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E-1738/2007

E-1738/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu­folge zusammen mit ihrem Kind und ihrem Ehemann (E-3077/2008) am 4. Juli 2006 und gelangte am 23. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie am 24. Juli 2006 um Asyl ersuchte. Am 26. Juli 2006 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Am 18. Januar 2007 folgte eine ausführliche Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden im Beisein ihres Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin be­gründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, weder sie noch ihre Familie hätten je Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Ihr Ehe­mann sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2004 am Flughafen in Teheran festgenommen, inhaftiert und erst nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Sie habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis diverse Verletzungen bei ihm festgestellt. Er habe jedoch nichts über die Inhaftierung erzählt. Zudem habe sie bemerkt, dass er immer wieder angerufen worden sei, oft nervös gewesen sei und schlecht ge­schlafen habe. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise ent­schlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am 23. Februar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll­zug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zu den Akten gegeben habe und keine entschuldbaren Gründe dafür vorlie­gen würden. Zudem habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie im Iran keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Sicherheits­kräften gehabt habe. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 2. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ih­ren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltli­che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichte­rin vom 9. März 2007 wurde auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebe-stätigung gutgeheissen. Eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. April 2008 wurde nachgereicht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2007 zur Kenntnis gebracht. F. Am 17. März 2008 folgte eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführe­rin durch das Bundesamt zu allfälligen subjektiven Nach­fluchtgründen. G. Am 14. Juli 2008 wurden im Beschwerdeverfahren des Ehemannes u.a. die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Original eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder Auszüge der drei letzten Monatsabrechnungen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei derzeit nicht sozialhilfeabhängig und reichte verschiedene Unterlagen (Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", Mietvertrag sowie Kopien der Krankenkassenprämien und Prämienverbilligung und von zwei Lohnabrechnungen vom Januar 2011) zu den Akten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszu­ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl­gesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei­dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, welcher in seiner neuen Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge­ben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün­den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf­grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingsei­genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärun­gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei­sungs-vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 4.2 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigen­schaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wo­bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un­glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtli­che Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

E. 5.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Be­stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rück­sicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ge­setzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darun­ter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizie­rung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmäs­sig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die pri­mär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Ver­ständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachwei­sen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als ei­nen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in sol­chen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne­ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Aus­weise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Li­nie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahr­fähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeit­punkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlus­ses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4 - 6).

E. 5.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspa­piere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer sum­marischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wer­den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft of­fensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingsei­genschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vor­bringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festge­stellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weite­rer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).

E. 6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, wurden in den erstinstanzli­chen Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes lediglich Faxkopien von verschiedenen Ausweisen sowie Kopien ihrer Heiratsdokumente eingereicht. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei den anlässlich der kantonalen Befragung eingereich­ten Kopien nicht um die Geburtsurkunde des Ehemannes der Beschwerde­führerin, sondern um die Identitätskarten (Shenasnameh) der Beschwerdeführerin, ihres Kindes und des Ehemannes (vgl. B15, S. 6, B17). Hingegen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um fälschungsanfällige Kopien han­delt, die den Anforderungen an Art. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) daher nicht genügen. Ausserdem erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe­rin bezüglich der Heiratsurkunde, dass die Heirat nicht wie darin vermerkt am (...) sondern am (...) stattgefunden habe (vgl. B18), womit die Beweiskraft dieses Belegs zusätzlich in Frage gestellt ist.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden reichten somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches kein Doku­ment zur einwandfreien Feststellung ihrer Identität zu den Akten. Weil sie somit ein "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um Asyl nicht ab­gegeben haben, ist in ihrem Fall die Grundvoraussetzung für ein Nichtein­treten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG).

E. 6.3 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG setzen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren voraus, dass umge­hende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere un­ternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 26. Juli 2006 in einer ihr verständ­lichen Sprache auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen und anlässlich der kantona­len Anhörung wiederholt dazu aufgefordert. Dabei machte sie geltend, sie habe ihre Identitätskarte, wie von ihrem Ehemann gewünscht, zu Hause ge­lassen (vgl. B2, S. 3 und B16, S. 4), stellte jedoch in Aussicht, zu versu­chen, die Originale der Ausweispapiere erhältlich zu machen. Schliess­lich wurde ihrem Ehemann anlässlich dessen kantonalen Befra­gung vom 18. Januar 2007 mitgeteilt, er könne die Ausweisepapiere statt auf dem Postweg der Schweizer Botschaft in Teheran zuhanden des Bun­desamtes übergeben, womit sich dieser einverstanden erklärte (vgl. B15, S. 6). In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin jedoch offensicht­lich nicht ernsthaft um deren Erhalt bemüht. So wurde in der Be­schwerdeeingabe des Ehemannes vom 9. Mai 2008 (vgl. E-3077/2008, S. 7) ausgeführt, sein Bruder habe vor rund drei Monaten, d.h. zirka im Feb­ruar 2008 versucht, die Dokumente auf der Schweizer Vertretung in Tehe­ran abzugeben, was diese jedoch abgelehnt hätte. Abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Schweizer Botschaft diese nicht ent­gegen genommen haben sollte, erfolgten diese Bemühungen ohnehin erst über eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuches. Ein solches Desinteresse, ein Dokument für den jederzeitigen Nach­weis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich wenig plausibel. Ins­gesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie habe aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitäts­papiere abgegeben. Überdies erscheint wenig glaubhaft, die Be­schwerdeführerin und ihre Familie seien vor, während und nach ihrer dreitä­gigen Überfahrt von der Türkei nach Italien mit einer Autofähre nie kontrolliert worden. Vielmehr besteht der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind legal mit einem eigenen Reisepass ausgereist sind.

E. 6.4 Der Umstand, dass der Shenasnameh der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2008 - zusammen mit der Beschwerdeeingabe des Ehemannes - nachgereicht wurde, ändert am Nichteintretensentscheid grundsätzlich nichts, da gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innerhalb von 48 Stunden nach Einrei­chung des Asylgesuchs abzugeben sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Auch liegen wie hievor bereits ausgeführt, auch keine ent­schuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/2 E. 5.2 ff.).

E. 7 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Befragungen der Be­schwerdeführerin zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derje­nigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erach­tet hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

E. 7.1 Wie den Protokollen entnommen werden kann und in der angefoch­tene Verfügung zutreffend ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdeführe­rin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Si­cherheitskräften vorgebracht. In der Beschwerdeeingabe, welche gleich­zeitig gegen die (separate) Verfügung betreffend den Ehemann - diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Novem­ber 2007 aufgehoben (vgl. E-1629/2007) - als auch gegen die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind gerichtet war, wird wie­derum lediglich auf die Asylgründe des Ehemannes verwiesen. Wie aus dem gleichzeitig ergehenden Urteil in der Sache des Ehemannes (E-3077/2008, Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. April 2008) hervorgeht, können dessen Vorbringen wegen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Daher kann auch bei der Beschwerdeführerin nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ge­mäss Art. 3 AsylG ausgegangen werden (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 f.).

E. 7.2 Gestützt auf die Aktenlage erscheint somit das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und - wie sich aus den nachfol­genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Feh­len von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig. Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zu­sätzliche Abklärungen getroffen.

E. 7.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegen­den Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylge­such in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege­ben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Be­schwerdeführenden nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver-ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat­staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr­dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.

E. 9.4.1 Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.

E. 9.4.2 Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung mit einem Diplom in (...) sowie gewisse Berufserfahrungen (vgl. B2, S. 2 und B16, S. 5). Ihr Ehemann hat seinen Angaben zufolge eine Berufsausbildung ([...]) mit mehrjährigen Erfahrungen in einer (...) (vgl. A8, S. 6). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen sie mit den Eltern, Geschwistern und den Angehörigen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführenden (vgl. B16, S. 4 und B15, S. 5), welche weiterhin im Iran leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können. Überdies können die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (E-3077/2008) voneinander Unterstützung erwarten, zumal sie zusammen in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Ferner können sie beim Bundesamt Rückkehrhilfe beantragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung ist mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3077/2008) zu koordinieren.

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und sich aufgrund der Akten ergibt, dass sich deren finanzielle Situation - trotz Einkommen ihres Ehemannes - in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert hat, sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie vor erfüllt, zumal ihr Ehemann in seinem Beschwerdeverfahren kosten­pflichtig geworden ist. Es ist daher auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3077/2008) zu koordinieren.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-1738/2007

Urteil vom 19. April 2011

Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richterin Christa Luterbacher,

Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, sowie deren Kind B._______,

beide Iran,

vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung vom 22. Februar 2007 / N (...).

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu­folge zusammen mit ihrem Kind und ihrem Ehemann (E-3077/2008) am 4. Juli 2006 und gelangte am 23. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie am 24. Juli 2006 um Asyl ersuchte. Am 26. Juli 2006 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt. Am 18. Januar 2007 folgte eine ausführliche Anhörung durch die zuständigen kantonalen Behörden im Beisein ihres Rechtsvertreters. Die Beschwerdeführerin be­gründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, weder sie noch ihre Familie hätten je Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Ihr Ehe­mann sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre 2004 am Flughafen in Teheran festgenommen, inhaftiert und erst nach sechs Monaten wieder freigelassen worden. Sie habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis diverse Verletzungen bei ihm festgestellt. Er habe jedoch nichts über die Inhaftierung erzählt. Zudem habe sie bemerkt, dass er immer wieder angerufen worden sei, oft nervös gewesen sei und schlecht ge­schlafen habe. Aus diesen Gründen hätten sie sich zur Ausreise ent­schlossen.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

B. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 22. Februar 2007 - eröffnet am 23. Februar 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll­zug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere zu den Akten gegeben habe und keine entschuldbaren Gründe dafür vorlie­gen würden. Zudem habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie im Iran keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Sicherheits­kräften gehabt habe. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.

C. Mit Eingabe vom 2. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin durch ih­ren Rechtsvertreter, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltli­che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instruktionsrichte­rin vom 9. März 2007 wurde auf die Erhebung eines Kos­tenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebe-stätigung gutgeheissen. Eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 24. April 2008 wurde nachgereicht.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 20. März 2007 zur Kenntnis gebracht.

F. Am 17. März 2008 folgte eine ergänzende Befragung der Beschwerdeführe­rin durch das Bundesamt zu allfälligen subjektiven Nach­fluchtgründen.

G. Am 14. Juli 2008 wurden im Beschwerdeverfahren des Ehemannes u.a. die Identitätskarten der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Original eingereicht.

H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" oder Auszüge der drei letzten Monatsabrechnungen einzureichen.

Mit Eingabe vom 16. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei derzeit nicht sozialhilfeabhängig und reichte verschiedene Unterlagen (Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege", Mietvertrag sowie Kopien der Krankenkassenprämien und Prämienverbilligung und von zwei Lohnabrechnungen vom Januar 2011) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszu­ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl­gesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei­dung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).

4.

4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, welcher in seiner neuen Fassung am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun­den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge­ben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün­den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf­grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingsei­genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärun­gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei­sungs-vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

4.2. Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigen­schaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wo­bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un­glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtli­che Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).

5.

5.1. Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Be­stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rück­sicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Ge­setzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darun­ter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizie­rung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmäs­sig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die pri­mär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Ver­ständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachwei­sen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als ei­nen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in sol­chen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können ne­ben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Aus­weise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Li­nie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahr­fähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeit­punkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlus­ses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4 - 6).

5.2. Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).

Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspa­piere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer sum­marischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt wer­den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft of­fensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingsei­genschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vor­bringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festge­stellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weite­rer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Fest­stellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).

6.

6.1. Wie den Akten entnommen werden kann, wurden in den erstinstanzli­chen Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes lediglich Faxkopien von verschiedenen Ausweisen sowie Kopien ihrer Heiratsdokumente eingereicht. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz handelt es sich bei den anlässlich der kantonalen Befragung eingereich­ten Kopien nicht um die Geburtsurkunde des Ehemannes der Beschwerde­führerin, sondern um die Identitätskarten (Shenasnameh) der Beschwerdeführerin, ihres Kindes und des Ehemannes (vgl. B15, S. 6, B17). Hingegen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen lediglich um fälschungsanfällige Kopien han­delt, die den Anforderungen an Art. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) daher nicht genügen. Ausserdem erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe­rin bezüglich der Heiratsurkunde, dass die Heirat nicht wie darin vermerkt am (...) sondern am (...) stattgefunden habe (vgl. B18), womit die Beweiskraft dieses Belegs zusätzlich in Frage gestellt ist.

6.2. Die Beschwerdeführenden reichten somit innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuches kein Doku­ment zur einwandfreien Feststellung ihrer Identität zu den Akten. Weil sie somit ein "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um Asyl nicht ab­gegeben haben, ist in ihrem Fall die Grundvoraussetzung für ein Nichtein­treten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG).

6.3. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG setzen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren voraus, dass umge­hende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere un­ternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.). Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 26. Juli 2006 in einer ihr verständ­lichen Sprache auf die Notwendigkeit der Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen und anlässlich der kantona­len Anhörung wiederholt dazu aufgefordert. Dabei machte sie geltend, sie habe ihre Identitätskarte, wie von ihrem Ehemann gewünscht, zu Hause ge­lassen (vgl. B2, S. 3 und B16, S. 4), stellte jedoch in Aussicht, zu versu­chen, die Originale der Ausweispapiere erhältlich zu machen. Schliess­lich wurde ihrem Ehemann anlässlich dessen kantonalen Befra­gung vom 18. Januar 2007 mitgeteilt, er könne die Ausweisepapiere statt auf dem Postweg der Schweizer Botschaft in Teheran zuhanden des Bun­desamtes übergeben, womit sich dieser einverstanden erklärte (vgl. B15, S. 6). In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin jedoch offensicht­lich nicht ernsthaft um deren Erhalt bemüht. So wurde in der Be­schwerdeeingabe des Ehemannes vom 9. Mai 2008 (vgl. E-3077/2008, S. 7) ausgeführt, sein Bruder habe vor rund drei Monaten, d.h. zirka im Feb­ruar 2008 versucht, die Dokumente auf der Schweizer Vertretung in Tehe­ran abzugeben, was diese jedoch abgelehnt hätte. Abgesehen davon, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Schweizer Botschaft diese nicht ent­gegen genommen haben sollte, erfolgten diese Bemühungen ohnehin erst über eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuches. Ein solches Desinteresse, ein Dokument für den jederzeitigen Nach­weis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich wenig plausibel. Ins­gesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie habe aus entschuldbaren Gründen keine Reise- oder Identitäts­papiere abgegeben. Überdies erscheint wenig glaubhaft, die Be­schwerdeführerin und ihre Familie seien vor, während und nach ihrer dreitä­gigen Überfahrt von der Türkei nach Italien mit einer Autofähre nie kontrolliert worden. Vielmehr besteht der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind legal mit einem eigenen Reisepass ausgereist sind.

6.4. Der Umstand, dass der Shenasnameh der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2008 - zusammen mit der Beschwerdeeingabe des Ehemannes - nachgereicht wurde, ändert am Nichteintretensentscheid grundsätzlich nichts, da gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innerhalb von 48 Stunden nach Einrei­chung des Asylgesuchs abzugeben sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Auch liegen wie hievor bereits ausgeführt, auch keine ent­schuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/2 E. 5.2 ff.).

7. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Befragungen der Be­schwerdeführerin zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derje­nigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erach­tet hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).

7.1. Wie den Protokollen entnommen werden kann und in der angefoch­tene Verfügung zutreffend ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdeführe­rin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Si­cherheitskräften vorgebracht. In der Beschwerdeeingabe, welche gleich­zeitig gegen die (separate) Verfügung betreffend den Ehemann - diese wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Novem­ber 2007 aufgehoben (vgl. E-1629/2007) - als auch gegen die Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind gerichtet war, wird wie­derum lediglich auf die Asylgründe des Ehemannes verwiesen. Wie aus dem gleichzeitig ergehenden Urteil in der Sache des Ehemannes (E-3077/2008, Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 7. April 2008) hervorgeht, können dessen Vorbringen wegen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Daher kann auch bei der Beschwerdeführerin nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung ge­mäss Art. 3 AsylG ausgegangen werden (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 f.).

7.2. Gestützt auf die Aktenlage erscheint somit das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und - wie sich aus den nachfol­genden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Feh­len von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig. Es ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zu­sätzliche Abklärungen getroffen.

7.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegen­den Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylge­such in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege­ben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Be­schwerdeführenden nicht eingetreten.

8.

8.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli­che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange­ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

9.

9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver-ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat­staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefähr­dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.

9.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.

9.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung mit einem Diplom in (...) sowie gewisse Berufserfahrungen (vgl. B2, S. 2 und B16, S. 5). Ihr Ehemann hat seinen Angaben zufolge eine Berufsausbildung ([...]) mit mehrjährigen Erfahrungen in einer (...) (vgl. A8, S. 6). Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen sie mit den Eltern, Geschwistern und den Angehörigen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführenden (vgl. B16, S. 4 und B15, S. 5), welche weiterhin im Iran leben, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen können. Überdies können die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (E-3077/2008) voneinander Unterstützung erwarten, zumal sie zusammen in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Ferner können sie beim Bundesamt Rückkehrhilfe beantragen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu­mutbar.

9.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9.6. Der Vollzug der Wegweisung ist mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3077/2008) zu koordinieren.

9.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und sich aufgrund der Akten ergibt, dass sich deren finanzielle Situation - trotz Einkommen ihres Ehemannes - in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert hat, sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie vor erfüllt, zumal ihr Ehemann in seinem Beschwerdeverfahren kosten­pflichtig geworden ist. Es ist daher auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird angewiesen, den Vollzug der Wegweisung mit demjenigen des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E-3077/2008) zu koordinieren.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin

Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima

Alexandra Püntener

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