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E-1635/2012

E-1635/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-01 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie ursprünglich stammend aus B._______ (Provinz Sirnak) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, ersuchte mittels Schreiben in türkischer Sprache vom 26. November 2011 an die Schweizer Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz (eine Übersetzung dieses Antrages liegt bei den Akten, vgl. A1). Am 6. Dezember 2011 wurde er von derselben schweizerischen Vertretung zu seinen Asylgründen angehört. Er machte während der Befragung im Wesentlichen geltend, dass er zwischen (...) und 2001 im (Ausland) gelebt habe, da sein Vater als aktives Mitglied und (...) der kurdischen Partei HEP (Partei der Arbeit des Volkes) verfolgt worden sei. Zurück in der Türkei habe sich die Familie in Istanbul niedergelassen. Ab dem Jahr 2002 (bis 2006) habe der Beschwerdeführer für den Vertrieb der kurdischen Zeitung "C._______" gesorgt (Verteilung der Zeitung, Abonnemente, etc.). Im Jahr 2005 habe er den Verein "D._______" mitgegründet, ein Solidaritäts- und Kultur-Verein des Dorfes B._______. Ab 2007 (bis zu seiner Verhaftung ein Jahr später) sei er Vorsitzender dieses Vereins gewesen. Verschiedentlich habe er an Kundgebungen und Versammlungen kurdischer Gruppierungen teilgenommen. Am (...) 2008 sei er nach einer Razzia in seiner Wohnung für vier Tage in Gewahrsam genommen worden. Nach einer Vorführung vor Gericht sei er am (...) 2008 zunächst in die Strafanstalt E._______, sodann in die Anstalten F._______ und G._______, alle in Istanbul, gebracht worden. In der Untersuchungshaft, welche über 29 Monate gedauert habe, sei er psychisch und physisch misshandelt worden. Am (...) 2010 sei er dann entlassen worden. Das entsprechende Gerichtsverfahren - er sei wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" (Arbeiterpartei Kurdistans), "Unterstützung und Beherbergung der PKK" und "Propaganda für die PKK" angeklagt - sei derzeit erstinstanzlich hängig. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er u.a. eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...) 2008 (...) und eine Kopie einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des (...) Gerichts für schwere Straftaten in Istanbul vom (...) 2011 ein. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 - gemäss Schreiben der schweizerischen Botschaft vom 18. April 2012 sei diese am 27. Februar 2012 dem Beschwerdeführer eröffnet worden - wurde die Einreise in die Schweiz vom BFM nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen sei. Auch sei davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Ferner stehe ihm - nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges - die Möglichkeit offen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht schutzbedürftig (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Sinne von Art. 52 AsylG sei es ihm ferner zuzumuten, sich in einem Drittstaat - z.B. Kroatien - um Aufnahme zu bemühen. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer über seinen schweizerischen Rechtsvertreter am 26. März 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Flüchtlingsanerkennung sowie die Gewährung von Asyl beantragt. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die sofortige Einreise des Beschwerdeführers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 55 VwVG; recte: Art. 56 VwVG), die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie die Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung beantragt. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit Urteil vom (...) 2012 (recte: 2011) durch ein erstinstanzliches Gericht zu 7 Jahren und 6 Monate Gefängnis verurteilt worden sei. Das Verfahren und sein Urteil seien von politischer Natur, da er sich als Präsident eines Kulturvereins für die kurdische Sache - indes in gewaltloser Form - eingesetzt habe. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien daher - im Gegensatz zur vorinstanzlichen Meinung - nicht als terroristische Akte zu bezeichnen; ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Schweiz die PKK nicht als Terrororganisation betrachte. Im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2 AsylG sei ferner auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel H._______ (N ...) zu verweisen. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Am 30. März 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Ankara vom 28. März 2012 samt Beilagen - ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2012 und eine Kopie eines Urteils, beide in türkischer Sprache - ein. Letzteres wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen summarisch übersetzt. Soweit entscheidwesentlich wird in den Erwägungen darauf eingegangen. D. Mit Verfügung vom 3. April 2012 wurde das Gesuch um Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde als gegenstandslos erachtet und jenes um ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen gutgeheissen; der Beschwerdeführer erhielt zudem Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. E. Mittels Schreiben vom 12. April 2012 (Poststempel) wurde fristgerecht eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Dabei wurde neu insbesondere gerügt, das BFM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es sich einerseits nur auf die Angaben in der Anklageschrift des türkischen Staatsanwaltes, nicht auf jene des Beschwerdeführers, gestützt habe, sowie diesen nicht mit angeblichen Widersprüchen zwischen dessen Aussagen und den Angaben in der Anklageschrift konfrontiert habe.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt indes in casu nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da - auch wenn das erstinstanzliche Urteil vom 28. Dezember 2011 des Schwurgerichts Istanbul erst auf Beschwerdestufe eingereicht wurde - sich das BFM in seiner Verfügung vom 31. Januar 2012 schon implizit zum erstinstanzlichen Urteil geäussert hat.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 3.3 Gemäss Art. 20 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung wird restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, weil er nicht schutzbedürftig sei. 4.1. Die im Jahre 2008 eingeleitete Strafverfahren sei als rechtsstaatlich legitim zu betrachten, da ihm vorgeworfen werde, im Namen der PKK Straftaten begangen zu haben. Es sei bekannt, dass die PKK seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die gemäss dem Bundesgericht (BGE 133 IV 76 E. 3.8 m.w.H.) in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen stehen würden. In diesem Sinne seien auch die Teilnahmen des Beschwerdeführers an zwei illegalen Aktionen zu werten, die am 1. Mai 2007 und am 9. Dezember 2007 stattgefunden und bei welchen die Teilnehmenden Slogans der Terrororganisation skandiert, Müllcontainer auf die Strasse gekippt und Molotow-Cocktails geworfen hätten. Die Sicherheitskräfte seien zudem mit Steinen und Schlägern angegriffen worden. Trotz Mahnung hätten sich die Demonstrationsteilnehmer indes nicht aufgelöst. Zudem hätten die türkischen Behörden mittels technischer Observierung feststellen können, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu seinem Onkel in der Schweiz stehe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Guerilla-Kleidung nach Istanbul gebracht und man habe SMS-Mitteilungen in seinem Mobiltelefon gefunden, die als Propaganda für die PKK zu bewerten seien. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. 4.2. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei ferner mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden, da sich die türkische Anklagebehörde gestützt auf eine technische Überwachung auf eine gute Beweislage stützen könne. Zudem habe sie zwei Anklagepunkte fallengelassen, was auf ein differenziertes Vorgehen schliessen lasse. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, er sei in der Untersuchungshaft misshandelt worden, man habe ihm eine ärztliche Hilfe verweigert und es seien Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet worden, seien als unbewiesene Behauptungen zu werten, die - deren Glaubhaftigkeit ungeachtet - keinen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätten. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einem Anwalt gehabt habe und Hinweise bestehen würden, dass der Beschwerdeführer gegen ein unstatthaftes Vorgehen der Sicherheitskräfte habe vorgehen können. Es stehe dem Beschwerdeführer nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zudem der innerstaatliche Rechtsweg offen. Auch bestehe in Anwendung des Individualbeschwerderechts die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zu klagen. 4.3. Hinsichtlich einer möglichen erstinstanzlichen Verurteilung gehe das Bundesamt von einem eher günstigen Ausgang des Verfahrens aus, da der Beschwerdeführer - nach einer Untersuchungshaft von 29 Monaten - für die Dauer des Verfahrens auf freiem Fuss gesetzt worden sei. Gestützt auf die Erkenntnisse des BFM sei zudem davon auszugehen, dass selbst bei einer erstinstanzlichen Verurteilung der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in Freiheit abwarten könne. Damit sei er in nächster Zeit keiner Verfolgung ausgesetzt; es sei ihm daher zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in der Türkei abzuwarten. Falls es tatsächlich zu einer Verurteilung komme, bestehe die Möglichkeit, sich jederzeit wieder an die Schweizer Botschaft zu wenden. 4.4. Hinsichtlich Art. 52 Abs. 2 AsylG verwies das Bundesamt auf die Möglichkeit, in einem Drittstaat um Schutz nachzusuchen. Im Falle von türkischen Staatsangehörigen biete sich z.B. Kroatien an, da diese dort visumsfrei einreisen könnten.

E. 5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in seiner Schrift vom 26. März 2012 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 12. April 2012 Folgendes aus:

E. 5.1 Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die sich als Präsident eines Kulturvereins stets friedlich für die kurdische Sache v.a. an seinem Wohnort Istanbul eingesetzt habe. Er habe weder an illegalen Manifestationen teilgenommen, noch habe er direkt oder indirekt Gewalt gegen türkische Sicherheitspersonen ausgeübt. Das erstinstanzliche Urteil vom (...) 2011, nach welchem er zu 71/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, sei als willkürlich, unbegründet und von politischer Natur zu bezeichnen, da es sich einzig auf Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die der Beschwerdeführer als Präsident des Kulturvereins sowie mit seinem Onkel geführt habe, stütze. Indes sei - obwohl die türkische Polizei systematisch legale sowie illegale Demonstrationen aufzeichne - kein entsprechendes Filmmaterial vorhanden, das eine Gewaltausübung des Beschwerdeführers beweise.

E. 5.2 Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Aktivitäten des Beschwerdeführers als terroristische Akte bezeichnet. Im Übrigen werde auf die grundsätzliche Haltung der Schweiz verwiesen, nach welcher die PKK nicht als terroristische Organisation betrachtet werde. Es scheine jedoch, dass die Vorinstanz systematisch alle kurdischen Demonstrationsteilnehmer als PKK-Mitglieder qualifiziere. Diese Haltung entspreche - gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen - auch derjenigen des türkischen Staates, der jede oppositionelle als terroristische Politik betrachte. Es gelte indes zu beachten, dass eine einfache PKK-Mitgliedschaft, ohne jemals einen individuellen Tatbeitrag an einen kriminellen Akt beigetragen zu haben, kein Delikt sei. Weder die Vorinstanz noch die türkischen Behörden hätten indes dem Beschwerdeführer einen solchen individuellen Tatbeitrag beweisen können. Überhaupt sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz sich nur auf die Dokumente der türkischen Anklagebehörden stütze und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtige, wodurch es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe.

E. 5.3 Menschenrechtsberichte würden ferner davon zeugen, dass in türkischen Gefängnissen Folter und Misshandlungen sehr gegenwärtig seien. Verschiedene Verfahrensgarantien - wie z.B. die Prozessdauer, der Zugang zu einer anwaltlichen Vertretung, eine gerechte Behandlung während des Verfahrens - seien eher als dürftig zu bezeichnen. Die erstinstanzliche Verurteilung bedeute, dass der Beschwerdeführer jederzeit verhaftet werden könne und daher - in Anbetracht dieser Berichte und der eigenen Erfahrungen - schutzbedürftig sei.

E. 5.4 Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer eine sehr enge - in der Person seines Onkels - Beziehung zur Schweiz.

E. 6.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz, indem sie den Beschwerdeführer nicht mit Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und der von ihm eingereichten Anklageschrift des türkischen Staatsanwalts konfrontierte, dessen rechtliches Gehör verletzte.

E. 6.1.1 Der Asylgesuchsteller ist mit Widersprüchen zu konfrontieren; dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht der vollständigen Sachverhaltsabklärung, indessen stellt er keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung besteht indessen in Bezug auf Aussagen Dritter, da es sich hierbei um ein dem Beschwerdeführer nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge­richts E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2, EMARK 1994 Nr. 14).

E. 6.1.2 Vorliegend waren die Argumente des Staatsanwalts dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er dessen Anklageschrift einreichte. Somit musste er mit Widersprüchen zwischen diesen und seinen eigenen Vorbringen nicht konfrontiert werden, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seinem Entscheid auch keine Widersprüche feststellt.

E. 6.2 Weiter wird gerügt, das BFM habe sich bei seiner Entscheidbegründung lediglich auf die Anklageschrift des Staatsanwalts gestützt und sei dabei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich, wodurch es den Sachverhalt ungenügend ermittelt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe.

E. 6.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg­fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent­sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wo­bei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewäh­rung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermög­li­chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht aus­drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht­lichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesent­lichen Gesichtspunkte beschränken kann.

E. 6.2.2 Vorliegend hat das BFM sich - entgegen der Meinung des Rechtsvertreters (vgl. Beschwerdeergänzung vom 12. April 2012 S. 34: "l'intimé aurait dû établir pour quels actes le recourant devrait être vraisemblablement tenu responsable...") korrekterweise - nicht zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfenen Taten geäussert, was ihm auch nicht zugestanden wäre, sondern lediglich festgestellt, dass es bei solchen Vorwürfen legitim sei, dass die türkischen Behörden diese Taten ahnden würden. Im Weiteren kam es zum Schluss, dass das hängige Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde. Schliesslich hat es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers über seine in der Haft erlittenen Behelligungen auseinandergesetzt.

E. 6.2.3 Damit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.

E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens, resp. die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4, m.w.H; EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3).

E. 7.1 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten ergibt sich, dass er bis heute in einem Verfahren involviert war. Mit Urteil vom (...) 2011 der (...) Kammer des Schwurgerichts Istanbul wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung PKK/Kontra-Gel" zu 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt; nach Ermessen des Gerichts bestehe kein Anlass auf Strafnachlass, hingegen werde die Dauer der Gewahrsam sowie der Untersuchungshaft der Strafdauer angerechnet. Von der Anklage "Propaganda für eine Terrorvereinigung" wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen. Das Gericht stützte sich in seiner Urteilsbildung auf Nachrichten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und auf aufgezeichnete Telefongespräche, die er geführt habe und bei welchen er teilweise mit "Vorsitzender" angesprochen worden sei, und aus welchen hervorgehe, dass er an illegalen Demonstrationen teilgenommen habe. Zum Teil habe er auch von Örtlichkeiten aus Telefongespräche geführt, an welchen Aktionen zur Unterstützung der Terrorvereinigung PKK ausgeübt worden seien. Vom Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation wurde er freigesprochen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Vorfällen (gewalttätigen Ausschreitungen zur Unterstützung der PKK in den Jahren 2007/2008) sei nicht erwiesen.

E. 7.2 Der vorinstanzlichen Meinung, die strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu betrachten, ist grundsätzlich zuzustimmen. Doch gilt es das BFM darauf hinzuweisen, dass die alleinige Zugehörigkeit zur PKK nach schweizerischer Rechtsprechung keine verwerfliche Handlung darstellt, da diese nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet wird. Es soll jeweils "der individuelle Tatbeitrag - zu welchem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen sind" - ermittelt werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist ein politisch aktiver Mann, der sich als Vorsitzender des Kulturvereins "D._______" (A3 S. 3) und als Mitarbeiter der kurdischen Zeitung "C._______" (A3 S. 4) für die kurdische Sache eingesetzt hat (A3 S. 5), indem er auch an (illegalen) Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen habe (A3 S. 3). Die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers zu über 7 Jahren Haft, erscheint als unverhältnismässig und kann daher nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und er erstinstanzlich einem Politmalus ausgesetzt war. Doch ist im vorliegenden Fall im jetzigen Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass dieses erstinstanzliche Urteil vor ein Berufungsgericht innert Frist weitergezogen werden konnte (wovon das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden ausgeht). Ein rechtskräftiges Urteil steht folglich derzeit noch aus. Es bestehen ferner keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am (...) 2010 wieder verhaftet worden wäre oder während des laufenden Berufungsverfahrens werden könnte. Folglich kann er derzeit nicht als schutzbedürftig angesehen werden.

E. 7.3 Die lange Dauer der Untersuchungshaft lässt zudem per se nicht auf einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Haft gemäss dem Urteil vom (...) 2011 an die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die vorgebrachten Misshandlungen während dieser Zeit (A3 S. 5) - die das BFM zu Unrecht in pauschalisierter Weise als unbewiesene Behauptungen qualifiziert hat - sind grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauern oder die Furcht vor künftiger Verfolgung begründen. Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern soll demjenigen gewährt werden, der (aus aktueller Sicht) des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedarf (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). zum jetzigen Zeitpunkt erscheinen diese Bedingungen - wie oben erwähnt - nicht als erfüllt.

E. 7.4 Es bleibt dem Beschwerdeführer offen, sich, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, erneut an die Schweizer Botschaft zu wenden, um Schutz zu beantragen. Zudem kann der Beschwerdeführer nach Abschluss des nationalen Rechtsweges in Anwendung des Individualbeschwerderechts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu Ende geführt würde.

E. 7.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, d.h. vor Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges, nicht als schutzbedürftig zu erachten ist. Vielmehr ist aufgrund der heutigen Aktenlage davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. In diesem Sinne ist das Gesuch der sofortigen Einreise als vorsorgliche Massnahme nach Art. 56 VwVG als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 7.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Aufnahme in einen Drittstaat (Art. 52 Abs. 2 AsylG) oder für die Asylunwürdigkeit gestützt auf Art. 53 AsylG erfüllt wären.

E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1635/2012 Urteil vom 1. Mai 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Rêzan Zehrê, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie ursprünglich stammend aus B._______ (Provinz Sirnak) mit letztem Wohnsitz in Istanbul, ersuchte mittels Schreiben in türkischer Sprache vom 26. November 2011 an die Schweizer Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz (eine Übersetzung dieses Antrages liegt bei den Akten, vgl. A1). Am 6. Dezember 2011 wurde er von derselben schweizerischen Vertretung zu seinen Asylgründen angehört. Er machte während der Befragung im Wesentlichen geltend, dass er zwischen (...) und 2001 im (Ausland) gelebt habe, da sein Vater als aktives Mitglied und (...) der kurdischen Partei HEP (Partei der Arbeit des Volkes) verfolgt worden sei. Zurück in der Türkei habe sich die Familie in Istanbul niedergelassen. Ab dem Jahr 2002 (bis 2006) habe der Beschwerdeführer für den Vertrieb der kurdischen Zeitung "C._______" gesorgt (Verteilung der Zeitung, Abonnemente, etc.). Im Jahr 2005 habe er den Verein "D._______" mitgegründet, ein Solidaritäts- und Kultur-Verein des Dorfes B._______. Ab 2007 (bis zu seiner Verhaftung ein Jahr später) sei er Vorsitzender dieses Vereins gewesen. Verschiedentlich habe er an Kundgebungen und Versammlungen kurdischer Gruppierungen teilgenommen. Am (...) 2008 sei er nach einer Razzia in seiner Wohnung für vier Tage in Gewahrsam genommen worden. Nach einer Vorführung vor Gericht sei er am (...) 2008 zunächst in die Strafanstalt E._______, sodann in die Anstalten F._______ und G._______, alle in Istanbul, gebracht worden. In der Untersuchungshaft, welche über 29 Monate gedauert habe, sei er psychisch und physisch misshandelt worden. Am (...) 2010 sei er dann entlassen worden. Das entsprechende Gerichtsverfahren - er sei wegen "Mitgliedschaft bei der PKK" (Arbeiterpartei Kurdistans), "Unterstützung und Beherbergung der PKK" und "Propaganda für die PKK" angeklagt - sei derzeit erstinstanzlich hängig. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er u.a. eine Kopie der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Istanbul vom (...) 2008 (...) und eine Kopie einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des (...) Gerichts für schwere Straftaten in Istanbul vom (...) 2011 ein. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 - gemäss Schreiben der schweizerischen Botschaft vom 18. April 2012 sei diese am 27. Februar 2012 dem Beschwerdeführer eröffnet worden - wurde die Einreise in die Schweiz vom BFM nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen sei. Auch sei davon auszugehen, dass das hängige Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Ferner stehe ihm - nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges - die Möglichkeit offen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu wenden. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht schutzbedürftig (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Sinne von Art. 52 AsylG sei es ihm ferner zuzumuten, sich in einem Drittstaat - z.B. Kroatien - um Aufnahme zu bemühen. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer über seinen schweizerischen Rechtsvertreter am 26. März 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Flüchtlingsanerkennung sowie die Gewährung von Asyl beantragt. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die sofortige Einreise des Beschwerdeführers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 55 VwVG; recte: Art. 56 VwVG), die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie die Ansetzung einer Frist für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung beantragt. In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit mit Urteil vom (...) 2012 (recte: 2011) durch ein erstinstanzliches Gericht zu 7 Jahren und 6 Monate Gefängnis verurteilt worden sei. Das Verfahren und sein Urteil seien von politischer Natur, da er sich als Präsident eines Kulturvereins für die kurdische Sache - indes in gewaltloser Form - eingesetzt habe. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien daher - im Gegensatz zur vorinstanzlichen Meinung - nicht als terroristische Akte zu bezeichnen; ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Schweiz die PKK nicht als Terrororganisation betrachte. Im Hinblick auf Art. 52 Abs. 2 AsylG sei ferner auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Onkel H._______ (N ...) zu verweisen. Auf die Details dieser Begründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. C. Am 30. März 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Ankara vom 28. März 2012 samt Beilagen - ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2012 und eine Kopie eines Urteils, beide in türkischer Sprache - ein. Letzteres wurde im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen summarisch übersetzt. Soweit entscheidwesentlich wird in den Erwägungen darauf eingegangen. D. Mit Verfügung vom 3. April 2012 wurde das Gesuch um Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; es wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde als gegenstandslos erachtet und jenes um ergänzende Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen gutgeheissen; der Beschwerdeführer erhielt zudem Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. E. Mittels Schreiben vom 12. April 2012 (Poststempel) wurde fristgerecht eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Dabei wurde neu insbesondere gerügt, das BFM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es sich einerseits nur auf die Angaben in der Anklageschrift des türkischen Staatsanwaltes, nicht auf jene des Beschwerdeführers, gestützt habe, sowie diesen nicht mit angeblichen Widersprüchen zwischen dessen Aussagen und den Angaben in der Anklageschrift konfrontiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt indes in casu nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da - auch wenn das erstinstanzliche Urteil vom 28. Dezember 2011 des Schwurgerichts Istanbul erst auf Beschwerdestufe eingereicht wurde - sich das BFM in seiner Verfügung vom 31. Januar 2012 schon implizit zum erstinstanzlichen Urteil geäussert hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3. Gemäss Art. 20 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Die Erteilung einer Einreisebewilligung wird restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, weil er nicht schutzbedürftig sei. 4.1. Die im Jahre 2008 eingeleitete Strafverfahren sei als rechtsstaatlich legitim zu betrachten, da ihm vorgeworfen werde, im Namen der PKK Straftaten begangen zu haben. Es sei bekannt, dass die PKK seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die gemäss dem Bundesgericht (BGE 133 IV 76 E. 3.8 m.w.H.) in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen stehen würden. In diesem Sinne seien auch die Teilnahmen des Beschwerdeführers an zwei illegalen Aktionen zu werten, die am 1. Mai 2007 und am 9. Dezember 2007 stattgefunden und bei welchen die Teilnehmenden Slogans der Terrororganisation skandiert, Müllcontainer auf die Strasse gekippt und Molotow-Cocktails geworfen hätten. Die Sicherheitskräfte seien zudem mit Steinen und Schlägern angegriffen worden. Trotz Mahnung hätten sich die Demonstrationsteilnehmer indes nicht aufgelöst. Zudem hätten die türkischen Behörden mittels technischer Observierung feststellen können, dass der Beschwerdeführer in Kontakt zu seinem Onkel in der Schweiz stehe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer Guerilla-Kleidung nach Istanbul gebracht und man habe SMS-Mitteilungen in seinem Mobiltelefon gefunden, die als Propaganda für die PKK zu bewerten seien. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Verfolgung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. 4.2. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei ferner mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden, da sich die türkische Anklagebehörde gestützt auf eine technische Überwachung auf eine gute Beweislage stützen könne. Zudem habe sie zwei Anklagepunkte fallengelassen, was auf ein differenziertes Vorgehen schliessen lasse. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, er sei in der Untersuchungshaft misshandelt worden, man habe ihm eine ärztliche Hilfe verweigert und es seien Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet worden, seien als unbewiesene Behauptungen zu werten, die - deren Glaubhaftigkeit ungeachtet - keinen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätten. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einem Anwalt gehabt habe und Hinweise bestehen würden, dass der Beschwerdeführer gegen ein unstatthaftes Vorgehen der Sicherheitskräfte habe vorgehen können. Es stehe dem Beschwerdeführer nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zudem der innerstaatliche Rechtsweg offen. Auch bestehe in Anwendung des Individualbeschwerderechts die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zu klagen. 4.3. Hinsichtlich einer möglichen erstinstanzlichen Verurteilung gehe das Bundesamt von einem eher günstigen Ausgang des Verfahrens aus, da der Beschwerdeführer - nach einer Untersuchungshaft von 29 Monaten - für die Dauer des Verfahrens auf freiem Fuss gesetzt worden sei. Gestützt auf die Erkenntnisse des BFM sei zudem davon auszugehen, dass selbst bei einer erstinstanzlichen Verurteilung der Beschwerdeführer den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in Freiheit abwarten könne. Damit sei er in nächster Zeit keiner Verfolgung ausgesetzt; es sei ihm daher zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in der Türkei abzuwarten. Falls es tatsächlich zu einer Verurteilung komme, bestehe die Möglichkeit, sich jederzeit wieder an die Schweizer Botschaft zu wenden. 4.4. Hinsichtlich Art. 52 Abs. 2 AsylG verwies das Bundesamt auf die Möglichkeit, in einem Drittstaat um Schutz nachzusuchen. Im Falle von türkischen Staatsangehörigen biete sich z.B. Kroatien an, da diese dort visumsfrei einreisen könnten.

5. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte in seiner Schrift vom 26. März 2012 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 12. April 2012 Folgendes aus: 5.1. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die sich als Präsident eines Kulturvereins stets friedlich für die kurdische Sache v.a. an seinem Wohnort Istanbul eingesetzt habe. Er habe weder an illegalen Manifestationen teilgenommen, noch habe er direkt oder indirekt Gewalt gegen türkische Sicherheitspersonen ausgeübt. Das erstinstanzliche Urteil vom (...) 2011, nach welchem er zu 71/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, sei als willkürlich, unbegründet und von politischer Natur zu bezeichnen, da es sich einzig auf Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die der Beschwerdeführer als Präsident des Kulturvereins sowie mit seinem Onkel geführt habe, stütze. Indes sei - obwohl die türkische Polizei systematisch legale sowie illegale Demonstrationen aufzeichne - kein entsprechendes Filmmaterial vorhanden, das eine Gewaltausübung des Beschwerdeführers beweise. 5.2. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Aktivitäten des Beschwerdeführers als terroristische Akte bezeichnet. Im Übrigen werde auf die grundsätzliche Haltung der Schweiz verwiesen, nach welcher die PKK nicht als terroristische Organisation betrachtet werde. Es scheine jedoch, dass die Vorinstanz systematisch alle kurdischen Demonstrationsteilnehmer als PKK-Mitglieder qualifiziere. Diese Haltung entspreche - gemäss Berichten von Menschenrechtsorganisationen - auch derjenigen des türkischen Staates, der jede oppositionelle als terroristische Politik betrachte. Es gelte indes zu beachten, dass eine einfache PKK-Mitgliedschaft, ohne jemals einen individuellen Tatbeitrag an einen kriminellen Akt beigetragen zu haben, kein Delikt sei. Weder die Vorinstanz noch die türkischen Behörden hätten indes dem Beschwerdeführer einen solchen individuellen Tatbeitrag beweisen können. Überhaupt sei zu bemängeln, dass die Vorinstanz sich nur auf die Dokumente der türkischen Anklagebehörden stütze und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtige, wodurch es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. 5.3. Menschenrechtsberichte würden ferner davon zeugen, dass in türkischen Gefängnissen Folter und Misshandlungen sehr gegenwärtig seien. Verschiedene Verfahrensgarantien - wie z.B. die Prozessdauer, der Zugang zu einer anwaltlichen Vertretung, eine gerechte Behandlung während des Verfahrens - seien eher als dürftig zu bezeichnen. Die erstinstanzliche Verurteilung bedeute, dass der Beschwerdeführer jederzeit verhaftet werden könne und daher - in Anbetracht dieser Berichte und der eigenen Erfahrungen - schutzbedürftig sei. 5.4. Im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer eine sehr enge - in der Person seines Onkels - Beziehung zur Schweiz. 6. 6.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz, indem sie den Beschwerdeführer nicht mit Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und der von ihm eingereichten Anklageschrift des türkischen Staatsanwalts konfrontierte, dessen rechtliches Gehör verletzte. 6.1.1. Der Asylgesuchsteller ist mit Widersprüchen zu konfrontieren; dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht der vollständigen Sachverhaltsabklärung, indessen stellt er keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). Eine Pflicht zur vorgängigen Anhörung besteht indessen in Bezug auf Aussagen Dritter, da es sich hierbei um ein dem Beschwerdeführer nicht bekanntes Sachverhaltselement handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge­richts E-1472/2007 vom 4. Juni 2007, E. 6.1.2, EMARK 1994 Nr. 14). 6.1.2. Vorliegend waren die Argumente des Staatsanwalts dem Beschwerdeführer bekannt, zumal er dessen Anklageschrift einreichte. Somit musste er mit Widersprüchen zwischen diesen und seinen eigenen Vorbringen nicht konfrontiert werden, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seinem Entscheid auch keine Widersprüche feststellt. 6.2. Weiter wird gerügt, das BFM habe sich bei seiner Entscheidbegründung lediglich auf die Anklageschrift des Staatsanwalts gestützt und sei dabei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich, wodurch es den Sachverhalt ungenügend ermittelt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. 6.2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorg­fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent­sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wo­bei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewäh­rung des Asyls immer der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256 f.). Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermög­li­chen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht aus­drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht­lichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesent­lichen Gesichtspunkte beschränken kann. 6.2.2. Vorliegend hat das BFM sich - entgegen der Meinung des Rechtsvertreters (vgl. Beschwerdeergänzung vom 12. April 2012 S. 34: "l'intimé aurait dû établir pour quels actes le recourant devrait être vraisemblablement tenu responsable...") korrekterweise - nicht zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm vorgeworfenen Taten geäussert, was ihm auch nicht zugestanden wäre, sondern lediglich festgestellt, dass es bei solchen Vorwürfen legitim sei, dass die türkischen Behörden diese Taten ahnden würden. Im Weiteren kam es zum Schluss, dass das hängige Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde. Schliesslich hat es sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers über seine in der Haft erlittenen Behelligungen auseinandergesetzt. 6.2.3. Damit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen.

7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens, resp. die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solch relevante Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinn) und wenn Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise vorenthalten werden, ein signifikant höheres Folterrisiko besteht oder eine bedeutend schärfere Strafe drohen würde als bei einem Straftäter mit einem anderen Hintergrund (sog. Malus im relativen Sinne; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4, m.w.H; EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3). 7.1. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten ergibt sich, dass er bis heute in einem Verfahren involviert war. Mit Urteil vom (...) 2011 der (...) Kammer des Schwurgerichts Istanbul wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich wegen "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrorvereinigung PKK/Kontra-Gel" zu 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt; nach Ermessen des Gerichts bestehe kein Anlass auf Strafnachlass, hingegen werde die Dauer der Gewahrsam sowie der Untersuchungshaft der Strafdauer angerechnet. Von der Anklage "Propaganda für eine Terrorvereinigung" wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen. Das Gericht stützte sich in seiner Urteilsbildung auf Nachrichten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und auf aufgezeichnete Telefongespräche, die er geführt habe und bei welchen er teilweise mit "Vorsitzender" angesprochen worden sei, und aus welchen hervorgehe, dass er an illegalen Demonstrationen teilgenommen habe. Zum Teil habe er auch von Örtlichkeiten aus Telefongespräche geführt, an welchen Aktionen zur Unterstützung der Terrorvereinigung PKK ausgeübt worden seien. Vom Tatvorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation wurde er freigesprochen. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an Vorfällen (gewalttätigen Ausschreitungen zur Unterstützung der PKK in den Jahren 2007/2008) sei nicht erwiesen. 7.2. Der vorinstanzlichen Meinung, die strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu betrachten, ist grundsätzlich zuzustimmen. Doch gilt es das BFM darauf hinzuweisen, dass die alleinige Zugehörigkeit zur PKK nach schweizerischer Rechtsprechung keine verwerfliche Handlung darstellt, da diese nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet wird. Es soll jeweils "der individuelle Tatbeitrag - zu welchem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen sind" - ermittelt werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist ein politisch aktiver Mann, der sich als Vorsitzender des Kulturvereins "D._______" (A3 S. 3) und als Mitarbeiter der kurdischen Zeitung "C._______" (A3 S. 4) für die kurdische Sache eingesetzt hat (A3 S. 5), indem er auch an (illegalen) Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen habe (A3 S. 3). Die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers zu über 7 Jahren Haft, erscheint als unverhältnismässig und kann daher nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert und er erstinstanzlich einem Politmalus ausgesetzt war. Doch ist im vorliegenden Fall im jetzigen Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass dieses erstinstanzliche Urteil vor ein Berufungsgericht innert Frist weitergezogen werden konnte (wovon das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden ausgeht). Ein rechtskräftiges Urteil steht folglich derzeit noch aus. Es bestehen ferner keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am (...) 2010 wieder verhaftet worden wäre oder während des laufenden Berufungsverfahrens werden könnte. Folglich kann er derzeit nicht als schutzbedürftig angesehen werden. 7.3. Die lange Dauer der Untersuchungshaft lässt zudem per se nicht auf einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Haft gemäss dem Urteil vom (...) 2011 an die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die vorgebrachten Misshandlungen während dieser Zeit (A3 S. 5) - die das BFM zu Unrecht in pauschalisierter Weise als unbewiesene Behauptungen qualifiziert hat - sind grundsätzlich nur insofern beachtlich, als diese noch andauern oder die Furcht vor künftiger Verfolgung begründen. Die Asylgewährung dient nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern soll demjenigen gewährt werden, der (aus aktueller Sicht) des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedarf (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 126 ff.). zum jetzigen Zeitpunkt erscheinen diese Bedingungen - wie oben erwähnt - nicht als erfüllt. 7.4. Es bleibt dem Beschwerdeführer offen, sich, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges, erneut an die Schweizer Botschaft zu wenden, um Schutz zu beantragen. Zudem kann der Beschwerdeführer nach Abschluss des nationalen Rechtsweges in Anwendung des Individualbeschwerderechts beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu Ende geführt würde. 7.5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, d.h. vor Abschluss des innerstaatlichen Rechtsweges, nicht als schutzbedürftig zu erachten ist. Vielmehr ist aufgrund der heutigen Aktenlage davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. In diesem Sinne ist das Gesuch der sofortigen Einreise als vorsorgliche Massnahme nach Art. 56 VwVG als gegenstandslos abzuschreiben. 7.6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Aufnahme in einen Drittstaat (Art. 52 Abs. 2 AsylG) oder für die Asylunwürdigkeit gestützt auf Art. 53 AsylG erfüllt wären.

8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: