Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn (...) im (...) und gelangte nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland am 23. September 2013 über (...) in die Schweiz, wo sie und ihr Sohn gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchten. Am 25. September 2013 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14). Zur Begründung ihres Asylgesuchs bestätigte sie im Wesentlichen die von ihrem Sohn im Verfahren (...) gemachten Angaben. A.b Mit am 7. November 2013 eröffneten separaten Verfügungen vom 28. Oktober 2013 trat das damalige BFM (Bundesamt für Migration) in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde vom 13. November 2013 gut und wies die Vorinstanz an, die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der Schweiz durchzuführen. B. B.a Mit Verfügungen vom 14. Januar 2014 hob das BFM die Nichteintretensentscheide vom 28. Oktober 2013 auf und hielt fest, die nationalen Asylverfahren würden wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. B.b Mit Schreiben vom 9. April 2014 lud das BFM (...) die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zur Anhörung zu ihren Asylgründen vor. Die Anhörung vom 2. Mai 2014 musste abgebrochen werden, weil sich die Beschwerdeführerin nicht wohl fühlte und über Schmerzen im (...) klagte. B.c Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin entsprechend der Aufforderung des SEM vom 2. Mai 2014 einen ärztlichen Bericht zu ihrem Gesundheitszustand zu den Akten. B.d Mit Urteil vom 1. Juli 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerden vom 10. Juni 2014 und vom 20. Juni 2014 (...) gegen die Zwischenverfügungen des BFM vom 4. Juni 2014 und 12. Juni 2014, mit denen es die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in ihren Verfahren (...) auf Einsicht in die Verfahrensakten ablehnte, nicht ein. B.e Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das Ausstandsbegehren des Sohnes der Beschwerdeführerin gegen zwei Mitarbeiter des (...) ab. Mit Urteil vom 18. September 2014 (...) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 7. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. B.f Mit Schreiben vom 12. August 2014 lud das BFM (...) die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ein zweites Mal zur Anhörung zu ihren Asylgründen vor. Die Anhörung vom 28. August 2014 musste abgebrochen werden, weil die Beschwerdeführerin den Befrager aufforderte, in den Ausstand zu treten. B.g Mit Zwischenverfügung 22. September 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, angesichts der ihr bereits bekannten Schwierigkeiten, die bei der Erstellung und beim Gegenlesen des Protokolls am 28. August 2014 entstanden seien, und angesichts der Tatsache, dass sie die deutsche Sprache gut beherrsche, werde hiermit beschlossen, dass das Asylverfahren auf schriftlichem Weg fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführerin wurde unter Verweis auf eine beigelegte Kopie des Protokolls der nur teilweise durchgeführten Anhörung vom 28. August 2014 die Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 24. Oktober 2014 schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, ihr Asylgesuch ebenfalls bis zum 24. Oktober 2014 schriftlich zu begründen und insbesondere die in der Zwischenverfügung formulierten Fragen - ergänzend zur Befragung zur Person vom 25. September 2013 - vollständig und präzise zu beantworten und mit ihrer persönlichen Unterschrift zu bestätigen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, unverzüglich respektive spätestens bis zum 24. Oktober 2014 sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente im Original und den von ihr bei der Anhörung vom 28. August 2014 erwähnten "Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse mehr an der Weiterführung des Asylverfahrens habe. Diesfalls würde in Erwägung gezogen, das Asylgesuch aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. B.h Mit Eingabe vom 28. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin das von ihr berichtigte Protokoll der Anhörung vom 28. August 2014 mit ihren Unterschriften versehen ein. B.i Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 anberaumten Frist unter anderem zur Einreichung der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs um mindestens einen weiteren Monat. Zur Begründung führte sie an, wie dem Amt bekannt sei, seien sie und ihr Sohn am (...) von (...) in (...) worden, insbesondere seien ihnen (...) worden. In ihrem Fall seien die Verletzungen besonders dramatisch, weil sie davor an (...) operiert worden sei. Nun sei sie aufgrund der (...) für längere Zeit nicht in der Lage zu schreiben, sei es am Rechner oder von Hand. Hinzu kämen (...). Sie und ihr Sohn seien davon überzeugt, dass (...) auch deshalb gegen sie angewandt worden sei, um sie am Schreiben zu hindern und sie so unmündig zu stellen. B.j Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 verlängerte das BFM die Frist antragsgemäss bis zum 24. November 2014. B.k Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre schriftliche Asylbegründung ein, beantwortete die ihr mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 gestellten Fragen und reichte 16 Dokumente zu den Verfahren in Deutschland (SEM-Akten A56) ein. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie an, sie sei Staatsangehörige von Belarus mit letztem Wohnsitz in C._______. Ende (...) habe sie Belarus verlassen, weil sie als Jüdin eine Einladung Deutschlands erhalten habe, um dort zu leben. Seither habe sie in Deutschland gewohnt, wo sie über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sie habe Belarus verlassen, weil ihr (...) (...) bei einem antisemitischen Übergriff geschlagen worden sei. Sie selber sei auch schikaniert worden. Am 24. Juni 2008 habe die Kriminalpolizei ihre Wohnung in D._______ gestürmt und verschiedene Sachen - wie beispielsweise ihren Computer - beschlagnahmt, weil die deutsche Justiz sie und später auch ihren Sohn des Besitzes und der Verbreitung (...) Dateien beschuldigt habe. Die deutsche Polizei habe die entsprechenden Dateien, die sich zuvor nie dort befunden hätten, jedoch selber auf ihrem Computer gespeichert, um sie der Begehung von (...) bezichtigen zu können. In der Folge habe sie alle drei Ermittlungsbeamten bei der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft D._______ des Besitzes und der Verbreitung von (...) beschuldigt. Die beteiligten Untersuchungsbehörden und Beamten hätten schwerste Verfahrensfehler begangen, weshalb sie mehrere Beschwerdeverfahren eingeleitet und Klagen inklusive Klageerzwingungsverfahren gegen die ermittelnden Beamten eingereicht hätten. Diese Verfahren seien alle ohne eingehende materielle Ermittlungen eingestellt worden. Stattdessen habe die Justiz und Polizei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet mit der Begründung, sie diffamiere die deutsche Polizei, um sich selber zu rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom (...) habe ihr Sohn ein "Beschwerdeverfahren in Fortsetzung des Klageerzwingungsverfahrens" eingeleitet, das die deutsche Justiz am (...) ohne weitere Begründung eingestellt habe. All dies zeige auf, dass sie ein Opfer der Folter und falscher Beschuldigungen seitens der deutschen Justiz sei. Bei einer Ablehnung ihres Asylgesuchs in der Schweiz würden die von der deutschen Justiz gegen sie erlassenen Haftbefehle wegen der laufenden Strafverfahren und des Nichtbezahlens der auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten sofort vollstreckt. Damit würde sie ihrer Freiheit und ihres Lebens beraubt. Sie und ihr Sohn seien auch Opfer von Mietwucher geworden. Ihr Vermieter, das angeblich dem deutschen Staat gehörende Unternehmen (...), habe ihre Miete überdurchschnittlich erhöht. Weil sie die geforderte Miete nicht hätten bezahlen können, habe sie das Amtsgericht D._______-Mitte und das Landgericht D._______ zur Räumung der Wohnung und zu Geldstrafen verurteilt. Deshalb seien sie seit dem (...) obdachlos. Sie hätten ihre Prozesse vor den zwei Instanzgerichten im Bundesland D._______ verloren. Der Bundegerichtshof habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, womit der Entscheid rechtskräftig geworden sei. Die daraufhin eingereichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht sei ebenfalls ohne jegliche Begründung abgewiesen worden. Sämtliche Verhandlungskosten seien ihnen auferlegt und ihr Mietdepot im Betrag von (...) Euro sei eingezogen worden. Es liege auf der Hand, dass die Billigung des Wuchers durch die Gerichte eine Fortsetzung der Folter darstelle. Damit versuche die deutsche Justiz ihre Verhaftung und diejenige ihres Sohnes zu legitimieren, um sie dann in der Folge zu beseitigen. Des Weiteren sei ihr Sohn zu Unrecht von seinem (...) ausgeschlossen worden. Alle Beschwerdeverfahren gegen die (...) D._______ seien abgewiesen worden. Auch darin sei ein Versuch der deutschen Behörden zu erkennen, sie und ihren Sohn als gemeingefährlich darzustellen. Die deutsche Justiz habe diese Situation absichtlich herbeigeführt, um sie einem unerträglichen psychischen Druck auszusetzen. Ihr (...) sei wegen ihren Problemen mit der deutschen Justiz reflexverfolgt, zumal gegen ihn nach der Kontaktaufnahme des BFM mit den deutschen Behörden ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die deutschen Behörden würden versuchen, ihn (...) Delikte zu bezichtigen, die er selbstverständlich nicht begangen habe. Er sei beschuldigt worden, (...). Der Grund für die erlittene Verfolgung sei der Antisemitismus und Rassismus, der bei der deutschen Justiz und Polizei herrsche. C. Mit am 12. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 23. September 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, zwischen dem Vorfall von (...) (...) und dem Einreichen des Asylgesuchs in der Schweiz bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin habe zudem zu Protokoll gegeben, die (...) erfolgte Ausreise aus Belarus habe nichts mit Asyl zu tun. Sogar der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise aus Belarus und den Übergriffen auf ihren (...) müsse verneint werden. Die angeblichen Übergriffe vermöchten betreffend die Beschwerdeführerin mangels Zielgerichtetheit keine Asylrelevanz zu entfalten. Den geltend gemachten Schikanen seitens der belarussischen Behörden, die die Beschwerdeführerin nirgends weiter ausführe, fehle es abgesehen vom zeitlichen Zusammenhang auch an der nötigen Intensität, um sie asylrelevant erscheinen zu lassen. Das weitere Vorbringen, mittlerweile leide ihr (...) wegen der Weitergabe der Daten nach Deutschland unter Reflexverfolgung, sei hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant, weil nicht sie selber, sondern ihr (...) die verfolgte Person sei. Somit erübrige sich eine vertiefte Abklärung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Des Weiteren sei in Bezug auf die geltend gemachten Vorkommnisse in Deutschland festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht gelungen sei, eine diesbezügliche antisemitische Motivation glaubhaft zu machen. Vorab sei festzuhalten, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen Rechtsstaat handle, in dem erfahrungsgemäss alle Bürger zu den ihnen verfassungsmässig zustehenden Rechten kämen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie bei allen genannten Vorbringen die Möglichkeit gehabt habe, die in Deutschland üblichen Rechtsmittel zu ergreifen, wovon sie auch ausgiebig Gebrauch gemacht habe. Solange kein Politmalus erkennbar sei, sei es Sache der deutschen Justiz und nicht der Schweizer Asylbehörden, abzuklären, ob sie oder ihr Sohn in den geltend gemachten Fällen zu Recht beschuldigt worden sei oder nicht. Ein Politmalus könne ausgeschlossen werden, weil ihr bisher alle rechtsstaatlichen Wege offen gestanden seien. Deutschland sei zudem ein Rechtsstaat, in dem die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot gewährleistet seien. Es scheine, dass sich die subjektive Wahrnehmung der Realität der Beschwerdeführerin von derjenigen anderer Leute unterscheide. Dieser Eindruck bestätige sich durch ihr misstrauisches Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden des SEM und den Hilfswerkvertretungen, denen sie wiederholt Befangenheit unterstellt habe. Auch in der schriftlichen Darlegung der Asylgründe habe sie einleitend wegen des Vorgehens der (...) am (...) den Vorwurf der Folter und der unmenschlichen Behandlung gegen das BFM, wohlbemerkt gegen die Behörde, bei der sie um Schutz nachgesucht habe, erhoben. Ihr Anwalt in Deutschland habe sie in seinem Schreiben vom (...) darauf aufmerksam gemacht, dass die deutschen Ermittlungsbehörden bereits erwägen würden, sie und ihren Sohn auf verminderte Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen. Es ergäben sich aus ihren Aussagen keine Anhaltpunkte dafür, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Deutschland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Die von den deutschen Behörden gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn eingeleiteten Untersuchungen hätten vielmehr staatlich legitimen Zwecken gedient. Zwar sei ihr Vorbringen nicht zu bezweifeln, dass ein solches Untersuchungsverfahren psychischen Druck bewirken könne, aber sie habe nicht glaubhaft machen können, dass es aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt sei. Die zu den Akten gereichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie vielmehr aufzeigen würden, dass alle gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren rechtsstaatlich korrekt verlaufen und deshalb nicht zu beanstanden seien. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat oder in das Land, in dem sie zuletzt gewohnt habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Belarus. Zudem habe sie auch keine gravierenden gesundheitlichen Probleme, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen könnten. Sie könne bei einer Rückkehr nach Belarus, wie bis anhin, auf die Unterstützung ihres Sohnes zählen. Ausserdem stehe es ihr offen, sich wieder in Deutschland niederzulassen, wo sie über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge. Mit dieser Niederlassungsbewilligung habe sie in Deutschland Zugang zu allen sozialen Leistungen. Somit sorge der deutsche Staat für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit gemeinsamer Rechtsschrift vom 13. März 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Beschwerde gegen diese Verfügung und diejenige im Verfahren des Sohnes (...) beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Frist für die Begründung der Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht zu verlängern. Das SEM sei anzuweisen, über den Ausstand seiner befragenden Mitarbeiter (...) im Verfahren (...) und (...) im Verfahren (...) zu entscheiden und "weiter zu veranlassen". Zudem sei ihnen kostenfrei Einsicht in die sämtlichen Akten und Beiakten ihrer Asylverfahren, auch soweit diese elektronisch geführt würden, zu gewähren. Namentlich sei ihnen Einsicht in die unter den Ziffern (...) bis (...) der Rechtsschrift aufgeführten Aktenstücke zu gewähren. Als Beilagen reichten sie nebst Kopien der angefochtenen Verfügungen die als Anlagen (...) bis (...) bezeichneten Dokumente zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Am 23. März 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn den Eingang ihrer Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn könnten den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 27. April 2015 zur Beschwerde und insbesondere auch zu den Verfahrensanträgen sowie zum Umstand, dass im Dossier (...) des Sohnes der Beschwerdeführerin das Aktenstück (...) (Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2014) fehle, vernehmen zu lassen. F. F.a Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin im Verfahren (...) mit, das Aktenstück (...) (Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2014) befinde sich bedauerlicherweise nicht mehr bei den Akten und es sei nicht mehr auffindbar. Er erhalte deshalb in der Beilage einen Ausdruck des besagten Protokolls mit der Einladung, diesen dem Staatssekretariat bis zum 8. Mai 2015 unterschrieben und mit allfälligen Korrekturen und Ergänzungen versehen zurückzusenden. Des Weiteren werde er ersucht, eine Übereinstimmung des Protokolls mit seinen Aussagen am Ende jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich zu bestätigen und allfällige Korrekturen handschriftlich an den entsprechenden Stellen anzubringen. F.b Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Mai 2015 für beide Beschwerdeverfahren informierten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Instruktionsrichterin dahingehend, die im als Kopie beigelegten Schreiben des SEM vom 24. April 2015 erbetene Erstellung und Berichtigung eines neuen Protokolls über die Anhörung vom 17. Dezember 2014 werde abgelehnt. Zur Ergänzung ihrer Asylvorbringen reichten sie das Schreiben einer Gerichtsvollzieherin (...) vom (...) ein und machten geltend, die Grundlage dieser Forderung der deutschen Justiz sei ihnen nicht bekannt und werde auch nicht dargetan. F.c In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, das vermisste Aktenstück (...) im Dossier (...) des Sohnes der Beschwerdeführerin befinde sich nicht beim Staatssekretariat und er habe sich auf die Anfrage vom 24. April 2015 nicht vernehmen lassen, weshalb ein Ausdruck des entsprechenden Protokolls ohne Unterschrift beigelegt werde. In Bezug auf die Beschwerdeführerin verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme. F.d Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn weitere Dokumente als Anlage (...) (...) ein. F.e Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und unter Hinweis auf Art. 58 VwVG ein, sich bis zum 14. August 2015 (in zweifacher Ausfertigung) zur Beschwerde und insbesondere auch zum Schreiben der Beschwerdeführenden vom 8. Mai 2015, in dem sie unter anderem mit entsprechender Begründung das Ersuchen des SEM um allfällige Korrektur respektive Ergänzung des Protokollausdrucks im Verfahren des Sohnes ablehnten, vernehmen zu lassen. F.f Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 hob das SEM die angefochtene Verfügung im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (...) im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. In Bezug auf die Beschwerdeführerin verzichtete das SEM auf eine Vernehmlassung. F.g Mit Abschreibungsentscheid vom 5. August 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren (...) zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes (...) wegen überwiegend identischer Asylgründe und identischem Sachverhalt zu einem einheitlichen Verfahren zu verbinden. Des Weiteren erinnerte sie an ihre Anträge in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. März 2015, insbesondere an diejenigen auf Akteneinsicht, denen bis heute nicht entsprochen worden sei, und beantragte baldmöglichst vollumfängliche Akteneinsicht. Überdies wies sie darauf hin, dass das SEM noch keine Stellungnahme zur "hiesigen" Beschwerde abgegeben habe und vom Gericht auch nicht dazu aufgefordert worden sei. Es liege eine rechtserhebliche Verletzung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und faires Verfahren vor. H. Mit Eingaben vom 13. Januar 2017, 4. März 2017 und 14. April 2017 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 8. September 2016 im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (...) festzuhalten, dass die Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht koordiniert werden. Der in der gemeinsamen Rechtsschrift vom 13. März 2015 gestellte Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist abzuweisen, zumal das Beschwerdeverfahren in der Regel schriftlich geführt wird und vorliegend keine Veranlassung besteht, davon abzuweichen. Des Weiteren ist auch der Antrag, die Frist für die Begründung der Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht zu verlängern, abzuweisen, weil sich die Begründung der Beschwerde vom 13. März 2015 als rechtsgenüglich erweist. Zudem erweist sich die Beschwerdesache als weder aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig, weshalb die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG für das Einreichen einer ergänzenden Begründung der Beschwerde innert einer angemessenen Frist nicht erfüllt sind. Auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, gemäss Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2014 über den Ausstand des befragenden Mitarbeiters (...) zu entscheiden und weiter zu veranlassen, ist mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. Des Weitern ist in Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht festzustellen, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit der Zustellung der Verfügung vom 11. Februar 2015 vollumfänglich Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten, auch in alle mit D und E paginierten Akten, und in das Aktenverzeichnis gewährt hat. Des Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei einer Vielzahl der aufgelisteten Aktenstücke um interne Aktennotizen handelt, die der Aktenedition nicht unterstehen. Die kantonalen Akten sind für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht relevant, weshalb sich das SEM in seiner Verfügung zu Recht nicht darauf abgestützt hat. Zudem ist festzustellen, dass sämtliche jeweils auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Dokumente von der Beschwerdeführerin respektive von ihrem Sohn selber verfasst beziehungsweise eingereicht wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihnen bestens bekannt sind und, wie die akribische Auflistung in den Eingaben zeigt, sie sich offensichtlich auch in deren Besitz befinden. Der Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen.
E. 4.2 In materieller Hinsicht stellt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren gesuchsbegründenden Vorbringen offensichtlich nicht gelingt, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Auf die ausführliche Erwägung in Bezug auf den Heimatstaat Belarus kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (E. 1 der angefochtenen Verfügung). In der Beschwerde wird diesbezüglich nicht Einwand erhoben, vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, "besondere" Schikanen durch die Behörden Belarus entzögen sich den Kenntnissen der Beschwerdeführenden (Beschwerdeeingabe S. 10). Soweit das SEM sich auch zum Herkunftsstaat Deutschland äussert, ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass der Bundesrat Deutschland gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet hat, in welchem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Zudem zeigen die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eingereichten Akten gerade auf, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, der die Grund- und Menschenrechte (insbesondere auch die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot) gewährt, anwendet und wahrt. Sowohl die Behörden als auch die Gerichte sind an die Grundrechte gebunden und halten diese ein. Dass das deutsche Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Einzelfällen zum Schluss gelangen, dass die Grund- und Menschenrechte eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwerdeführerin von einer Behörde oder von einem Gericht verletzt wurden, spricht nicht gegen die Achtung der Grund- und Menschenrechte, sondern für einen gut funktionierenden Rechtsstaat. Die Beschwerdeführerin hat in den von ihr dokumentierten Verfahren den Rechtsweg beschritten, was gerade für einen gut funktionierenden Rechtsstaat und die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte in Deutschland spricht. Somit kann ausgeschlossen werden, dass sich die deutschen Gerichte, Staatsanwaltschaften (insbesondere jene von [...]) und Behörden (einschliesslich Bundeskanzlerin und diverse Minister) sowie staatliche Menschenrechtsorganisationen und öffentlichrechtliche oder vom Staat kontrollierte Institutionen gemeinsam gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn verschworen haben, nur weil sie jüdischer Abstammung sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Drittstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- oder im Drittstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, sprechen weder die in Belarus herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, sich wieder in Deutschland niederzulassen, wo sie und ihr Sohn, dessen Beschwerde mit Urteil gleichen Datums (...) abgewiesen wird, über unbefristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Damit hat sie - soweit sie darauf ange-wiesen sein sollte - Zugang zu allen sozialen Leistungen, womit Deutsch-land für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1680/2015 Urteil vom 21. September 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn (...) im (...) und gelangte nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland am 23. September 2013 über (...) in die Schweiz, wo sie und ihr Sohn gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchten. Am 25. September 2013 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A5/14). Zur Begründung ihres Asylgesuchs bestätigte sie im Wesentlichen die von ihrem Sohn im Verfahren (...) gemachten Angaben. A.b Mit am 7. November 2013 eröffneten separaten Verfügungen vom 28. Oktober 2013 trat das damalige BFM (Bundesamt für Migration) in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde vom 13. November 2013 gut und wies die Vorinstanz an, die Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der Schweiz durchzuführen. B. B.a Mit Verfügungen vom 14. Januar 2014 hob das BFM die Nichteintretensentscheide vom 28. Oktober 2013 auf und hielt fest, die nationalen Asylverfahren würden wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt. B.b Mit Schreiben vom 9. April 2014 lud das BFM (...) die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zur Anhörung zu ihren Asylgründen vor. Die Anhörung vom 2. Mai 2014 musste abgebrochen werden, weil sich die Beschwerdeführerin nicht wohl fühlte und über Schmerzen im (...) klagte. B.c Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin entsprechend der Aufforderung des SEM vom 2. Mai 2014 einen ärztlichen Bericht zu ihrem Gesundheitszustand zu den Akten. B.d Mit Urteil vom 1. Juli 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerden vom 10. Juni 2014 und vom 20. Juni 2014 (...) gegen die Zwischenverfügungen des BFM vom 4. Juni 2014 und 12. Juni 2014, mit denen es die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in ihren Verfahren (...) auf Einsicht in die Verfahrensakten ablehnte, nicht ein. B.e Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) das Ausstandsbegehren des Sohnes der Beschwerdeführerin gegen zwei Mitarbeiter des (...) ab. Mit Urteil vom 18. September 2014 (...) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde vom 7. August 2014 ab, soweit es darauf eintrat. B.f Mit Schreiben vom 12. August 2014 lud das BFM (...) die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ein zweites Mal zur Anhörung zu ihren Asylgründen vor. Die Anhörung vom 28. August 2014 musste abgebrochen werden, weil die Beschwerdeführerin den Befrager aufforderte, in den Ausstand zu treten. B.g Mit Zwischenverfügung 22. September 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, angesichts der ihr bereits bekannten Schwierigkeiten, die bei der Erstellung und beim Gegenlesen des Protokolls am 28. August 2014 entstanden seien, und angesichts der Tatsache, dass sie die deutsche Sprache gut beherrsche, werde hiermit beschlossen, dass das Asylverfahren auf schriftlichem Weg fortgesetzt werde. Der Beschwerdeführerin wurde unter Verweis auf eine beigelegte Kopie des Protokolls der nur teilweise durchgeführten Anhörung vom 28. August 2014 die Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 24. Oktober 2014 schriftlich Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert, ihr Asylgesuch ebenfalls bis zum 24. Oktober 2014 schriftlich zu begründen und insbesondere die in der Zwischenverfügung formulierten Fragen - ergänzend zur Befragung zur Person vom 25. September 2013 - vollständig und präzise zu beantworten und mit ihrer persönlichen Unterschrift zu bestätigen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, unverzüglich respektive spätestens bis zum 24. Oktober 2014 sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente im Original und den von ihr bei der Anhörung vom 28. August 2014 erwähnten "Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse mehr an der Weiterführung des Asylverfahrens habe. Diesfalls würde in Erwägung gezogen, das Asylgesuch aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. B.h Mit Eingabe vom 28. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin das von ihr berichtigte Protokoll der Anhörung vom 28. August 2014 mit ihren Unterschriften versehen ein. B.i Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 anberaumten Frist unter anderem zur Einreichung der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs um mindestens einen weiteren Monat. Zur Begründung führte sie an, wie dem Amt bekannt sei, seien sie und ihr Sohn am (...) von (...) in (...) worden, insbesondere seien ihnen (...) worden. In ihrem Fall seien die Verletzungen besonders dramatisch, weil sie davor an (...) operiert worden sei. Nun sei sie aufgrund der (...) für längere Zeit nicht in der Lage zu schreiben, sei es am Rechner oder von Hand. Hinzu kämen (...). Sie und ihr Sohn seien davon überzeugt, dass (...) auch deshalb gegen sie angewandt worden sei, um sie am Schreiben zu hindern und sie so unmündig zu stellen. B.j Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 verlängerte das BFM die Frist antragsgemäss bis zum 24. November 2014. B.k Mit Eingabe vom 24. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre schriftliche Asylbegründung ein, beantwortete die ihr mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 gestellten Fragen und reichte 16 Dokumente zu den Verfahren in Deutschland (SEM-Akten A56) ein. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie an, sie sei Staatsangehörige von Belarus mit letztem Wohnsitz in C._______. Ende (...) habe sie Belarus verlassen, weil sie als Jüdin eine Einladung Deutschlands erhalten habe, um dort zu leben. Seither habe sie in Deutschland gewohnt, wo sie über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sie habe Belarus verlassen, weil ihr (...) (...) bei einem antisemitischen Übergriff geschlagen worden sei. Sie selber sei auch schikaniert worden. Am 24. Juni 2008 habe die Kriminalpolizei ihre Wohnung in D._______ gestürmt und verschiedene Sachen - wie beispielsweise ihren Computer - beschlagnahmt, weil die deutsche Justiz sie und später auch ihren Sohn des Besitzes und der Verbreitung (...) Dateien beschuldigt habe. Die deutsche Polizei habe die entsprechenden Dateien, die sich zuvor nie dort befunden hätten, jedoch selber auf ihrem Computer gespeichert, um sie der Begehung von (...) bezichtigen zu können. In der Folge habe sie alle drei Ermittlungsbeamten bei der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft D._______ des Besitzes und der Verbreitung von (...) beschuldigt. Die beteiligten Untersuchungsbehörden und Beamten hätten schwerste Verfahrensfehler begangen, weshalb sie mehrere Beschwerdeverfahren eingeleitet und Klagen inklusive Klageerzwingungsverfahren gegen die ermittelnden Beamten eingereicht hätten. Diese Verfahren seien alle ohne eingehende materielle Ermittlungen eingestellt worden. Stattdessen habe die Justiz und Polizei gegen sie ein Ermittlungsverfahren eröffnet mit der Begründung, sie diffamiere die deutsche Polizei, um sich selber zu rechtfertigen. Mit Schriftsatz vom (...) habe ihr Sohn ein "Beschwerdeverfahren in Fortsetzung des Klageerzwingungsverfahrens" eingeleitet, das die deutsche Justiz am (...) ohne weitere Begründung eingestellt habe. All dies zeige auf, dass sie ein Opfer der Folter und falscher Beschuldigungen seitens der deutschen Justiz sei. Bei einer Ablehnung ihres Asylgesuchs in der Schweiz würden die von der deutschen Justiz gegen sie erlassenen Haftbefehle wegen der laufenden Strafverfahren und des Nichtbezahlens der auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten sofort vollstreckt. Damit würde sie ihrer Freiheit und ihres Lebens beraubt. Sie und ihr Sohn seien auch Opfer von Mietwucher geworden. Ihr Vermieter, das angeblich dem deutschen Staat gehörende Unternehmen (...), habe ihre Miete überdurchschnittlich erhöht. Weil sie die geforderte Miete nicht hätten bezahlen können, habe sie das Amtsgericht D._______-Mitte und das Landgericht D._______ zur Räumung der Wohnung und zu Geldstrafen verurteilt. Deshalb seien sie seit dem (...) obdachlos. Sie hätten ihre Prozesse vor den zwei Instanzgerichten im Bundesland D._______ verloren. Der Bundegerichtshof habe die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, womit der Entscheid rechtskräftig geworden sei. Die daraufhin eingereichte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht sei ebenfalls ohne jegliche Begründung abgewiesen worden. Sämtliche Verhandlungskosten seien ihnen auferlegt und ihr Mietdepot im Betrag von (...) Euro sei eingezogen worden. Es liege auf der Hand, dass die Billigung des Wuchers durch die Gerichte eine Fortsetzung der Folter darstelle. Damit versuche die deutsche Justiz ihre Verhaftung und diejenige ihres Sohnes zu legitimieren, um sie dann in der Folge zu beseitigen. Des Weiteren sei ihr Sohn zu Unrecht von seinem (...) ausgeschlossen worden. Alle Beschwerdeverfahren gegen die (...) D._______ seien abgewiesen worden. Auch darin sei ein Versuch der deutschen Behörden zu erkennen, sie und ihren Sohn als gemeingefährlich darzustellen. Die deutsche Justiz habe diese Situation absichtlich herbeigeführt, um sie einem unerträglichen psychischen Druck auszusetzen. Ihr (...) sei wegen ihren Problemen mit der deutschen Justiz reflexverfolgt, zumal gegen ihn nach der Kontaktaufnahme des BFM mit den deutschen Behörden ein Haftbefehl erlassen worden sei. Die deutschen Behörden würden versuchen, ihn (...) Delikte zu bezichtigen, die er selbstverständlich nicht begangen habe. Er sei beschuldigt worden, (...). Der Grund für die erlittene Verfolgung sei der Antisemitismus und Rassismus, der bei der deutschen Justiz und Polizei herrsche. C. Mit am 12. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 11. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 23. September 2013 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, zwischen dem Vorfall von (...) (...) und dem Einreichen des Asylgesuchs in der Schweiz bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin habe zudem zu Protokoll gegeben, die (...) erfolgte Ausreise aus Belarus habe nichts mit Asyl zu tun. Sogar der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise aus Belarus und den Übergriffen auf ihren (...) müsse verneint werden. Die angeblichen Übergriffe vermöchten betreffend die Beschwerdeführerin mangels Zielgerichtetheit keine Asylrelevanz zu entfalten. Den geltend gemachten Schikanen seitens der belarussischen Behörden, die die Beschwerdeführerin nirgends weiter ausführe, fehle es abgesehen vom zeitlichen Zusammenhang auch an der nötigen Intensität, um sie asylrelevant erscheinen zu lassen. Das weitere Vorbringen, mittlerweile leide ihr (...) wegen der Weitergabe der Daten nach Deutschland unter Reflexverfolgung, sei hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant, weil nicht sie selber, sondern ihr (...) die verfolgte Person sei. Somit erübrige sich eine vertiefte Abklärung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Des Weiteren sei in Bezug auf die geltend gemachten Vorkommnisse in Deutschland festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht gelungen sei, eine diesbezügliche antisemitische Motivation glaubhaft zu machen. Vorab sei festzuhalten, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen Rechtsstaat handle, in dem erfahrungsgemäss alle Bürger zu den ihnen verfassungsmässig zustehenden Rechten kämen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie bei allen genannten Vorbringen die Möglichkeit gehabt habe, die in Deutschland üblichen Rechtsmittel zu ergreifen, wovon sie auch ausgiebig Gebrauch gemacht habe. Solange kein Politmalus erkennbar sei, sei es Sache der deutschen Justiz und nicht der Schweizer Asylbehörden, abzuklären, ob sie oder ihr Sohn in den geltend gemachten Fällen zu Recht beschuldigt worden sei oder nicht. Ein Politmalus könne ausgeschlossen werden, weil ihr bisher alle rechtsstaatlichen Wege offen gestanden seien. Deutschland sei zudem ein Rechtsstaat, in dem die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot gewährleistet seien. Es scheine, dass sich die subjektive Wahrnehmung der Realität der Beschwerdeführerin von derjenigen anderer Leute unterscheide. Dieser Eindruck bestätige sich durch ihr misstrauisches Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden des SEM und den Hilfswerkvertretungen, denen sie wiederholt Befangenheit unterstellt habe. Auch in der schriftlichen Darlegung der Asylgründe habe sie einleitend wegen des Vorgehens der (...) am (...) den Vorwurf der Folter und der unmenschlichen Behandlung gegen das BFM, wohlbemerkt gegen die Behörde, bei der sie um Schutz nachgesucht habe, erhoben. Ihr Anwalt in Deutschland habe sie in seinem Schreiben vom (...) darauf aufmerksam gemacht, dass die deutschen Ermittlungsbehörden bereits erwägen würden, sie und ihren Sohn auf verminderte Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen. Es ergäben sich aus ihren Aussagen keine Anhaltpunkte dafür, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Deutschland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Die von den deutschen Behörden gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn eingeleiteten Untersuchungen hätten vielmehr staatlich legitimen Zwecken gedient. Zwar sei ihr Vorbringen nicht zu bezweifeln, dass ein solches Untersuchungsverfahren psychischen Druck bewirken könne, aber sie habe nicht glaubhaft machen können, dass es aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt sei. Die zu den Akten gereichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie vielmehr aufzeigen würden, dass alle gegen die Beschwerdeführerin geführten Verfahren rechtsstaatlich korrekt verlaufen und deshalb nicht zu beanstanden seien. Da das Asylgesuch abgelehnt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat oder in das Land, in dem sie zuletzt gewohnt habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Belarus. Zudem habe sie auch keine gravierenden gesundheitlichen Probleme, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar machen könnten. Sie könne bei einer Rückkehr nach Belarus, wie bis anhin, auf die Unterstützung ihres Sohnes zählen. Ausserdem stehe es ihr offen, sich wieder in Deutschland niederzulassen, wo sie über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung verfüge. Mit dieser Niederlassungsbewilligung habe sie in Deutschland Zugang zu allen sozialen Leistungen. Somit sorge der deutsche Staat für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit gemeinsamer Rechtsschrift vom 13. März 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Beschwerde gegen diese Verfügung und diejenige im Verfahren des Sohnes (...) beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Frist für die Begründung der Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht zu verlängern. Das SEM sei anzuweisen, über den Ausstand seiner befragenden Mitarbeiter (...) im Verfahren (...) und (...) im Verfahren (...) zu entscheiden und "weiter zu veranlassen". Zudem sei ihnen kostenfrei Einsicht in die sämtlichen Akten und Beiakten ihrer Asylverfahren, auch soweit diese elektronisch geführt würden, zu gewähren. Namentlich sei ihnen Einsicht in die unter den Ziffern (...) bis (...) der Rechtsschrift aufgeführten Aktenstücke zu gewähren. Als Beilagen reichten sie nebst Kopien der angefochtenen Verfügungen die als Anlagen (...) bis (...) bezeichneten Dokumente zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Am 23. März 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn den Eingang ihrer Beschwerde. E.b Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn könnten den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 27. April 2015 zur Beschwerde und insbesondere auch zu den Verfahrensanträgen sowie zum Umstand, dass im Dossier (...) des Sohnes der Beschwerdeführerin das Aktenstück (...) (Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2014) fehle, vernehmen zu lassen. F. F.a Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin im Verfahren (...) mit, das Aktenstück (...) (Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2014) befinde sich bedauerlicherweise nicht mehr bei den Akten und es sei nicht mehr auffindbar. Er erhalte deshalb in der Beilage einen Ausdruck des besagten Protokolls mit der Einladung, diesen dem Staatssekretariat bis zum 8. Mai 2015 unterschrieben und mit allfälligen Korrekturen und Ergänzungen versehen zurückzusenden. Des Weiteren werde er ersucht, eine Übereinstimmung des Protokolls mit seinen Aussagen am Ende jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich zu bestätigen und allfällige Korrekturen handschriftlich an den entsprechenden Stellen anzubringen. F.b Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Mai 2015 für beide Beschwerdeverfahren informierten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Instruktionsrichterin dahingehend, die im als Kopie beigelegten Schreiben des SEM vom 24. April 2015 erbetene Erstellung und Berichtigung eines neuen Protokolls über die Anhörung vom 17. Dezember 2014 werde abgelehnt. Zur Ergänzung ihrer Asylvorbringen reichten sie das Schreiben einer Gerichtsvollzieherin (...) vom (...) ein und machten geltend, die Grundlage dieser Forderung der deutschen Justiz sei ihnen nicht bekannt und werde auch nicht dargetan. F.c In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, das vermisste Aktenstück (...) im Dossier (...) des Sohnes der Beschwerdeführerin befinde sich nicht beim Staatssekretariat und er habe sich auf die Anfrage vom 24. April 2015 nicht vernehmen lassen, weshalb ein Ausdruck des entsprechenden Protokolls ohne Unterschrift beigelegt werde. In Bezug auf die Beschwerdeführerin verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme. F.d Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn weitere Dokumente als Anlage (...) (...) ein. F.e Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG und unter Hinweis auf Art. 58 VwVG ein, sich bis zum 14. August 2015 (in zweifacher Ausfertigung) zur Beschwerde und insbesondere auch zum Schreiben der Beschwerdeführenden vom 8. Mai 2015, in dem sie unter anderem mit entsprechender Begründung das Ersuchen des SEM um allfällige Korrektur respektive Ergänzung des Protokollausdrucks im Verfahren des Sohnes ablehnten, vernehmen zu lassen. F.f Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 hob das SEM die angefochtene Verfügung im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (...) im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. In Bezug auf die Beschwerdeführerin verzichtete das SEM auf eine Vernehmlassung. F.g Mit Abschreibungsentscheid vom 5. August 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren (...) zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. G. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes (...) wegen überwiegend identischer Asylgründe und identischem Sachverhalt zu einem einheitlichen Verfahren zu verbinden. Des Weiteren erinnerte sie an ihre Anträge in ihrer Beschwerdeschrift vom 13. März 2015, insbesondere an diejenigen auf Akteneinsicht, denen bis heute nicht entsprochen worden sei, und beantragte baldmöglichst vollumfängliche Akteneinsicht. Überdies wies sie darauf hin, dass das SEM noch keine Stellungnahme zur "hiesigen" Beschwerde abgegeben habe und vom Gericht auch nicht dazu aufgefordert worden sei. Es liege eine rechtserhebliche Verletzung ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör und faires Verfahren vor. H. Mit Eingaben vom 13. Januar 2017, 4. März 2017 und 14. April 2017 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf vollumfängliche Gewährung der Akteneinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist in formeller Hinsicht unter Verweis auf die Zwischenverfügung vom 8. September 2016 im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin (...) festzuhalten, dass die Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht koordiniert werden. Der in der gemeinsamen Rechtsschrift vom 13. März 2015 gestellte Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist abzuweisen, zumal das Beschwerdeverfahren in der Regel schriftlich geführt wird und vorliegend keine Veranlassung besteht, davon abzuweichen. Des Weiteren ist auch der Antrag, die Frist für die Begründung der Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht zu verlängern, abzuweisen, weil sich die Begründung der Beschwerde vom 13. März 2015 als rechtsgenüglich erweist. Zudem erweist sich die Beschwerdesache als weder aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig, weshalb die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG für das Einreichen einer ergänzenden Begründung der Beschwerde innert einer angemessenen Frist nicht erfüllt sind. Auf den Antrag, das SEM sei anzuweisen, gemäss Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2014 über den Ausstand des befragenden Mitarbeiters (...) zu entscheiden und weiter zu veranlassen, ist mangels Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. Des Weitern ist in Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht festzustellen, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit der Zustellung der Verfügung vom 11. Februar 2015 vollumfänglich Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten, auch in alle mit D und E paginierten Akten, und in das Aktenverzeichnis gewährt hat. Des Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei einer Vielzahl der aufgelisteten Aktenstücke um interne Aktennotizen handelt, die der Aktenedition nicht unterstehen. Die kantonalen Akten sind für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht relevant, weshalb sich das SEM in seiner Verfügung zu Recht nicht darauf abgestützt hat. Zudem ist festzustellen, dass sämtliche jeweils auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die zur Stützung der Vorbringen zu den Akten gereichten Dokumente von der Beschwerdeführerin respektive von ihrem Sohn selber verfasst beziehungsweise eingereicht wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihnen bestens bekannt sind und, wie die akribische Auflistung in den Eingaben zeigt, sie sich offensichtlich auch in deren Besitz befinden. Der Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen. 4.2 In materieller Hinsicht stellt das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren gesuchsbegründenden Vorbringen offensichtlich nicht gelingt, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Auf die ausführliche Erwägung in Bezug auf den Heimatstaat Belarus kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (E. 1 der angefochtenen Verfügung). In der Beschwerde wird diesbezüglich nicht Einwand erhoben, vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, "besondere" Schikanen durch die Behörden Belarus entzögen sich den Kenntnissen der Beschwerdeführenden (Beschwerdeeingabe S. 10). Soweit das SEM sich auch zum Herkunftsstaat Deutschland äussert, ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass der Bundesrat Deutschland gestützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet hat, in welchem Sicherheit vor Verfolgung besteht. Zudem zeigen die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eingereichten Akten gerade auf, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, der die Grund- und Menschenrechte (insbesondere auch die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot) gewährt, anwendet und wahrt. Sowohl die Behörden als auch die Gerichte sind an die Grundrechte gebunden und halten diese ein. Dass das deutsche Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Einzelfällen zum Schluss gelangen, dass die Grund- und Menschenrechte eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwerdeführerin von einer Behörde oder von einem Gericht verletzt wurden, spricht nicht gegen die Achtung der Grund- und Menschenrechte, sondern für einen gut funktionierenden Rechtsstaat. Die Beschwerdeführerin hat in den von ihr dokumentierten Verfahren den Rechtsweg beschritten, was gerade für einen gut funktionierenden Rechtsstaat und die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte in Deutschland spricht. Somit kann ausgeschlossen werden, dass sich die deutschen Gerichte, Staatsanwaltschaften (insbesondere jene von [...]) und Behörden (einschliesslich Bundeskanzlerin und diverse Minister) sowie staatliche Menschenrechtsorganisationen und öffentlichrechtliche oder vom Staat kontrollierte Institutionen gemeinsam gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn verschworen haben, nur weil sie jüdischer Abstammung sind. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der Beschwerdeführerin ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Drittstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- oder im Drittstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, sprechen weder die in Belarus herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zudem steht es der Beschwerdeführerin offen, sich wieder in Deutschland niederzulassen, wo sie und ihr Sohn, dessen Beschwerde mit Urteil gleichen Datums (...) abgewiesen wird, über unbefristete Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Damit hat sie - soweit sie darauf ange-wiesen sein sollte - Zugang zu allen sozialen Leistungen, womit Deutsch-land für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: