Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom (...) 2012 stellte die damalige Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerinnen Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz respektive Asylgesuche aus dem Ausland. Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann respektive Vater sei im Februar (...) von den eritreischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden, weil er seine oppositionelle Meinung kundgetan habe und seine Kinder dazu ermutigt habe, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 bewilligte das BFM der sich in Ägypten aufhaltenden Beschwerdeführerin 1 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am 20. Dezember 2013 erteilte des BFM der Beschwerdeführerin 2, die sich in Äthiopien aufhielt, ebenfalls eine Einreisebewilligung. C. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 18. Mai 2013 im Rahmen der ihr erteilten Einreisebewilligung in die Schweiz einreiste, befragte das BFM sie am 29. Mai 2013 summarisch zur Person und ihren Gesuchsgründen. D. Mit einem an das BFM gerichteten Bericht vom 1. Oktober 2014 meldete die Kantonspolizei H._______ den Fund eines eritreischen Reisepasses, der die Personalien der Beschwerdeführerin 1 aufwies. Dieser sei am 15. September 2014 durch einen Mitarbeiter einer Entsorgungsstelle in C._______ gefunden und bei der Polizeistation D._______ abgegeben worden. Die durch die Kantonspolizei veranlasste Ausweisprüfung vom 2. Oktober 2014 beim Forensischen Institut H._______ habe keine objektiven Fälschungsmerkmale am Reisepass ergeben. E. Am 22. Mai 2014 meldete die Beschwerdeführerin 1 die Ankunft ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz. F. Am 5. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen in jeweils separaten Anhörungen zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 seien zwei ihrer Söhne beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, von den Behörden aufgegriffen und inhaftiert worden. Im (...) 2011 sei ihr Ehemann, ein (...), der sich öffentlich gegen die eritreische Regierung ausgesprochen habe, von den Behörden zuhause aufgesucht und festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, seinen Söhnen bei der Flucht geholfen zu haben. Wenig später sei von ihr eine hohe Summe Geld (150'000 Nafka) verlangt worden. Diese habe sie nicht aufbringen können, weswegen sie während 24 Stunden, bis zur Leistung einer Kaution durch einen Verwandten, inhaftiert worden sei. Als die eritreischen Behörden ihr Haus hätten konfiszieren wollen, habe sie sich entschieden, mit ihrer Tochter das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern schloss sich den Vorbringen ihrer Mutter an. G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 8. Januar 2015 Beschwerde und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Vollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und setzte den Beschwerdeführerinnen Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 wurde innert angesetzter Frist ein Arztzeugnis vom 4. Dezember 2012 sowie ein Mietvertrag vom 3. Dezember 2012 zu den Akten gereicht; beide Dokumente stammten aus Ägypten und lauteten auf den Namen der Beschwerdeführerin 1. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 an ihrem Entscheid fest. M. In ihrer Replik vom 31. Januar 2017 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Ausführungen fest und bringen insbesondere unter Verweis auf den Lehrvertrag vor, eine Wegweisung sei für die Beschwerdeführerin 2 nicht zumutbar, da sie in der Schweiz die Schule abgeschlossen und bereits eine Lehrstelle gefunden habe. N. Am 13. Februar 2017 ging ein Bericht des Schulleiters und der Klassen-lehrperson der Beschwerdeführerin 2 beim Gericht ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bestünden erhebliche Zweifel. Diese würden insbesondere durch ihren Reisepass erweckt, welcher durch einen Zufallsfund an das BFM gelangt sei und dessen Einträge nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Ausreise (Mai 2011) und ihren Zwischenaufenthalten auf dem Weg in die Schweiz übereinstimmen würden. Der Pass sei im (...) 2010 ausgestellt und später mit Gültigkeit bis zum (...) 2018 verlängert worden. Weiter gehe aus dem Pass hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr (...) mehrere Visa-Anträge an die (...) Botschaft in E._______ gestellt habe. Auch befinde sich im Dokument ein eritreisches Ausreisevisum vom (...) mit Ausreisestempel vom (...) vom internationalen Flughafen in Asmara. Es dränge sich deshalb die Vermutung auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 die ganze Zeit in Eritrea aufgehalten, sich nach Erhalt der Einreisebewilligung für die Schweiz am 31. Januar 2013 ein Ausreisevisum beschafft und damit schliesslich nach Ägypten gereist sei, wo sie auf der Schweizer Botschaft das Einreisevisum am 13. Mai 2013 abgeholt habe. Dieser Verdacht werde durch die weiteren Einträge im Pass bestärkt, wonach die Beschwerdeführerin 1 am (...) in den Sudan ein- und am 1. April 2013 wieder ausgereist und später nach Ägypten gelangt sei. Gemäss dem IKRK-Dokument sei die Beschwerdeführerin 1 am 1. Dezember 2012 in Ägypten angekommen. Allerdings würden solche Dokumente auf den Angaben der betreffenden Person beruhen, mithin komme ihnen nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Sodann sei bekannt, dass die eritreischen Behörden nur sehr restriktiv Reisedokumente ausstellen würden. Dies lasse die Aussage der Beschwerdeführerin 1 - ihr Bruder habe ihr den Pass (...) einzig zur Belegung ihrer Identität in der Schweiz ausgestellt - als schwer nachvollziehbar erscheinen. Es dränge sich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin 1 habe im Heimatstaat keine Schwierigkeiten gehabt, sei sogar in einer bevorzugten Lage gewesen und habe Eritrea legal auf dem Luftweg verlassen können. Dadurch seien sämtliche Angaben zur Ausreise und zu ihrer Situation in Eritrea als unglaubhaft zu erachten. Weiter stellt die Vorinstanz fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 seien unsubstantiiert, oberflächlich und stereotyp. Namentlich sei sie nicht in der Lage gewesen, die Festnahme ihres Ehemannes detailliert und erlebnisgeprägt zu schildern. Indes könne erwartet werden, dass jemand in der Lage sei, ein solch einprägsames Erlebnis ausführlich zu schildern. Die Ausführungen zu ihrer eigenen Inhaftierung seien sodann einsilbig und stereotyp. Die Aussagen zur Beschlagnahmung des Hauses seien darüber hinaus zeitlich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Schliesslich seien auch die Schilderungen der angeblich illegalen Ausreise pauschal, vage und stereotyp, was ebenfalls für die legale Ausreise spreche.
E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Vorab ist festzuhalten, dass die Echtheit des eritreischen Reisepasses der Beschwerdeführerin 1 durch das Forensische Institut H._______ festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin 1 hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, sie sei nicht mit dem in der Schweiz gefundenen Reisepass gereist. Dieser sei nachträglich angefertigt worden, um unter Vorspiegelung einer legalen Ausreise später eine Wiedereinreise nach Eritrea zu ermöglichen. Dieser Einwand ist eine durch nichts belegte Behauptung, für welche sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen. Namentlich wird nicht ansatzweise substantiiert, wie es dem angeblich beim (...) Bruder der Beschwerdeführerin 1 möglich gewesen sein soll, einen solchen Pass zu beschaffen. Auch liegen keine Belege dafür vor, wie der Pass in den Besitz der Beschwerdeführerin 1 gelangt sein soll. Darüber hinaus fragt sich und ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb einzig für den Beweis der legalen Ausreise Visa für den Sudan und Ägypten beschafft sein wollen. Ebenfalls nicht verständlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin 1 den Reisepass nicht umgehend den Schweizer Behörden abgegeben hat und ihn vielmehr (...) aufbewahrt haben soll, obwohl sie ihn angeblich später allenfalls für eine Wiedereinreise verwenden wollte. Wohl im Bewusstsein, dass die Einträge im Reisepass gegen sie sprechen würden, hat die Beschwerdeführerin 1 den Pass nicht zu den Akten gegeben und ihn schliesslich bewusst zu vernichten versucht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht widerspricht auch der erst im Mai 2013 ausgestellte IKRK-Ausweis dem eritreischen Ausreisevisum (vom 21. Februar 2013) und dem Ausreisestempel (vom 11. März 2013) im Pass nicht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass solche Dokumente einzig aufgrund der Angaben der Betroffenen ausgestellt werden, mithin deren Beweiswert gering ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt darin keine willkürliche Beweiswürdigung. Bei dieser Sachlage besteht sodann keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5.2 Zum Nachweis ihres Aufenthalts in Ägypten reichte die Beschwerdeführerin 1 auf Beschwerdeebene ein auf ihren Namen ausgestelltes Arztzeugnis sowie einen ebenfalls auf sie lautenden ägyptischen Mietvertrag ein. Bezüglich des Arztberichts ist festzustellen, dass der ausstellende Arzt ein "Consultant of Nephrology & Endocrinology" ist und in seinem Zeugnis ein posttraumatisches Stress-Syndrom aufgrund von Folter bescheinigt. Dies erscheint doch äusserst seltsam, beschäftigen sich solche Ärzte doch mit Erkrankungen der Hormondrüsen (Endokrinologie) und Nierenerkrankungen (Nephrologie) und nicht mit psychischen Erkrankungen, wozu ein posttraumatisches Syndrom zu zählen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 in ihren Asylvorbringen nie geltend gemacht, sie sei gefoltert worden. Was den Mietvertrag für eine Wohnung in F._______ anbelangt, wird darin festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 weise sich mit einer Identitätskarte aus. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie diese aber bereits auf ihrem Weg nach F._______ im Sinai verloren (Akten Vorinstanz B4/12 Ziff. 4.03 S. 6). Im Übrigen erstaunt im Zusammenhang mit diesen beiden Beweismitteln, dass beide Aussteller - der Arzt sowie der Vermieter - blaues Papier verwendet haben und beide Schreiben mit rotem Stift unterzeichnet sind. Insgesamt bestehen aufgrund der vorstehenden Ausführungen somit bezüglich beider Dokumente erhebliche Zweifel an deren Echtheit, mithin sind sie nicht geeignet, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 etwas zu ändern. Im Gegenteil lassen die eingereichten Beweismittel Zweifel bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 1 aufkommen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, S. 142).
E. 5.3 Unter Verweis auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend gemacht, den Beschwerdeführerinnen drohe bei einer Rückkehr eine ernst zu nehmende Reflexverfolgung. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 die Festnahme ihres Ehemannes oberflächlich und insbesondere ohne jegliche persönliche Betroffenheit, welche darauf schliessen liesse, sie berichte über tatsächlich selbst Erlebtes, geschildert hat. Gleiches gilt bezüglich der damit in Zusammenhang stehenden 24-stündigen Inhaftierung der Beschwerdeführerin 1. Mit den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin 1 nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 weder Asylgründe noch eine illegale Ausreise glaubhaft machen kann. Ob die Beschwerdeführerin 2 illegal ausgereist ist, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 in der angefochtenen Verfügung nicht eigenständig beurteilt, sondern lediglich festgehalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. In der Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 führt die Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin 2 aus, ein allenfalls bevorstehender Militärdienst alleine vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Es entspreche dem legitimen Recht eines Staats, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Staatsbürger zu rekrutieren. Die Beschwerdeführerin 2 habe Eritrea als Minderjährige verlassen und damit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rekrutierung für den Nationaldienst wegen ihrer Ausreise aus Eritrea eine Bestrafung zu gewärtigen hätte, welche völkerrechtliche Vorschriften verletze. Härten im militärischen Alltag und eine lange Dienstdauer stellten grundsätzlich keine Massnahmen dar, welche gegen das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verstossen würden.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht im vorgenannten Referenzurteil auch für Minderjährige den Schluss, dass allein aufgrund einer (illegalen) Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu E. 4.6-5.1). Die Beschwerdeführerin 2 war bei ihrer Ausreise aus Eritrea ihren Angaben gemäss (...) Jahre alt, hatte somit das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und auch keinerlei Kontakt zu Behörden diesbezüglich gehabt, womit sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Ferner ist sie nie (exil-)politisch in Erscheinung getreten und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verneint werden muss.
E. 6.4 Was die Beschwerdeführerin 1 betrifft, ist sie mittlerweile (...) Jahre alt und es ist davon auszugehen, dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gilt. Sie ist weder in der Heimat noch im Exil politisch in Erscheinung getreten, mithin kann auch bezüglich ihr das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verneint werden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom BVGer übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
E. 9.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss ihren eigenen Angaben in Eritrea zuletzt die (...) Schulklasse besucht und hat das Land im Alter von (...) Jahren verlassen. In der Folge habe sie sich bei einer Tante im Sudan aufgehalten und sei schliesslich über Äthiopien nach Europa gelangt. Seit Mai 2014 hält sie sich in der Schweiz auf. Seither besucht die mittlerweile (...) die Schule, aktuell die Sekundarschule in G._______. Gemäss dem Bericht der Klassenlehrperson vom 19. Dezember handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine zuverlässige, freundliche und wissbegierige sowie aktive Schülerin, welche ihre Aufgaben zu grosser Zufriedenheit erledige. Dies sei beeindruckend, umso mehr als B._______ ihre Hausaufgaben nur unter erschwerten Umständen erledigen könne. Sie habe weder Ruhe, um zu arbeiten noch erhalte sie Unterstützung. B._______ sei kritikfähig und offen, stets pünktlich und begegne Lehrern wie Mitschülern respektvoll. In der Klasse sei sie sehr gut integriert und habe mit einigen Mädchen auch ausserhalb der Schule regelmässig Kontakt. Mit ihrer fröhlichen Art sei sie eine Bereicherung für die Klasse und alle Lehrpersonen würden sich stets nur positiv über sie äussern. Als zielorientierte und ausdauernde Person sei es ihr gelungen, mehrere Schnupperlehren erfolgreich abzuschliessen und auf Sommer 2017 einen Lehrvertrag zu erhalten. Dieser Beurteilung schliesst sich der Schulleiter der Sekundarschule, welcher ebenfalls Lehrer der Beschwerdeführerin war beziehungsweise ist, in seinem Schreiben vom 4. Februar 2017 unter Beilage des Lehrvertrags vom 28. Dezember 2016 an. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 in den drei Jahren ihrer Anwesenheit in der Schweiz sehr schnell die deutsche Sprache erlernt hat und deshalb in der Lage war, die Sekundarschule zu besuchen. Zudem muss sie sich mit der hiesigen Kultur und Tradition derart gut vertraut gemacht haben, dass sie mehrere Schnupperlehren erfolgreich abschliessen konnte und ihr für Sommer 2017 eine Lehrstelle in einem grossen Schweizer Unternehmen in Aussicht gestellt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz, trotz ihrer schwierigen Vergangenheit und der hier nicht einfachen Lebenssituation, aussergewöhnlich schnell und gut integriert hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat demnach offensichtlich Ausserordentliches geleistet, um sich in der vergleichsweise kurzen Zeit, in der sie in der Schweiz lebt, an die hiesige Lebensweise und Gepflogenheiten anzupassen. Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung, dass sie bei der Ausreise aus Eritrea erst (...) Jahre alt war beziehungsweise nunmehr seit über (...) Jahren nicht mehr in ihrem Heimatland war, besteht die konkrete Gefahr einer erneuten Entwurzelung aus dem in der Schweiz gewachsenen sozialen Umfeld. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in eine ihr mittlerweile fremde respektive fremd gewordene Kultur und Umgebung könnte zu einer starken Belastung für ihre Entwicklung und damit zu einer ernstzunehmenden Gefährdung für ihre Person führen. Dies umso mehr, als sie sich zwischenzeitlich auch eigene soziale Beziehungen und damit ein entsprechend eigenes Umfeld aufgebaut hat. Es wäre mit den Schutzanliegen des Kindeswohls unvereinbar, dieses junge Mädchen ohne guten Grund aus dem ihr zwischenzeitlich vertrauten schweizerischen Umfeld herauszureissen.
E. 9.4 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im vorliegenden Einzelfall der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin 2 im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher vorläufig aufzunehmen.
E. 9.5 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist die Beschwerdeführerin 1 - als Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 - ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
E. 10 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Urteil des BVGer E-6612/2009 vom 19. März 2010). Ausführungen zur Zulässigkeit- oder zur Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist die Beschwerde indes gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
E. 12.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Entscheid über dieses Begehren wurde in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E. 12.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 12.3 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, und da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.4 Die Beschwerdeführerinnen sind im Umfang des hälftigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführerinnen als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-161/2015 Urteil vom 10. April 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 1) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom (...) 2012 stellte die damalige Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführerinnen Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz respektive Asylgesuche aus dem Ausland. Zur Begründung ihres Gesuches machten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann respektive Vater sei im Februar (...) von den eritreischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden, weil er seine oppositionelle Meinung kundgetan habe und seine Kinder dazu ermutigt habe, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 bewilligte das BFM der sich in Ägypten aufhaltenden Beschwerdeführerin 1 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Am 20. Dezember 2013 erteilte des BFM der Beschwerdeführerin 2, die sich in Äthiopien aufhielt, ebenfalls eine Einreisebewilligung. C. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 am 18. Mai 2013 im Rahmen der ihr erteilten Einreisebewilligung in die Schweiz einreiste, befragte das BFM sie am 29. Mai 2013 summarisch zur Person und ihren Gesuchsgründen. D. Mit einem an das BFM gerichteten Bericht vom 1. Oktober 2014 meldete die Kantonspolizei H._______ den Fund eines eritreischen Reisepasses, der die Personalien der Beschwerdeführerin 1 aufwies. Dieser sei am 15. September 2014 durch einen Mitarbeiter einer Entsorgungsstelle in C._______ gefunden und bei der Polizeistation D._______ abgegeben worden. Die durch die Kantonspolizei veranlasste Ausweisprüfung vom 2. Oktober 2014 beim Forensischen Institut H._______ habe keine objektiven Fälschungsmerkmale am Reisepass ergeben. E. Am 22. Mai 2014 meldete die Beschwerdeführerin 1 die Ankunft ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz. F. Am 5. Dezember 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen in jeweils separaten Anhörungen zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2010 seien zwei ihrer Söhne beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, von den Behörden aufgegriffen und inhaftiert worden. Im (...) 2011 sei ihr Ehemann, ein (...), der sich öffentlich gegen die eritreische Regierung ausgesprochen habe, von den Behörden zuhause aufgesucht und festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, seinen Söhnen bei der Flucht geholfen zu haben. Wenig später sei von ihr eine hohe Summe Geld (150'000 Nafka) verlangt worden. Diese habe sie nicht aufbringen können, weswegen sie während 24 Stunden, bis zur Leistung einer Kaution durch einen Verwandten, inhaftiert worden sei. Als die eritreischen Behörden ihr Haus hätten konfiszieren wollen, habe sie sich entschieden, mit ihrer Tochter das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern schloss sich den Vorbringen ihrer Mutter an. G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. H. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 8. Januar 2015 Beschwerde und beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Vollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und setzte den Beschwerdeführerinnen Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Beweismittels. J. Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 wurde innert angesetzter Frist ein Arztzeugnis vom 4. Dezember 2012 sowie ein Mietvertrag vom 3. Dezember 2012 zu den Akten gereicht; beide Dokumente stammten aus Ägypten und lauteten auf den Namen der Beschwerdeführerin 1. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2017 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Die Vorinstanz hält mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 an ihrem Entscheid fest. M. In ihrer Replik vom 31. Januar 2017 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Ausführungen fest und bringen insbesondere unter Verweis auf den Lehrvertrag vor, eine Wegweisung sei für die Beschwerdeführerin 2 nicht zumutbar, da sie in der Schweiz die Schule abgeschlossen und bereits eine Lehrstelle gefunden habe. N. Am 13. Februar 2017 ging ein Bericht des Schulleiters und der Klassen-lehrperson der Beschwerdeführerin 2 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 bestünden erhebliche Zweifel. Diese würden insbesondere durch ihren Reisepass erweckt, welcher durch einen Zufallsfund an das BFM gelangt sei und dessen Einträge nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Ausreise (Mai 2011) und ihren Zwischenaufenthalten auf dem Weg in die Schweiz übereinstimmen würden. Der Pass sei im (...) 2010 ausgestellt und später mit Gültigkeit bis zum (...) 2018 verlängert worden. Weiter gehe aus dem Pass hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr (...) mehrere Visa-Anträge an die (...) Botschaft in E._______ gestellt habe. Auch befinde sich im Dokument ein eritreisches Ausreisevisum vom (...) mit Ausreisestempel vom (...) vom internationalen Flughafen in Asmara. Es dränge sich deshalb die Vermutung auf, dass sich die Beschwerdeführerin 1 die ganze Zeit in Eritrea aufgehalten, sich nach Erhalt der Einreisebewilligung für die Schweiz am 31. Januar 2013 ein Ausreisevisum beschafft und damit schliesslich nach Ägypten gereist sei, wo sie auf der Schweizer Botschaft das Einreisevisum am 13. Mai 2013 abgeholt habe. Dieser Verdacht werde durch die weiteren Einträge im Pass bestärkt, wonach die Beschwerdeführerin 1 am (...) in den Sudan ein- und am 1. April 2013 wieder ausgereist und später nach Ägypten gelangt sei. Gemäss dem IKRK-Dokument sei die Beschwerdeführerin 1 am 1. Dezember 2012 in Ägypten angekommen. Allerdings würden solche Dokumente auf den Angaben der betreffenden Person beruhen, mithin komme ihnen nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Sodann sei bekannt, dass die eritreischen Behörden nur sehr restriktiv Reisedokumente ausstellen würden. Dies lasse die Aussage der Beschwerdeführerin 1 - ihr Bruder habe ihr den Pass (...) einzig zur Belegung ihrer Identität in der Schweiz ausgestellt - als schwer nachvollziehbar erscheinen. Es dränge sich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin 1 habe im Heimatstaat keine Schwierigkeiten gehabt, sei sogar in einer bevorzugten Lage gewesen und habe Eritrea legal auf dem Luftweg verlassen können. Dadurch seien sämtliche Angaben zur Ausreise und zu ihrer Situation in Eritrea als unglaubhaft zu erachten. Weiter stellt die Vorinstanz fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 seien unsubstantiiert, oberflächlich und stereotyp. Namentlich sei sie nicht in der Lage gewesen, die Festnahme ihres Ehemannes detailliert und erlebnisgeprägt zu schildern. Indes könne erwartet werden, dass jemand in der Lage sei, ein solch einprägsames Erlebnis ausführlich zu schildern. Die Ausführungen zu ihrer eigenen Inhaftierung seien sodann einsilbig und stereotyp. Die Aussagen zur Beschlagnahmung des Hauses seien darüber hinaus zeitlich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Schliesslich seien auch die Schilderungen der angeblich illegalen Ausreise pauschal, vage und stereotyp, was ebenfalls für die legale Ausreise spreche. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Vorab ist festzuhalten, dass die Echtheit des eritreischen Reisepasses der Beschwerdeführerin 1 durch das Forensische Institut H._______ festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin 1 hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, sie sei nicht mit dem in der Schweiz gefundenen Reisepass gereist. Dieser sei nachträglich angefertigt worden, um unter Vorspiegelung einer legalen Ausreise später eine Wiedereinreise nach Eritrea zu ermöglichen. Dieser Einwand ist eine durch nichts belegte Behauptung, für welche sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen. Namentlich wird nicht ansatzweise substantiiert, wie es dem angeblich beim (...) Bruder der Beschwerdeführerin 1 möglich gewesen sein soll, einen solchen Pass zu beschaffen. Auch liegen keine Belege dafür vor, wie der Pass in den Besitz der Beschwerdeführerin 1 gelangt sein soll. Darüber hinaus fragt sich und ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb einzig für den Beweis der legalen Ausreise Visa für den Sudan und Ägypten beschafft sein wollen. Ebenfalls nicht verständlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin 1 den Reisepass nicht umgehend den Schweizer Behörden abgegeben hat und ihn vielmehr (...) aufbewahrt haben soll, obwohl sie ihn angeblich später allenfalls für eine Wiedereinreise verwenden wollte. Wohl im Bewusstsein, dass die Einträge im Reisepass gegen sie sprechen würden, hat die Beschwerdeführerin 1 den Pass nicht zu den Akten gegeben und ihn schliesslich bewusst zu vernichten versucht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht widerspricht auch der erst im Mai 2013 ausgestellte IKRK-Ausweis dem eritreischen Ausreisevisum (vom 21. Februar 2013) und dem Ausreisestempel (vom 11. März 2013) im Pass nicht. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass solche Dokumente einzig aufgrund der Angaben der Betroffenen ausgestellt werden, mithin deren Beweiswert gering ist. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegt darin keine willkürliche Beweiswürdigung. Bei dieser Sachlage besteht sodann keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.2 Zum Nachweis ihres Aufenthalts in Ägypten reichte die Beschwerdeführerin 1 auf Beschwerdeebene ein auf ihren Namen ausgestelltes Arztzeugnis sowie einen ebenfalls auf sie lautenden ägyptischen Mietvertrag ein. Bezüglich des Arztberichts ist festzustellen, dass der ausstellende Arzt ein "Consultant of Nephrology & Endocrinology" ist und in seinem Zeugnis ein posttraumatisches Stress-Syndrom aufgrund von Folter bescheinigt. Dies erscheint doch äusserst seltsam, beschäftigen sich solche Ärzte doch mit Erkrankungen der Hormondrüsen (Endokrinologie) und Nierenerkrankungen (Nephrologie) und nicht mit psychischen Erkrankungen, wozu ein posttraumatisches Syndrom zu zählen ist. Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 in ihren Asylvorbringen nie geltend gemacht, sie sei gefoltert worden. Was den Mietvertrag für eine Wohnung in F._______ anbelangt, wird darin festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 weise sich mit einer Identitätskarte aus. Gemäss ihren eigenen Angaben hat sie diese aber bereits auf ihrem Weg nach F._______ im Sinai verloren (Akten Vorinstanz B4/12 Ziff. 4.03 S. 6). Im Übrigen erstaunt im Zusammenhang mit diesen beiden Beweismitteln, dass beide Aussteller - der Arzt sowie der Vermieter - blaues Papier verwendet haben und beide Schreiben mit rotem Stift unterzeichnet sind. Insgesamt bestehen aufgrund der vorstehenden Ausführungen somit bezüglich beider Dokumente erhebliche Zweifel an deren Echtheit, mithin sind sie nicht geeignet, an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 etwas zu ändern. Im Gegenteil lassen die eingereichten Beweismittel Zweifel bezüglich der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 1 aufkommen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, S. 142). 5.3 Unter Verweis auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Rechtsmitteleingabe weiter geltend gemacht, den Beschwerdeführerinnen drohe bei einer Rückkehr eine ernst zu nehmende Reflexverfolgung. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 die Festnahme ihres Ehemannes oberflächlich und insbesondere ohne jegliche persönliche Betroffenheit, welche darauf schliessen liesse, sie berichte über tatsächlich selbst Erlebtes, geschildert hat. Gleiches gilt bezüglich der damit in Zusammenhang stehenden 24-stündigen Inhaftierung der Beschwerdeführerin 1. Mit den allgemeinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin 1 nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 weder Asylgründe noch eine illegale Ausreise glaubhaft machen kann. Ob die Beschwerdeführerin 2 illegal ausgereist ist, kann aufgrund der nachstehenden Erwägungen offen bleiben. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 2 in der angefochtenen Verfügung nicht eigenständig beurteilt, sondern lediglich festgehalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch ihre Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. In der Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 führt die Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin 2 aus, ein allenfalls bevorstehender Militärdienst alleine vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Es entspreche dem legitimen Recht eines Staats, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Staatsbürger zu rekrutieren. Die Beschwerdeführerin 2 habe Eritrea als Minderjährige verlassen und damit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass sie bei einer Rekrutierung für den Nationaldienst wegen ihrer Ausreise aus Eritrea eine Bestrafung zu gewärtigen hätte, welche völkerrechtliche Vorschriften verletze. Härten im militärischen Alltag und eine lange Dienstdauer stellten grundsätzlich keine Massnahmen dar, welche gegen das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge verstossen würden. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht im vorgenannten Referenzurteil auch für Minderjährige den Schluss, dass allein aufgrund einer (illegalen) Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu E. 4.6-5.1). Die Beschwerdeführerin 2 war bei ihrer Ausreise aus Eritrea ihren Angaben gemäss (...) Jahre alt, hatte somit das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht und auch keinerlei Kontakt zu Behörden diesbezüglich gehabt, womit sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann. Ferner ist sie nie (exil-)politisch in Erscheinung getreten und auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verneint werden muss. 6.4 Was die Beschwerdeführerin 1 betrifft, ist sie mittlerweile (...) Jahre alt und es ist davon auszugehen, dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gilt. Sie ist weder in der Heimat noch im Exil politisch in Erscheinung getreten, mithin kann auch bezüglich ihr das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verneint werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom BVGer übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.). 9.3 Die Beschwerdeführerin 2 hat gemäss ihren eigenen Angaben in Eritrea zuletzt die (...) Schulklasse besucht und hat das Land im Alter von (...) Jahren verlassen. In der Folge habe sie sich bei einer Tante im Sudan aufgehalten und sei schliesslich über Äthiopien nach Europa gelangt. Seit Mai 2014 hält sie sich in der Schweiz auf. Seither besucht die mittlerweile (...) die Schule, aktuell die Sekundarschule in G._______. Gemäss dem Bericht der Klassenlehrperson vom 19. Dezember handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine zuverlässige, freundliche und wissbegierige sowie aktive Schülerin, welche ihre Aufgaben zu grosser Zufriedenheit erledige. Dies sei beeindruckend, umso mehr als B._______ ihre Hausaufgaben nur unter erschwerten Umständen erledigen könne. Sie habe weder Ruhe, um zu arbeiten noch erhalte sie Unterstützung. B._______ sei kritikfähig und offen, stets pünktlich und begegne Lehrern wie Mitschülern respektvoll. In der Klasse sei sie sehr gut integriert und habe mit einigen Mädchen auch ausserhalb der Schule regelmässig Kontakt. Mit ihrer fröhlichen Art sei sie eine Bereicherung für die Klasse und alle Lehrpersonen würden sich stets nur positiv über sie äussern. Als zielorientierte und ausdauernde Person sei es ihr gelungen, mehrere Schnupperlehren erfolgreich abzuschliessen und auf Sommer 2017 einen Lehrvertrag zu erhalten. Dieser Beurteilung schliesst sich der Schulleiter der Sekundarschule, welcher ebenfalls Lehrer der Beschwerdeführerin war beziehungsweise ist, in seinem Schreiben vom 4. Februar 2017 unter Beilage des Lehrvertrags vom 28. Dezember 2016 an. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 in den drei Jahren ihrer Anwesenheit in der Schweiz sehr schnell die deutsche Sprache erlernt hat und deshalb in der Lage war, die Sekundarschule zu besuchen. Zudem muss sie sich mit der hiesigen Kultur und Tradition derart gut vertraut gemacht haben, dass sie mehrere Schnupperlehren erfolgreich abschliessen konnte und ihr für Sommer 2017 eine Lehrstelle in einem grossen Schweizer Unternehmen in Aussicht gestellt wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz, trotz ihrer schwierigen Vergangenheit und der hier nicht einfachen Lebenssituation, aussergewöhnlich schnell und gut integriert hat. Die Beschwerdeführerin 2 hat demnach offensichtlich Ausserordentliches geleistet, um sich in der vergleichsweise kurzen Zeit, in der sie in der Schweiz lebt, an die hiesige Lebensweise und Gepflogenheiten anzupassen. Unter diesen Umständen und insbesondere unter Berücksichtigung, dass sie bei der Ausreise aus Eritrea erst (...) Jahre alt war beziehungsweise nunmehr seit über (...) Jahren nicht mehr in ihrem Heimatland war, besteht die konkrete Gefahr einer erneuten Entwurzelung aus dem in der Schweiz gewachsenen sozialen Umfeld. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in eine ihr mittlerweile fremde respektive fremd gewordene Kultur und Umgebung könnte zu einer starken Belastung für ihre Entwicklung und damit zu einer ernstzunehmenden Gefährdung für ihre Person führen. Dies umso mehr, als sie sich zwischenzeitlich auch eigene soziale Beziehungen und damit ein entsprechend eigenes Umfeld aufgebaut hat. Es wäre mit den Schutzanliegen des Kindeswohls unvereinbar, dieses junge Mädchen ohne guten Grund aus dem ihr zwischenzeitlich vertrauten schweizerischen Umfeld herauszureissen. 9.4 In Würdigung der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls im vorliegenden Einzelfall der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin 2 im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher vorläufig aufzunehmen. 9.5 Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist die Beschwerdeführerin 1 - als Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 - ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben.
10. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Urteil des BVGer E-6612/2009 vom 19. März 2010). Ausführungen zur Zulässigkeit- oder zur Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist die Beschwerde indes gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen in der Rechtsmitteleingabe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Entscheid über dieses Begehren wurde in der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. 12.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12.3 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerinnen reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, und da aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.4 Die Beschwerdeführerinnen sind im Umfang des hälftigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführerinnen als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700. auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: