Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer suchten am 22. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juli 2017 fanden die Befragungen zur Person und am 14. Mai 2018 beziehungsweise am 16. Mai 2018 die Anhörungen statt. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines Identitätsausweises in Kopie (Identitätsausweis [...] inklusive Übersetzung) und eines Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A1/21, A6/6, A12/1 A47/3, in den eingereichten USB-Stick sowie in sämtliche vom SEM verwendeten Quellen, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Ziffer 4 des Dispositivs zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht und gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Hiermit machen sie verschiedene formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.2 Was die Aktenführung anbelangt, ist vorab festzustellen, dass die Vorinstanz das Dossier nicht nur der falschen Reihenfolge nach geordnet, sondern auch einige Aktenstücke an falscher Stelle abgelegt hat. Zudem wurden die Beweismittel unübersichtlich an verschiedenen Stellen im Dossier abgelegt. So finden sich einige Beweismittel zwar korrekt in den beiden Beweismittelumschlägen (A37/2), andere sind jedoch hinten im Sichtumschlag oder - so beispielsweise A47/3 oder A43/12 inklusive USB-Stick - an anderer Stelle abgelegt. Es ist dem Beschwerdeführer ferner darin beizupflichten, dass das Aktenstück A12/1 mit der Paginierung «MSF» keinen Schluss auf den Inhalt des Dokuments zulässt. Deshalb ist das SEM daran zu erinnern, dass die Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt (das neueste Aktenstück jeweils oben im Dossier) und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, das einen Rückschluss auf die abgelegten Dokumente zulässt und eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält.
E. 5.3 Was sodann die Akteneinsicht anbelangt, weist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aktenstücke A1/6 und A6/6 zutreffend darauf hin, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 vom 4. November 2015 insb. E. 8.8.2.1). Es kann zwar aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.1). Angesichts des ausdrücklichen Ersuchens der Beschwerdeführer an das SEM vom 2. März 2020, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, insbesondere auch in die Akten, welche ihnen bereits früher zugestellt worden waren sowie auch in alle von ihnen selbst eingereichten Akten und Beweismittel, wurde das ihnen bereits bekannte Aktenstück A47/3 (Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2019 inkl. Beweismittel) ebenfalls zu Unrecht nicht ediert. Das vorliegende, regelmässig wiederkehrende Vorgehen des SEM bei der Gewährung der Akteneinsicht angesichts des ausdrücklichen Ersuchens, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und führt jeweils zu unnötigem Aufwand (vgl. Urteil des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2.5). Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb das Eintrittsblatt A12/1 als internes Dokument paginiert und somit der Geheimhaltung unterstellt wurde. Schliesslich soll zwar in das Aktenstück 43/12, das auch den USB-Stick beinhaltet, gemäss Schreiben des SEM vom 13. März 2020 Akteneinsicht gewährt worden sein. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass in den USB-Stick Einsicht gewährt wurde, ist doch der Umschlag, in dem sich der USB-Stick gemäss Aufschrift befinden muss, ungeöffnet im Dossier abgelegt worden. Auch sind weder ein Rücksendungsauftrag des USB-Sticks noch entsprechende Datenkopien dem Dossier zu entnehmen. Folglich wurden dem Rechtsvertreter im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuches die Aktenstücke A1/21, A6/6, A12/1, A47/3 sowie der USB-Stick (in A43/12) nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt. Die Beschwerdeführer beantragen des Weiteren Einsicht in die vom SEM der Entscheidfindung zugrunde gelegten Quellen. Bei den «Quellen» handelt es sich entweder um öffentliche Berichte, die durchwegs im Internet abrufbar sind oder um Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Homepage des Gerichts abgerufen werden können, weshalb auf eine Offenlegung durch die Vorinstanz verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Es fällt in diesem Zusammenhang jedoch auf, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über eine halbe Seite hinweg lediglich Quellenverweise aneinanderreiht ohne diese im Detail weiter zu würdigen (angefochtene Verfügung S. 4 f.). Hinzu kommt, dass namentlich die Informationen des ersten Links weder in einer Amtssprache des Bundes noch in englischer Sprache abgefasst sind. Mithin dürfte es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter schwer fallen, diese zu verstehen. Ob der Fachspezialist, der die Verfügung redigiert hat, die Informationen auf dieser Internetseite tatsächlich verstanden hat, kann dahingestellt bleiben.
E. 5.4 Die Rüge, die Beschwerdeführer hätten in den Anhörungen nicht frei sprechen können, findet in den Anhörungsprotokollen keinen Rückhalt. Entsprechendes lässt sich - anders als auf Beschwerdeebene behauptet - auch aus den Fragen 65 und 66 in der Anhörung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Die Befragungsweise ist nicht zu beanstanden. Der jeweils anwesenden Hilfswerksvertretung ist diesbezüglich nichts aufgefallen, was sie andernfalls in ihrem Bericht vermerkt hätte (SEM-Akten A42 S. 26 und A41 S. 21). Auch ergeben sich weder aus diesen Berichten noch aus den Anhörungsprotokollen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer ihrer Anhörungen nicht mehr in der Lage gewesen wären, adäquat mitzuwirken, oder die jeweilige Anhörung hätte abgebrochen werden müssen. Zwar trifft zu, dass die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers von 9:30 Uhr bis 18:15 Uhr und diejenige der Beschwerdeführerin von 9:30 Uhr bis 16 Uhr lang erscheinen, diese war jedoch angesichts der integrierten Pausen zumutbar. Die Anhörungen sind mithin nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 6.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht gewürdigt und somit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist begründet. So hat die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 3 zwar einen Teil der eingereichten Beweismittel aufgeführt, diese aber in ihren Erwägungen nicht ansatzweise gewürdigt. Zudem fehlt im Sachverhalt die Auflistung weiterer zentraler Beweismittel (so z. B. A47/3, A43/12 inkl. USB-Stick, aber auch Beweismittel aus den Beweismittelumschlägen), auf die in der Begründung ebenfalls kein Bezug genommen wurde. Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt, es entsteht aber der Eindruck, als habe sich die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise mit den Beweismitteln auseinandergesetzt. Dies zeigt sich namentlich an den vorinstanzlichen Erwägungen und darin, dass der Umschlag, in dem sich der USB-Stick befindet, zwar mit der N-Nummer und einem Zustellhinweis beschriftet, aber ungeöffnet im Dossier abgelegt wurde. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie mehrere wichtige Beweismittel ungewürdigt liess.
E. 7 Nach dem Gesagten liegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form unvollständiger Aktenführung und Akteneinsicht sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung aufgrund zentraler, nicht gewürdigter Beweismittel vor, die angesichts der dargelegten Vorbringen (sowohl Vorflucht- als auch mögliche Nachfluchtgründe) von zentraler Bedeutung sind und das Beweisergebnis beeinflussen können. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ziffer 4 des Dispositivs nicht mit den entsprechenden Erwägungen übereinstimmt (angefochtene Verfügung S. 7 und S. 8). Vor diesem Hintergrund ist auf die übrigen Rügen nicht weiter einzugehen.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal insbesondere die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2020 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei hat die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen insbesondere die Aktenführung zu bereinigen, die Akteneinsicht korrekt zu gewähren und den Sachverhalt - unter Würdigung aller wesentlicher Beweismittel (auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten) - vollständig und richtig zu ermitteln. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1669/2020 Urteil vom 20. April 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 22. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Juli 2017 fanden die Befragungen zur Person und am 14. Mai 2018 beziehungsweise am 16. Mai 2018 die Anhörungen statt. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage eines Identitätsausweises in Kopie (Identitätsausweis [...] inklusive Übersetzung) und eines Fotos beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A1/21, A6/6, A12/1 A47/3, in den eingereichten USB-Stick sowie in sämtliche vom SEM verwendeten Quellen, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen, zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Ziffer 4 des Dispositivs zu berichtigen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
4. Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf Akteneinsicht und gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zudem habe sie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Hiermit machen sie verschiedene formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 5.2 Was die Aktenführung anbelangt, ist vorab festzustellen, dass die Vorinstanz das Dossier nicht nur der falschen Reihenfolge nach geordnet, sondern auch einige Aktenstücke an falscher Stelle abgelegt hat. Zudem wurden die Beweismittel unübersichtlich an verschiedenen Stellen im Dossier abgelegt. So finden sich einige Beweismittel zwar korrekt in den beiden Beweismittelumschlägen (A37/2), andere sind jedoch hinten im Sichtumschlag oder - so beispielsweise A47/3 oder A43/12 inklusive USB-Stick - an anderer Stelle abgelegt. Es ist dem Beschwerdeführer ferner darin beizupflichten, dass das Aktenstück A12/1 mit der Paginierung «MSF» keinen Schluss auf den Inhalt des Dokuments zulässt. Deshalb ist das SEM daran zu erinnern, dass die Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt (das neueste Aktenstück jeweils oben im Dossier) und durchgehend paginiert werden müssen sowie ein Aktenverzeichnis zu erstellen ist, das einen Rückschluss auf die abgelegten Dokumente zulässt und eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachten Eingaben enthält. 5.3 Was sodann die Akteneinsicht anbelangt, weist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aktenstücke A1/6 und A6/6 zutreffend darauf hin, dass Akten anderer Behörden durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis Gegenstand des Verfahrens werden und damit grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen (vgl. Urteil des BVGer A-5275/2015 vom 4. November 2015 insb. E. 8.8.2.1). Es kann zwar aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt indessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig beschränkt werden darf (vgl. BVGE 2015/44 E. 5.1). Angesichts des ausdrücklichen Ersuchens der Beschwerdeführer an das SEM vom 2. März 2020, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, insbesondere auch in die Akten, welche ihnen bereits früher zugestellt worden waren sowie auch in alle von ihnen selbst eingereichten Akten und Beweismittel, wurde das ihnen bereits bekannte Aktenstück A47/3 (Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2019 inkl. Beweismittel) ebenfalls zu Unrecht nicht ediert. Das vorliegende, regelmässig wiederkehrende Vorgehen des SEM bei der Gewährung der Akteneinsicht angesichts des ausdrücklichen Ersuchens, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und führt jeweils zu unnötigem Aufwand (vgl. Urteil des BVGer D-6126/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2.5). Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb das Eintrittsblatt A12/1 als internes Dokument paginiert und somit der Geheimhaltung unterstellt wurde. Schliesslich soll zwar in das Aktenstück 43/12, das auch den USB-Stick beinhaltet, gemäss Schreiben des SEM vom 13. März 2020 Akteneinsicht gewährt worden sein. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass in den USB-Stick Einsicht gewährt wurde, ist doch der Umschlag, in dem sich der USB-Stick gemäss Aufschrift befinden muss, ungeöffnet im Dossier abgelegt worden. Auch sind weder ein Rücksendungsauftrag des USB-Sticks noch entsprechende Datenkopien dem Dossier zu entnehmen. Folglich wurden dem Rechtsvertreter im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuches die Aktenstücke A1/21, A6/6, A12/1, A47/3 sowie der USB-Stick (in A43/12) nicht zugestellt und damit die Akteneinsicht unvollständig gewährt. Die Beschwerdeführer beantragen des Weiteren Einsicht in die vom SEM der Entscheidfindung zugrunde gelegten Quellen. Bei den «Quellen» handelt es sich entweder um öffentliche Berichte, die durchwegs im Internet abrufbar sind oder um Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die auf der Homepage des Gerichts abgerufen werden können, weshalb auf eine Offenlegung durch die Vorinstanz verzichtet werden kann und der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Es fällt in diesem Zusammenhang jedoch auf, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über eine halbe Seite hinweg lediglich Quellenverweise aneinanderreiht ohne diese im Detail weiter zu würdigen (angefochtene Verfügung S. 4 f.). Hinzu kommt, dass namentlich die Informationen des ersten Links weder in einer Amtssprache des Bundes noch in englischer Sprache abgefasst sind. Mithin dürfte es dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter schwer fallen, diese zu verstehen. Ob der Fachspezialist, der die Verfügung redigiert hat, die Informationen auf dieser Internetseite tatsächlich verstanden hat, kann dahingestellt bleiben. 5.4 Die Rüge, die Beschwerdeführer hätten in den Anhörungen nicht frei sprechen können, findet in den Anhörungsprotokollen keinen Rückhalt. Entsprechendes lässt sich - anders als auf Beschwerdeebene behauptet - auch aus den Fragen 65 und 66 in der Anhörung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Die Befragungsweise ist nicht zu beanstanden. Der jeweils anwesenden Hilfswerksvertretung ist diesbezüglich nichts aufgefallen, was sie andernfalls in ihrem Bericht vermerkt hätte (SEM-Akten A42 S. 26 und A41 S. 21). Auch ergeben sich weder aus diesen Berichten noch aus den Anhörungsprotokollen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer ihrer Anhörungen nicht mehr in der Lage gewesen wären, adäquat mitzuwirken, oder die jeweilige Anhörung hätte abgebrochen werden müssen. Zwar trifft zu, dass die Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers von 9:30 Uhr bis 18:15 Uhr und diejenige der Beschwerdeführerin von 9:30 Uhr bis 16 Uhr lang erscheinen, diese war jedoch angesichts der integrierten Pausen zumutbar. Die Anhörungen sind mithin nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 6.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht gewürdigt und somit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, ist begründet. So hat die Vorinstanz im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 3 zwar einen Teil der eingereichten Beweismittel aufgeführt, diese aber in ihren Erwägungen nicht ansatzweise gewürdigt. Zudem fehlt im Sachverhalt die Auflistung weiterer zentraler Beweismittel (so z. B. A47/3, A43/12 inkl. USB-Stick, aber auch Beweismittel aus den Beweismittelumschlägen), auf die in der Begründung ebenfalls kein Bezug genommen wurde. Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt, es entsteht aber der Eindruck, als habe sich die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise mit den Beweismitteln auseinandergesetzt. Dies zeigt sich namentlich an den vorinstanzlichen Erwägungen und darin, dass der Umschlag, in dem sich der USB-Stick befindet, zwar mit der N-Nummer und einem Zustellhinweis beschriftet, aber ungeöffnet im Dossier abgelegt wurde. Folglich hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie mehrere wichtige Beweismittel ungewürdigt liess.
7. Nach dem Gesagten liegen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form unvollständiger Aktenführung und Akteneinsicht sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung aufgrund zentraler, nicht gewürdigter Beweismittel vor, die angesichts der dargelegten Vorbringen (sowohl Vorflucht- als auch mögliche Nachfluchtgründe) von zentraler Bedeutung sind und das Beweisergebnis beeinflussen können. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ziffer 4 des Dispositivs nicht mit den entsprechenden Erwägungen übereinstimmt (angefochtene Verfügung S. 7 und S. 8). Vor diesem Hintergrund ist auf die übrigen Rügen nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal insbesondere die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
9. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Februar 2020 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Dabei hat die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen insbesondere die Aktenführung zu bereinigen, die Akteneinsicht korrekt zu gewähren und den Sachverhalt - unter Würdigung aller wesentlicher Beweismittel (auch die auf Beschwerdeebene neu eingereichten) - vollständig und richtig zu ermitteln. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: