Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, vgl. auch Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1),
E-1688/2022 Seite 6 dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz leben zu wollen, da er hier Bekannte habe und gemäss seiner Ansicht eher eine Arbeit finden sowie für die im Heimatland verbliebene Familie sorgen könne (vgl. Beschwerde S. 2), zwar nachvollziehbar ist, aber nichts an der Zuständig- keit Italiens zu ändern vermag, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Situation in Italien sei mangelhaft, die Behandlung sei schlecht und die Arbeitsmöglichkeiten würden fehlen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res- pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
E-1688/2022 Seite 7 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach- ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer – wie bereits beim Dublin-Gespräch – in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, dass folglich kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt ersichtlich ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 volles Er- messen zukommt, wohingegen jenes des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss Art. 106 Abs. 1 AsylG diesbezüglich beschränkt ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus- übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh- men sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintritts- rechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Italien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
– gemäss aktuellem Kenntnisstand – lediglich temporäre Vollzugshinder- nisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.),
E-1688/2022 Seite 8 dass der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag vom Beschwerde- führer nicht begründet worden ist und den Akten keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass der am 8. April 2022 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass mit dem Entscheid in der Sache auch die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandlos werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1688/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1688/2022 Urteil vom 13. April 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Bundesasylzentrum (BAZ) B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2022 in die Schweiz einreiste und am 20. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 24. Januar 2022 im BAZ B._______ die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen wurden, er dort angab, er habe den Heimatstaat vor etwa zehn Monaten (mithin etwa Ende März 2021) verlassen, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Datenbank Eurodac ergab, dass er am 26. Dezember 2021 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des sogenannten Dublin-Gesprächs am 3. Februar 2022 erklärte, er habe den Heimatstaat etwa vor fünf Monaten (damit etwa Anfang September 2021) verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Italien in die Schweiz gelangt, er sei zwei Tage nach Weihnachten in Italien angekommen und dort bis zur illegalen Einreise in die Schweiz geblieben, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien (gestützt auf die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags zuständig ist; nachfolgend: Dublin-III-VO) weiter erklärte, nicht nach Italien zurückehren zu wollen, dass er dazu ausführte, der Umgang in Italien sei sehr schlecht gewesen, er habe bereits in Italien verneint, dort bleiben zu wollen, und den italienischen Behörden einfach angegeben, zu Angehörigen in der Schweiz weiterreisen zu wollen, dass er dennoch seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, wobei der Dolmetscher ihm versichert habe, dies diene nur der Sicherheit und bedeute nicht, dass ein Asylgesuch registriert werde, dass er sich zunächst geweigert habe, worauf er eine Ohrfeige bekommen habe und er zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden sei, wobei er festgestellt habe, dass Italien kein Ort zum Leben sei, dass er anschliessend in ein Zelt-Camp gebracht worden sei, wo er mit mehr als 50 Personen ein Zelt habe teilen müssen, wo die Zustände sehr prekär gewesen seien und wohin er daher keinesfalls zurückkehren werde, dass er angenommen habe, alle Menschen in Europa seien freundlich, was indes nicht zutreffe, dass er die Frage nach seiner Gesundheit dahingehend beantwortete, er fühle sich gut, es sei ihm nur in Kabul psychisch nicht gut gegangen, nachdem die Taliban die Stadt eingenommen hätten, dass das SEM am 31. Januar 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, wobei die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung nahmen, dass die Rechtsvertretung im BAZ am 17. Februar 2022 medizinische Unterlagen zu den Akten reichte mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei am 26. Januar 2022 positiv auf das Corona-Virus getestet worden, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2022 - eröffnet am 6. April 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Überstellung nach Italien verfügte, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei, dass das SEM gleichzeitig den Vollzug der Überstellung nach Italien anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine Wirkung zu, dass die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung am 6. April 2022 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. April 2022 beantragte, die Verfügung vom 4. April 2022 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei das nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit superprovisorischer Verfügung vom 8. April 2022 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2021 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden ist, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch geltend machte, er sei über verschiedene Länder und von Italien herkommend in die Schweiz eingereist, wobei er in Italien unter Zwang seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen, jedoch bewusst kein Asylgesuch eingereicht habe, dass das SEM die italienischen Behörden am 31. Januar 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist beim SEM keine Antwort der italienischen Behörden einging, womit diese die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, auch wenn vom Beschwerdeführer angeführt wird, er habe weder dort bleiben noch ein Asylgesuch stellen wollen (zumal gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bereits die illegale Einreise in Italien ausreicht, um die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zu begründen), dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-suchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise - trotz punktueller Schwachstellen - systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.2 sowie E- 962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3, vgl. auch Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1), dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz leben zu wollen, da er hier Bekannte habe und gemäss seiner Ansicht eher eine Arbeit finden sowie für die im Heimatland verbliebene Familie sorgen könne (vgl. Beschwerde S. 2), zwar nachvollziehbar ist, aber nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern vermag, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Situation in Italien sei mangelhaft, die Behandlung sei schlecht und die Arbeitsmöglichkeiten würden fehlen, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer - wie bereits beim Dublin-Gespräch - in der Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, dass folglich kein Anlass für einen zwingenden Selbsteintritt ersichtlich ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 volles Ermessen zukommt, wohingegen jenes des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG diesbezüglich beschränkt ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Italien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.), dass der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag vom Beschwerde-führer nicht begründet worden ist und den Akten keine Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass der am 8. April 2022 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass mit dem Entscheid in der Sache auch die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandlos werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin Markus König Eveline Chastonay Versand: