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E-1733/2010

E-1733/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. März 2001 ein erstes Asylgesuch und begründete dies damit, dass er sein Heimatland Sierra Leone im Jahre (...) wegen des Krieges verlassen habe und nach Guinea gezogen sei. Er selber habe die Rebellen zwar nicht gesehen, aber er habe mitbekommen, dass sie Häuser niedergebrannt, Menschen getötet und junge Männer gezwungen hätten, für sie zu kämpfen. Guinea habe er im (...) verlassen müssen, weil er anlässlich einer Auseinandersetzung einen Mann niedergestochen und sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe. Am 13. August 2001 fand im Auftrag des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration) eine Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) statt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Sierra Leone sozialisiert worden ist. Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 teilte das Ausländeramt des Kantons B._______ dem Bundesamt mit, der Beschwerdeführer sei seit dem (...) 2002 verschwunden und seither unbekannten Aufenthaltes. Gestützt auf diese Mitteilung trat das BFF mit Verfügung vom 20. Juni 2002 auf das Asylgesuch wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 18. Januar 2010 meldete sich der Beschwerdeführer im C._______ und suchte ein zweites Mal um Asyl nach. Er wurde dort am 25. Januar 2010 summarisch befragt und machte geltend, die Schweiz im (...) 2002 während des noch hängigen Asylverfahrens verlassen zu haben und nach Guinea zu seiner Mutter zurückgekehrt zu sein. Beweise hierfür habe er nicht, da er zu diesem Zeitpunkt nicht an eine Rückkehr in die Schweiz gedacht habe. Der Grund, weshalb er sich wieder hierher begeben habe, sei ein anderer als derjenige beim ersten Asylgesuch. Er sei in Guinea im Jahre (...) an (...) erkrankt und habe nicht immer Zugang zu den benötigten Medikamenten gehabt. Aber selbst wenn ihm die Beschaffung der Medikamente gelungen sei, habe ihm der zu deren Aufbewahrung benötigte Kühlschrank gefehlt. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Es gebe für seine Ausreise aus Guinea und die Trennung von seiner Mutter keinen anderen Grund als seine Krankheit (Akten BFM B 5/9 S. 5). Am 4. Februar 2010 führte das BFM in D._______ eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Auf die Gründe seines erneuten Asylgesuches in der Schweiz angesprochen, gab der Beschwerdeführer nochmals an, Guinea nur deshalb verlassen zu haben, weil er an (...) leide und sich in der Schweiz behandeln lassen wolle (B 10/9 Q69 und Q98). C. Am 9. Februar 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. D. Mit Verfügung vom 4. März 2010 - eröffnet am 15. März 2010 - trat das Bundesamt auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32. Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Anordnung einer angemessenen Ausreisefrist. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm aufgrund seiner (...)-Erkrankung nicht zuzumuten, nach Sierra Leone oder nach Guinea zurückzukehren. Zudem leide er an einer (...) und an einer (...); er müsse möglichst bald operiert werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei "Formulaire de transmission et d'informations médicales" der E._______ vom 20. Januar, 27. Januar und 3. Februar 2010 sowie die Kopie der Bestätigung (Dr. med. F._______) eines Operationstermins vom 13. April 2010 ein. F. Am 22. März 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 als zweites Asylgesuch entgegen. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob sie dies zu Recht tat oder ob das entsprechende Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen gewesen wäre.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer brachte sowohl bei der summarischen Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung vor, er habe nur deshalb erneut ein Gesuch in der Schweiz gestellt, weil er einige Jahre nach seiner Rückkehr nach Guinea im (...) 2002 an (...) erkrankt sei und dort die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten habe. In Bezug auf seinen Heimatstaat Sierra Leone führte er aus, er sei nie dorthin zurückgekehrt (B 5/9 S. 4) und verfüge bezüglich seines dortigen Problems über nichts Neues (B 10/9 Q97).

E. 3.2 Mit diesen sich auf gesundheitliche Probleme beschränkenden Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer somit lediglich Wegweisungsvollzugshindernisse geltend und nicht Gründe, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Das BFM hätte daher sein Gesuch vom 18. Januar 2010 aufgrund der veränderten Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel für das Verlassen der Schweiz im 2002 beibrachte.

E. 3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die falsche Verfahrensanwendung Nachteile entstanden sind, welche nur durch eine Kassation der angefochtenen Verfügung und der anschliessenden Durchführung des für Wiedererwägungsgesuche vorgesehenen Verfahrens behoben werden können. Dies ist vorliegend zu verneinen: Der Beschwerdeführer hat durch die Qualifizierung seines Gesuches als zweites Asylgesuch in verfahrensrechtlicher Hinsicht vielmehr profitiert. So wurde anstelle der blossen Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt, und er kam in den Genuss des Status eines Asylsuchenden im ordentlichen Verfahren (Art. 42 AsylG). Auch was den Prüfungsgegenstand betrifft, kann keine Benachteiligung ausgemacht werden, prüft doch das BFM auch bei der Fällung eines Nichteintretensentscheides die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell.

E. 3.4 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 zwar als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch hätte entgegennehmen müssen, dem Beschwerdeführer aber durch die falsche Qualifizierung seines Gesuches keine Nachteile erwachsen sind und insbesondere auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch nicht verletzt wurde.

E. 4 Die Verfügung des BFM ist indessen aus anderen Gründen nicht zu stützen.

E. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, weder die aktuell herrschende politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe würden einer Rückkehr entgegenstehen. Der Gesundheitszustand sei nicht von der Art, dass er einen Wegweisungsvollzug verhindere, habe sich der Beschwerdeführer doch seit (...) in Guinea ärztlich behandeln lassen und die für die Behandlung der (...) notwendigen Medikamente beschaffen können.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unzumutbar. Sein Vater habe ebenfalls an (...) gelitten und sei aufgrund der ungenügenden medizinischen Versorgung in Sierra Leone gestorben. Auch in Guinea sei diese unzureichend, und nur Leute mit Geld könnten sich die teuren Behandlungen überhaupt leisten. Er selber habe nur mit grösster Mühe an (...) kommen können, was immer davon abhängig gewesen sei, ob er gerade etwas Geld übrig gehabt habe oder nicht. Ausserdem hätten er und seine Mutter nicht über einen Kühlschrank verfügt, welcher zur Kühlung der Medikamente notwendig gewesen wäre. Zudem leide er auch an einer (...) und einer (...) wofür bereits zwei Operationstermine festgesetzt worden seien. Er sei auf die medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, da er diese weder im Heimatstaat noch in Guinea erhalte.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bildet damit nach der gesetzlichen Regelung und insbesondere auch nach der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Situation in Sierra Leone (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 16 E. 7.2.4. S. 172) einen nicht unbedeutenden Faktor im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges. In den Akten finden sich "Formulaire de transmission et d'informations médicales" der E._______ und weitere medizinische Unterlagen, welche als Diagnose eine (...), eine (...) sowie eine (...) ausweisen. Arztberichte, welche sich zu den notwendigen Behandlungen, zur Prognose und zu anderen relevanten Aspekten äussern, welche für die Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat von zentraler Bedeutung sind, finden sich in den Akten nicht. Damit wurde der Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt, was eine korrekte Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone aktuell verunmöglicht. Die Sache ist daher zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und anschliessender Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz auch ihrer - sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben-den - Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem sie lediglich im Sinne einer Behauptung festhielt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Zumindest kann diese Einschätzung nicht durch die kursorische Feststellung (Verfügung vom 4.3.2010, S. 3) untermauert werden, der Beschwerdeführer habe sich seit (...) in Guinea ärztlich behandeln lassen und die notwendigen Medikamente beschaffen können. Zum einen können die Verhältnisse in Guinea nicht relevant sein, wenn es um eine Wegweisung nach Sierra Leone geht, und zum anderen führte der Beschwerdeführer gerade die mangelnde Erhältlichkeit der medizinischen Versorgung in Guinea als Grund für die erneute Gesuchstellung in der Schweiz an. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, im Rahmen der Neubeurteilung der Sache ihre Einschätzung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in angemessener Einlässlichkeit und im Lichte von EMARK 2006 Nr. 16 zu begründen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung wegen unvollständiger Abklärung des Sachverhaltes im Wegweisungsvollzugspunkt und wegen Verletzung der Begründungspflicht zu kassieren.

E. 5 Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 4. März 2010 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat das Bundesamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 7 i.V.m. Art. 8 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 4. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1733/2010 {T 0/2} Urteil vom 8. April 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Sierra Leone, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. März 2001 ein erstes Asylgesuch und begründete dies damit, dass er sein Heimatland Sierra Leone im Jahre (...) wegen des Krieges verlassen habe und nach Guinea gezogen sei. Er selber habe die Rebellen zwar nicht gesehen, aber er habe mitbekommen, dass sie Häuser niedergebrannt, Menschen getötet und junge Männer gezwungen hätten, für sie zu kämpfen. Guinea habe er im (...) verlassen müssen, weil er anlässlich einer Auseinandersetzung einen Mann niedergestochen und sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe. Am 13. August 2001 fand im Auftrag des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration) eine Lingua-Analyse (wissenschaftliche Herkunftsabklärung) statt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Sierra Leone sozialisiert worden ist. Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 teilte das Ausländeramt des Kantons B._______ dem Bundesamt mit, der Beschwerdeführer sei seit dem (...) 2002 verschwunden und seither unbekannten Aufenthaltes. Gestützt auf diese Mitteilung trat das BFF mit Verfügung vom 20. Juni 2002 auf das Asylgesuch wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 18. Januar 2010 meldete sich der Beschwerdeführer im C._______ und suchte ein zweites Mal um Asyl nach. Er wurde dort am 25. Januar 2010 summarisch befragt und machte geltend, die Schweiz im (...) 2002 während des noch hängigen Asylverfahrens verlassen zu haben und nach Guinea zu seiner Mutter zurückgekehrt zu sein. Beweise hierfür habe er nicht, da er zu diesem Zeitpunkt nicht an eine Rückkehr in die Schweiz gedacht habe. Der Grund, weshalb er sich wieder hierher begeben habe, sei ein anderer als derjenige beim ersten Asylgesuch. Er sei in Guinea im Jahre (...) an (...) erkrankt und habe nicht immer Zugang zu den benötigten Medikamenten gehabt. Aber selbst wenn ihm die Beschaffung der Medikamente gelungen sei, habe ihm der zu deren Aufbewahrung benötigte Kühlschrank gefehlt. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich medizinisch behandeln zu lassen. Es gebe für seine Ausreise aus Guinea und die Trennung von seiner Mutter keinen anderen Grund als seine Krankheit (Akten BFM B 5/9 S. 5). Am 4. Februar 2010 führte das BFM in D._______ eine Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Auf die Gründe seines erneuten Asylgesuches in der Schweiz angesprochen, gab der Beschwerdeführer nochmals an, Guinea nur deshalb verlassen zu haben, weil er an (...) leide und sich in der Schweiz behandeln lassen wolle (B 10/9 Q69 und Q98). C. Am 9. Februar 2010 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu. D. Mit Verfügung vom 4. März 2010 - eröffnet am 15. März 2010 - trat das Bundesamt auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32. Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie subeventualiter die Anordnung einer angemessenen Ausreisefrist. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm aufgrund seiner (...)-Erkrankung nicht zuzumuten, nach Sierra Leone oder nach Guinea zurückzukehren. Zudem leide er an einer (...) und an einer (...); er müsse möglichst bald operiert werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei "Formulaire de transmission et d'informations médicales" der E._______ vom 20. Januar, 27. Januar und 3. Februar 2010 sowie die Kopie der Bestätigung (Dr. med. F._______) eines Operationstermins vom 13. April 2010 ein. F. Am 22. März 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vorinstanz nahm das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 als zweites Asylgesuch entgegen. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob sie dies zu Recht tat oder ob das entsprechende Gesuch nicht als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen gewesen wäre. 3.1 Der Beschwerdeführer brachte sowohl bei der summarischen Erstbefragung als auch anlässlich der Anhörung vor, er habe nur deshalb erneut ein Gesuch in der Schweiz gestellt, weil er einige Jahre nach seiner Rückkehr nach Guinea im (...) 2002 an (...) erkrankt sei und dort die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten habe. In Bezug auf seinen Heimatstaat Sierra Leone führte er aus, er sei nie dorthin zurückgekehrt (B 5/9 S. 4) und verfüge bezüglich seines dortigen Problems über nichts Neues (B 10/9 Q97). 3.2 Mit diesen sich auf gesundheitliche Probleme beschränkenden Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer somit lediglich Wegweisungsvollzugshindernisse geltend und nicht Gründe, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Das BFM hätte daher sein Gesuch vom 18. Januar 2010 aufgrund der veränderten Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch entgegennehmen müssen, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel für das Verlassen der Schweiz im 2002 beibrachte. 3.3 Es stellt sich damit die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die falsche Verfahrensanwendung Nachteile entstanden sind, welche nur durch eine Kassation der angefochtenen Verfügung und der anschliessenden Durchführung des für Wiedererwägungsgesuche vorgesehenen Verfahrens behoben werden können. Dies ist vorliegend zu verneinen: Der Beschwerdeführer hat durch die Qualifizierung seines Gesuches als zweites Asylgesuch in verfahrensrechtlicher Hinsicht vielmehr profitiert. So wurde anstelle der blossen Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt, und er kam in den Genuss des Status eines Asylsuchenden im ordentlichen Verfahren (Art. 42 AsylG). Auch was den Prüfungsgegenstand betrifft, kann keine Benachteiligung ausgemacht werden, prüft doch das BFM auch bei der Fällung eines Nichteintretensentscheides die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell. 3.4 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 zwar als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch hätte entgegennehmen müssen, dem Beschwerdeführer aber durch die falsche Qualifizierung seines Gesuches keine Nachteile erwachsen sind und insbesondere auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch nicht verletzt wurde. 4. Die Verfügung des BFM ist indessen aus anderen Gründen nicht zu stützen. 4.1 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, weder die aktuell herrschende politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe würden einer Rückkehr entgegenstehen. Der Gesundheitszustand sei nicht von der Art, dass er einen Wegweisungsvollzug verhindere, habe sich der Beschwerdeführer doch seit (...) in Guinea ärztlich behandeln lassen und die für die Behandlung der (...) notwendigen Medikamente beschaffen können. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme unzumutbar. Sein Vater habe ebenfalls an (...) gelitten und sei aufgrund der ungenügenden medizinischen Versorgung in Sierra Leone gestorben. Auch in Guinea sei diese unzureichend, und nur Leute mit Geld könnten sich die teuren Behandlungen überhaupt leisten. Er selber habe nur mit grösster Mühe an (...) kommen können, was immer davon abhängig gewesen sei, ob er gerade etwas Geld übrig gehabt habe oder nicht. Ausserdem hätten er und seine Mutter nicht über einen Kühlschrank verfügt, welcher zur Kühlung der Medikamente notwendig gewesen wäre. Zudem leide er auch an einer (...) und einer (...) wofür bereits zwei Operationstermine festgesetzt worden seien. Er sei auf die medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, da er diese weder im Heimatstaat noch in Guinea erhalte. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bildet damit nach der gesetzlichen Regelung und insbesondere auch nach der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Situation in Sierra Leone (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 16 E. 7.2.4. S. 172) einen nicht unbedeutenden Faktor im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges. In den Akten finden sich "Formulaire de transmission et d'informations médicales" der E._______ und weitere medizinische Unterlagen, welche als Diagnose eine (...), eine (...) sowie eine (...) ausweisen. Arztberichte, welche sich zu den notwendigen Behandlungen, zur Prognose und zu anderen relevanten Aspekten äussern, welche für die Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat von zentraler Bedeutung sind, finden sich in den Akten nicht. Damit wurde der Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von der Vorinstanz nicht vollständig abgeklärt, was eine korrekte Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone aktuell verunmöglicht. Die Sache ist daher zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und anschliessender Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Vorinstanz auch ihrer - sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben-den - Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem sie lediglich im Sinne einer Behauptung festhielt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Zumindest kann diese Einschätzung nicht durch die kursorische Feststellung (Verfügung vom 4.3.2010, S. 3) untermauert werden, der Beschwerdeführer habe sich seit (...) in Guinea ärztlich behandeln lassen und die notwendigen Medikamente beschaffen können. Zum einen können die Verhältnisse in Guinea nicht relevant sein, wenn es um eine Wegweisung nach Sierra Leone geht, und zum anderen führte der Beschwerdeführer gerade die mangelnde Erhältlichkeit der medizinischen Versorgung in Guinea als Grund für die erneute Gesuchstellung in der Schweiz an. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, im Rahmen der Neubeurteilung der Sache ihre Einschätzung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in angemessener Einlässlichkeit und im Lichte von EMARK 2006 Nr. 16 zu begründen. 4.4 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die angefochtene vorinstanzliche Verfügung wegen unvollständiger Abklärung des Sachverhaltes im Wegweisungsvollzugspunkt und wegen Verletzung der Begründungspflicht zu kassieren. 5. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 4. März 2010 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat das Bundesamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 als Wiedererwägungsgesuch an die Hand zu nehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird. Mit vorliegendem Entscheid ebenfalls gegenstandslos wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatierte, ist nicht von solchen Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 7 i.V.m. Art. 8 und 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. März 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: