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D-5080/2019

D-5080/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-17 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine Tibeterin aus der Volksrepublik China, suchte am 29. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab unter anderem an, noch nie im Ausland gewesen zu sein oder auf einer ausländischen Vertretung ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt zu haben. B.Mit Entscheid vom 8. September 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31). Es lehnte das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als nicht zulässig, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.Am 17. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin für ihren in Indien lebenden Ehemann und die gemeinsamen Kinder um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft. D.Am (...) erteilte der Kanton B._______ der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B. E.Abklärungen der schweizerischen Vertretung im Rahmen des Familiennachzugs vom (...) ergaben, dass sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch die beiden gemeinsamen Söhne über ein indisches Identity Certificate (IC), ausgestellt am (...) beziehungsweise am (...) (Kinder), verfügen. Ferner ergaben die Abklärungen, dass auch die Beschwerdeführerin über ein IC, ausgestellt am (...), verfügt (vgl. A42/2 und A41/4 S. 2). F.Zu diesen Abklärungsergebnissen gab das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs am 7. September 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 1. Oktober 2018 erfolgte. G.Mit Schreiben vom 2. August 2019 gewährte das SEM im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den obengenannten Abklärungsergebnissen. Eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde am 12. August 2019 beim SEM eingereicht. H.Mit Entscheid vom 30. August 2019 (Eröffnung am 2. September 2019) aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. Es wies darauf hin, dass dieser Entscheid keine Wirkung auf die bestehende Aufenthaltsbewilligung habe. I.Mit auf den 26. September 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 30. September 2019 aufgegebener Eingabe ihres Rechtsvertreters erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (samt «Wiederanerkennung der Flüchtlingseigenschaft»), eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwvG beantragt. K.Am 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, Abklärungen im Rahmen des Familiennachzugs hätten ergeben, dass sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch die beiden gemeinsamen Söhne über ein indisches Identity Certificate (IC), ausgestellt am (...) beziehungsweise am (...) (Kinder), verfügten. In der Folge habe die Botschaft beim Bureau of his Holiness The Dalai Lama in New Delhi (HHDL) die Personalien der Beschwerdeführerin überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass sie bei der exiltibetischen Behörde in Indien registriert sei. Sie sei im Besitz eines am (...) ausgestellten IC mit der Nummer (...) und den Personalien C._______, geboren am (...). Die im IC aufgeführte Adresse, (...), stimme mit der Adresse des IC des Ehemannes der Beschwerdeführerin D._______ überein. Das SEM kam zum Schluss, dass die Argumente in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 nichts an den Abklärungsergebnissen änderten. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt vom 29. November 2012 den Vornamen «C._______» als Vornamen angegeben habe, unter diesem sie auch in Indien registriert sei. Auch stimme das in der Schweiz angegebene Geburtsdatum mit demjenigen in Indien überein (15. April 1978). Zum anderen sei es erstaunlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Besorgung des vierten IC zufälligerweise und ohne auf den Namen zu achten ein IC mit dem Namen der Nebenidentität der Beschwerdeführerin besorgt haben sollte. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, wonach ein IC nicht die Voraussetzungen eines Identitätspapiers gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 erfülle, sei festzuhalten, dass gemäss dem indischen Aussenministerium das IC («Yellow Book») als eine Art Reisepass betrachtet werde. Ein IC werde in Indien lebenden tibetischen Flüchtlingen normalerweise vom regionalen Passbüro auf Empfehlung des HHDL New Delhi ausgestellt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, die belegen könnten, dass sie nicht die in Indien als Flüchtling registrierte Person sei. Ein IC habe eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und im Zeitpunkt des Asylentscheides im Jahre 2014 sei der am 29. Juli 2009 ausgestellte IC noch gültig gewesen, weshalb feststehe, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nach Indien hätte zurückkehren können. Die von der Beschwerdeführerin verschwiegene Tatsache, in Indien über einen geregelten Aufenthalt zu verfügen, hätte bei Bekanntsein im Zeitpunkt des Asylentscheides zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG geführt. Somit rechtfertige es sich, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tatsachenwidrigen Angaben die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Im Übrigen könnten IC nach Ablauf ihrer Gültigkeit erneuert oder in einem ausländischen Konsulat verlängert werden. Da die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsstatus in Indien verfüge und dorthin zurückkehren könne, sei sie nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ändere nichts an der weiterhin gültigen Aufenthaltsbewilligung. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person mit nahezu identischem Namen und gleichem Geburtsdatum in Indien registriert wurde, äusserst gering erscheint. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen. So wird insbesondere geltend gemacht, dass die Verschleierung eines Aufenthaltes in einem Drittstaat nur den Widerruf des Asyls und nicht die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge habe; eine Behauptung, die sich bereits aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG als offensichtlich unzutreffend erweist. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen der wesentlichen Tatsache, in Indien über einen geregelten Aufenthalt zu verfügen, die Anerkennung als Flüchtling erschlichen. Das SEM hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Beschwerdeführerin nach Indien weggewiesen. 5.2 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten falschen Angaben ihr zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 20. März 2018 über eine vom Kanton B._______ erteilte Aufenthaltsbewilligung. Diese bleibt durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unberührt. 7.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Da die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos erschienen, ist der mit der Beschwerde gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5080/2019 Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 30. August 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Tibeterin aus der Volksrepublik China, suchte am 29. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Sie gab unter anderem an, noch nie im Ausland gewesen zu sein oder auf einer ausländischen Vertretung ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt zu haben. B.Mit Entscheid vom 8. September 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31). Es lehnte das Asylgesuch ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als nicht zulässig, weshalb es diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.Am 17. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin für ihren in Indien lebenden Ehemann und die gemeinsamen Kinder um Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft. D.Am (...) erteilte der Kanton B._______ der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B. E.Abklärungen der schweizerischen Vertretung im Rahmen des Familiennachzugs vom (...) ergaben, dass sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch die beiden gemeinsamen Söhne über ein indisches Identity Certificate (IC), ausgestellt am (...) beziehungsweise am (...) (Kinder), verfügen. Ferner ergaben die Abklärungen, dass auch die Beschwerdeführerin über ein IC, ausgestellt am (...), verfügt (vgl. A42/2 und A41/4 S. 2). F.Zu diesen Abklärungsergebnissen gab das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs am 7. September 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme, welche am 1. Oktober 2018 erfolgte. G.Mit Schreiben vom 2. August 2019 gewährte das SEM im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den obengenannten Abklärungsergebnissen. Eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde am 12. August 2019 beim SEM eingereicht. H.Mit Entscheid vom 30. August 2019 (Eröffnung am 2. September 2019) aberkannte das SEM der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. Es wies darauf hin, dass dieser Entscheid keine Wirkung auf die bestehende Aufenthaltsbewilligung habe. I.Mit auf den 26. September 2019 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 30. September 2019 aufgegebener Eingabe ihres Rechtsvertreters erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (samt «Wiederanerkennung der Flüchtlingseigenschaft»), eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen und Neubeurteilung, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwvG beantragt. K.Am 18. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und/oder das Asyl widerrufen, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, Abklärungen im Rahmen des Familiennachzugs hätten ergeben, dass sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch die beiden gemeinsamen Söhne über ein indisches Identity Certificate (IC), ausgestellt am (...) beziehungsweise am (...) (Kinder), verfügten. In der Folge habe die Botschaft beim Bureau of his Holiness The Dalai Lama in New Delhi (HHDL) die Personalien der Beschwerdeführerin überprüfen lassen, wobei sich herausgestellt habe, dass sie bei der exiltibetischen Behörde in Indien registriert sei. Sie sei im Besitz eines am (...) ausgestellten IC mit der Nummer (...) und den Personalien C._______, geboren am (...). Die im IC aufgeführte Adresse, (...), stimme mit der Adresse des IC des Ehemannes der Beschwerdeführerin D._______ überein. Das SEM kam zum Schluss, dass die Argumente in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 nichts an den Abklärungsergebnissen änderten. Zum einen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Personalienblatt vom 29. November 2012 den Vornamen «C._______» als Vornamen angegeben habe, unter diesem sie auch in Indien registriert sei. Auch stimme das in der Schweiz angegebene Geburtsdatum mit demjenigen in Indien überein (15. April 1978). Zum anderen sei es erstaunlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Besorgung des vierten IC zufälligerweise und ohne auf den Namen zu achten ein IC mit dem Namen der Nebenidentität der Beschwerdeführerin besorgt haben sollte. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, wonach ein IC nicht die Voraussetzungen eines Identitätspapiers gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 erfülle, sei festzuhalten, dass gemäss dem indischen Aussenministerium das IC («Yellow Book») als eine Art Reisepass betrachtet werde. Ein IC werde in Indien lebenden tibetischen Flüchtlingen normalerweise vom regionalen Passbüro auf Empfehlung des HHDL New Delhi ausgestellt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, die belegen könnten, dass sie nicht die in Indien als Flüchtling registrierte Person sei. Ein IC habe eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und im Zeitpunkt des Asylentscheides im Jahre 2014 sei der am 29. Juli 2009 ausgestellte IC noch gültig gewesen, weshalb feststehe, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nach Indien hätte zurückkehren können. Die von der Beschwerdeführerin verschwiegene Tatsache, in Indien über einen geregelten Aufenthalt zu verfügen, hätte bei Bekanntsein im Zeitpunkt des Asylentscheides zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG geführt. Somit rechtfertige es sich, der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tatsachenwidrigen Angaben die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Im Übrigen könnten IC nach Ablauf ihrer Gültigkeit erneuert oder in einem ausländischen Konsulat verlängert werden. Da die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltsstatus in Indien verfüge und dorthin zurückkehren könne, sei sie nicht auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz angewiesen. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ändere nichts an der weiterhin gültigen Aufenthaltsbewilligung. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine andere Person mit nahezu identischem Namen und gleichem Geburtsdatum in Indien registriert wurde, äusserst gering erscheint. In diesem Zusammenhang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Die Argumentation in der Beschwerde erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen. So wird insbesondere geltend gemacht, dass die Verschleierung eines Aufenthaltes in einem Drittstaat nur den Widerruf des Asyls und nicht die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge habe; eine Behauptung, die sich bereits aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG als offensichtlich unzutreffend erweist. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen der wesentlichen Tatsache, in Indien über einen geregelten Aufenthalt zu verfügen, die Anerkennung als Flüchtling erschlichen. Das SEM hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG einen Nichteintretensentscheid gefällt und die Beschwerdeführerin nach Indien weggewiesen. 5.2 Zusammengefasst hat die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdeführerin gemachten falschen Angaben ihr zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6.Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 20. März 2018 über eine vom Kanton B._______ erteilte Aufenthaltsbewilligung. Diese bleibt durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unberührt. 7.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aberkannt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.Da die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos erschienen, ist der mit der Beschwerde gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: