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E-1698/2021

E-1698/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-06 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 anerkannte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl. B. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) reiste der Beschwerdeführer am 31. August 2019 aus der Schweiz aus. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 informierte die Vorinstanz den sich mittlerweile in den B._______ aufhaltenden Beschwerdeführer unter ande- rem darüber, dass sie beabsichtige zu prüfen, ob das in der Schweiz ge- währte Asyl aufgrund seiner länger andauernden Landesabwesenheit er- loschen sei und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2021 (Eingang SEM: 25. Januar 2021) Stellung zu einem möglichen Erlöschen des Asyls in Schweiz. In seiner Stellungnahme machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz anfangs September 2019 verlassen und sei nach C._______ ge- reist. Von dort sei er weiter nach D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ bis nach J._______ gelangt, wo er einen Monat in Haft verbracht habe. Nach seiner Entlassung sei er in die B._______ weitergereist, wo er erneut inhaftiert worden sei. Zusammen mit der Stellungnahme gab der Beschwerdeführer unter ande- rem die Bordkarte einer Fluggesellschaft, Unterlagen über ausländische Haftaufenthalte sowie ausländische Gerichtsunterlagen und einen wäh- rend der Haft ausgestellten ärztlichen Beleg zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen. F. Eine vom Beschwerdeführer auf den 4. April 2021 datierte und an die Vor- instanz gerichtete Eingabe leitete diese mit Schreiben vom 14. April 2021

E-1698/2021 Seite 3 gestützt auf Art. 8 VwVG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt weiter. G. In seiner Beschwerde vom 4. April 2021 (Eingang Gericht: 15. April 2021) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Entscheid der Vor- instanz sei aufzuheben. Als Beweismittel reichte er diverse medizinische Berichte einer Haftanstalt (…) zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2021 ersuchte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer, innert Frist weitere Beweismittel betreffend seine Haftaufenthalte sowie ergänzende Ausführungen zu seinem Ausrei- segrund einzureichen. Ferner forderte sie ihn auf, die Rechtsmitteleingabe zu unterzeichnen. I. Am 2. Juni 2021 gingen beim Gericht innert Frist die verbesserte und un- terzeichnete Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers sowie weitere Beweismittel betreffend seinen Haftaufenthalt in den B._______ ein.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das dem Beschwer- deführer gewährte Asyl inzwischen erloschen ist (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft wird durch das Erlöschen des Asyls nicht tangiert (CESLA AMARELLE, in: Code annoté de droit des migrations, vol. IV: Loi sur l'asile, 2015, Art. 64 S. 469).

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E. 3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, gemäss ZEMIS sei der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2019 als ausgereist erfasst. Mit E-Mail vom 9. November 2020 habe er der Schweizerischen Vertretung in K._______ mitgeteilt, er habe die Schweiz am 2. September 2019 ver- lassen und sei später illegal in die B._______ eingereist, nachdem er durch verschiedene (…)- und (…) Länder gereist sei. In den B._______ habe er rund (...) Monate in Haft verbracht. Weiter führe er aus, er würde seine in der Schweiz lebende Familie vermissen und wolle in die Schweiz zurück- kehren, weshalb er die Schweizerische Vertretung in K._______ um Hilfe gebeten habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, den Akten sei zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Auseise aus der Schweiz während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten habe, wes- halb das in der Schweiz gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG erloschen sei. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass trotz Erlöschens des Asyls in der Schweiz die anerkannte Flüchtlingseigenschaft bestehen bleibe.

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz und die dort lebenden Angehörigen in einem Zustand grossen Stresses verlassen, aus Furcht davor, was allenfalls pas- sieren könnte ("um die gefährlichen Sequenzen zu vermeiden, die passie- ren würden", vgl. Beschwerdeschrift [act. 1]). Er habe seinen Reisepass sowie weitere Dokumente in D._______ verloren, sei dort von den Behör- den aufgegriffen und dann Schleppern ("Menschenhandelsgruppe") über- geben worden, welche ihn nach E._______ gebracht hätten. Von dort sei er von einem Land zum anderen bis nach J._______ gebracht worden, wo man ihn zirka einen Monat gefangen gehalten habe. Am 1. Januar 2020 sei er in den B._______ angekommen, wo er rund (…) Monate inhaftiert worden sei. Während des Haftaufenthaltes habe er den Wunsch verspürt, seine Familie zu treffen, habe jedoch keine Gelegenheit gehabt, mit Ver- tretern der Schweizer Behörden in Kontakt zu treten. Ebenfalls sei er in dieser Zeit an (…) erkrankt. Kurz nach seiner Freilassung habe er die Schweizer Botschaft kontaktiert. In der dem Gericht am 2. Juni 2021 zugestellten Eingabe führt der Be- schwerdeführer sodann im Wesentlichen aus, er habe in der Schweiz Prob- leme mit der (…) Regierung nahestehenden Personen bekommen. Dies habe ihn geistig belastet ("Diese Unterstützer und Diener missbrauchten

E-1698/2021 Seite 5 mich immer geistig, wenn ich sie traf") und er sei sich marginalisiert vorge- kommen. Diese Personen hätten seine Frau manipuliert, worunter ihre Be- ziehung stark gelitten habe. Er habe sich auch nicht mehr auf seine Aus- bildungen konzentrieren können. Mit seinen Problemen habe er sich an seinen Arbeitschef sowie seinen Sozialbetreuer gewandt, welche ihn je- doch nicht verstanden, sondern Drohungen ausgesprochen hätten. Er habe deshalb begonnen alles zu hassen, was viel Stress verursacht habe. Deshalb habe er seine Angehörigen, namentlich seine geliebte Tochter, verlassen müssen.

E. 5.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG erlischt das in der Schweiz ge- währte Asyl, wenn sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Aus- land aufgehalten haben. Das SEM kann diese Frist verlängern, wenn be- sondere Umstände vorliegen (Art. 64 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die wesentli- chen Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent- scheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

E-1698/2021 Seite 6 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Asylstatus länger als ein Jahr im Ausland aufgehalten hat. Wie bereits dargelegt, führt dies grundsätzlich zum Erlöschen des Asyls (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es liegt indes im Ermessen der Vorinstanz, bei be- sonderen Umständen trotz Ablauf der Einjahresfrist von der Feststellung des Erlöschens abzusehen beziehungsweise kann sie "die Frist […] ver- längern" (Art. 64 Abs. 2 AsylG).

E. 6 Der Beschwerdeführer hat (auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren) zahlreiche Dokumente eingereicht, aus welchen prima vista zuverlässig hervorzugehen scheint, dass er während seines Auslandaufenthalts mehrere Monate in Haft verbrachte. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass dieser Tatbestand – unter Einbezug der weiteren wesentlichen Gegebenheiten des konkreten Falles – einen besonderen Umstand darstellen könnte (vgl. diesbezüglich bereits Urteil des BVGer E-3799/2021 vom 23. November 2021 E. 4.6 f.). Dem angefochtenen Ent- scheid kann jedoch nicht entnommen werden, ob die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer in Bezug auf die Haftaufenthalte überhaupt Glauben schenkte und falls ja, inwiefern dies im Entscheid berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz verfügt bei der Anwendung von Art. 64 Abs. 2 AsylG gemäss Wortlaut ("kann die Frist […] verlängern") über Ermessen. Die Beschwer- deinstanz kann solche Entscheide immerhin auf das Vorliegen qualifizierter Ermessensfehler überprüfen (Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- schreitung und Ermessensunterschreitung; vgl. dazu HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 396 ff.). Insofern hätte sich auch unter diesem Aspekt aufgedrängt, im angefochte- nen Entscheid darzulegen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit den vorgebrachten Haftaufenthalten hat leiten las- sen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Anforderungen nicht zu genügen vermag. Unter anderem setzt sie sich mit entscheidwe- sentlichen Umständen nicht beziehungsweise ungenügend auseinander. Somit ist die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbe- gründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen,

E-1698/2021 Seite 7 dass durch den vorliegenden Entscheid bezüglich der Frage des Vorlie- gens besonderer Umstände (im erwähnten Sinne) nicht vorgegriffen wird.

E. 8 Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfah- ren nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhält- nismässig hohen Kosten entstanden sind. Es ist deshalb keine Entschädi- gung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1698/2021 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2021 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1698/2021 Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und gewährte ihm Asyl. B. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) reiste der Beschwerdeführer am 31. August 2019 aus der Schweiz aus. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 informierte die Vorinstanz den sich mittlerweile in den B._______ aufhaltenden Beschwerdeführer unter anderem darüber, dass sie beabsichtige zu prüfen, ob das in der Schweiz gewährte Asyl aufgrund seiner länger andauernden Landesabwesenheit erloschen sei und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2021 (Eingang SEM: 25. Januar 2021) Stellung zu einem möglichen Erlöschen des Asyls in Schweiz. In seiner Stellungnahme machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz anfangs September 2019 verlassen und sei nach C._______ gereist. Von dort sei er weiter nach D._______, E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ bis nach J._______ gelangt, wo er einen Monat in Haft verbracht habe. Nach seiner Entlassung sei er in die B._______ weitergereist, wo er erneut inhaftiert worden sei. Zusammen mit der Stellungnahme gab der Beschwerdeführer unter anderem die Bordkarte einer Fluggesellschaft, Unterlagen über ausländische Haftaufenthalte sowie ausländische Gerichtsunterlagen und einen während der Haft ausgestellten ärztlichen Beleg zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 stellte die Vorinstanz fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen. F. Eine vom Beschwerdeführer auf den 4. April 2021 datierte und an die Vorinstanz gerichtete Eingabe leitete diese mit Schreiben vom 14. April 2021 gestützt auf Art. 8 VwVG als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. G. In seiner Beschwerde vom 4. April 2021 (Eingang Gericht: 15. April 2021) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Als Beweismittel reichte er diverse medizinische Berichte einer Haftanstalt (...) zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2021 ersuchte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, innert Frist weitere Beweismittel betreffend seine Haftaufenthalte sowie ergänzende Ausführungen zu seinem Ausreisegrund einzureichen. Ferner forderte sie ihn auf, die Rechtsmitteleingabe zu unterzeichnen. I. Am 2. Juni 2021 gingen beim Gericht innert Frist die verbesserte und unterzeichnete Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers sowie weitere Beweismittel betreffend seinen Haftaufenthalt in den B._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl inzwischen erloschen ist (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft wird durch das Erlöschen des Asyls nicht tangiert (Cesla Amarelle, in: Code annoté de droit des migrations, vol. IV: Loi sur l'asile, 2015, Art. 64 S. 469).

3. In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, gemäss ZEMIS sei der Beschwerdeführer seit dem 31. August 2019 als ausgereist erfasst. Mit E-Mail vom 9. November 2020 habe er der Schweizerischen Vertretung in K._______ mitgeteilt, er habe die Schweiz am 2. September 2019 verlassen und sei später illegal in die B._______ eingereist, nachdem er durch verschiedene (...)- und (...) Länder gereist sei. In den B._______ habe er rund (...) Monate in Haft verbracht. Weiter führe er aus, er würde seine in der Schweiz lebende Familie vermissen und wolle in die Schweiz zurückkehren, weshalb er die Schweizerische Vertretung in K._______ um Hilfe gebeten habe. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Auseise aus der Schweiz während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten habe, weshalb das in der Schweiz gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG erloschen sei. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass trotz Erlöschens des Asyls in der Schweiz die anerkannte Flüchtlingseigenschaft bestehen bleibe.

4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz und die dort lebenden Angehörigen in einem Zustand grossen Stresses verlassen, aus Furcht davor, was allenfalls passieren könnte ("um die gefährlichen Sequenzen zu vermeiden, die passieren würden", vgl. Beschwerdeschrift [act. 1]). Er habe seinen Reisepass sowie weitere Dokumente in D._______ verloren, sei dort von den Behörden aufgegriffen und dann Schleppern ("Menschenhandelsgruppe") übergeben worden, welche ihn nach E._______ gebracht hätten. Von dort sei er von einem Land zum anderen bis nach J._______ gebracht worden, wo man ihn zirka einen Monat gefangen gehalten habe. Am 1. Januar 2020 sei er in den B._______ angekommen, wo er rund (...) Monate inhaftiert worden sei. Während des Haftaufenthaltes habe er den Wunsch verspürt, seine Familie zu treffen, habe jedoch keine Gelegenheit gehabt, mit Vertretern der Schweizer Behörden in Kontakt zu treten. Ebenfalls sei er in dieser Zeit an (...) erkrankt. Kurz nach seiner Freilassung habe er die Schweizer Botschaft kontaktiert. In der dem Gericht am 2. Juni 2021 zugestellten Eingabe führt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen aus, er habe in der Schweiz Probleme mit der (...) Regierung nahestehenden Personen bekommen. Dies habe ihn geistig belastet ("Diese Unterstützer und Diener missbrauchten mich immer geistig, wenn ich sie traf") und er sei sich marginalisiert vorgekommen. Diese Personen hätten seine Frau manipuliert, worunter ihre Beziehung stark gelitten habe. Er habe sich auch nicht mehr auf seine Ausbildungen konzentrieren können. Mit seinen Problemen habe er sich an seinen Arbeitschef sowie seinen Sozialbetreuer gewandt, welche ihn jedoch nicht verstanden, sondern Drohungen ausgesprochen hätten. Er habe deshalb begonnen alles zu hassen, was viel Stress verursacht habe. Deshalb habe er seine Angehörigen, namentlich seine geliebte Tochter, verlassen müssen. 5. 5.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG erlischt das in der Schweiz gewährte Asyl, wenn sich Flüchtlinge während mehr als einem Jahr im Ausland aufgehalten haben. Das SEM kann diese Frist verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen (Art. 64 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die wesentlichen Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Asylstatus länger als ein Jahr im Ausland aufgehalten hat. Wie bereits dargelegt, führt dies grundsätzlich zum Erlöschen des Asyls (Art. 64 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es liegt indes im Ermessen der Vorinstanz, bei besonderen Umständen trotz Ablauf der Einjahresfrist von der Feststellung des Erlöschens abzusehen beziehungsweise kann sie "die Frist [...] verlängern" (Art. 64 Abs. 2 AsylG).

6. Der Beschwerdeführer hat (auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren) zahlreiche Dokumente eingereicht, aus welchen prima vista zuverlässig hervorzugehen scheint, dass er während seines Auslandaufenthalts mehrere Monate in Haft verbrachte. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass dieser Tatbestand - unter Einbezug der weiteren wesentlichen Gegebenheiten des konkreten Falles - einen besonderen Umstand darstellen könnte (vgl. diesbezüglich bereits Urteil des BVGer E-3799/2021 vom 23. November 2021 E. 4.6 f.). Dem angefochtenen Entscheid kann jedoch nicht entnommen werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Haftaufenthalte überhaupt Glauben schenkte und falls ja, inwiefern dies im Entscheid berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz verfügt bei der Anwendung von Art. 64 Abs. 2 AsylG gemäss Wortlaut ("kann die Frist [...] verlängern") über Ermessen. Die Beschwerdeinstanz kann solche Entscheide immerhin auf das Vorliegen qualifizierter Ermessensfehler überprüfen (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 396 ff.). Insofern hätte sich auch unter diesem Aspekt aufgedrängt, im angefochtenen Entscheid darzulegen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit den vorgebrachten Haftaufenthalten hat leiten lassen.

7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Anforderungen nicht zu genügen vermag. Unter anderem setzt sie sich mit entscheidwesentlichen Umständen nicht beziehungsweise ungenügend auseinander. Somit ist die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Entscheid bezüglich der Frage des Vorliegens besonderer Umstände (im erwähnten Sinne) nicht vorgegriffen wird.

8. Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Es ist deshalb keine Entschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2021 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an dieses zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor