sowie die Schreiben der "M._______" sind als Gefälligkeitsschreiben mit geringen Beweiswert einzustufen; sie geben lediglich die Version des Beschwerdeführers wider. Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer ein "Police Message Form" ein woraus er ableitet, immer noch gesucht zu werden. Der Beschwerdeführer erläuterte nicht, wie er in Besitz dieses Dokumentes gekommen ist. Das Dokument, wobei es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um eine Vorladung der TID handle, enthält keinerlei Sicherheitsmerkmale. Solche Dokumente sind leicht käuflich erwerb-, manipulier- oder fälschbar. Es erscheint auch überhaupt nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nachdem er problemlos einen Reisepass beantragt und ohne Beanstandungen erhalten hat, nun aufgesucht werden sollte. Der Antrag auf Prüfung des Dokumentes auf seine Echtheit mittels einer Botschaftsabklärung ist damit abzuweisen. Der Beschwerdeführer kann gestützt auf dieses Dokument keine individuelle Verfolgung ableiten. 8.2 Zu prüfen bleibt, ob die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5) aufgeführten Risikofaktoren erfüllt sind, deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft ausgefallen. Er wurde zwar gemäss eigenen Angaben im August 2006 von den LTTE zwangsrekrutiert, floh jedoch nach sieben Tagen und hatte danach keinen Kontakt zu den LTTE mehr. Sein Bruder wurde in der Schweiz zufolge seiner Zugehörigkeit zur LTTE als Flüchtling anerkannt, der Beschwerdeführer erlitt deswegen jedoch keine Reflexverfolgung und hatte auch keine Schwierigkeiten wegen seiner eigenen angeblichen siebentägigen Zwangsrekrutierung. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Die angeblichen Behelligungen durch das CID sind nach dem oben Gesagten nicht glaubhaft geworden. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten und insbesondere aufgrund seiner Ausreise mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo als unwahrscheinlich. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände besteht daher kein Grund zu der Annahme, der Beschwerdeführer könnte von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Vorinstanz führte aus, zufolge der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen. Zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka drohe nicht generell eine unmenschliche Behandlung, sondern im Einzelfall müsse eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter würden weder allgemeine noch individuelle Hindernisse vorliegen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweise. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann technisch möglich und praktisch durchführbar. 10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn als zurückgeschafften tamilischen Asylbewerber sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und generell unzumutbar. Entgegen der pauschalen Einschätzung der Vorinstanz würden keine begünstigenden Faktoren vorliegen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch in individueller Hinsicht unzumutbar. 10.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen (vgl. E. 10.5) in Sri Lanka festzuhalten. Im Hinblick auf die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung (nach der Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019) besteht ebenfalls kein konkreter Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. Entscheid D-1466/2020 vom 23. März 2020 E. 7.2.2). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 10.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Am 16. November 2019 wurde der frühere Verteidigungssekretär Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 05.03.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda (früherer Präsident) zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 04.03.2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 03.03.2020). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester sowie deren Familie in B._______, Distrikt Jaffna. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine universitäre Ausbildung. Während seines Studiums wurde er von seiner Mutter, die als Trockenfischhändlerin arbeitet, unterstützt und sie finanzierte ihm auch die Ausreise (vgl. act. A32 F169). Sein Bruder in der Schweiz unterstützt die Familie ebenfalls (vgl. act. A32 F8). Seine Mutter, zwei Schwestern mit ihren Familien sowie weitere Verwandte leben in B._______ und J._______ (vgl. act. A32 F13 ff.). Es ist davon auszugehen, dass die Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Es liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 12.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Honorarnote vom 12. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 14.25 Stunden erscheint für das vorliegende Verfahren zu hoch und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt 2'304.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'304.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: