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E-1633/2013

E-1633/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1633/2013 Urteil vom 4. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, vertreten durch Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein tunesischer Staatsangehöriger aus (...) - eigenen Angaben zufolge am 18. Mai 2012 seinen Heimatstaat verliess und am 22. Mai 2012 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. Juni 2012 und der Anhörung vom 4. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von den Salafisten mit dem Tod bedroht und sie hätten sein Haus beziehungsweise sein Büro am 14. März 2012 beziehungsweise 2011 in seiner Abwesenheit in Brand gesteckt, worauf er am 17. März 2012 (vgl. A5/10 S. 8) beziehungsweise 18. März 2011 (A29/14 S.6) bei der Polizei erfolglos Anzeige erstattet habe, dass die Salafisten ihn verfolgt hätten, weil er vor der tunesischen Revolution für den Schwager [Amt] Export- und Importgeschäfte betrieben habe und Mitglied der Partei [Name] gewesen sei (vgl. A5/10 S. 8; A29/14 S. 5 ff.), dass er anlässlich der Anhörung als zusätzlichen Asylgrund vorbrachte, bei einem von ihm im August 2010 verursachten Autounfall sei der [Verwandte] des [Amt] der Salafisten (alias B._______) umgekommen, weshalb diese im März 2012 angefangen hätten, ihm mit dem Tod zu drohen (A29/14 S. 5 ff., insbesondere S. 11), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - eröffnet am 1. März 2013 - ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sich dabei auf die Rechtsbegehren beschränkte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) sei festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, während allerdings die Ausführungen in der Begründung sich auch gegen die Asylverweigerung zu richten schienen (vgl. Beschwerde S. 9 bzw. S. 5-8), dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Verfügung vom 12. April 2013 feststellte, die Beschwerde lasse die nötige Klarheit vermissen, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist die Rechtsbegehren und die Begründung klar formuliert nachzureichen, unter der Androhung, im Säumnisfall erfolge eine Beschränkung der Rechtsbegehren auf die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen, dass mit Schreiben vom 15. April 2013 des Rechtsvertreters zusätzlich beantragt wurde, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und - nach fristgerechter Beseitigung der oben festgestellten Unklarheit - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit die Anfechtung der gesamten vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Februar 2013 bildet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten und seien deshalb nicht auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen, dass es einerseits den dritten vom Beschwerdeführer genannten Asylgrund - der Autounfall im August 2010 mit Todesfolge - als nachgeschoben erachtete, da er diesen erst anlässlich der Anhörung nannte und der Beschwerdeführer bei Nachfragen durch das BFM, warum er diesen zentralen Ausreisegrund nicht bereits vorher erwähnt habe, lediglich erklärt habe, der Befrager und der Dolmetscher hätten ihm keine Gelegenheit gegeben, diesbezüglich Stellung zu nehmen, dass das Vorbringen, die Salafisten würden den Beschwerdeführer unter anderem aufgrund des im August 2010 stattgefundenen Autounfalls im März 2012, also 18 Monate später, verfolgen, schwer nachvollziehbar sei und der allgemeinen Logik widerspreche, und es insbesondere nicht nachvollziehbar sei, warum die Salafisten derart lang untätig geblieben seien, um den Tod eines ihrer Mitglieder zu rächen, dass es feststellte, die Flucht- und Asylgründe seien vom Beschwerdefüh­rer auf eine eindimensionale und ausweichende Art geschildert worden, indem er keine konkreten Einzelheiten dieser einschneidenden Vorfälle beschrieben habe, beziehungsweise er habe diese auschlaggebenden Vorfälle für die Flucht undifferenziert und emotionslos dargelegt, dass in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Salafisten wegen seiner [Parteiname]-Mitgliedschaft anzunehmen sei, er habe aufgrund seines Alter und seiner Aufgaben innerhalb der Partei keine Führungsrolle innegehabt und über kein Risikoprofil verfügt, dass er weder imstande gewesen sei, die Verfolgungsmotivation der Salafisten wegen seiner Parteimitgliedschaft und seiner Zusammenarbeit mit dem Schwager des [Amt] konkret darzulegen, noch diesbezügliche Beweismittel eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer schliesslich während der Anhörung sich in Bezug auf das Jahr des Brandanschlags mehrmals widersprochen habe (2011 statt 2012, vgl. vorinstanzliche Akten A5/10 S. 8 und A29/14 S. 4, 6, 8 und 11), und widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt dieses äusserst einschneidenden Ereignisses nicht begreiflich seien, zumal dieses gemäss Aussage des Beschwerdeführers noch nicht lange zurückliege, dass eine Gesamtwürdigung der Vorbringen und Aussagen des Beschwerdeführers daher zum Schluss führe, er stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung ab, und seine Asylvorbringen seien insgesamt unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgungssituation in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen kann, dass die anlässlich der Anhörung protokollierte Äusserung - "Der Befrager sowie der Dolmetscher haben mir keine Gelegenheit gegeben, diesbezüglich Stellung zu nehmen. Dann sagte der Befrager: 'Ich führe die Anhörung', und der Dolmetscher übersetzte eins zu eins. Ich hatte nicht die Gelegenheit zu den Salafisten detailliert Stellung zu nehmen." (vgl. A29/14 S. 11) -, welche in der Beschwerdeschrift als Rechtfertigung dafür vorgebracht wird, dass der Autounfall früher nicht erwähnt worden ist, sich als aktenwidrig erweist, da sich aus dem Befragungsprotokoll keine solchen mangelnden Gelegenheiten zur Stellungnahme ergeben, vielmehr der Beschwerdeführer die Frage "Sind das alle Gründe, warum Sie ihren Heimatstaat verlassen haben?" gemäss Befragungsprotokoll bejahte (vgl. A5/10 S. 7), dass dieses Vorbringen somit als offensichtlich nachgeschoben zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer ferner - was vom BFM nicht festgestellt wurde - anlässlich der Befragung gar keine Verfolgung durch die Salafisten erwähnte, sondern von einer Verfolgung durch die Muslimbruderschaft beziehungsweise die Islamisten sprach (vgl. A5/10 S. 7), dass zudem die protokollierten Vorbringen zum Brandanfall und zur Verfolgungsmotivation der Salafisten in der Tat einen unsubstanziierten beziehungsweise unlogischen Eindruck hinterlassen und auch von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind, dass die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche in Bezug auf den Brandanschlag sich nicht nur auf das falsche Jahr beziehen, sondern der Beschwerdeführer sich auch bezüglich des Datums der Vorsprache bei der Polizei wegen des Brandanschlages widerspricht (anlässlich der Befragung nannte er den 17. März 2012 [vgl. A5/10 S. 8], anlässlich der Anhörung den 18. März 2011 [vgl. A29/14 S. 6]), dass die Vorinstanz die Schilderung der Verfolgung durch die Salafisten zu Recht als unsubstanziiert und schemenhaft qualifiziert hat, dass die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in Bezug auf die Täterschaft, das Jahr des Brandanschlages - die mehrmalige Nennung des Jahres 2011 bei der Anhörung (A29 S. 4, 6, 8) kann nicht einfach damit erklärt werden, der Beschwerdeführer habe dies ja dann auf "2012" korrigiert (vgl. Beschwerde S. 7) - und die Meldung bei der Polizei, können durch den Hinweis in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei beim Brand nicht anwesend gewesen, nicht aufgelöst werden, dass auch die in der Beschwerdeschrift nachgelieferte beziehungsweise ergänzte Verfolgungsmotivation der Salafisten (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2 c) das in den Anhörungen nicht klar gewordene Verfolgungsinteresse seitens der Salafisten nicht zu verdeutlichen vermag, zumal es keineswegs zutrifft, dass diese, weil sie auf sämtliche Mitglieder der [Parteiname] allergisch seien, alle [Parteiname]-Mitglieder unabhängig von ihrer Position und ihrem Profil verfolgen, zumal auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden, dass an dieser Feststellung die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Zeitschriftenartikel von "Le nouvel Obervateur", "Le Parisien" und "Business News" sowie die eingereichten Berichte von "Human Rights Watch" und des "Europäischen Parlamentes" nichts ändern, da diese sich lediglich zur allgemeinen Sicherheitslage in Tunesien und der Bedrohungen durch die Salafisten - gegen welche die Staatsgewalt gemäss diesen Berichten im Übrigen vorgeht - äussert, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich den Anforderungen ans Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass es sich ferner bei den angeblichen Verfolgern, den Salafisten, um Pri­vatpersonen handelt, womit sich die Frage nach dem staatlichen Schutz stellt (vgl. Praxis zur Schutztheorie: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18; EMARK 2006 Nr. 32), und der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht hat glaubhaft darlegen können, er habe die tunesischen Behörden zwar um Schutz ersucht, diesen aber nicht erhalten, dass es ihm schliesslich auch unbenommen gewesen wäre und nach der Rückkehr sein wird, sich an einem anderen Ort in Tunesien niederzulassen, um allenfalls befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch die Salafisten zu entgehen (vgl. zur innerstaatlichen Schutzalternative BVGE 2011/51, Urteil D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8), zumal nach seinen Angaben die Mutter und die Schwester ihren Wohnsitz wegen seiner Probleme mit den Salafisten nach C._______ verlegt haben sollen, wo sie offenbar unbehelligt leben (vgl. A29/14 S. 3), dass er demnach nicht glaubhaft machen konnte, es bestehe in ganz Tunesien eine nichtexistente oder ineffiziente Schutzinfrastruktur, und der Staat sei auch nicht willens, ihn vor Verfolgung zu schützen, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsschutz im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien, noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zu­mal der junge, gesunde, gut ausgebildete Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Heimat über beträchtliche finanzielle Mittel und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. A29/14 S. 10 bzw. 3), dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts von Art. 42 AsylG und mit vorliegenden Endentscheid gegenstandslos (geworden) ist, dass das mit der Beschwerde vom 26. März 2013 gestellte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong Versand: