Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die kurdische Beschwerdeführerin hat gemäss einer Meldung des europäischen Visa-Informationssystems (CS-VIS 1) vom 29. Dezember 2015 am (...) 2015 ein Schengen-Visum der italienischen Botschaft in Ankara erhalten (A4). Daraufhin sei sie am (...) 2015 von Istanbul nach Basel geflogen und suchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach (A6 S. 6 f.). B. B.a Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 14. Januar 2016 und den Anhörungen vom 31. August 2016 und 13. Februar 2018 brachte die aus der Umgebung von B._______ (Hauptstadt der gleichnamigen Provinz im [...] der Türkei) stammende Alawitin vor, ihr Vater sei politisch aktiv gewesen und deswegen vom Staat verfolgt worden (A14 F28). Weil auch sie eine Person sei, die ihre Meinung äussere, sei sie seitens der Behörden unter Druck gesetzt worden. Sie sei im (...) 2013 von der Polizei mitgenommen und verhört worden (A14 F33 ff.), weil sich zwei ihrer Freundinnen (am Ende der [...] Klasse des Gymnasiums [A14 F28] bzw. im [...] 2013 [A14 F33]) einer Guerilla-Organisation angeschlossen hätten (A6 S. 8; A14 F28 und 33 ff.; A18 F23). Auch die Familien dieser Freundinnen hätten sie bedroht und bedrängt (A14 F28 und 41 f.; A18 F54 ff. und 72 ff.). Die Beschwerdeführerin sei ferner auf dem Weg zur Schule oder zur Arbeit ständig von Polizisten beschattet worden (A6 S. 7 f.; A14 F28 und 39; A18 F30 ff.). Anfang (...) 2015 sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe das Haus durchsucht und schliesslich ihren Bruder aus politischen Gründen inhaftiert (A6 S. 7 f.; A14 F28). Seitdem sei die Familie auch von der Nachbarschaft schikaniert worden (A14 F28). Nachdem ihre Mutter - gemäss dem Zentralen Informationssystem (ZEMIS) am (...) 2015 - mit ihrem minderjährigen Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei, sei diese ohne Familie zurückgeblieben. Als alleinstehende Frau sei sie daraufhin in ihrem Kulturkreis seitens der Familie unter Druck gesetzt worden; enge Verwandte hätten sie sogar gegen ihren Willen verheiraten wollen (A14 F28; A18 F81 ff.). Schliesslich habe der Vater der Beschwerdeführerin einen Schlepper organisiert, mit welchem sie im (...) 2015 ausgereist sei (A14 F46 ff.; A18 F99). B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 31. August 2016 ein Schreiben des Dorfvorstehers von C._______ vom (...) 2016 (mit Übersetzung) sowie eine Bestätigung der Inhaftierung ihres Bruders (gemäss Übersetzung wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation) vom (...) 2016 (mit Übersetzung; A14 F3 ff. und 30 ff.; A15) zu den Akten. B.c Gemäss dem Zentralen Migrationssystem reichte der Vater der Beschwerdeführerin (N [...]) - ein vorsitzendes Mitglied der kurdischen HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker; A6 S. 8) beziehungsweise der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie; N 570 743, A6 S. 4) - im Jahr 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches am 30. Juni 2015 von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Ein daraufhin eingereichter Einreiseantrag für die Ehefrau und den minderjährigen Sohn wurde am (...) 2015 bewilligt; am (...) 2016 wurde ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährt. Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin (N [...]) reiste im (...) 2017 in die Schweiz ein und suchte hier um Asyl nach. Sein Asylverfahren ist derzeit noch hängig. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die vorgebrachte Verfolgung der türkischen Behörden mangels zeitlichem Kausalzusammenhang ungeeignet sei, Asylrelevanz zu entfalten (Art. 3 AsylG). Ausserdem seien die geschilderten Begegnungen mit den Sicherheitskräften nicht intensiv genug, als dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich gewesen wäre (Art. 3 AsylG). Die Bedrohungen der Familien ihrer Freundinnen seien ohne asylrelevantes Motiv und genügende Intensität erfolgt, weswegen auch dieses Vorbringen nicht für eine Asylgewährung ausreiche (Art. 3 AsylG). Schliesslich seien auch die vorgebrachten familiären Probleme asylirrelevant, weil die wütende Reaktion des Onkels nach Ausschlagung eines vorgeschlagenen Heiratskandidaten nicht als ernsthaften Nachteil bezeichnet werden könne (Art. 3 AsylG). Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen habe das SEM verzichtet. D. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 19. März 2018 eine Beschwerde beim Bundessverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin - unter Asylgewährung - festzustellen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Innert Frist überwies die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss der Gerichtskasse. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt das SEM an seinen früheren Erwägungen fest. Bei der geschilderten Sachlage sei weder von einer permanenten noch besonders intensiven Druckausübung auszugehen. Auch sei der offensichtlichen Übertreibung ihrer Lebensumstände vehement zu widersprechen. Schliesslich sei die geltend gemachte Reflexverfolgung zu verneinen, da diese weder gezielt noch intensiv genug sei. Ausserdem sei sie - angeblich im Gegensatz zu ihrem Bruder - nie wegen ihrer familiären Verbindungen verhaftet worden. G. Am 31. Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahr. Der Kausalzusammenhang zwischen der Druckausübung auf ihre Person respektive der Reflexverfolgung sei vorhanden. Auch seien die Drohung seitens der Familien ihrer Freundinnen sowie die angedrohte Zwangsverheiratung nicht von der Hand zu weisen. In solchen Fällen sei die türkische Polizei nicht bereit, die Beschwerdeführerin zu schützen. H. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich - neben den eingereichten Beweismitteln - eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin (No. [...]) sowie eine Kopie eines Auszugs des Familienregisters.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift vom 19. März 2018 wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen eigenen politischen Aktivitäten seit Jahren unter Druck gesetzt worden sei. Ausserdem habe man sie - weil der Verdacht, sie habe mit dem Anschluss ihrer Freundinnen an die Guerilla etwas zu tun, sich nach den Verhören erhärtet habe - ständig bis zu ihrer Ausreise beschattet. Von daher gesehen sei die Erwägung, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise, von der Hand zu weisen. Ausserdem müsse vorliegend von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden, was jedoch von der Vorinstanz in keiner Weise geprüft worden sei. Des Weiteren seien die andauernden Bedrohungen der Familien der Freundinnen als intensiv genug zu qualifizieren. Die Möglichkeit, polizeilichen Schutz zu suchen, habe nicht bestanden, weil die Beschwerdeführerin selber im Fokus der Behörden gestanden habe. Schliesslich sei auf die traurige Tatsache hinzuweisen, dass in der Heimat der Beschwerdeführerin jährlich Hunderte wenn nicht sogar Tausende von Frauen zwangsverheiratet würden. Die Beschwerdeführerin sei diesem Schicksal nur entkommen, weil sie vorzeitig geflüchtet sei.
E. 5.2 Die vorinstanzliche Begründung der Verfügung vom 14. Februar 2018 sowie der Vernehmlassung vom 30. April 2018 ist nicht zu beanstanden. Bezüglich einer Verfolgungsmassnahme gilt festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant sind, wenn sie eine bestimmte Intensität aufweisen. So muss beispielsweise zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind oder er diese zu befürchten hat. Leichtere Eingriffe erreichen die nötige Intensität nicht. Bei der Beurteilung, ob die erlittenen Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von der asylsuchenden Person geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1).
E. 5.2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahre 2013 (bzw. 2014; A18 F66 ff.) zweimal von der Polizei festgehalten und für (...) Stunden verhört worden, weil zwei ihrer Freundinnen sich einer Guerilla-Gruppe angeschlossen hätten (A6 S. 8; A14 F33 ff.), sind einerseits als nicht genügend intensiv zu werten. Polizeiliche Verhöre sind aus rechtsstaatlicher Sicht als legitim zu betrachten, wenn sie gewisse Verfahrensgarantien und menschenrechtliche Aspekte einhalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während den Verhören lediglich befragt worden sei und ihr Fotos gezeigt worden seien (A14 F35). Die Behauptung, dass sie nach den Verhören verdächtigt worden sei, in die Sache ihrer Freundinnen verwickelt gewesen zu sein, findet in den Protokollen keine Stütze. In einem solchen Fall wäre die Beschwerdeführerin wohl weiter verhört worden. Anderseits ist der zeitliche (und sachliche) Kausalzusammenhang zwischen den Verhören und der Ausreise im (...) 2015 nicht gegeben. Zwar lässt sich allgemein keine starre zeitliche Grenze festlegen, ab wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat. In der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gilt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Beim sachlichen Zusammenhang geht es um die Frage, ob die Umstände, die zur Vorverfolgung geführt haben, im Zeitpunkt der Flucht noch bestanden haben (vgl. Nula Frei, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Hrsg. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 2. Aufl. 2015, S. 203). Zieht man in Betracht, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 einzig von Polizisten beschattet wurde (A18 F30 und 35; vgl. nachfolgend E. 5.2.2), wogegen der Bruder im (...) 2015 zuhause verhaftet worden sei (A6 S. 8), ist - wie das SEM zu Recht erkannt hat - kein Kausalzusammenhang zwischen den Verhören und der Ausreise zu erkennen (Art. 3 AsylG).
E. 5.2.2 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ständig von staatlicher Seite beobachtet, beschattet und behelligt worden (A14 F28; A18 F30 ff.). Polizisten hätten sich hinter der Ecke (ihres Hauses) versteckt und gewartet. Ausserdem hätten sie sich im Schulhaus blicken lassen (A14 F39 f.; A18 F32) und die Beschwerdeführerin habe telefonische Drohanrufe erhalten (A14 F28). Die Gründe dafür sind in den Protokollen nicht genau zu eruieren, mutmasslich liegen sie in den politischen Aktivitäten der Familie (A6 S. 8) und dem eigenen politischen Interesse der Beschwerdeführerin (A14 F28: "Ab diesem Zeitpunkt wurde der türkische Staat auf mich aufmerksam"; A18 F33). Auch wenn eine gewisse Zermürbung der Beschwerdeführerin in Form von Hyperventilierung zu erkennen ist (A18 F54 und 69), erreichen diese Eingriffe - auch wenn sie im Zusammenhang mit den Verhören des Jahres 2013 betrachtet werden - die notwendige Intensität nicht (Art. 3 AsylG).
E. 5.2.3 Auch die Drohung einer allfälligen Zwangsheirat (A14 F28 und 44 ff.; A18 F83 ff.) ist als nicht intensiv genug zu werten. Den Protokollen ist kein weiterer Nachteil zu entnehmen, der als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erscheint.
E. 5.3 Ferner sind die angeblichen Behelligungen durch die Familie ihrer Freundinnen nicht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen den politischen Anschauungen der Beschwerdeführerin, mithin wegen eines asylrelevanten Motivs nach Art. 3 AsylG, geschehen, sondern weil die Beschwerdeführerin eine Freundin der abtrünnigen Frauen war. Demzufolge ist auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
E. 5.4 Schliesslich ist auf die vorgebrachte Reflexverfolgung einzugehen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen - vorliegend die Beschwerdeführerin - aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin auch aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie behelligt (A6 S. 8; A14 F28). Der Vater der Beschwerdeführerin - ein Mitglied der HDP respektive BDP, welcher mehrmals verurteilt wurde (N [...], A33) - reiste im Jahr 2011 aus der Türkei aus und reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches gutgeheissen wurde. Um sich seiner habhaft zu werden, könnte die Beschwerdeführerin durch die Polizei beschattet worden sein, jedoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies erst im Sommer 2013 - also knapp zwei Jahre nach der Ausreise des Vaters - begonnen hätte. Da - wie bereits in E. 5.2.2 festgestellt wurde - die Beschattungen als nicht genügend intensiv zu qualifizieren sind, reichen diese als ernsthafte Nachteile bezüglich einer Reflexverfolgung ebenfalls nicht aus. Ferner gab die Beschwerdeführerin nie an, wegen ihres Bruders, welcher am (...) 2015 (A15), also kurz vor ihrer Ausreise, inhaftiert wurde (N [...], A5 S. 8 ff.), von staatlicher Seite behelligt worden zu sein, weshalb auch diesbezüglich keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu erkennen ist (Art. 3 AsylG).
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen vermochte. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.2 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 11. April 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1697/2018 Urteil vom 19. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die kurdische Beschwerdeführerin hat gemäss einer Meldung des europäischen Visa-Informationssystems (CS-VIS 1) vom 29. Dezember 2015 am (...) 2015 ein Schengen-Visum der italienischen Botschaft in Ankara erhalten (A4). Daraufhin sei sie am (...) 2015 von Istanbul nach Basel geflogen und suchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach (A6 S. 6 f.). B. B.a Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 14. Januar 2016 und den Anhörungen vom 31. August 2016 und 13. Februar 2018 brachte die aus der Umgebung von B._______ (Hauptstadt der gleichnamigen Provinz im [...] der Türkei) stammende Alawitin vor, ihr Vater sei politisch aktiv gewesen und deswegen vom Staat verfolgt worden (A14 F28). Weil auch sie eine Person sei, die ihre Meinung äussere, sei sie seitens der Behörden unter Druck gesetzt worden. Sie sei im (...) 2013 von der Polizei mitgenommen und verhört worden (A14 F33 ff.), weil sich zwei ihrer Freundinnen (am Ende der [...] Klasse des Gymnasiums [A14 F28] bzw. im [...] 2013 [A14 F33]) einer Guerilla-Organisation angeschlossen hätten (A6 S. 8; A14 F28 und 33 ff.; A18 F23). Auch die Familien dieser Freundinnen hätten sie bedroht und bedrängt (A14 F28 und 41 f.; A18 F54 ff. und 72 ff.). Die Beschwerdeführerin sei ferner auf dem Weg zur Schule oder zur Arbeit ständig von Polizisten beschattet worden (A6 S. 7 f.; A14 F28 und 39; A18 F30 ff.). Anfang (...) 2015 sei die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen, habe das Haus durchsucht und schliesslich ihren Bruder aus politischen Gründen inhaftiert (A6 S. 7 f.; A14 F28). Seitdem sei die Familie auch von der Nachbarschaft schikaniert worden (A14 F28). Nachdem ihre Mutter - gemäss dem Zentralen Informationssystem (ZEMIS) am (...) 2015 - mit ihrem minderjährigen Sohn beziehungsweise Bruder der Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei, sei diese ohne Familie zurückgeblieben. Als alleinstehende Frau sei sie daraufhin in ihrem Kulturkreis seitens der Familie unter Druck gesetzt worden; enge Verwandte hätten sie sogar gegen ihren Willen verheiraten wollen (A14 F28; A18 F81 ff.). Schliesslich habe der Vater der Beschwerdeführerin einen Schlepper organisiert, mit welchem sie im (...) 2015 ausgereist sei (A14 F46 ff.; A18 F99). B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 31. August 2016 ein Schreiben des Dorfvorstehers von C._______ vom (...) 2016 (mit Übersetzung) sowie eine Bestätigung der Inhaftierung ihres Bruders (gemäss Übersetzung wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation) vom (...) 2016 (mit Übersetzung; A14 F3 ff. und 30 ff.; A15) zu den Akten. B.c Gemäss dem Zentralen Migrationssystem reichte der Vater der Beschwerdeführerin (N [...]) - ein vorsitzendes Mitglied der kurdischen HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker; A6 S. 8) beziehungsweise der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie; N 570 743, A6 S. 4) - im Jahr 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches am 30. Juni 2015 von der Vorinstanz gutgeheissen wurde. Ein daraufhin eingereichter Einreiseantrag für die Ehefrau und den minderjährigen Sohn wurde am (...) 2015 bewilligt; am (...) 2016 wurde ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährt. Der ältere Bruder der Beschwerdeführerin (N [...]) reiste im (...) 2017 in die Schweiz ein und suchte hier um Asyl nach. Sein Asylverfahren ist derzeit noch hängig. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie vorläufig aufgenommen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend, dass die vorgebrachte Verfolgung der türkischen Behörden mangels zeitlichem Kausalzusammenhang ungeeignet sei, Asylrelevanz zu entfalten (Art. 3 AsylG). Ausserdem seien die geschilderten Begegnungen mit den Sicherheitskräften nicht intensiv genug, als dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich gewesen wäre (Art. 3 AsylG). Die Bedrohungen der Familien ihrer Freundinnen seien ohne asylrelevantes Motiv und genügende Intensität erfolgt, weswegen auch dieses Vorbringen nicht für eine Asylgewährung ausreiche (Art. 3 AsylG). Schliesslich seien auch die vorgebrachten familiären Probleme asylirrelevant, weil die wütende Reaktion des Onkels nach Ausschlagung eines vorgeschlagenen Heiratskandidaten nicht als ernsthaften Nachteil bezeichnet werden könne (Art. 3 AsylG). Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen habe das SEM verzichtet. D. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 19. März 2018 eine Beschwerde beim Bundessverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin - unter Asylgewährung - festzustellen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Innert Frist überwies die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss der Gerichtskasse. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt das SEM an seinen früheren Erwägungen fest. Bei der geschilderten Sachlage sei weder von einer permanenten noch besonders intensiven Druckausübung auszugehen. Auch sei der offensichtlichen Übertreibung ihrer Lebensumstände vehement zu widersprechen. Schliesslich sei die geltend gemachte Reflexverfolgung zu verneinen, da diese weder gezielt noch intensiv genug sei. Ausserdem sei sie - angeblich im Gegensatz zu ihrem Bruder - nie wegen ihrer familiären Verbindungen verhaftet worden. G. Am 31. Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahr. Der Kausalzusammenhang zwischen der Druckausübung auf ihre Person respektive der Reflexverfolgung sei vorhanden. Auch seien die Drohung seitens der Familien ihrer Freundinnen sowie die angedrohte Zwangsverheiratung nicht von der Hand zu weisen. In solchen Fällen sei die türkische Polizei nicht bereit, die Beschwerdeführerin zu schützen. H. Im vorinstanzlichen Dossier befinden sich - neben den eingereichten Beweismitteln - eine Identitätskarte der Beschwerdeführerin (No. [...]) sowie eine Kopie eines Auszugs des Familienregisters. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift vom 19. März 2018 wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen eigenen politischen Aktivitäten seit Jahren unter Druck gesetzt worden sei. Ausserdem habe man sie - weil der Verdacht, sie habe mit dem Anschluss ihrer Freundinnen an die Guerilla etwas zu tun, sich nach den Verhören erhärtet habe - ständig bis zu ihrer Ausreise beschattet. Von daher gesehen sei die Erwägung, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen und der Ausreise, von der Hand zu weisen. Ausserdem müsse vorliegend von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden, was jedoch von der Vorinstanz in keiner Weise geprüft worden sei. Des Weiteren seien die andauernden Bedrohungen der Familien der Freundinnen als intensiv genug zu qualifizieren. Die Möglichkeit, polizeilichen Schutz zu suchen, habe nicht bestanden, weil die Beschwerdeführerin selber im Fokus der Behörden gestanden habe. Schliesslich sei auf die traurige Tatsache hinzuweisen, dass in der Heimat der Beschwerdeführerin jährlich Hunderte wenn nicht sogar Tausende von Frauen zwangsverheiratet würden. Die Beschwerdeführerin sei diesem Schicksal nur entkommen, weil sie vorzeitig geflüchtet sei. 5.2 Die vorinstanzliche Begründung der Verfügung vom 14. Februar 2018 sowie der Vernehmlassung vom 30. April 2018 ist nicht zu beanstanden. Bezüglich einer Verfolgungsmassnahme gilt festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant sind, wenn sie eine bestimmte Intensität aufweisen. So muss beispielsweise zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind oder er diese zu befürchten hat. Leichtere Eingriffe erreichen die nötige Intensität nicht. Bei der Beurteilung, ob die erlittenen Eingriffe intensiv genug sind, ist mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv genug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmöglicht. Dabei ist zu beachten, dass der von der asylsuchenden Person geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1). 5.2.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahre 2013 (bzw. 2014; A18 F66 ff.) zweimal von der Polizei festgehalten und für (...) Stunden verhört worden, weil zwei ihrer Freundinnen sich einer Guerilla-Gruppe angeschlossen hätten (A6 S. 8; A14 F33 ff.), sind einerseits als nicht genügend intensiv zu werten. Polizeiliche Verhöre sind aus rechtsstaatlicher Sicht als legitim zu betrachten, wenn sie gewisse Verfahrensgarantien und menschenrechtliche Aspekte einhalten. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während den Verhören lediglich befragt worden sei und ihr Fotos gezeigt worden seien (A14 F35). Die Behauptung, dass sie nach den Verhören verdächtigt worden sei, in die Sache ihrer Freundinnen verwickelt gewesen zu sein, findet in den Protokollen keine Stütze. In einem solchen Fall wäre die Beschwerdeführerin wohl weiter verhört worden. Anderseits ist der zeitliche (und sachliche) Kausalzusammenhang zwischen den Verhören und der Ausreise im (...) 2015 nicht gegeben. Zwar lässt sich allgemein keine starre zeitliche Grenze festlegen, ab wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat. In der Praxis wird jedoch davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gilt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Beim sachlichen Zusammenhang geht es um die Frage, ob die Umstände, die zur Vorverfolgung geführt haben, im Zeitpunkt der Flucht noch bestanden haben (vgl. Nula Frei, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Hrsg. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 2. Aufl. 2015, S. 203). Zieht man in Betracht, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 einzig von Polizisten beschattet wurde (A18 F30 und 35; vgl. nachfolgend E. 5.2.2), wogegen der Bruder im (...) 2015 zuhause verhaftet worden sei (A6 S. 8), ist - wie das SEM zu Recht erkannt hat - kein Kausalzusammenhang zwischen den Verhören und der Ausreise zu erkennen (Art. 3 AsylG). 5.2.2 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ständig von staatlicher Seite beobachtet, beschattet und behelligt worden (A14 F28; A18 F30 ff.). Polizisten hätten sich hinter der Ecke (ihres Hauses) versteckt und gewartet. Ausserdem hätten sie sich im Schulhaus blicken lassen (A14 F39 f.; A18 F32) und die Beschwerdeführerin habe telefonische Drohanrufe erhalten (A14 F28). Die Gründe dafür sind in den Protokollen nicht genau zu eruieren, mutmasslich liegen sie in den politischen Aktivitäten der Familie (A6 S. 8) und dem eigenen politischen Interesse der Beschwerdeführerin (A14 F28: "Ab diesem Zeitpunkt wurde der türkische Staat auf mich aufmerksam"; A18 F33). Auch wenn eine gewisse Zermürbung der Beschwerdeführerin in Form von Hyperventilierung zu erkennen ist (A18 F54 und 69), erreichen diese Eingriffe - auch wenn sie im Zusammenhang mit den Verhören des Jahres 2013 betrachtet werden - die notwendige Intensität nicht (Art. 3 AsylG). 5.2.3 Auch die Drohung einer allfälligen Zwangsheirat (A14 F28 und 44 ff.; A18 F83 ff.) ist als nicht intensiv genug zu werten. Den Protokollen ist kein weiterer Nachteil zu entnehmen, der als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erscheint. 5.3 Ferner sind die angeblichen Behelligungen durch die Familie ihrer Freundinnen nicht wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen den politischen Anschauungen der Beschwerdeführerin, mithin wegen eines asylrelevanten Motivs nach Art. 3 AsylG, geschehen, sondern weil die Beschwerdeführerin eine Freundin der abtrünnigen Frauen war. Demzufolge ist auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). 5.4 Schliesslich ist auf die vorgebrachte Reflexverfolgung einzugehen. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen - vorliegend die Beschwerdeführerin - aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlagen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin auch aufgrund der politischen Aktivitäten der Familie behelligt (A6 S. 8; A14 F28). Der Vater der Beschwerdeführerin - ein Mitglied der HDP respektive BDP, welcher mehrmals verurteilt wurde (N [...], A33) - reiste im Jahr 2011 aus der Türkei aus und reichte in der Schweiz ein Asylgesuch ein, welches gutgeheissen wurde. Um sich seiner habhaft zu werden, könnte die Beschwerdeführerin durch die Polizei beschattet worden sein, jedoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies erst im Sommer 2013 - also knapp zwei Jahre nach der Ausreise des Vaters - begonnen hätte. Da - wie bereits in E. 5.2.2 festgestellt wurde - die Beschattungen als nicht genügend intensiv zu qualifizieren sind, reichen diese als ernsthafte Nachteile bezüglich einer Reflexverfolgung ebenfalls nicht aus. Ferner gab die Beschwerdeführerin nie an, wegen ihres Bruders, welcher am (...) 2015 (A15), also kurz vor ihrer Ausreise, inhaftiert wurde (N [...], A5 S. 8 ff.), von staatlicher Seite behelligt worden zu sein, weshalb auch diesbezüglich keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin zu erkennen ist (Art. 3 AsylG). 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen vermochte. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Da das SEM in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 11. April 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe