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E-164/2016

E-164/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, muslimischer Bengale, seinen Heimatstaat legal (mit eigenem Reisepass und gültigem Visum) am 3. September 2013 Richtung Indien und gelangte schliesslich am 6. September 2013 von Italien her mit gefälschten Reisedokumenten illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 26. September 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Dezember 2013 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Am 6. Dezember 2011 sei bei einer Schlägerei im Basar zwischen Anhängern der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami Ligue (AL), der aktuellen Regierungspartei, ein AL-Anhänger zu Tode gekommen. Als einem Mitglied und lokalem Sekretär der BNP sei ihm die Tat, zusammen mit weiteren Parteikollegen, von Anhängern der AL angelastet worden; dies, obwohl er sich zur fraglichen Zeit 10-12km vom Tatort entfernt befunden habe. Die Tat werde ihm aus politischen Gründen untergeschoben. Deshalb sei er untergetaucht. In seiner Abwesenheit sei er am 25. Juli 2013 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Rechtsvertreter habe ihm davon abgeraten, das Urteil anzufechten, sondern ihm vielmehr zur Flucht geraten. Deshalb habe er seinen Heimatstaat verlassen. B. Mit am 19. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 11. Dezember 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu erneuter Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 5 Vorweg sind die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht gewürdigt und den Sachverhalt nicht erstellt, weil sie "viel zu wenig" abgeklärt habe, respektive ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, da dessen Gutheissung zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen würde. Diese Rügen sind haltlos. Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel sehr wohl gewürdigt (vgl. unten nachfolgende Erwägung). Ausserdem hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Strafverfolgung sowie Verurteilung implizit offengelassen und vielmehr das Vorliegen eines Politmalus verneint, weshalb die Rüge, die Beweismittel, welche die Strafverfolgung beweisen sollen, seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden, von vornherein unbehelflich ist. Der Beschwerdeführer legt ferner nicht substanziiert dar, inwiefern der Sachverhalt nicht erstellt sein soll respektive zu welchen Abklärungen die Vorinstanz anzuweisen sei, und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache und Anweisung der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung ist daher abzuweisen.

E. 6 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst zutreffend fest, dass Flucht vor Strafverfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts wie Mord nur bei Bestehen eines Politmalus ein Asylgrund sei. Weiter verneint sie, dass konkrete Hinweise auf ein Unterschieben der Tat oder auf einen anderen Politmalus vorlägen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein massgebliches politisches Profil als BNP-Aktivist substanziiert darzutun. Damit werde seinen Asylgründen die Grundlage entzogen. Ferner habe ein Tatverdacht gegen ihn bestanden. Die Untersuchungsbehörden müssten jedem Verdachtsmoment nachgehen, selbst wenn es auf falscher Anklage beruhe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass ihm kein faires Verfahren gewährt worden sei. Gerade der Umstand, dass er von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, lasse auf ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren schliessen. Das Urteil hätte er in Bangladesch anfechten können. Die höheren Gerichte in Bangladesch seien sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht. Die unteren Gerichte stünden unter der Kontrolle des Supreme Court. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, seine Parteirechte mittels seines Anwalts in Bangladesch durchzusetzen, anstatt sich weiteren Ermittlungen durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz wegen einiger Widersprüche, weiterer Ungereimtheiten sowie wegen des völligen Fehlens von Realkennzeichen für unglaubhaft. So habe er an der BzP angegeben, seit 2001 Mitglied der BNP, an der Anhörung dagegen, seit 2003 deren Mitglied zu sein. Auch andere Datumsangaben seien widersprüchlich ausgefallen. Die Schilderungen seien stereotyp, vage und unsubstanziiert. Einige vorgebrachten Sachverhaltselemente seien nicht nachvollziehbar. Unplausibel sei etwa das Vorbringen, dass er bereits untergetaucht sei, bevor er erfahren habe, dass er angeklagt werde. Aufgrund der stereotypen Schilderung entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe oder sich die Erlebnisse in weiten Teilen nicht so abgespielt hätten wie geschildert. Zumindest zu den zwei Jahren, in denen er sich in ständiger Angst versteckt gehalten haben wolle, sowie zu den Tätigkeiten für die BNP seien ausführlichere Angaben zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass er sein Heimatland mit seinem echten Reisepass trotz Urteil und Haftbefehl gegen ihn verlassen habe, entspreche schliesslich nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten und widerspreche auch seinem früheren Verhalten, sich versteckt zu halten. Die eingereichten Dokumente (Gerichtsunterlagen) vermöchten angesichts dieser Unglaubhaftigkeitselemente an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien und sie keinen Beweiswert aufwiesen.

E. 7 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass selbst bei Wahrunterstellung der Ereignisse wie Schlägerei, Tod eines AL-Anhängers und Gerichtsverfahren keine konkreten Hinweise auf einen Politmalus vorliegen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein politisches Profil als BNP-Aktivist substanziiert darzutun und seine Schilderungen im Übrigen aufgrund widersprüchlicher Angaben, weiterer Ungereimtheiten und des Fehlens von Realkennzeichen unglaubhaft sind, und hält die Erwägungen der Vorinstanz für überwiegend überzeugend. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, daran etwas zu ändern. Die widersprüchliche Datumsangabe bei der Parteimitgliedschaft erklärt er mit dem Unterschied zwischen "bei der BNP zu sein" und Mitglied zu sein, ohne diesen Unterschied indes zu definieren. Im Übrigen beruft er sich ohne nähere Begründung auf Missverständnisse. Der Einwand betreffend seine stereotypen und unsubstanziierten Schilderungen, ihm seien nur geschlossene Fragen gestellt worden, so dass er gar keine Gelegenheit gehabt habe, sein politisches Engagement näher auszuführen, ist aktenwidrig. Denn gemäss den Protokollen hat er hinreichend Gelegenheit gehabt für einen freien Bericht sowie für Schlussbemerkungen. Gerade sein freier Bericht ist aber stereotyp und substanzarm ausgefallen, und anlässlich der Schlussbemerkungen hat er lediglich Aussagen zur allgemeinen Lage gemacht. Ausserdem holt er entsprechende Ausführungen auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise nach. Was die gerügte Beweiswürdigung betrifft, schliesst sich das Gericht insofern der Vorinstanz an, als es den Beweiswert der Belege für tief hält, so dass diese angesichts der unglaubhaften Aussagen nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 9 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer müsste, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung (etwa im Rahmen des Strafvollzugs) Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung stellt für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach, auch wenn das Gericht die Frage offengelassen hat, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine lebenslange Freiheitsstrafe anzutreten hat, sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 sowie Urteil D 3778/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.4) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet er in Bangladesch mit seinen (...) und weiteren Verwandten ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vor, wobei besonders sein (...) ihn auch finanziell beträchtlich unterstützt hat. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.

E. 10 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-164/2016 Urteil vom 28. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, muslimischer Bengale, seinen Heimatstaat legal (mit eigenem Reisepass und gültigem Visum) am 3. September 2013 Richtung Indien und gelangte schliesslich am 6. September 2013 von Italien her mit gefälschten Reisedokumenten illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 26. September 2013 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Dezember 2013 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Am 6. Dezember 2011 sei bei einer Schlägerei im Basar zwischen Anhängern der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami Ligue (AL), der aktuellen Regierungspartei, ein AL-Anhänger zu Tode gekommen. Als einem Mitglied und lokalem Sekretär der BNP sei ihm die Tat, zusammen mit weiteren Parteikollegen, von Anhängern der AL angelastet worden; dies, obwohl er sich zur fraglichen Zeit 10-12km vom Tatort entfernt befunden habe. Die Tat werde ihm aus politischen Gründen untergeschoben. Deshalb sei er untergetaucht. In seiner Abwesenheit sei er am 25. Juli 2013 wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Rechtsvertreter habe ihm davon abgeraten, das Urteil anzufechten, sondern ihm vielmehr zur Flucht geraten. Deshalb habe er seinen Heimatstaat verlassen. B. Mit am 19. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 11. Dezember 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu erneuter Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Flucht vor einer Strafverfolgung ("prosecution") bildet gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne ("persecution") darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Von einem Malus ist mit andern Worten die Rede, wenn nicht allein kriminelles Unrecht geahndet, sondern die betroffene Person wegen der in Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften sanktioniert werden soll. Dies kann insbesondere darin zum Ausdruck kommen, dass eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, dass das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag oder dass der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7866/2010 vom 10. Januar 2011 E. 5 und dort zitierte weitere Urteile). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

5. Vorweg sind die formellen Rügen, die Vorinstanz habe die Beweismittel nicht gewürdigt und den Sachverhalt nicht erstellt, weil sie "viel zu wenig" abgeklärt habe, respektive ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, da dessen Gutheissung zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen würde. Diese Rügen sind haltlos. Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel sehr wohl gewürdigt (vgl. unten nachfolgende Erwägung). Ausserdem hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Strafverfolgung sowie Verurteilung implizit offengelassen und vielmehr das Vorliegen eines Politmalus verneint, weshalb die Rüge, die Beweismittel, welche die Strafverfolgung beweisen sollen, seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden, von vornherein unbehelflich ist. Der Beschwerdeführer legt ferner nicht substanziiert dar, inwiefern der Sachverhalt nicht erstellt sein soll respektive zu welchen Abklärungen die Vorinstanz anzuweisen sei, und solches ist auch nicht ersichtlich. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache und Anweisung der Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung ist daher abzuweisen.

6. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zunächst zutreffend fest, dass Flucht vor Strafverfolgung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts wie Mord nur bei Bestehen eines Politmalus ein Asylgrund sei. Weiter verneint sie, dass konkrete Hinweise auf ein Unterschieben der Tat oder auf einen anderen Politmalus vorlägen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein massgebliches politisches Profil als BNP-Aktivist substanziiert darzutun. Damit werde seinen Asylgründen die Grundlage entzogen. Ferner habe ein Tatverdacht gegen ihn bestanden. Die Untersuchungsbehörden müssten jedem Verdachtsmoment nachgehen, selbst wenn es auf falscher Anklage beruhe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass ihm kein faires Verfahren gewährt worden sei. Gerade der Umstand, dass er von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, lasse auf ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren schliessen. Das Urteil hätte er in Bangladesch anfechten können. Die höheren Gerichte in Bangladesch seien sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht. Die unteren Gerichte stünden unter der Kontrolle des Supreme Court. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, seine Parteirechte mittels seines Anwalts in Bangladesch durchzusetzen, anstatt sich weiteren Ermittlungen durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz wegen einiger Widersprüche, weiterer Ungereimtheiten sowie wegen des völligen Fehlens von Realkennzeichen für unglaubhaft. So habe er an der BzP angegeben, seit 2001 Mitglied der BNP, an der Anhörung dagegen, seit 2003 deren Mitglied zu sein. Auch andere Datumsangaben seien widersprüchlich ausgefallen. Die Schilderungen seien stereotyp, vage und unsubstanziiert. Einige vorgebrachten Sachverhaltselemente seien nicht nachvollziehbar. Unplausibel sei etwa das Vorbringen, dass er bereits untergetaucht sei, bevor er erfahren habe, dass er angeklagt werde. Aufgrund der stereotypen Schilderung entstehe der Eindruck, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt habe oder sich die Erlebnisse in weiten Teilen nicht so abgespielt hätten wie geschildert. Zumindest zu den zwei Jahren, in denen er sich in ständiger Angst versteckt gehalten haben wolle, sowie zu den Tätigkeiten für die BNP seien ausführlichere Angaben zu erwarten gewesen. Der Umstand, dass er sein Heimatland mit seinem echten Reisepass trotz Urteil und Haftbefehl gegen ihn verlassen habe, entspreche schliesslich nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten und widerspreche auch seinem früheren Verhalten, sich versteckt zu halten. Die eingereichten Dokumente (Gerichtsunterlagen) vermöchten angesichts dieser Unglaubhaftigkeitselemente an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien und sie keinen Beweiswert aufwiesen.

7. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass selbst bei Wahrunterstellung der Ereignisse wie Schlägerei, Tod eines AL-Anhängers und Gerichtsverfahren keine konkreten Hinweise auf einen Politmalus vorliegen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein politisches Profil als BNP-Aktivist substanziiert darzutun und seine Schilderungen im Übrigen aufgrund widersprüchlicher Angaben, weiterer Ungereimtheiten und des Fehlens von Realkennzeichen unglaubhaft sind, und hält die Erwägungen der Vorinstanz für überwiegend überzeugend. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, daran etwas zu ändern. Die widersprüchliche Datumsangabe bei der Parteimitgliedschaft erklärt er mit dem Unterschied zwischen "bei der BNP zu sein" und Mitglied zu sein, ohne diesen Unterschied indes zu definieren. Im Übrigen beruft er sich ohne nähere Begründung auf Missverständnisse. Der Einwand betreffend seine stereotypen und unsubstanziierten Schilderungen, ihm seien nur geschlossene Fragen gestellt worden, so dass er gar keine Gelegenheit gehabt habe, sein politisches Engagement näher auszuführen, ist aktenwidrig. Denn gemäss den Protokollen hat er hinreichend Gelegenheit gehabt für einen freien Bericht sowie für Schlussbemerkungen. Gerade sein freier Bericht ist aber stereotyp und substanzarm ausgefallen, und anlässlich der Schlussbemerkungen hat er lediglich Aussagen zur allgemeinen Lage gemacht. Ausserdem holt er entsprechende Ausführungen auch auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise nach. Was die gerügte Beweiswürdigung betrifft, schliesst sich das Gericht insofern der Vorinstanz an, als es den Beweiswert der Belege für tief hält, so dass diese angesichts der unglaubhaften Aussagen nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer müsste, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung (etwa im Rahmen des Strafvollzugs) Folter oder eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Die blosse Möglichkeit einer Gefährdung stellt für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach, auch wenn das Gericht die Frage offengelassen hat, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine lebenslange Freiheitsstrafe anzutreten hat, sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 sowie Urteil D 3778/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.4) noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, findet er in Bangladesch mit seinen (...) und weiteren Verwandten ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz vor, wobei besonders sein (...) ihn auch finanziell beträchtlich unterstützt hat. Zudem handelt es sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.

10. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung eines Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: