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E-1689/2020

E-1689/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-21 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl in der Schweiz gewährt. Die Kinder wurden in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen und es wurde ihnen Familienasyl gewährt. A.b Mit separater Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2019 wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt, jedoch wurde er in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen und es wurde ihm Familienasyl gewährt. B. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vom 27. November 2019 des Beschwerdeführers und des (...) wurden fünf (...) Reisepässe sichergestellt, welche auf die fünf Beschwerdeführenden ausgestellt waren. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, zu einem möglichen Asylwiderruf sowie einer möglichen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verschweigens der (...) Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen. D. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien im (...) 20(...) in F._______ eingereist. Bei ihrem (...) - (...)-jährigen - (...) handle es sich um einen (...) und während ihres Aufenthaltes sei der (...) an ein auf besondere (...) geflossen. Darüber sei (...) und in der Folge seien der Familie auf Veranlassung des Staatspräsidenten im (...) 20(...) (...) (...)pässe erteilt worden. Dabei seien ihnen unter anderem Arbeitsstellen und eine Wohnung versprochen worden, was sich jedoch in der Folge nicht bewahrheitet habe. Sie hätten sich gezwungen gesehen, sich in ein Asylcamp zu begeben, wo sie vom Sicherheitspersonal und den anderen Campbewohnern schikaniert worden seien. Zudem habe die Absicht bestanden, sie auf die Strasse zu stellen, da sie kein Anrecht mehr gehabt hätten, sich im Asylcamp aufzuhalten. Vom (...) Staat sei keine Hilfe zu erwarten gewesen, wobei erschwerend hinzugekommen sei, dass sie der Landessprache nicht mächtig (gewesen) seien. Aufgrund dieser perspektivlosen Zukunft hätten sie im (...) 20(...) beschlossen, F._______ zu verlassen. Sie hätten sich dort nicht sicher gefühlt und würden befürchten, bei einer Überstellung dorthin in Armut und Obdachlosigkeit leben zu müssen. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 aberkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das gewährte Asyl. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen den Entscheid der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Am 1. Mai 2020 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik eingeräumt. J. Die Replik der Beschwerdeführenden ging nach gewährter Fristverlängerung am 26. Mai 2020, zusammen mit der Honorarnote des Rechtsvertreters, beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Vorinstanz hat die Wegweisung sowie den Vollzug in der angefochtenen Verfügung nicht angeordnet, weshalb diese Punkte nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf die in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang enthaltenen Vorbringen und Rügen ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird das Asyl widerrufen und/oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein (Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 63 AsylG N. 2).

E. 4 Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Akteneinsicht gewährt, ist festzustellen, dass ihrem diesbezüglichen Gesuch vom 25. Februar 2020 mit Schreiben des SEM vom 6. März 2020 entsprochen wurde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie im Besitze sämtlicher relevanten Verfahrensakten waren, um ihre Beschwerde zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass - entgegen ihrer Ankündigung - auch keine Ergänzung der Rechtsmitteleingabe erfolgt ist.

E. 5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden ihre (...) Staatsangehörigkeit verschwiegen hätten, erachte sie die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten wesentliche Tatsachen verschwiegen, was zur Gewährung des Asyls sowie zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Bei Kenntnis der Doppelstaatsangehörigkeit, wäre den geltend gemachten Problemen in Afghanistan keine Asylrelevanz beizumessen gewesen.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich auch nach Ausstellung der (...) (...)pässe in einer prekären Situation befunden. Sie hätten keine Arbeitsstellen erhalten und die Kinder hätten dem schulischen Unterricht aufgrund der Sprachbarriere nicht folgen können. Der (...) sei im Asylzentrum geschlagen worden. Nach Erhalt der Pässe seien sie angehalten worden, sich aus der Asylunterkunft zu entfernen. Aufgrund der desolaten Situation in F._______ und der drohenden Obdachlosigkeit hätten sie das Land deshalb verlassen. Weiter habe die Vorinstanz weder ausgeführt, aus welchen Gründen die (...) Staatsangehörigkeit bei Kenntnis derselben im Asylverfahren zur fehlenden Asylrelevanz der Ausführungen zu Afghanistan geführt hätte, noch auf welche Art und Weise sie das Asyl erschlichen, insbesondere wissentlich und willentlich Falschaussagen gemacht haben sollen. Sodann lasse sich der Verfügung nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden Falschaussagen gemacht beziehungsweise eine weitere Staatsangehörigkeit verneint haben sollen und auf welche Beweise sich die Vorinstanz dabei stütze. Insgesamt könnten der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt hätten, nicht entnommen werden. Des Weiteren sei das Schreiben, in welchem ihnen vorab das rechtliche Gehör zu einer möglichen Aufhebung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft gewährt worden sei, ungenügend begründet. Sodann habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, jedoch habe sie es unterlassen, eine Wegweisung zu verfügen und dabei die notwendigen Abklärungen betreffend das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen vorzunehmen. Könne oder wolle F._______ ihnen keinen Schutz gewähren beziehungsweise werde ihnen dort ein menschenwürdiges Leben verwehrt, müsste die Vorinstanz auch bei Kenntnis der (...) Staatsangehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft anerkennen und den Asylstatus verfügen. Gemäss Praxis könne ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse und ohne Perspektive auf Besserung eine Verletzung von Art. 3 EMKR (SR 0.101) darstellen. Die ganze Familie sei weder der (...) Sprache noch des Alphabets mächtig und würde in F._______ über kein soziales Beziehungsnetz verfügen. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass ihnen bei dieser Ausgangslage die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen würde. Ferner könnten sie nicht auf genügende Unterstützung des Staates zählen und ein Leben in Obdachlosigkeit wäre sehr wahrscheinlich. Erwägungen zum Kindeswohl würden in der angefochtenen Verfügung vollständig fehlen. Ferner sei zu beachten, dass den Kindern ein allfälliges Erschleichen des Asyls nicht vorgehalten werden könne.

E. 7 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, den Beschwerdeführenden sei das rechtliche Gehör zu einem möglichen Widerruf gewährt worden und die Verfügung sei genügend klar formuliert. Ferner habe sie im Rahmen des Asylverfahrens die Wegweisungsvollzugshindernisse nach F._______ nicht prüfen müssen, da ihr die betreffende Staatsangehörigkeit nicht bekannt gewesen sei. Darüber hinaus handle es sich bei F._______ um einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat. Des Weiteren liege die Zuständigkeit für den Widerruf ausländischer Bewilligungen beim Kanton, womit weder der Widerruf des Asyls noch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Einfluss auf den Bestand der Aufenthaltsbewilligung hätten.

E. 8 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz verkenne, dass nicht eine unterlassene Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach F._______ im Rahmen des Asylverfahrens, sondern im Rahmen des Widerrufsverfahrens moniert werde. Ferner sei das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen unabhängig davon zu prüfen, ob es sich bei F._______ um einen sicheren Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat handle. Auch erhelle nicht, was mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Kantons für den Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen über die Prüfungszuständigkeit des Wegweisungsvollzuges ausgesagt werden soll. Für Letzteres sei die Vorinstanz zuständig.

E. 9.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beendigung des Asyls beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von der Frage des Wegweisungsvollzuges zu unterscheiden ist. Vorliegend wurde die Wegweisung nicht verfügt und entsprechend auch der Vollzug der Wegweisung nicht geprüft, mithin bilden die Fragen des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. bereits E. 2). Die Vorinstanz verfügt den Widerruf des Asyls sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft regelmässig ohne gleichzeitige Prüfung beziehungsweise Behandlung des Wegweisungsvollzuges (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5080/2019 vom 17. Februar 2020 Bst. H sowie E. 6 und E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 2.2). Den Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz ihr Vorgehen im konkreten Fall nicht nachvollziehbar zu begründen vermag. Sie scheint in der Vernehmlassung alternativ drei Gründe ins Feld zu führen (Nichtkennen der Staatsangehörigkeit, sicherer Drittstaat, Zuständigkeit der kantonalen Behörden für ausländerrechtliche Bewilligungen), ohne genau darzutun, welcher davon vorliegend für sie auschlaggebend wäre. Sodann bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, das Argument des Nichtkennens der Staatsangehörigkeit sei nicht stichhaltig, da diese der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren bekannt sei. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Justizgewährungsanspruch gebietet, ein Verfahren vollständig - allenfalls auch durch mehrere Entscheide - durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. Dazu gehört vorliegend, nach Aufhebung des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch über die Wegweisung und den Vollzug zu entscheiden. Da jedoch die Frage letztendlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet beziehungsweise der diesbezügliche Entscheid der zuständigen Behörde noch aussteht, hat sich das Gericht an dieser Stelle nicht weiter mit diesem Aspekt der Beschwerde und der Replik auseinanderzusetzen (zur Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse durch das SEM und die Kantone vgl. Spescha/Kerland/Bölzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 402 f. N.1.4). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung des Asyls beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG angeordnet hat (zum Inhalt der Bestimmung vgl. das unter E. 3 Ausgeführte). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht das allfälligen Vorhandensein von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht zu einem Flüchtlings- beziehungsweise Asylstatus führen könnte und die damit zusammenhängenden - sich im Kern auf den Wegweisungsvollzug beziehenden - Vorbringen somit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Widerrufs- beziehungsweise Aberkennungsverfahrens bilden.

E. 9.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Einleitung ihrer Asylverfahren im Jahre 2019 im Besitze der (...) Staatsbürgerschaft waren, welche ihnen im Jahre 20(...) erteilt wurde. Die im Asylgesetz statuierte Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden beinhaltet unter anderem, dass sie ihre Identität - worunter auch ihre Staatsangehörigkeit zählt - offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG sowie Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführenden wurden auf diese Pflichten anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Mai 2019 hingewiesen. Als ihre Staatsangehörigkeit gaben sie lediglich Afghanistan an. Nach einer zweiten Staatsangehörigkeit gefragt, gaben sie nichts weiter an, und im Zusammenhang mit ihrem Reiseweg erwähnten sie den Aufenthalt in F._______ nicht (vgl. SEM-Akten 1041348/-23/6 sowie 1041348-24/6). Auch anlässlich der Dublin-Gespräche machten sie weder zum diesbezüglichen Aufenthalt noch zu ihrer (...) Staatsangehörigkeit irgendwelche Angaben (vgl. a.a.O. 1041348-28/4 sowie 1041348-29/4). Im Rahmen der Anhörungen wurden sie sodann erneut auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, insbesondere ihre Identität offenzulegen und ihre Reise- und Identitätspapiere abzugeben. Der Aufenthalt in F._______ sowie die (...) Staatsbürgerschaft wurden auch hier von den Beschwerdeführenden unerwähnt gelassen (vgl. a.a.O. 1041348-43/19 sowie 1041348-45/23). Für das Gericht geht aus dem Dargelegten klar hervor, dass beide Beschwerdeführenden in gegenseitiger Absprache sowohl ihren Aufenthalt in F._______ als auch die dort erhaltene Staatsbürgerschaft anlässlich ihrer mehreren Befragungen bewusst verschwiegen haben.

E. 9.3 Art. 1 Abschn. A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) hält im Wesentlichen fest, dass alle Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtlinge ausgeschlossen sind, solange sie den Schutz wenigstens eines dieser Länder in Anspruch nehmen können. Der flüchtlingsrechtliche Schutz durch Drittstaaten ist in diesem Sinne subsidiär zum Schutz, welcher das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Asylgesuchsteller besitzt, gewähren kann (vgl. dazu auch The UN Refugee Agency [UNHCR; Hrsg.], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2011 [Deutsche Version 2013], S. 25 N. 106; vgl. sodann auch die in Art. 1 Abschn. C Ziff. 3 FK sowie in Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Beendigungsgründe). Die Beschwerdeführenden erlangten nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahre 20(...) die (...) Staatsbürgerschaft. Sie machen nicht geltend, sie würden in F._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt und den Akten können diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass F._______ vom Bundesrat als sogenannter sicherer Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat bezeichnet wurde, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 2 AsylV 1 sowie deren Anhang 2). Angesichts des Umstandes, dass für die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat F._______ Sicherheit vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung besteht, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Verschweigen der (...) Staatsbürgerschaft letztlich kausal für die damalige Erteilung des Asyls sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft war, welche unter der Annahme erfolgten, die Beschwerdeführenden würden lediglich die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen.

E. 9.4 Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem - zugegebenermassen knapp begründeten - Entscheid der Vorinstanz mit genügender Klarheit hervorgeht, dass das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der nachträglichen Entdeckung der (...) Staatsangehörigkeit aufgrund der Sicherstellung der entsprechenden (...) Reisepässe am (...) 2019 widerrufen beziehungsweise aberkannt wurden. Auch ist der Inhalt des Schreibens vom 22. Januar 2020, mit welchem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem möglichen Widerruf des Asyls beziehungsweise einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einräumte, nicht zu beanstanden. Es wird darin klar festgehalten, dass dies wegen Verdachts auf Verschweigen der (...) Staatsangehörigkeit, einer wesentlichen Tatsache, in Betracht gezogen werde, im Übrigen ein Vorkommnis, bei welchem die Beschwerdeführenden mit dabei waren (vgl. vorstehend). Auch war die Vorinstanz nicht gehalten, den Zeitpunkt des Verschweigens präzise festzuhalten, liegt es doch in der Natur der Sache, dass sich ein solches Verhalten über die ganze Verfahrensdauer erstreckt. Dass der Umstand, dass eine asylsuchende Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, einen Einfluss auf den Asylentscheid des ersuchten Staates haben kann, dürfte sodann auch für mit dem Asylgesetz nicht vertraute Personen in genügendem Masse erkennbar sein. Die Vorinstanz war jedenfalls nicht gehalten, die entsprechenden Mechanismen vertieft und im Detail darzulegen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher insgesamt als unbegründet. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend machen, der Asylwiderruf beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft könne sich aufgrund von Art. 63 Abs. 4 AsylG nur auf die Mutter beziehungsweise (dem Vater ist ein eigenes Verschweigen vorzuhalten) die Eltern beziehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Person, von welcher das Asyl derivativ erworben wurde, dieses dadurch erschlichen hat, indem sie die für sämtliche Familienangehörigen bestehende und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht Sicherheit bietende zweite Staatsangehörigkeit verschwieg, rechtfertigt es sich, die derivative Flüchtlingseigenschaft und das dadurch erlangte Asyl der Angehörigen ebenfalls erlöschen zu lassen.

E. 9.5 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit dem Nichtoffenlegen der (...) Staatsbürgerschaft eine wesentliche Tatsache verschwiegen und sich dadurch das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erschlichen haben. Der Widerruf des Asyls sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz sind somit zu Recht erfolgt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 26. Mai 2020 eine Kostennote ein, welche unter anderem einen zeitlichen Aufwand von 13.76 Stunden ausweist. Die geltend gemachten Aufwände (gemäss Kostennote insgesamt Fr. 3'175.21) erscheinen grundsätzlich angemessen, die pro futuro angesetzte Stunde (Kenntnisnahme Urteil, Besprechung, Abschluss des Dossiers) plus die entsprechenden Auslagen sind allerdings praxisgemäss nicht zu vergüten, womit der zu entschädigende Aufwand auf insgesamt Fr. 2'925.- (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'925.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1689/2020 Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan und F._______, vertreten durch MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2019 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl in der Schweiz gewährt. Die Kinder wurden in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen und es wurde ihnen Familienasyl gewährt. A.b Mit separater Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2019 wurde die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt, jedoch wurde er in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen und es wurde ihm Familienasyl gewährt. B. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle vom 27. November 2019 des Beschwerdeführers und des (...) wurden fünf (...) Reisepässe sichergestellt, welche auf die fünf Beschwerdeführenden ausgestellt waren. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 räumte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, zu einem möglichen Asylwiderruf sowie einer möglichen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verschweigens der (...) Staatsangehörigkeit Stellung zu nehmen. D. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien im (...) 20(...) in F._______ eingereist. Bei ihrem (...) - (...)-jährigen - (...) handle es sich um einen (...) und während ihres Aufenthaltes sei der (...) an ein auf besondere (...) geflossen. Darüber sei (...) und in der Folge seien der Familie auf Veranlassung des Staatspräsidenten im (...) 20(...) (...) (...)pässe erteilt worden. Dabei seien ihnen unter anderem Arbeitsstellen und eine Wohnung versprochen worden, was sich jedoch in der Folge nicht bewahrheitet habe. Sie hätten sich gezwungen gesehen, sich in ein Asylcamp zu begeben, wo sie vom Sicherheitspersonal und den anderen Campbewohnern schikaniert worden seien. Zudem habe die Absicht bestanden, sie auf die Strasse zu stellen, da sie kein Anrecht mehr gehabt hätten, sich im Asylcamp aufzuhalten. Vom (...) Staat sei keine Hilfe zu erwarten gewesen, wobei erschwerend hinzugekommen sei, dass sie der Landessprache nicht mächtig (gewesen) seien. Aufgrund dieser perspektivlosen Zukunft hätten sie im (...) 20(...) beschlossen, F._______ zu verlassen. Sie hätten sich dort nicht sicher gefühlt und würden befürchten, bei einer Überstellung dorthin in Armut und Obdachlosigkeit leben zu müssen. E. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 aberkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das gewährte Asyl. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen den Entscheid der Vorinstanz mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Am 1. Mai 2020 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik eingeräumt. J. Die Replik der Beschwerdeführenden ging nach gewährter Fristverlängerung am 26. Mai 2020, zusammen mit der Honorarnote des Rechtsvertreters, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Vorinstanz hat die Wegweisung sowie den Vollzug in der angefochtenen Verfügung nicht angeordnet, weshalb diese Punkte nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf die in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang enthaltenen Vorbringen und Rügen ist deshalb nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird das Asyl widerrufen und/oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Die Falschangabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss kausal für die Gewährung von Asyl oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewesen sein (Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 63 AsylG N. 2).

4. Soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist keine Akteneinsicht gewährt, ist festzustellen, dass ihrem diesbezüglichen Gesuch vom 25. Februar 2020 mit Schreiben des SEM vom 6. März 2020 entsprochen wurde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie im Besitze sämtlicher relevanten Verfahrensakten waren, um ihre Beschwerde zu begründen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass - entgegen ihrer Ankündigung - auch keine Ergänzung der Rechtsmitteleingabe erfolgt ist.

5. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden ihre (...) Staatsangehörigkeit verschwiegen hätten, erachte sie die Voraussetzungen für einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten wesentliche Tatsachen verschwiegen, was zur Gewährung des Asyls sowie zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Bei Kenntnis der Doppelstaatsangehörigkeit, wäre den geltend gemachten Problemen in Afghanistan keine Asylrelevanz beizumessen gewesen.

6. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich auch nach Ausstellung der (...) (...)pässe in einer prekären Situation befunden. Sie hätten keine Arbeitsstellen erhalten und die Kinder hätten dem schulischen Unterricht aufgrund der Sprachbarriere nicht folgen können. Der (...) sei im Asylzentrum geschlagen worden. Nach Erhalt der Pässe seien sie angehalten worden, sich aus der Asylunterkunft zu entfernen. Aufgrund der desolaten Situation in F._______ und der drohenden Obdachlosigkeit hätten sie das Land deshalb verlassen. Weiter habe die Vorinstanz weder ausgeführt, aus welchen Gründen die (...) Staatsangehörigkeit bei Kenntnis derselben im Asylverfahren zur fehlenden Asylrelevanz der Ausführungen zu Afghanistan geführt hätte, noch auf welche Art und Weise sie das Asyl erschlichen, insbesondere wissentlich und willentlich Falschaussagen gemacht haben sollen. Sodann lasse sich der Verfügung nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführenden Falschaussagen gemacht beziehungsweise eine weitere Staatsangehörigkeit verneint haben sollen und auf welche Beweise sich die Vorinstanz dabei stütze. Insgesamt könnten der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt hätten, nicht entnommen werden. Des Weiteren sei das Schreiben, in welchem ihnen vorab das rechtliche Gehör zu einer möglichen Aufhebung des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft gewährt worden sei, ungenügend begründet. Sodann habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, jedoch habe sie es unterlassen, eine Wegweisung zu verfügen und dabei die notwendigen Abklärungen betreffend das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen vorzunehmen. Könne oder wolle F._______ ihnen keinen Schutz gewähren beziehungsweise werde ihnen dort ein menschenwürdiges Leben verwehrt, müsste die Vorinstanz auch bei Kenntnis der (...) Staatsangehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft anerkennen und den Asylstatus verfügen. Gemäss Praxis könne ein Leben in extremer Armut und ohne die Möglichkeit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse und ohne Perspektive auf Besserung eine Verletzung von Art. 3 EMKR (SR 0.101) darstellen. Die ganze Familie sei weder der (...) Sprache noch des Alphabets mächtig und würde in F._______ über kein soziales Beziehungsnetz verfügen. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass ihnen bei dieser Ausgangslage die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen würde. Ferner könnten sie nicht auf genügende Unterstützung des Staates zählen und ein Leben in Obdachlosigkeit wäre sehr wahrscheinlich. Erwägungen zum Kindeswohl würden in der angefochtenen Verfügung vollständig fehlen. Ferner sei zu beachten, dass den Kindern ein allfälliges Erschleichen des Asyls nicht vorgehalten werden könne.

7. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, den Beschwerdeführenden sei das rechtliche Gehör zu einem möglichen Widerruf gewährt worden und die Verfügung sei genügend klar formuliert. Ferner habe sie im Rahmen des Asylverfahrens die Wegweisungsvollzugshindernisse nach F._______ nicht prüfen müssen, da ihr die betreffende Staatsangehörigkeit nicht bekannt gewesen sei. Darüber hinaus handle es sich bei F._______ um einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat. Des Weiteren liege die Zuständigkeit für den Widerruf ausländischer Bewilligungen beim Kanton, womit weder der Widerruf des Asyls noch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Einfluss auf den Bestand der Aufenthaltsbewilligung hätten.

8. In der Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz verkenne, dass nicht eine unterlassene Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach F._______ im Rahmen des Asylverfahrens, sondern im Rahmen des Widerrufsverfahrens moniert werde. Ferner sei das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen unabhängig davon zu prüfen, ob es sich bei F._______ um einen sicheren Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat handle. Auch erhelle nicht, was mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Kantons für den Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen über die Prüfungszuständigkeit des Wegweisungsvollzuges ausgesagt werden soll. Für Letzteres sei die Vorinstanz zuständig. 9. 9.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beendigung des Asyls beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von der Frage des Wegweisungsvollzuges zu unterscheiden ist. Vorliegend wurde die Wegweisung nicht verfügt und entsprechend auch der Vollzug der Wegweisung nicht geprüft, mithin bilden die Fragen des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. bereits E. 2). Die Vorinstanz verfügt den Widerruf des Asyls sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft regelmässig ohne gleichzeitige Prüfung beziehungsweise Behandlung des Wegweisungsvollzuges (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-5080/2019 vom 17. Februar 2020 Bst. H sowie E. 6 und E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 2.2). Den Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass die Vorinstanz ihr Vorgehen im konkreten Fall nicht nachvollziehbar zu begründen vermag. Sie scheint in der Vernehmlassung alternativ drei Gründe ins Feld zu führen (Nichtkennen der Staatsangehörigkeit, sicherer Drittstaat, Zuständigkeit der kantonalen Behörden für ausländerrechtliche Bewilligungen), ohne genau darzutun, welcher davon vorliegend für sie auschlaggebend wäre. Sodann bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, das Argument des Nichtkennens der Staatsangehörigkeit sei nicht stichhaltig, da diese der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren bekannt sei. Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Justizgewährungsanspruch gebietet, ein Verfahren vollständig - allenfalls auch durch mehrere Entscheide - durchzuführen und zum Abschluss zu bringen. Dazu gehört vorliegend, nach Aufhebung des Asyls und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft auch über die Wegweisung und den Vollzug zu entscheiden. Da jedoch die Frage letztendlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet beziehungsweise der diesbezügliche Entscheid der zuständigen Behörde noch aussteht, hat sich das Gericht an dieser Stelle nicht weiter mit diesem Aspekt der Beschwerde und der Replik auseinanderzusetzen (zur Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse durch das SEM und die Kantone vgl. Spescha/Kerland/Bölzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 402 f. N.1.4). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung des Asyls beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG angeordnet hat (zum Inhalt der Bestimmung vgl. das unter E. 3 Ausgeführte). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht das allfälligen Vorhandensein von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht zu einem Flüchtlings- beziehungsweise Asylstatus führen könnte und die damit zusammenhängenden - sich im Kern auf den Wegweisungsvollzug beziehenden - Vorbringen somit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Widerrufs- beziehungsweise Aberkennungsverfahrens bilden. 9.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Einleitung ihrer Asylverfahren im Jahre 2019 im Besitze der (...) Staatsbürgerschaft waren, welche ihnen im Jahre 20(...) erteilt wurde. Die im Asylgesetz statuierte Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden beinhaltet unter anderem, dass sie ihre Identität - worunter auch ihre Staatsangehörigkeit zählt - offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG sowie Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführenden wurden auf diese Pflichten anlässlich der Personalienaufnahme vom 20. Mai 2019 hingewiesen. Als ihre Staatsangehörigkeit gaben sie lediglich Afghanistan an. Nach einer zweiten Staatsangehörigkeit gefragt, gaben sie nichts weiter an, und im Zusammenhang mit ihrem Reiseweg erwähnten sie den Aufenthalt in F._______ nicht (vgl. SEM-Akten 1041348/-23/6 sowie 1041348-24/6). Auch anlässlich der Dublin-Gespräche machten sie weder zum diesbezüglichen Aufenthalt noch zu ihrer (...) Staatsangehörigkeit irgendwelche Angaben (vgl. a.a.O. 1041348-28/4 sowie 1041348-29/4). Im Rahmen der Anhörungen wurden sie sodann erneut auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, insbesondere ihre Identität offenzulegen und ihre Reise- und Identitätspapiere abzugeben. Der Aufenthalt in F._______ sowie die (...) Staatsbürgerschaft wurden auch hier von den Beschwerdeführenden unerwähnt gelassen (vgl. a.a.O. 1041348-43/19 sowie 1041348-45/23). Für das Gericht geht aus dem Dargelegten klar hervor, dass beide Beschwerdeführenden in gegenseitiger Absprache sowohl ihren Aufenthalt in F._______ als auch die dort erhaltene Staatsbürgerschaft anlässlich ihrer mehreren Befragungen bewusst verschwiegen haben. 9.3 Art. 1 Abschn. A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) hält im Wesentlichen fest, dass alle Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtlinge ausgeschlossen sind, solange sie den Schutz wenigstens eines dieser Länder in Anspruch nehmen können. Der flüchtlingsrechtliche Schutz durch Drittstaaten ist in diesem Sinne subsidiär zum Schutz, welcher das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Asylgesuchsteller besitzt, gewähren kann (vgl. dazu auch The UN Refugee Agency [UNHCR; Hrsg.], Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2011 [Deutsche Version 2013], S. 25 N. 106; vgl. sodann auch die in Art. 1 Abschn. C Ziff. 3 FK sowie in Art. 64 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Beendigungsgründe). Die Beschwerdeführenden erlangten nach ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahre 20(...) die (...) Staatsbürgerschaft. Sie machen nicht geltend, sie würden in F._______ in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt und den Akten können diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass F._______ vom Bundesrat als sogenannter sicherer Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat bezeichnet wurde, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 2 AsylV 1 sowie deren Anhang 2). Angesichts des Umstandes, dass für die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat F._______ Sicherheit vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung besteht, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass das Verschweigen der (...) Staatsbürgerschaft letztlich kausal für die damalige Erteilung des Asyls sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft war, welche unter der Annahme erfolgten, die Beschwerdeführenden würden lediglich die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen. 9.4 Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem - zugegebenermassen knapp begründeten - Entscheid der Vorinstanz mit genügender Klarheit hervorgeht, dass das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der nachträglichen Entdeckung der (...) Staatsangehörigkeit aufgrund der Sicherstellung der entsprechenden (...) Reisepässe am (...) 2019 widerrufen beziehungsweise aberkannt wurden. Auch ist der Inhalt des Schreibens vom 22. Januar 2020, mit welchem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem möglichen Widerruf des Asyls beziehungsweise einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einräumte, nicht zu beanstanden. Es wird darin klar festgehalten, dass dies wegen Verdachts auf Verschweigen der (...) Staatsangehörigkeit, einer wesentlichen Tatsache, in Betracht gezogen werde, im Übrigen ein Vorkommnis, bei welchem die Beschwerdeführenden mit dabei waren (vgl. vorstehend). Auch war die Vorinstanz nicht gehalten, den Zeitpunkt des Verschweigens präzise festzuhalten, liegt es doch in der Natur der Sache, dass sich ein solches Verhalten über die ganze Verfahrensdauer erstreckt. Dass der Umstand, dass eine asylsuchende Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, einen Einfluss auf den Asylentscheid des ersuchten Staates haben kann, dürfte sodann auch für mit dem Asylgesetz nicht vertraute Personen in genügendem Masse erkennbar sein. Die Vorinstanz war jedenfalls nicht gehalten, die entsprechenden Mechanismen vertieft und im Detail darzulegen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich daher insgesamt als unbegründet. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zu Recht nicht geltend machen, der Asylwiderruf beziehungsweise die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft könne sich aufgrund von Art. 63 Abs. 4 AsylG nur auf die Mutter beziehungsweise (dem Vater ist ein eigenes Verschweigen vorzuhalten) die Eltern beziehen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Person, von welcher das Asyl derivativ erworben wurde, dieses dadurch erschlichen hat, indem sie die für sämtliche Familienangehörigen bestehende und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht Sicherheit bietende zweite Staatsangehörigkeit verschwieg, rechtfertigt es sich, die derivative Flüchtlingseigenschaft und das dadurch erlangte Asyl der Angehörigen ebenfalls erlöschen zu lassen. 9.5 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit dem Nichtoffenlegen der (...) Staatsbürgerschaft eine wesentliche Tatsache verschwiegen und sich dadurch das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG erschlichen haben. Der Widerruf des Asyls sowie die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz sind somit zu Recht erfolgt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 30. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit der Replik vom 26. Mai 2020 eine Kostennote ein, welche unter anderem einen zeitlichen Aufwand von 13.76 Stunden ausweist. Die geltend gemachten Aufwände (gemäss Kostennote insgesamt Fr. 3'175.21) erscheinen grundsätzlich angemessen, die pro futuro angesetzte Stunde (Kenntnisnahme Urteil, Besprechung, Abschluss des Dossiers) plus die entsprechenden Auslagen sind allerdings praxisgemäss nicht zu vergüten, womit der zu entschädigende Aufwand auf insgesamt Fr. 2'925.- (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'925.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor