Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde zunächst dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Die weitere Behandlung seines Asylgesuchs er- folgte ab dem 2. Juni 2020 im erweiterten Verfahren. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 19. Februar 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-1/8 [nachfolgend act. 1]), der Erstbefragung vom 30. April 2020 (vgl. act. 18), der Erstanhörung vom 28. Mai 2020 (vgl. act. 22) sowie der ergänzenden Anhörung vom 26. August 2020 (vgl. act. 35) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Nordprovinz, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Er habe die Schule mit dem (…)-Level abgeschlossen und danach eine Aus- bildung zum (…) begonnen. Sein Vater habe kurze Zeit als (…) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Eine (…) sei Mitglied bei den LTTE gewesen. Er selber habe sich seit seiner Kindheit für soziale Belange eingesetzt und mit verschiedenen sozialen Organisationen zusammenge- arbeitet. Er habe an Veranstaltungen teilgenommen und Unterstützung ge- leistet. Bei der Organisation «D._______» sei er Mitglied gewesen. Diese Organisation habe auf soziale Missstände aufmerksam gemacht und die Behörden entsprechend informiert. Im Jahr 2017 sei er zum neuen Sekre- tär dieser Organisation ernannt worden. Im (…) 2018 habe er ein TV-Inter- view gegeben, in welchem er auf die Probleme am (…) in C._______ hin- gewiesen habe. Er habe sich dafür eingesetzt, dass der Unterricht trotz finanzieller Schwierigkeiten fortgesetzt würde. Er habe sich auch für die Gesundheit der Bewohner seiner Gemeinde eingesetzt. Weil das Abwas- ser eines buddhistischen Klosters in einen Teich der Gemeinde geflossen sei, habe er sich an die Gesundheitsbehörde und an die Medien gewandt. Im (…) 2018 sei ein Interview zu diesem Thema aufgezeichnet worden, welches im (…) 2019 im Fernsehen ausgestrahlt sowie im Internet publi- ziert worden sei. Er habe sich mit einem Studenten des (…), welcher zudem Sekretär des Schülervereins gewesen sei, angefreundet. Am (…) 2018 habe dieser ihn gebeten, Einladungen zur Feier des Geburtstages des Führers der LTTE und für den Heldengedenktag zu verteilen. Zunächst habe er abgelehnt, dann aber trotz Angst eingewilligt, weil er als Tamile bereit gewesen sei, diese Sache zu unterstützen. Ein Kollege habe ihn am (…) 2018 mit dem
E-1596/2021 Seite 3 Motorrad zu den verschiedenen Clubs/Lesezirkeln gefahren, wo er die Ein- ladungen in Zeitungen hineingelegt habe. Vor einem Lesezirkel sei er ei- nem jungen Mann begegnet, der mit der Ava-Gruppe (resp. Aava, Motor- radgang im Norden Sri Lankas) zu tun gehabt habe und mit dem er zuvor bereits Probleme gehabt habe. In diesem Moment seien ihm aufgrund ei- nes plötzlichen Windstosses einige Einladungen auf den Boden gefallen. Der junge Mann hätte daraufhin möglicherweise den Lesezirkel kontrolliert und dies den Behörden gemeldet. Am (…) 2018, als er sich bei einem Kol- legen aufgehalten habe, hätten sich Männer bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Diese Männer hätten auch bei den Clubs und in der Neben- strasse seines Wohnhauses nachgeforscht, ob jemand Einladungen ver- teilt habe. Diese Männer hätten auch gefragt, wer der Sekretär des D._______ sei. Er habe einfach vermutet, dass die Männer wohl zum Ge- heimdienst der Armee respektive zum CID (Criminal Investigation Depart- ment) gehört hätten. Deshalb habe er sich zu seiner Grossmutter begeben, anstatt nach Hause zu gehen. Seine Familie habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen, weshalb er in der Folge zur (…) nach E._______ gegangen sei. Seine Mutter habe ihm in dieser Zeit mitgeteilt, dass in ihrer Gegend bis (…) 2019 immer wieder Motorräder patrouilliert hätten. Seine Familie habe beabsichtigt, ihn zum Schwager nach F._______ zu schicken, wo er einige Zeit hätte bleiben sollen. Zu diesem Zweck hätten sie ihm ein Visum organisiert. Seine Familie habe geglaubt, dass die Angelegenheit in Vergessenheit geraten und er ein paar Jahre später wieder nach Sri Lanka zurückkehren können würde. Dies, zumal die Behörden hinsichtlich der Verteilung der Einladungen lediglich einen Verdacht, aber keine Beweise gehabt hätten. Seine Mutter habe ihm vor der geplanten Ausreise nach F._______ mitge- teilt, dass sein «Horoskop ungünstig» sei und er deshalb am (…) 2019 an einer Messe im Tempel in G._______ teilnehmen solle. Er sei deshalb – trotz seiner Furcht vor Verfolgung – am (…) 2019 von einem Freund bei seiner (…) abgeholt und per Motorrad zu seiner (…) nach Hause gebracht worden. Am nächsten Morgen sei er circa eine Stunde respektive eine halbe Stunde vor Zeremoniebeginn bereits im Tempel gewesen, um bei den Vorbereitungen zu helfen. Kurz darauf seien mehrere Männer in Zivil auf Motorrädern erschienen und hätten ihn festgenommen. Er sei in das Camp in H._______ gebracht worden. Verwandte seien ihm gefolgt, wes- halb seine Familie gewusst habe, wohin er gebracht worden sei. Seine Mutter habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet. Seine Festnahme sei nicht offiziell gewesen. Im Camp sei er geschlagen, mit einem Messer verletzt und sexuell misshandelt worden. Er sei gefragt worden, ob er die
E-1596/2021 Seite 4 Einladungen verteilt habe, was er verneint habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, gegen die buddhistische Religion vorzugehen und das Gedanken- gut der LTTE zu verbreiten. Man habe ihn zwingen wollen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem er hätte zugeben sollen, Propaganda für die LTTE gemacht und den Aufbau des Terrorismus unterstützt zu haben. Man habe ihm das Video, in welchem er über das Abwasser des buddhistischen Klosters gesprochen habe und welches im (…) 2019 ausgestrahlt worden sei, gezeigt. Dank der Bekanntschaft seines Vaters mit einem Offizier der sri-lankischen Armee, (…), sowie einer Geldzahlung, habe seine Freilas- sung erwirkt werden können. Vor der Freilassung sei er aufgefordert wor- den, niemandem von der Haft zu erzählen, ansonsten seine Familie ver- nichtet würde. Am (…) 2019 sei er von zwei Männern aus dem Camp zu einem Ort gebracht worden, wo sein Vater und ein Cousin auf ihn gewartet hätten. Diese hätten ihn zu einer befreundeten Familie nach I._______ ge- bracht, wo er sich in der Folge versteckt habe. Währenddessen sei seine Ausreise organisiert worden. Seine Freilassung sei inoffiziell gewesen und als Flucht dargestellt worden. Bis zu seiner Ausreise hätten sich Männer in der Gegend, wo seine Eltern gewohnt hätten, nach ihm erkundigt. Am (…) 2019 habe er Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers und mit einem fremden Reisepass verlassen und sei über J._______ nach Italien gereist. Am 2. Februar 2020 sei er in die Schweiz eingereist. Im (…) 2020 hätten unbekannte Personen Steine auf einen buddhistischen Tempel geworfen. Die Behörden hätten ihn verdächtigt, in diesen Vorfall involviert gewesen zu sein. Einen Tag später sei die Polizei zusammen mit der Armee am Wohnsitz seiner Eltern erschienen und hätten seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Zwei Wochen später sei der Geheim- dienst der Armee bei ihm zuhause erschienen. Bei einer Rückkehr be- fürchte er, entführt und umgebracht zu werden, weil er sich gegen die Re- gierung und den Buddhismus geäussert habe. Zudem befürchte er, dass an seiner Familie Rache genommen würde. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein: – Seine sri-lankische Identitätskarte im Original, – Kopie eines Zeitungsartikels mit Foto betreffend sein soziales Engage- ment, – Kopien von Fotos seines sozialen Engagements sowie seiner Wunden,
E-1596/2021 Seite 5 – eine Bestätigung des Abteilungssekretariats C._______ vom (…) 2020 betreffend sein soziales Engagement, – einen USB-Stick mit Video-Interviews sowie einer TV-Sendung, – Kopie einer Anzeige seiner Mutter bei der sri-lankischen Polizei vom (…) 2019 («Acknowledgement of Complaint»), – Zeitungsausschnitte vom (…) 2020 bezüglich eines Angriffes auf einen buddhistischen Tempel, – ärztliche Kurzberichte des BAZ B._______ vom (…) Mai 2020, (…) Mai 2020 und (…) Juni 2020. B. Mit Verfügung vom 3. März 2021 – eröffnet am 9. März 2021 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. C. Mit Beschwerde vom 8. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu- lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeven- tualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nach- fluchtgründe sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (recte: Art. 102m AsylG [SR 142.31]) inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die unentgeltliche Verbeistän- dung der rubrizierten Rechtsanwältin. Als Beweismittel lagen der Beschwerde die bei der sri-lankischen Polizei am (…) 2019 aufgegebene Anzeige («Acknowledgement of Complaint») im Original, Screenshots von YouTube-Videos, welche den Beschwerde- führer bei exilpolitischen Aktivitäten zeigen, ein Bericht der Vereinten Nati- onen sowie ein «Verweis» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. D. Mit Verfügung vom 9. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest,
E-1596/2021 Seite 6 er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwar- ten.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Daran ändert auch die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 8. April 2021 nichts. Es entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welcher Grundlage diese ergangen ist. Sie ist indessen auch nicht Anfech- tungsobjekt der vorliegenden Beschwerde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1596/2021 Seite 7
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen vermochten.
E. 5.1.1 Seine Erzählweise wirke bei allen drei Befragungen auf den ersten Blick durchaus ausführlich und detailliert. Seine Schilderungen seien äus- serst umfangreich ausgefallen; er habe auch vermeintliche Nebensächlich- keiten wiedergegeben, was unter Umständen als Realkennzeichen gewer- tet werden könne. Trotzdem ergebe eine Gesamteinschätzung, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. So habe er den Sachver- halt im freien Vortrag anlässlich der Befragungen nahezu identisch wieder- gegeben. Seine Ausführungen betreffend den Ablauf der Einladungsvertei- lung seien stereotyp und erweckten den Eindruck eines einstudierten Sachverhalts. Auch seine Festnahme im Tempel habe er in beiden Anhö- rungen mit praktisch identischem Wortlaut geschildert. Es handle sich um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Es fehle an individuellen Eindrücken oder Emotionen. Weiter habe er zwar die Übergriffe während der Haft ausführlich geschildert. Trotz De- tailbeschreibungen und Erwähnung von persönlichen Emotionen hinter- liessen diese jedoch einen schematischen Anschein und vermittelten nicht
E-1596/2021 Seite 8 den Eindruck, dass er Selbsterlebtes wiedergebe, sondern über Abläufe spreche, die angeeignet werden könnten. Die entsprechenden Kenntnisse liessen sich auch aus Berichterstattungen erlernen und müssten nicht zwingend auf eigener Erfahrung beruhen. Seine Aussagen hinsichtlich der Freilassung aus der Haft hinterliessen einen undifferenzierten Eindruck – den Ablauf habe er in stereotyper Art und Weise erzählt. Seine Aussagen entbehrten jeglicher Besonderheiten und erschöpften sich in Allgemeinplät- zen, die von irgendjemanden auf diese Weise nacherzählt werden könnten. Weiter habe er nur oberflächliche und pauschale Angaben dazu gemacht, weshalb er sich im (…) 2018 plötzlich für die Sache der Tamilen habe en- gagieren wollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich eingehender mit der Aufforderung seines Freundes auseinandergesetzt hätte, Einladun- gen zu verteilen, zumal er deswegen Probleme befürchtet habe. Der Gesamteindruck eines konstruierten Sachverhaltes werde dadurch er- härtet, dass seine Aussagen insgesamt wenig plausibel seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein einfaches Interview über das Abwasser des Klosters als Grundlage für die vom Geheimdienst der Armee geäusserten Anschuldigungen hätte dienen sollen, er sei gegen die Regierung und den Buddhismus. Dabei handle es sich nicht um eine regime- oder religionskri- tische Aktivität, sondern um ein blosses Engagement für die Umwelt. Er habe zudem selber angegeben, sich nicht gegen die Regierung oder den Buddhismus geäussert zu haben. Ferner habe er geltend gemacht, bis zur angeblichen Verteilung der Einladungen nie politisch tätig gewesen zu sein und sich nie gegen die sri-lankische Regierung oder die buddhistische Re- ligion geäussert zu haben. Überdies hätten die Sicherheitskräfte seinen Aussagen zufolge keinerlei Beweise gehabt, dass er die Einladungen ver- teilt hätte – es habe sich lediglich um einen simplen Verdacht gehandelt. Somit sei er nie als regimekritische Person hervorgetreten und es sei nicht nachvollziehbar, dass das Regime ihn als ernsthafte Bedrohung wahrge- nommen haben sollte und ihn deswegen hätte liquidieren wollen. Sodann basierten die Geschehnisse, welche zu seiner Festnahme geführt hätten, auf einer Reihe von Zufällen, welche in ihrer Kumulation äusserst unwahrscheinlich seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er bei der Verteilung von Einladungen nicht wesentlich vorsichtiger vorgegangen sei. Seine gesamte Vorgehensweise erscheine aufgrund der geltend gemach- ten Gefährdungssituation wenig einleuchtend. Weiter sei nicht nachvoll- ziehbar, dass er im (…) 2019 – trotz angeblicher Verfolgungsangst – von E._______ nach C._______ zurückgekehrt sei, um bloss wegen eines
E-1596/2021 Seite 9 «schlechten Horoskops» an einer Messe teilzunehmen. Dies sei umso un- verständlicher, weil die Messe in einem Tempel stattgefunden habe, wel- cher sich in der Nachbarschaft seines Wohnortes befinde. Angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage vermöge sein Erklärungsversuch, er habe seine Familie sehen wollen, nicht zu überzeugen. So habe er explizit angegeben, seine Mutter habe ihm gesagt, laut Horoskop sei sein Leben in Gefahr. Er hätte problemlos seine Familie auch in E._______ besuchen und die Messe dort abhalten können. Damit habe er sich bewusst einem hohen Festnahmerisiko ausgesetzt. Dieses Verhalten sei wenig realitäts- nah, habe er aus Furcht vor einer Festnahme Sri Lanka sogar verlassen und sich nach F._______ begeben wollen. Aufgrund seiner unsubstanziierten und unplausiblen Angaben könnten seine Vorbringen bezüglich des politischen Engagements und der daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden.
E. 5.1.2 Indes werde sein soziales Engagement nicht in Abrede gestellt. Es erübrige sich daher, weiter auf die diesbezüglichen Beweismittel (Bestäti- gung Abteilungssekretariat C._______ bezüglich soziales Engagement, di- verse Fotos hierzu sowie ein Zeitungsausschnitt mit Foto betreffend Unter- stützung armer Schüler mit Schulmaterial, ein USB-Stick beinhaltend drei Videos von zwei Interviews vom (…) und (…) 2018 sowie die Sendung vom (…) 2019, in welcher das Video von (…) 2018 ausgestrahlt worden sei) einzugehen. Hinsichtlich der Anzeige vom (…) 2019 liege lediglich eine Ko- pie einer Fotografie vor. Da deshalb keine verbindlichen Angaben über die Authentizität dieses Beweismittels gemacht werden könnten, komme die- sem Dokument verminderter Beweiswert zu. Die Kopien der Fotos, welche die [Wunden] am (…) belegen sollten, vermöchten die diesbezüglichen Vorbringen nicht zu belegen. Darauf sei zwar ein (…) mit [Wunden] er- kenntlich, deren Ursache sei jedoch aufgrund dieser Abbildung nicht be- stimmbar. Aus den eingereichten Zeitungsausschnitten lasse sich kein di- rekter Zusammenhang zu seinen Verfolgungsgründen ableiten. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre; sollte er tatsächlich des Anschlags auf den Tempel verdäch- tigt werden, sei davon auszugehen, dass er dies mit Beweismitteln belegen könne. Bei seinem Vorbringen, dass er von den Behörden verdächtigt wor- den sei, handle es sich daher um eine blosse Behauptung.
E. 5.1.3 Hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren im Sinne der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 6.4.1) führte das
E-1596/2021 Seite 10 SEM aus, seine Vorbringen betreffend die Verfolgung durch den Geheim- dienst der sri-lankischen Armee seien nicht glaubhaft. Er habe auch nicht geltend gemacht, wegen seines Vaters oder seiner (…), welche die LTTE zu einem früheren Zeitpunkt unterstützt hätten, je Probleme gehabt zu ha- ben. Eine allfällige Befragung am Flughafen im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stell- ten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Etwa- ige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Er sei bis (…) 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über zehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise beste- hende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Akten nicht ersicht- lich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschafts- wahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Er habe diesbezüg- lich lediglich geltend gemacht, die amtierende Regierung habe tausende von Tamilen verschwinden lassen oder umgebracht. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gege- ben. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, dass zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien vorlägen. Eine eigentliche Begrün- dung, weshalb der Sachverhalt konstruiert sei, fehle in der angefochtenen Verfügung weitgehend. Das SEM habe sich lediglich auf die Argumentation beschränkt, dass die Erzählungen identisch ausgefallen seien. Wider- spruchsfreie Aussagen sprächen jedoch für die Glaubhaftigkeit. Auch die unterschiedliche Länge der erwähnten Anhörungsstellen spreche gerade gegen das Vorliegen einer identischen Erzählung. Insgesamt unterschie- den sich die vom SEM erwähnten Erzählungen in Bezug auf Art und Anzahl der Details sowie auf die Art der Aneinanderreihung der Erzählung, ohne dabei jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen oder Wider- sprüche zu generieren. Die Behauptung des SEM, es handle sich dabei um nahezu identische Erzählungen, sei daher haltlos. Es sei auch durch- aus möglich, dass eine Person, die sich gut an Erlebtes erinnern könne, in
E-1596/2021 Seite 11 ausführlichen Erzählungen Ähnliches wiedergebe. Sodann könne das Ar- gument, Kenntnisse über Folterungen und sexuelle Missbräuche könnten aus Berichterstattungen erlernt werden, in jeder Glaubhaftigkeitsprüfung eingebracht werden, da grundsätzlich jeder erdenkliche Sachverhalt erlernt werden könnte. Mit der Unterstellung, er habe die Folterung nur erfunden, trete sie ihm und seinen Vorbringen ohne Achtung und Respekt gegenüber, da sie sich jeglicher sachlicher Begründung entziehe. Die Vorinstanz aner- kenne, dass er den sexuellen Missbrauch detailliert und mit Erwähnung persönlicher Emotionen erzählt habe. Dies spreche deutlich für eine le- bensnahe Schilderung. Es gebe sodann keinen Grund zur Annahme, dass er sich freiwillig in die Rolle eines Missbrauchsopfers hätte begeben sollen, zumal er sich für die sexuellen Übergriffe offensichtlich schäme. Seine Nar- ben untermauerten überdies seine Ausführungen. Sodann folgten Schilde- rungen zu Folter und sexuellen Übergriffen nicht einem Schema. Von der Vorinstanz unerwähnt geblieben sei zudem, dass seine Schilderungen zur Freilassung Realkennzeichen – insbesondere unwesentliche Details – ent- hielten. Auch habe er innere Vorgänge beschrieben und sich immer wieder der direkten Rede bedient. Hinsichtlich seines Engagements für die Sache der Tamilen habe das SEM seine Sichtweise ebenfalls nicht begründen können. Er habe sich durchaus mit der Aufforderung zur Verteilung der Ein- ladungen auseinandergesetzt, was er mehrmals zu Protokoll gegeben habe. Weiter habe er sich sehr wohl gegen die Regierung und den Bud- dhismus geäussert. Die Aussage, er habe nichts persönlich gegen die Re- gierung und den Buddhismus gesagt, sondern lediglich auf ihre Fehler hin- gewiesen, habe er offensichtlich lediglich auf den Haftkontext bezogen – dies habe er dem Geheimdienst erzählt. Auch hier beurteile das SEM den Sachverhalt voreingenommen und einseitig zu seinen Ungunsten. Ferner liege die Vermutung nahe, dass das SEM gar keine Übersetzung des In- terviews erstellt und damit in grober Weise die Untersuchungspflicht ver- letzt habe. Im Video seien auch zwei Mitglieder der «tamilischen Regie- rung» zu sehen, was einen politischen Charakter des Berichts nahelege. Mit dem Interview habe er offensichtlich die Regierung mindestens für ihr Untätigbleiben und das Kloster für das rücksichtslose Verhalten kritisiert. Der Buddhismus in Sri Lanka sei eng mit dem singhalesischen Nationalis- mus verbunden. Auch hinsichtlich der Begründung der Verhaftung habe das SEM keine Gesamtbeurteilung vorgenommen und lediglich auf seine Aussage verwiesen, welche er im Kontext der Haft gemacht habe. Wenn seine Aussagen in den drei Anhörungen gesamthaft beurteilt und in den Kontext der eingereichten Videos gesetzt würden, sei kein anderer Schluss zulässig, als dass er sich politisch engagiert habe. Entgegen der Auffas- sung des SEM sei es nachvollziehbar, dass er als Gefahr wahrgenommen
E-1596/2021 Seite 12 worden sei. Sodann seien gerade Erzählungen, die Zufälle beinhalteten, als glaubhafter einzustufen. Sicherheitsvorkehrungen seien zudem objek- tiv nicht zwingend nötig gewesen, da seine Anwesenheit in diesen Lesezir- keln und Clubs nicht ungewöhnlich gewesen sei. Auch das angeblich un- vorsichtige Verhalten des Beschwerdeführers spreche für die Glaubhaf- tigkeit, da in der Realität nicht immer alles perfekt geplant werde. Zu die- sem Zeitpunkt sei er ausserdem noch nicht behördlich verfolgt worden und habe daher nicht gewusst, dass besondere Vorsichtsmassnahmen nötig gewesen wären. Sein Verhalten sei daher plausibel. Das SEM könne ihm nicht ein Lügenkonstrukt unterstellen, aber gleichzeitig auf die Unwahr- scheinlichkeit seiner Aussagen verweisen. Ein Lügenkonstrukt zeichne sich seines Erachtens durch die Abwesenheit von Schwächen in der Argu- mentation aus. Im Weiteren sei er zum Zeitpunkt des Messebesuchs noch nicht wegen des Videos gesucht worden und habe sich nicht in gleichem Masse bedroht gefühlt. Er habe plausibel geschildert, dass er zwar Angst gehabt habe, «aus Liebe zu seiner Familie» aber wegen des nahenden Abschieds nach F._______ den Tempelbesuch gewagt habe. Ausserdem hätte das Ritual nur in diesem «Familientempel» funktioniert – auf der Fahrt dorthin habe er zudem einen Helm getragen, um nicht erkannt zu werden. Zusätzlich habe er auf Fragen eingehen können, was bei einem konstruierten Sach- verhalt nicht möglich wäre. Indem das SEM das soziale Engagement nicht anzweifle, bestätige es den Beweiswert der Videos, welche auch ein politisches Engagement des Be- schwerdeführers erkennen lasse. Da seine Aussagen sodann glaubhaft seien, untermauerten seine Narben den geltend gemachten Sachverhalt.
E. 5.2.2 Im Weiteren sei der Umstand, dass er inhaftiert worden sei, als risi- koerhöhend zu berücksichtigen. Dass ihm von behördlicher Seite Nachteile zugefügt worden seien, sei asylrelevant und schliesse eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Weiter habe er Narben, was in der Gesamtwürdi- gung des Risikoprofils berücksichtigt werden müsse. Vorliegend lägen ob- jektive Gründe für das Vorhandensein einer ausgeprägten subjektiven Furcht vor. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er mit hoher Wahr- scheinlichkeit erneut in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden oder unter Umständen extremistischer Gruppen geraten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Er leide noch heute
E-1596/2021 Seite 13 unter den schweren psychischen Folgen der erlittenen Folter. Aufgrund die- ses Traumas allein sei bei ihm die Flüchtlingseigenschaft bereits zu beja- hen. Schliesslich engagiere er sich in der Schweiz weiterhin politisch und nehme an Demonstrationen teil. Eine Aufnahme davon sei auf YouTube abrufbar. Er sei auf dem Video befragt worden und deutlich zu erkennen, zudem sei an dem Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer auf dem Video be- finde, ein Bild des LTTE-Anführers angebracht. Er sei daher aufgrund sub- jektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen.
E. 6 Dezember 2021). Zu seinem exilpolitischen Engagement führte er in der Beschwerde lediglich aus, sich in der Schweiz «weiterhin» politisch zu en- gagieren und verwies auf das erwähnte YouTube-Video, auf dem er als Demonstrationsteilnehmer deutlich zu erkennen sei; er sei darin befragt worden und als Mitfahrer eines PKWs zu erkennen, auf welchem ein Bild
E-1596/2021 Seite 20 eines LTTE-Führers angebracht worden sei. Allerdings werden in der Be- schwerde weder die Umstände dieser Teilnahme als Mitfahrer (auf der Rückbank) eines Auto-Corsos erläutert, noch geht aus den unsubstanziier- ten Beschwerdeausführungen hervor, ob die geltend gemachten exilpoliti- schen Aktivitäten des Beschwerdeführers über die einmalige Teilnahme an dieser Veranstaltung hinausgehen. Es ist kaum anzunehmen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund einer einmaligen Teilnahme als blosser Mitfahrer eines Auto-Corsos als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat be- trachtet würde. Mangels entsprechender Vorbringen und/oder Beweismittel ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Schweiz exilpolitisch aktiv war und ist. Damit erfüllt der Beschwerdeführer keine der stark risikobegründenden Faktoren. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers, die längere Lan- desabwesenheit sowie die Narben an […] – wobei aufgrund der eingereich- ten Fotos und mangelnder Arztberichte diesbezüglich nicht erstellt ist, dass es sich tatsächlich um […] handelt – stellen bloss schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspa- piere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen ist im Übrigen nicht ersichtlich.
E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers zu prüfen. Anschliessend ist zu prüfen, ob allenfalls das Vorhandensein von Risikofaktoren sowie die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers führen.
E. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa- chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun- gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, gefälschte Beweismittel einreicht oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaft- machen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu- ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre- chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; ANNE
E-1596/2021 Seite 14 KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfah- ren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugenden Argumenten zutreffenderweise für unglaubhaft befunden hat. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer diese Einschätzung insgesamt nicht umzustossen. In Ergänzung zu den vor- instanzlichen Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholun- gen vorliegend verwiesen werden kann, und unter hauptsächlicher Bezug- nahme auf die Beschwerde, erwägt das Gericht das Folgende:
E. 6.3.1 Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Schlussfolgerung des SEM des konstruierten Sachverhalts sei weitgehend unbegründet ge- blieben, unzutreffend. Entgegen seinen Ausführungen hat sich das SEM nicht lediglich des Arguments bedient, dass seine Erzählungen identisch ausgefallen seien, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren (fehlende Schilderungen von Eindrücken oder Emotionen betreffend die Festnahme im Tempel, undifferenzierte Schilderung seiner Freilassung, oberflächliche und pauschale Angaben zu seinem Engagement für die Sa- che der Tamilen, nicht nachvollziehbare respektive unplausible Verfol- gungsgründe sowie Vorgehensweise des Beschwerdeführers) eine Ge- samtbeurteilung vorgenommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-9).
E. 6.3.2 Es ist mit der Vorinstanz weiter festzustellen, dass der Beschwerde- führer zunächst in der freien Schilderung seiner Asylgründe unter Verwen- dung von gewissen Realkennzeichen seine Fluchtgründe grundsätzlich ausführlich darlegen konnte (vgl. act. 18 F43 f.; act. 22 F13, F75). Dies be- schlägt jedoch in weiten Teilen jene Aspekte, von welchen gemeinhin im Voraus angekommen werden durfte, dass diese im Rahmen einer Anhö- rung effektiv thematisiert werden. Entsprechendes kann daher im Hinblick auf eine Anhörung vorbereitet und passende Schilderungen, einzelne Ab- handlungen und Argumente gelernt werden. Entsprechende Sachverhalts- schilderungen stellen daher lediglich ein mögliches Indiz, aber für sich al- leine noch keinen Beleg für die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Ereig- nisses dar. Weiter kommt hinzu, dass die Ausführlichkeit und Detailanga- ben des Beschwerdeführers stellenweise auch zu irritieren vermögen. So tätigte er mehrfach Detailangaben zu Aspekten, zu denen er eigentlich gar nicht befragt wurde oder deren explizite Nennung im entsprechenden Kon-
E-1596/2021 Seite 15 text sogar eher unpassend erscheinen. In gleicher Weise vermag zu er- staunen, dass sich der Beschwerdeführer hierbei gar an zeitliche Details und exakte Uhrzeiten von reinen Nebensächlichkeiten erinnern will, obwohl die entsprechenden Vorfälle bereits länger zurückliegen (vgl. beispiels- weise act. 18 F44). Umso erstaunlicher ist es daher, dass der Beschwer- deführer dann in offenem Kontrast hierzu auf konkrete Nachfragen hin zu gewissen Kernthemen oft substanzarme, pauschale oder sogar unstim- mige Antworten gab. Dieser Bruch in der Aussagequalität – welcher ein gewichtiges Indiz für einen konstruierten Sachverhalt darstellt – ist insbe- sondere hinsichtlich der Flyerverteilung, sein Verstecktleben bei seiner (...) und der (…) Familie sowie seiner Freilassung aus der Haft festzustellen. Letztere schilderte er als einfache Abfolge von Handlungen ohne Einzel- heiten (vgl. act. 22 F79). Auf Nachfrage gab er zwar an, «grosse Angst» gehabt zu haben, da er gedacht habe, man würde ihn irgendwohin bringen und erschiessen, zumal die Männer ihm nichts über seine Freilassung ge- sagt hätten (vgl. act. 22 F80). Im Widerspruch hierzu gab er jedoch an der ergänzenden Anhörung an, als in der Nacht seiner Freilassung drei Sicher- heitsleute in sein Zimmer gekommen seien, hätten sie ihm ihre Absicht mit- geteilt, ihn nun freizulassen (vgl. act. 35 F43). Ebenso ist festzustellen, dass seine Aussagen zur Flyerverteilung – mithin der angebliche Auslöser für die geltend gemachte Verfolgung – wenig nachvollziehbar ausfielen. Zum einen scheint diese als Verfolgungsursache in der geschilderten In- tensität klar ungeeignet, zumal der Beschwerdeführer an der Erstbefra- gung sowie der Erstanhörung zunächst immer wieder betonte, die Behör- den hätten diesbezüglich keine Beweise gegen ihn gehabt (vgl. act. 18 F44, F57, F65; act. 22 F13, F19, F32, F39 f.). Erst an der Erstanhörung erwähnte er auf Nachfrage, dass ein ihm bereits bekannter junger Mann der Ava-Gruppe gesehen habe, wie ihm die Flyer zufälligerweise runterge- fallen seien (act. 22 F20). Demnach hätte es einen – ihm angeblich auf- grund früherer Probleme bereits negativ gesinnten – Zeugen gegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden nicht gezielt nach ihm gesucht und lediglich einen vagen Verdacht gehabt hät- ten. Zum anderen hätten die Teilnehmer dieser Heldentagsfeierlichkeiten, welche an der Universität stattgefunden hätten, keine Konsequenzen er- fahren – dies, weil es den Behörden nicht erlaubt gewesen sei, das Ge- lände der Universität zu betreten (vgl. act. 22 F21-23), was keinesfalls nachvollziehbar ist. Es erscheint realitätsfern, dass den Teilnehmern einer Veranstaltung keinerlei negative Konsequenzen gedroht hätten, demge- genüber aber die Person, die bloss in Besitz von einigen Flyern für eben- diese Veranstaltung gewesen sei, massive Verfolgung erlebt haben sollte. Weiter konnte der Beschwerdeführer auch keine substanziierten Aussagen
E-1596/2021 Seite 16 zu seinem angeblichen sechsmonatigen versteckten Aufenthalt bei seiner (...) machen. Hiernach gefragt sagte er lediglich, das Haus nie verlassen zu haben, mit den beiden Söhnen seiner (...) gespielt und ferngesehen zu haben (vgl. act. 22, F55 f.). Auffallenderweise schilderte er sein Gefähr- dungsempfinden in dieser Zeit widersprüchlich: An der Erstanhörung machte er noch geltend, während der Zeit bei seiner (...) «nicht grosse Angst» gehabt zu haben, da das Haus an einem abgelegenen Ort an einer Nebenstrasse gelegen sei (vgl. act. 22 F13). Demgegenüber nahm er an- lässlich der ergänzenden Anhörung explizit Bezug auf seine Gefühlslage in dieser Zeit und brachte vor, dort in schrecklicher Angst gelebt zu haben (vgl. act. 35 F23: «Ich hatte dort mit der Angst gelebt. Ich hatte schreckliche Angst gehabt, ins Netz zu gehen»; vgl. auch F26). Weshalb er seine sub- jektive Einschätzung der damaligen Verfolgungsgefahr diametral abwei- chend geschildert und zwischen den beiden Anhörungen derart gesteigert hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Zeit bei einer (…) Familie in I._______, bei welcher er bis zu seiner Ausreise knapp ein Jahr lang ver- steckt gelebt habe, lassen substanziierte Schilderungen des Alltags ver- missen (vgl. act. 22 F106-110). Auf Nachfrage konnte er nicht einmal den Namen der Frau oder des Kindes dieser (…) Familie nennen und sagte lediglich, er habe die Frau nur «Schwester» und das Kind «Kind» genannt (vgl. act. 22 F124). Geradezu realitätsfern erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich grosser Angst und nach monatelangem Verstecktleben bei sei- ner (...), gleichwohl in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, bloss um an einer religiösen Zeremonie teilzunehmen und darüber hinaus zu deren Vorberei- tung gar noch länger als nötig dort zu verweilen (vgl. act. 22 F13; F62 ff.; act. 35 F24 f.). Auch das Motiv hierfür ist wenig realitätsnah. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die in grosser Furcht vor Verfolgung lebt und sich deshalb monatelang versteckt hält, sich bewusst dem hohen Risiko einer Verfolgung aussetzen würde, nur, weil ihm jemand erzählt, sein «Horoskop sei ungünstig». Auch die auf entsprechende Nachfrage hierzu getätigten Angaben, dass dies nun einmal einfach «eine Tradition» sei beziehungsweise man sich hiernach «ein bisschen gelassener» fühle, vermag die behauptete Verhaltensweise nicht zu erklären (act. 22 F67-68). Weiter wird in der Beschwerdeeingabe auch nicht erläutert, weshalb diese Zeremonie ausschliesslich in ihrem «Familientempel» habe durchgeführt werden können. Den Anhörungsprotokollen ist in dieser Hinsicht ebenfalls keine Erklärung zu entnehmen (vgl. act. 22 F63-71; act. 35 F25). Sodann verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen An- gaben bereits über ein gültiges Visum für F._______ (vgl. act. 22 F13, F51,
E-1596/2021 Seite 17 F62). Er hätte demnach ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, direkt nach seiner Freilassung das Land zu verlassen und nach F._______ zu reisen. Sein Erklärungsversuch anlässlich der Erstanhörung, er hätte nach Ablauf der Visumsgültigkeit sowieso nach Sri Lanka zurückkehren müssen, weil F._______ kein Asyl gewähre und er deshalb mit der Ausreise noch zuge- wartet habe (vgl. act. 22 F86), ist angesichts der von ihm geschilderten Verfolgungsgefahr in keiner Weise nachvollziehbar.
E. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (vgl. Auflis- tung unter Bst. A.b) sind unter Berücksichtigung des Ausgeführten nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Zwar untermauern diese sein soziales Engagement und auch die Aufzeichnung respektive Aus- strahlung der Fernsehinterviews wird vom Gericht nicht angezweifelt, Hin- weise auf die geltend gemachte Verfolgung lassen sich diesen aber nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum Inhalt dieser Videos aus- führlich befragt wurde (vgl. act. 18 F58-62), war das SEM nicht gehalten, den in den Videos besprochenen Inhalt im Einzelnen zu übersetzen – eine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM ist diesbezüglich daher zu verneinen. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht erläutert, um welche «Mitglieder der tamilischen Regierung» es sich im Video handle. Hinsicht- lich der Kopie der Anzeige sowie der Fotos der Wunden des Beschwerde- führers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2) verwiesen wer- den. Das nun mit der Beschwerde eingereichte Original der Polizeianzeige vom (…) 2019 ist zwar als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen, in einer Gesamtwürdigung aller Umstände kommt diesem Dokument aber ebenfalls kein ausschlaggebender Beweiswert zu, zumal dieses mangels Sicherheitsmerkmalen leicht gefälscht werden kann.
E. 6.3.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist – wie bereits erwähnt – fest- zuhalten, dass gewisse Schilderungen – hauptsächlich in der freien Wie- dergabe der Asylgründe – durchaus Realkennzeichen enthalten. Die an- gebliche Folter und den sexuellen Übergriff in Haft schilderte er im Wesent- lichen anschaulich und widerspruchsfrei (vgl. act. 18 F44; act. 22 F13, F75); wobei entsprechende Vorbringen grundsätzlich auch von einer Per- son hätten vorgetragen werden können, die Entsprechendes nicht zwin- gend selbst erlebt hat. Auch seine psychischen Probleme schilderte er an- schaulich und nachvollziehbar (vgl. act. 18 F40). Diese könnten jedoch von anderen als die geschilderten Ursachen herrühren und sind daher nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Es ergeben sich auch
E-1596/2021 Seite 18 keine Anhaltspunkte dafür, dass die geschilderten psychischen Probleme die angeführten Unglaubhaftigkeitsaspekte erklären könnten. Gesamthaft betrachtet vermögen diese Schilderungen mit den darin enthaltenen Real- kennzeichen die ansonsten zahlreich vorhandenen Elemente, welche ge- gen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen.
E. 6.3.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorver- folgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen wür- den.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be- urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko- faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung ei- ner begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risiko- begründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitrei- chenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na- men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver- muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri- lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
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E. 6.4.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka im Nachgang der Präsidentschafts- wahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungs- gericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheid- findung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer mög- lichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Be- völkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. No- vember 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 6.4.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, bis zu seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden aus- gesetzt gewesen zu sein. Allenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits vorhandene Risikofaktoren begründeten somit keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Er weist keine direkten Verbindungen zur LTTE auf. Der Umstand, dass sein Vater für kurze Zeit bei den LTTE als (…) gearbeitet habe und dass eine (…) bei der LTTE gewesen sei, führte offenbar nicht zu einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden – weder an seinem Va- ter respektive seiner (…) noch an seiner Person. Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Beschwerdeeingabe gel- tend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. Im Rahmen des vorinstanz- lichen Verfahrens erwähnte er weder, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, noch reichte er hierzu irgendwelche Beweismittel ein. Dies, ob- wohl die nun mit der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivi- täten bereits im Februar 2021 – und damit rund einen Monat vor Ergehen der angefochtenen Verfügung – stattgefunden haben (vgl. Veröffentli- chungsdatum des Videos [{…}] Februar 2021], < […], zuletzt abgerufen am
E. 6.5 Das SEM hat folglich das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be- schwerdeführers und mithin dessen Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge- währung des Asyls zu Recht verneint.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1596/2021 Seite 21
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung ge- mäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK nicht angewandt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka führe nicht zur Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsungsvollzugs. Es sei nicht generell davon auszu- gehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergäben sich Anhalts- punkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Sri Lanka bestehe auch keine Situation allgemeiner Gewalt im
E-1596/2021 Seite 22 Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Auch in individueller Hinsicht erweise sich der Vollzug als zumutbar. Er habe vor seiner Ausreise (…) Jahre lang in der Nordprovinz gelebt und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungs- netz sowie über gesicherte Wohnmöglichkeiten. Seine Familie und die Ver- wandtschaft könnten ihm bei der Reintegration behilflich sein und ihn finan- ziell unterstützen. Gemäss seinen Angaben besitze sein Vater (…) und er selber verfüge über eine zweijährige Ausbildung als (…). Es sollte ihm des- halb möglich sein, erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer führte seinerseits im Wesentlichen aus, er habe das Erlebte glaubhaft geschildert. Entsprechendes drohe ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat erneut, weshalb die Wegweisung unzulässig sei. Dies bestätige auch ein aktueller Bericht der Vereinten Nationen, welcher eine Verschlechterung der Situation in Sri Lanka konstatiere. Eine neue Lageanalyse könnte deshalb angezeigt sein. Die Wegweisung sei zudem unzumutbar, da er aufgrund der erlittenen Misshandlungen psychisch stark angeschlagen sei. Eine Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht wohl ausgeschlossen.
E. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies gelingt ihm – wie oben in E. 6 ausgeführt – nicht.
E-1596/2021 Seite 23 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge- gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
E. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Ent- scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs- vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E-1596/2021 Seite 24
E. 8.7 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag diesen Argumenten mit seinem pauschalen Hinweis auf psychische Probleme nichts entgegenzu- setzen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden- den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me- dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei- teren Hinweisen). Die psychischen Beschwerden wurden im Beschwerde- verfahren weder substanziiert noch mit Arztberichten untermauert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Würdigung des me- dizinischen Sachverhalts – unter Berücksichtigung der Arztberichte vom (…) Mai 2020, (…) Mai 2020 und (…) Juni 2020 (vgl. act. 20, 23 und 29), wonach der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer (…) leide – nach wie vor zutreffend ist. Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer vollzugshindernden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands des Beschwerdeführers auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-1596/2021 Seite 25 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit der Beschwerdebeilage 7 (in der Be- schwerde als «Anfrage Fürsorgebestätigung» bezeichnet) reichte der Be- schwerdeführer eine – nicht unterzeichnete – Fürsorgebestätigung vom
8. April 2021 ein. Da jedoch im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformations- system) keine Erwerbstätigkeiten ersichtlich sind, ist unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände von seiner Bedürftigkeit auszugehen und aus- nahmsweise auf die Nachforderung einer unterzeichneten Fürsorgebestä- tigung zu verzichten. Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einrei- chung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah- renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags- gemäss MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2’200.– (inklusive Auslagen) als an- gemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit der Beschwerdebeilage 7 (in der Beschwerde als «Anfrage Fürsorgebestätigung» bezeichnet) reichte der Beschwerdeführer eine - nicht unterzeichnete - Fürsorgebestätigung vom 8. April 2021 ein. Da jedoch im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) keine Erwerbstätigkeiten ersichtlich sind, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände von seiner Bedürftigkeit auszugehen und ausnahmsweise auf die Nachforderung einer unterzeichneten Fürsorgebestätigung zu verzichten. Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'200.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts- hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren- den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1781/2020 vom 2. August 2021 E. 11.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und dem Be- schwerdeführer in der Person von MLaw Lara Märki eine amtliche Rechts- beiständin bestellt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2’200.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1596/2021 Urteil vom 14. März 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde zunächst dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Die weitere Behandlung seines Asylgesuchs erfolgte ab dem 2. Juni 2020 im erweiterten Verfahren. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 19. Februar 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-1/8 [nachfolgend act. 1]), der Erstbefragung vom 30. April 2020 (vgl. act. 18), der Erstanhörung vom 28. Mai 2020 (vgl. act. 22) sowie der ergänzenden Anhörung vom 26. August 2020 (vgl. act. 35) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Nordprovinz, wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Er habe die Schule mit dem (...)-Level abgeschlossen und danach eine Ausbildung zum (...) begonnen. Sein Vater habe kurze Zeit als (...) für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet. Eine (...) sei Mitglied bei den LTTE gewesen. Er selber habe sich seit seiner Kindheit für soziale Belange eingesetzt und mit verschiedenen sozialen Organisationen zusammengearbeitet. Er habe an Veranstaltungen teilgenommen und Unterstützung geleistet. Bei der Organisation «D._______» sei er Mitglied gewesen. Diese Organisation habe auf soziale Missstände aufmerksam gemacht und die Behörden entsprechend informiert. Im Jahr 2017 sei er zum neuen Sekretär dieser Organisation ernannt worden. Im (...) 2018 habe er ein TV-Interview gegeben, in welchem er auf die Probleme am (...) in C._______ hingewiesen habe. Er habe sich dafür eingesetzt, dass der Unterricht trotz finanzieller Schwierigkeiten fortgesetzt würde. Er habe sich auch für die Gesundheit der Bewohner seiner Gemeinde eingesetzt. Weil das Abwasser eines buddhistischen Klosters in einen Teich der Gemeinde geflossen sei, habe er sich an die Gesundheitsbehörde und an die Medien gewandt. Im (...) 2018 sei ein Interview zu diesem Thema aufgezeichnet worden, welches im (...) 2019 im Fernsehen ausgestrahlt sowie im Internet publiziert worden sei. Er habe sich mit einem Studenten des (...), welcher zudem Sekretär des Schülervereins gewesen sei, angefreundet. Am (...) 2018 habe dieser ihn gebeten, Einladungen zur Feier des Geburtstages des Führers der LTTE und für den Heldengedenktag zu verteilen. Zunächst habe er abgelehnt, dann aber trotz Angst eingewilligt, weil er als Tamile bereit gewesen sei, diese Sache zu unterstützen. Ein Kollege habe ihn am (...) 2018 mit dem Motorrad zu den verschiedenen Clubs/Lesezirkeln gefahren, wo er die Einladungen in Zeitungen hineingelegt habe. Vor einem Lesezirkel sei er einem jungen Mann begegnet, der mit der Ava-Gruppe (resp. Aava, Motorradgang im Norden Sri Lankas) zu tun gehabt habe und mit dem er zuvor bereits Probleme gehabt habe. In diesem Moment seien ihm aufgrund eines plötzlichen Windstosses einige Einladungen auf den Boden gefallen. Der junge Mann hätte daraufhin möglicherweise den Lesezirkel kontrolliert und dies den Behörden gemeldet. Am (...) 2018, als er sich bei einem Kollegen aufgehalten habe, hätten sich Männer bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Diese Männer hätten auch bei den Clubs und in der Nebenstrasse seines Wohnhauses nachgeforscht, ob jemand Einladungen verteilt habe. Diese Männer hätten auch gefragt, wer der Sekretär des D._______ sei. Er habe einfach vermutet, dass die Männer wohl zum Geheimdienst der Armee respektive zum CID (Criminal Investigation Department) gehört hätten. Deshalb habe er sich zu seiner Grossmutter begeben, anstatt nach Hause zu gehen. Seine Familie habe ihm geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen, weshalb er in der Folge zur (...) nach E._______ gegangen sei. Seine Mutter habe ihm in dieser Zeit mitgeteilt, dass in ihrer Gegend bis (...) 2019 immer wieder Motorräder patrouilliert hätten. Seine Familie habe beabsichtigt, ihn zum Schwager nach F._______ zu schicken, wo er einige Zeit hätte bleiben sollen. Zu diesem Zweck hätten sie ihm ein Visum organisiert. Seine Familie habe geglaubt, dass die Angelegenheit in Vergessenheit geraten und er ein paar Jahre später wieder nach Sri Lanka zurückkehren können würde. Dies, zumal die Behörden hinsichtlich der Verteilung der Einladungen lediglich einen Verdacht, aber keine Beweise gehabt hätten. Seine Mutter habe ihm vor der geplanten Ausreise nach F._______ mitgeteilt, dass sein «Horoskop ungünstig» sei und er deshalb am (...) 2019 an einer Messe im Tempel in G._______ teilnehmen solle. Er sei deshalb - trotz seiner Furcht vor Verfolgung - am (...) 2019 von einem Freund bei seiner (...) abgeholt und per Motorrad zu seiner (...) nach Hause gebracht worden. Am nächsten Morgen sei er circa eine Stunde respektive eine halbe Stunde vor Zeremoniebeginn bereits im Tempel gewesen, um bei den Vorbereitungen zu helfen. Kurz darauf seien mehrere Männer in Zivil auf Motorrädern erschienen und hätten ihn festgenommen. Er sei in das Camp in H._______ gebracht worden. Verwandte seien ihm gefolgt, weshalb seine Familie gewusst habe, wohin er gebracht worden sei. Seine Mutter habe daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet. Seine Festnahme sei nicht offiziell gewesen. Im Camp sei er geschlagen, mit einem Messer verletzt und sexuell misshandelt worden. Er sei gefragt worden, ob er die Einladungen verteilt habe, was er verneint habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, gegen die buddhistische Religion vorzugehen und das Gedankengut der LTTE zu verbreiten. Man habe ihn zwingen wollen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem er hätte zugeben sollen, Propaganda für die LTTE gemacht und den Aufbau des Terrorismus unterstützt zu haben. Man habe ihm das Video, in welchem er über das Abwasser des buddhistischen Klosters gesprochen habe und welches im (...) 2019 ausgestrahlt worden sei, gezeigt. Dank der Bekanntschaft seines Vaters mit einem Offizier der sri-lankischen Armee, (...), sowie einer Geldzahlung, habe seine Freilassung erwirkt werden können. Vor der Freilassung sei er aufgefordert worden, niemandem von der Haft zu erzählen, ansonsten seine Familie vernichtet würde. Am (...) 2019 sei er von zwei Männern aus dem Camp zu einem Ort gebracht worden, wo sein Vater und ein Cousin auf ihn gewartet hätten. Diese hätten ihn zu einer befreundeten Familie nach I._______ gebracht, wo er sich in der Folge versteckt habe. Währenddessen sei seine Ausreise organisiert worden. Seine Freilassung sei inoffiziell gewesen und als Flucht dargestellt worden. Bis zu seiner Ausreise hätten sich Männer in der Gegend, wo seine Eltern gewohnt hätten, nach ihm erkundigt. Am (...) 2019 habe er Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers und mit einem fremden Reisepass verlassen und sei über J._______ nach Italien gereist. Am 2. Februar 2020 sei er in die Schweiz eingereist. Im (...) 2020 hätten unbekannte Personen Steine auf einen buddhistischen Tempel geworfen. Die Behörden hätten ihn verdächtigt, in diesen Vorfall involviert gewesen zu sein. Einen Tag später sei die Polizei zusammen mit der Armee am Wohnsitz seiner Eltern erschienen und hätten seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Zwei Wochen später sei der Geheimdienst der Armee bei ihm zuhause erschienen. Bei einer Rückkehr befürchte er, entführt und umgebracht zu werden, weil er sich gegen die Regierung und den Buddhismus geäussert habe. Zudem befürchte er, dass an seiner Familie Rache genommen würde. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:
- Seine sri-lankische Identitätskarte im Original,
- Kopie eines Zeitungsartikels mit Foto betreffend sein soziales Engagement,
- Kopien von Fotos seines sozialen Engagements sowie seiner Wunden,
- eine Bestätigung des Abteilungssekretariats C._______ vom (...) 2020 betreffend sein soziales Engagement,
- einen USB-Stick mit Video-Interviews sowie einer TV-Sendung,
- Kopie einer Anzeige seiner Mutter bei der sri-lankischen Polizei vom (...) 2019 («Acknowledgement of Complaint»),
- Zeitungsausschnitte vom (...) 2020 bezüglich eines Angriffes auf einen buddhistischen Tempel,
- ärztliche Kurzberichte des BAZ B._______ vom (...) Mai 2020, (...) Mai 2020 und (...) Juni 2020. B. Mit Verfügung vom 3. März 2021 - eröffnet am 9. März 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. C. Mit Beschwerde vom 8. April 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (recte: Art. 102m AsylG [SR 142.31]) inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die unentgeltliche Verbeiständung der rubrizierten Rechtsanwältin. Als Beweismittel lagen der Beschwerde die bei der sri-lankischen Polizei am (...) 2019 aufgegebene Anzeige («Acknowledgement of Complaint») im Original, Screenshots von YouTube-Videos, welche den Beschwerdeführer bei exilpolitischen Aktivitäten zeigen, ein Bericht der Vereinten Nationen sowie ein «Verweis» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bei. D. Mit Verfügung vom 9. April 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Daran ändert auch die Rechtskraftmitteilung des SEM vom 8. April 2021 nichts. Es entzieht sich der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welcher Grundlage diese ergangen ist. Sie ist indessen auch nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen zu genügen vermochten. 5.1.1 Seine Erzählweise wirke bei allen drei Befragungen auf den ersten Blick durchaus ausführlich und detailliert. Seine Schilderungen seien äusserst umfangreich ausgefallen; er habe auch vermeintliche Nebensächlichkeiten wiedergegeben, was unter Umständen als Realkennzeichen gewertet werden könne. Trotzdem ergebe eine Gesamteinschätzung, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle. So habe er den Sachverhalt im freien Vortrag anlässlich der Befragungen nahezu identisch wiedergegeben. Seine Ausführungen betreffend den Ablauf der Einladungsverteilung seien stereotyp und erweckten den Eindruck eines einstudierten Sachverhalts. Auch seine Festnahme im Tempel habe er in beiden Anhörungen mit praktisch identischem Wortlaut geschildert. Es handle sich um eine blosse Aneinanderreihung von Geschehnissen ohne persönliche Note. Es fehle an individuellen Eindrücken oder Emotionen. Weiter habe er zwar die Übergriffe während der Haft ausführlich geschildert. Trotz Detailbeschreibungen und Erwähnung von persönlichen Emotionen hinterliessen diese jedoch einen schematischen Anschein und vermittelten nicht den Eindruck, dass er Selbsterlebtes wiedergebe, sondern über Abläufe spreche, die angeeignet werden könnten. Die entsprechenden Kenntnisse liessen sich auch aus Berichterstattungen erlernen und müssten nicht zwingend auf eigener Erfahrung beruhen. Seine Aussagen hinsichtlich der Freilassung aus der Haft hinterliessen einen undifferenzierten Eindruck - den Ablauf habe er in stereotyper Art und Weise erzählt. Seine Aussagen entbehrten jeglicher Besonderheiten und erschöpften sich in Allgemeinplätzen, die von irgendjemanden auf diese Weise nacherzählt werden könnten. Weiter habe er nur oberflächliche und pauschale Angaben dazu gemacht, weshalb er sich im (...) 2018 plötzlich für die Sache der Tamilen habe engagieren wollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich eingehender mit der Aufforderung seines Freundes auseinandergesetzt hätte, Einladungen zu verteilen, zumal er deswegen Probleme befürchtet habe. Der Gesamteindruck eines konstruierten Sachverhaltes werde dadurch erhärtet, dass seine Aussagen insgesamt wenig plausibel seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein einfaches Interview über das Abwasser des Klosters als Grundlage für die vom Geheimdienst der Armee geäusserten Anschuldigungen hätte dienen sollen, er sei gegen die Regierung und den Buddhismus. Dabei handle es sich nicht um eine regime- oder religionskritische Aktivität, sondern um ein blosses Engagement für die Umwelt. Er habe zudem selber angegeben, sich nicht gegen die Regierung oder den Buddhismus geäussert zu haben. Ferner habe er geltend gemacht, bis zur angeblichen Verteilung der Einladungen nie politisch tätig gewesen zu sein und sich nie gegen die sri-lankische Regierung oder die buddhistische Religion geäussert zu haben. Überdies hätten die Sicherheitskräfte seinen Aussagen zufolge keinerlei Beweise gehabt, dass er die Einladungen verteilt hätte - es habe sich lediglich um einen simplen Verdacht gehandelt. Somit sei er nie als regimekritische Person hervorgetreten und es sei nicht nachvollziehbar, dass das Regime ihn als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen haben sollte und ihn deswegen hätte liquidieren wollen. Sodann basierten die Geschehnisse, welche zu seiner Festnahme geführt hätten, auf einer Reihe von Zufällen, welche in ihrer Kumulation äusserst unwahrscheinlich seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er bei der Verteilung von Einladungen nicht wesentlich vorsichtiger vorgegangen sei. Seine gesamte Vorgehensweise erscheine aufgrund der geltend gemachten Gefährdungssituation wenig einleuchtend. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er im (...) 2019 - trotz angeblicher Verfolgungsangst - von E._______ nach C._______ zurückgekehrt sei, um bloss wegen eines «schlechten Horoskops» an einer Messe teilzunehmen. Dies sei umso unverständlicher, weil die Messe in einem Tempel stattgefunden habe, welcher sich in der Nachbarschaft seines Wohnortes befinde. Angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage vermöge sein Erklärungsversuch, er habe seine Familie sehen wollen, nicht zu überzeugen. So habe er explizit angegeben, seine Mutter habe ihm gesagt, laut Horoskop sei sein Leben in Gefahr. Er hätte problemlos seine Familie auch in E._______ besuchen und die Messe dort abhalten können. Damit habe er sich bewusst einem hohen Festnahmerisiko ausgesetzt. Dieses Verhalten sei wenig realitätsnah, habe er aus Furcht vor einer Festnahme Sri Lanka sogar verlassen und sich nach F._______ begeben wollen. Aufgrund seiner unsubstanziierten und unplausiblen Angaben könnten seine Vorbringen bezüglich des politischen Engagements und der daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen nicht geglaubt werden. 5.1.2 Indes werde sein soziales Engagement nicht in Abrede gestellt. Es erübrige sich daher, weiter auf die diesbezüglichen Beweismittel (Bestätigung Abteilungssekretariat C._______ bezüglich soziales Engagement, diverse Fotos hierzu sowie ein Zeitungsausschnitt mit Foto betreffend Unterstützung armer Schüler mit Schulmaterial, ein USB-Stick beinhaltend drei Videos von zwei Interviews vom (...) und (...) 2018 sowie die Sendung vom (...) 2019, in welcher das Video von (...) 2018 ausgestrahlt worden sei) einzugehen. Hinsichtlich der Anzeige vom (...) 2019 liege lediglich eine Kopie einer Fotografie vor. Da deshalb keine verbindlichen Angaben über die Authentizität dieses Beweismittels gemacht werden könnten, komme diesem Dokument verminderter Beweiswert zu. Die Kopien der Fotos, welche die [Wunden] am (...) belegen sollten, vermöchten die diesbezüglichen Vorbringen nicht zu belegen. Darauf sei zwar ein (...) mit [Wunden] erkenntlich, deren Ursache sei jedoch aufgrund dieser Abbildung nicht bestimmbar. Aus den eingereichten Zeitungsausschnitten lasse sich kein direkter Zusammenhang zu seinen Verfolgungsgründen ableiten. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre; sollte er tatsächlich des Anschlags auf den Tempel verdächtigt werden, sei davon auszugehen, dass er dies mit Beweismitteln belegen könne. Bei seinem Vorbringen, dass er von den Behörden verdächtigt worden sei, handle es sich daher um eine blosse Behauptung. 5.1.3 Hinsichtlich allfälliger Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 6.4.1) führte das SEM aus, seine Vorbringen betreffend die Verfolgung durch den Geheimdienst der sri-lankischen Armee seien nicht glaubhaft. Er habe auch nicht geltend gemacht, wegen seines Vaters oder seiner (...), welche die LTTE zu einem früheren Zeitpunkt unterstützt hätten, je Probleme gehabt zu haben. Eine allfällige Befragung am Flughafen im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Etwaige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Er sei bis (...) 2019 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über zehn Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Er habe diesbezüglich lediglich geltend gemacht, die amtierende Regierung habe tausende von Tamilen verschwinden lassen oder umgebracht. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, dass zahlreiche Glaubhaftigkeitskriterien vorlägen. Eine eigentliche Begründung, weshalb der Sachverhalt konstruiert sei, fehle in der angefochtenen Verfügung weitgehend. Das SEM habe sich lediglich auf die Argumentation beschränkt, dass die Erzählungen identisch ausgefallen seien. Widerspruchsfreie Aussagen sprächen jedoch für die Glaubhaftigkeit. Auch die unterschiedliche Länge der erwähnten Anhörungsstellen spreche gerade gegen das Vorliegen einer identischen Erzählung. Insgesamt unterschieden sich die vom SEM erwähnten Erzählungen in Bezug auf Art und Anzahl der Details sowie auf die Art der Aneinanderreihung der Erzählung, ohne dabei jedoch gegen die logische Konsistenz zu verstossen oder Widersprüche zu generieren. Die Behauptung des SEM, es handle sich dabei um nahezu identische Erzählungen, sei daher haltlos. Es sei auch durchaus möglich, dass eine Person, die sich gut an Erlebtes erinnern könne, in ausführlichen Erzählungen Ähnliches wiedergebe. Sodann könne das Argument, Kenntnisse über Folterungen und sexuelle Missbräuche könnten aus Berichterstattungen erlernt werden, in jeder Glaubhaftigkeitsprüfung eingebracht werden, da grundsätzlich jeder erdenkliche Sachverhalt erlernt werden könnte. Mit der Unterstellung, er habe die Folterung nur erfunden, trete sie ihm und seinen Vorbringen ohne Achtung und Respekt gegenüber, da sie sich jeglicher sachlicher Begründung entziehe. Die Vorinstanz anerkenne, dass er den sexuellen Missbrauch detailliert und mit Erwähnung persönlicher Emotionen erzählt habe. Dies spreche deutlich für eine lebensnahe Schilderung. Es gebe sodann keinen Grund zur Annahme, dass er sich freiwillig in die Rolle eines Missbrauchsopfers hätte begeben sollen, zumal er sich für die sexuellen Übergriffe offensichtlich schäme. Seine Narben untermauerten überdies seine Ausführungen. Sodann folgten Schilderungen zu Folter und sexuellen Übergriffen nicht einem Schema. Von der Vorinstanz unerwähnt geblieben sei zudem, dass seine Schilderungen zur Freilassung Realkennzeichen - insbesondere unwesentliche Details - enthielten. Auch habe er innere Vorgänge beschrieben und sich immer wieder der direkten Rede bedient. Hinsichtlich seines Engagements für die Sache der Tamilen habe das SEM seine Sichtweise ebenfalls nicht begründen können. Er habe sich durchaus mit der Aufforderung zur Verteilung der Einladungen auseinandergesetzt, was er mehrmals zu Protokoll gegeben habe. Weiter habe er sich sehr wohl gegen die Regierung und den Buddhismus geäussert. Die Aussage, er habe nichts persönlich gegen die Regierung und den Buddhismus gesagt, sondern lediglich auf ihre Fehler hingewiesen, habe er offensichtlich lediglich auf den Haftkontext bezogen - dies habe er dem Geheimdienst erzählt. Auch hier beurteile das SEM den Sachverhalt voreingenommen und einseitig zu seinen Ungunsten. Ferner liege die Vermutung nahe, dass das SEM gar keine Übersetzung des Interviews erstellt und damit in grober Weise die Untersuchungspflicht verletzt habe. Im Video seien auch zwei Mitglieder der «tamilischen Regierung» zu sehen, was einen politischen Charakter des Berichts nahelege. Mit dem Interview habe er offensichtlich die Regierung mindestens für ihr Untätigbleiben und das Kloster für das rücksichtslose Verhalten kritisiert. Der Buddhismus in Sri Lanka sei eng mit dem singhalesischen Nationalismus verbunden. Auch hinsichtlich der Begründung der Verhaftung habe das SEM keine Gesamtbeurteilung vorgenommen und lediglich auf seine Aussage verwiesen, welche er im Kontext der Haft gemacht habe. Wenn seine Aussagen in den drei Anhörungen gesamthaft beurteilt und in den Kontext der eingereichten Videos gesetzt würden, sei kein anderer Schluss zulässig, als dass er sich politisch engagiert habe. Entgegen der Auffassung des SEM sei es nachvollziehbar, dass er als Gefahr wahrgenommen worden sei. Sodann seien gerade Erzählungen, die Zufälle beinhalteten, als glaubhafter einzustufen. Sicherheitsvorkehrungen seien zudem objektiv nicht zwingend nötig gewesen, da seine Anwesenheit in diesen Lesezirkeln und Clubs nicht ungewöhnlich gewesen sei. Auch das angeblich unvorsichtige Verhalten des Beschwerdeführers spreche für die Glaubhaftigkeit, da in der Realität nicht immer alles perfekt geplant werde. Zu diesem Zeitpunkt sei er ausserdem noch nicht behördlich verfolgt worden und habe daher nicht gewusst, dass besondere Vorsichtsmassnahmen nötig gewesen wären. Sein Verhalten sei daher plausibel. Das SEM könne ihm nicht ein Lügenkonstrukt unterstellen, aber gleichzeitig auf die Unwahrscheinlichkeit seiner Aussagen verweisen. Ein Lügenkonstrukt zeichne sich seines Erachtens durch die Abwesenheit von Schwächen in der Argumentation aus. Im Weiteren sei er zum Zeitpunkt des Messebesuchs noch nicht wegen des Videos gesucht worden und habe sich nicht in gleichem Masse bedroht gefühlt. Er habe plausibel geschildert, dass er zwar Angst gehabt habe, «aus Liebe zu seiner Familie» aber wegen des nahenden Abschieds nach F._______ den Tempelbesuch gewagt habe. Ausserdem hätte das Ritual nur in diesem «Familientempel» funktioniert - auf der Fahrt dorthin habe er zudem einen Helm getragen, um nicht erkannt zu werden. Zusätzlich habe er auf Fragen eingehen können, was bei einem konstruierten Sachverhalt nicht möglich wäre. Indem das SEM das soziale Engagement nicht anzweifle, bestätige es den Beweiswert der Videos, welche auch ein politisches Engagement des Beschwerdeführers erkennen lasse. Da seine Aussagen sodann glaubhaft seien, untermauerten seine Narben den geltend gemachten Sachverhalt. 5.2.2 Im Weiteren sei der Umstand, dass er inhaftiert worden sei, als risikoerhöhend zu berücksichtigen. Dass ihm von behördlicher Seite Nachteile zugefügt worden seien, sei asylrelevant und schliesse eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Weiter habe er Narben, was in der Gesamtwürdigung des Risikoprofils berücksichtigt werden müsse. Vorliegend lägen objektive Gründe für das Vorhandensein einer ausgeprägten subjektiven Furcht vor. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden oder unter Umständen extremistischer Gruppen geraten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Er leide noch heute unter den schweren psychischen Folgen der erlittenen Folter. Aufgrund dieses Traumas allein sei bei ihm die Flüchtlingseigenschaft bereits zu bejahen. Schliesslich engagiere er sich in der Schweiz weiterhin politisch und nehme an Demonstrationen teil. Eine Aufnahme davon sei auf YouTube abrufbar. Er sei auf dem Video befragt worden und deutlich zu erkennen, zudem sei an dem Auto, in welchem sich der Beschwerdeführer auf dem Video befinde, ein Bild des LTTE-Anführers angebracht. Er sei daher aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Anschliessend ist zu prüfen, ob allenfalls das Vorhandensein von Risikofaktoren sowie die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führen. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, gefälschte Beweismittel einreicht oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugenden Argumenten zutreffenderweise für unglaubhaft befunden hat. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag der Beschwerdeführer diese Einschätzung insgesamt nicht umzustossen. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vorliegend verwiesen werden kann, und unter hauptsächlicher Bezugnahme auf die Beschwerde, erwägt das Gericht das Folgende: 6.3.1 Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Schlussfolgerung des SEM des konstruierten Sachverhalts sei weitgehend unbegründet geblieben, unzutreffend. Entgegen seinen Ausführungen hat sich das SEM nicht lediglich des Arguments bedient, dass seine Erzählungen identisch ausgefallen seien, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren (fehlende Schilderungen von Eindrücken oder Emotionen betreffend die Festnahme im Tempel, undifferenzierte Schilderung seiner Freilassung, oberflächliche und pauschale Angaben zu seinem Engagement für die Sache der Tamilen, nicht nachvollziehbare respektive unplausible Verfolgungsgründe sowie Vorgehensweise des Beschwerdeführers) eine Gesamtbeurteilung vorgenommen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-9). 6.3.2 Es ist mit der Vorinstanz weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer zunächst in der freien Schilderung seiner Asylgründe unter Verwendung von gewissen Realkennzeichen seine Fluchtgründe grundsätzlich ausführlich darlegen konnte (vgl. act. 18 F43 f.; act. 22 F13, F75). Dies beschlägt jedoch in weiten Teilen jene Aspekte, von welchen gemeinhin im Voraus angekommen werden durfte, dass diese im Rahmen einer Anhörung effektiv thematisiert werden. Entsprechendes kann daher im Hinblick auf eine Anhörung vorbereitet und passende Schilderungen, einzelne Abhandlungen und Argumente gelernt werden. Entsprechende Sachverhaltsschilderungen stellen daher lediglich ein mögliches Indiz, aber für sich alleine noch keinen Beleg für die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Ereignisses dar. Weiter kommt hinzu, dass die Ausführlichkeit und Detailangaben des Beschwerdeführers stellenweise auch zu irritieren vermögen. So tätigte er mehrfach Detailangaben zu Aspekten, zu denen er eigentlich gar nicht befragt wurde oder deren explizite Nennung im entsprechenden Kontext sogar eher unpassend erscheinen. In gleicher Weise vermag zu erstaunen, dass sich der Beschwerdeführer hierbei gar an zeitliche Details und exakte Uhrzeiten von reinen Nebensächlichkeiten erinnern will, obwohl die entsprechenden Vorfälle bereits länger zurückliegen (vgl. beispielsweise act. 18 F44). Umso erstaunlicher ist es daher, dass der Beschwerdeführer dann in offenem Kontrast hierzu auf konkrete Nachfragen hin zu gewissen Kernthemen oft substanzarme, pauschale oder sogar unstimmige Antworten gab. Dieser Bruch in der Aussagequalität - welcher ein gewichtiges Indiz für einen konstruierten Sachverhalt darstellt - ist insbesondere hinsichtlich der Flyerverteilung, sein Verstecktleben bei seiner (...) und der (...) Familie sowie seiner Freilassung aus der Haft festzustellen. Letztere schilderte er als einfache Abfolge von Handlungen ohne Einzelheiten (vgl. act. 22 F79). Auf Nachfrage gab er zwar an, «grosse Angst» gehabt zu haben, da er gedacht habe, man würde ihn irgendwohin bringen und erschiessen, zumal die Männer ihm nichts über seine Freilassung gesagt hätten (vgl. act. 22 F80). Im Widerspruch hierzu gab er jedoch an der ergänzenden Anhörung an, als in der Nacht seiner Freilassung drei Sicherheitsleute in sein Zimmer gekommen seien, hätten sie ihm ihre Absicht mitgeteilt, ihn nun freizulassen (vgl. act. 35 F43). Ebenso ist festzustellen, dass seine Aussagen zur Flyerverteilung - mithin der angebliche Auslöser für die geltend gemachte Verfolgung - wenig nachvollziehbar ausfielen. Zum einen scheint diese als Verfolgungsursache in der geschilderten Intensität klar ungeeignet, zumal der Beschwerdeführer an der Erstbefragung sowie der Erstanhörung zunächst immer wieder betonte, die Behörden hätten diesbezüglich keine Beweise gegen ihn gehabt (vgl. act. 18 F44, F57, F65; act. 22 F13, F19, F32, F39 f.). Erst an der Erstanhörung erwähnte er auf Nachfrage, dass ein ihm bereits bekannter junger Mann der Ava-Gruppe gesehen habe, wie ihm die Flyer zufälligerweise runtergefallen seien (act. 22 F20). Demnach hätte es einen - ihm angeblich aufgrund früherer Probleme bereits negativ gesinnten - Zeugen gegeben. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden nicht gezielt nach ihm gesucht und lediglich einen vagen Verdacht gehabt hätten. Zum anderen hätten die Teilnehmer dieser Heldentagsfeierlichkeiten, welche an der Universität stattgefunden hätten, keine Konsequenzen erfahren - dies, weil es den Behörden nicht erlaubt gewesen sei, das Gelände der Universität zu betreten (vgl. act. 22 F21-23), was keinesfalls nachvollziehbar ist. Es erscheint realitätsfern, dass den Teilnehmern einer Veranstaltung keinerlei negative Konsequenzen gedroht hätten, demgegenüber aber die Person, die bloss in Besitz von einigen Flyern für ebendiese Veranstaltung gewesen sei, massive Verfolgung erlebt haben sollte. Weiter konnte der Beschwerdeführer auch keine substanziierten Aussagen zu seinem angeblichen sechsmonatigen versteckten Aufenthalt bei seiner (...) machen. Hiernach gefragt sagte er lediglich, das Haus nie verlassen zu haben, mit den beiden Söhnen seiner (...) gespielt und ferngesehen zu haben (vgl. act. 22, F55 f.). Auffallenderweise schilderte er sein Gefährdungsempfinden in dieser Zeit widersprüchlich: An der Erstanhörung machte er noch geltend, während der Zeit bei seiner (...) «nicht grosse Angst» gehabt zu haben, da das Haus an einem abgelegenen Ort an einer Nebenstrasse gelegen sei (vgl. act. 22 F13). Demgegenüber nahm er anlässlich der ergänzenden Anhörung explizit Bezug auf seine Gefühlslage in dieser Zeit und brachte vor, dort in schrecklicher Angst gelebt zu haben (vgl. act. 35 F23: «Ich hatte dort mit der Angst gelebt. Ich hatte schreckliche Angst gehabt, ins Netz zu gehen»; vgl. auch F26). Weshalb er seine subjektive Einschätzung der damaligen Verfolgungsgefahr diametral abweichend geschildert und zwischen den beiden Anhörungen derart gesteigert hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Zeit bei einer (...) Familie in I._______, bei welcher er bis zu seiner Ausreise knapp ein Jahr lang versteckt gelebt habe, lassen substanziierte Schilderungen des Alltags vermissen (vgl. act. 22 F106-110). Auf Nachfrage konnte er nicht einmal den Namen der Frau oder des Kindes dieser (...) Familie nennen und sagte lediglich, er habe die Frau nur «Schwester» und das Kind «Kind» genannt (vgl. act. 22 F124). Geradezu realitätsfern erscheint sodann, dass der Beschwerdeführer trotz angeblich grosser Angst und nach monatelangem Verstecktleben bei seiner (...), gleichwohl in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, bloss um an einer religiösen Zeremonie teilzunehmen und darüber hinaus zu deren Vorbereitung gar noch länger als nötig dort zu verweilen (vgl. act. 22 F13; F62 ff.; act. 35 F24 f.). Auch das Motiv hierfür ist wenig realitätsnah. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die in grosser Furcht vor Verfolgung lebt und sich deshalb monatelang versteckt hält, sich bewusst dem hohen Risiko einer Verfolgung aussetzen würde, nur, weil ihm jemand erzählt, sein «Horoskop sei ungünstig». Auch die auf entsprechende Nachfrage hierzu getätigten Angaben, dass dies nun einmal einfach «eine Tradition» sei beziehungsweise man sich hiernach «ein bisschen gelassener» fühle, vermag die behauptete Verhaltensweise nicht zu erklären (act. 22 F67-68). Weiter wird in der Beschwerdeeingabe auch nicht erläutert, weshalb diese Zeremonie ausschliesslich in ihrem «Familientempel» habe durchgeführt werden können. Den Anhörungsprotokollen ist in dieser Hinsicht ebenfalls keine Erklärung zu entnehmen (vgl. act. 22 F63-71; act. 35 F25). Sodann verfügte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben bereits über ein gültiges Visum für F._______ (vgl. act. 22 F13, F51, F62). Er hätte demnach ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, direkt nach seiner Freilassung das Land zu verlassen und nach F._______ zu reisen. Sein Erklärungsversuch anlässlich der Erstanhörung, er hätte nach Ablauf der Visumsgültigkeit sowieso nach Sri Lanka zurückkehren müssen, weil F._______ kein Asyl gewähre und er deshalb mit der Ausreise noch zugewartet habe (vgl. act. 22 F86), ist angesichts der von ihm geschilderten Verfolgungsgefahr in keiner Weise nachvollziehbar. 6.3.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (vgl. Auflistung unter Bst. A.b) sind unter Berücksichtigung des Ausgeführten nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Zwar untermauern diese sein soziales Engagement und auch die Aufzeichnung respektive Ausstrahlung der Fernsehinterviews wird vom Gericht nicht angezweifelt, Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung lassen sich diesen aber nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum Inhalt dieser Videos ausführlich befragt wurde (vgl. act. 18 F58-62), war das SEM nicht gehalten, den in den Videos besprochenen Inhalt im Einzelnen zu übersetzen - eine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM ist diesbezüglich daher zu verneinen. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht erläutert, um welche «Mitglieder der tamilischen Regierung» es sich im Video handle. Hinsichtlich der Kopie der Anzeige sowie der Fotos der Wunden des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 2) verwiesen werden. Das nun mit der Beschwerde eingereichte Original der Polizeianzeige vom (...) 2019 ist zwar als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen, in einer Gesamtwürdigung aller Umstände kommt diesem Dokument aber ebenfalls kein ausschlaggebender Beweiswert zu, zumal dieses mangels Sicherheitsmerkmalen leicht gefälscht werden kann. 6.3.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass gewisse Schilderungen - hauptsächlich in der freien Wiedergabe der Asylgründe - durchaus Realkennzeichen enthalten. Die angebliche Folter und den sexuellen Übergriff in Haft schilderte er im Wesentlichen anschaulich und widerspruchsfrei (vgl. act. 18 F44; act. 22 F13, F75); wobei entsprechende Vorbringen grundsätzlich auch von einer Person hätten vorgetragen werden können, die Entsprechendes nicht zwingend selbst erlebt hat. Auch seine psychischen Probleme schilderte er anschaulich und nachvollziehbar (vgl. act. 18 F40). Diese könnten jedoch von anderen als die geschilderten Ursachen herrühren und sind daher nicht geeignet, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geschilderten psychischen Probleme die angeführten Unglaubhaftigkeitsaspekte erklären könnten. Gesamthaft betrachtet vermögen diese Schilderungen mit den darin enthaltenen Realkennzeichen die ansonsten zahlreich vorhandenen Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen, nicht aufzuwiegen. 6.3.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.4.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka im Nachgang der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.4.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, bis zu seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Allenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits vorhandene Risikofaktoren begründeten somit keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Ebensowenig ergibt sich aus den Akten ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Er weist keine direkten Verbindungen zur LTTE auf. Der Umstand, dass sein Vater für kurze Zeit bei den LTTE als (...) gearbeitet habe und dass eine (...) bei der LTTE gewesen sei, führte offenbar nicht zu einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden - weder an seinem Vater respektive seiner (...) noch an seiner Person. Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Beschwerdeeingabe geltend, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnte er weder, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, noch reichte er hierzu irgendwelche Beweismittel ein. Dies, obwohl die nun mit der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bereits im Februar 2021 - und damit rund einen Monat vor Ergehen der angefochtenen Verfügung - stattgefunden haben (vgl. Veröffentlichungsdatum des Videos [{...}] Februar 2021], [...], zuletzt abgerufen am 6. Dezember 2021). Zu seinem exilpolitischen Engagement führte er in der Beschwerde lediglich aus, sich in der Schweiz «weiterhin» politisch zu engagieren und verwies auf das erwähnte YouTube-Video, auf dem er als Demonstrationsteilnehmer deutlich zu erkennen sei; er sei darin befragt worden und als Mitfahrer eines PKWs zu erkennen, auf welchem ein Bild eines LTTE-Führers angebracht worden sei. Allerdings werden in der Beschwerde weder die Umstände dieser Teilnahme als Mitfahrer (auf der Rückbank) eines Auto-Corsos erläutert, noch geht aus den unsubstanziierten Beschwerdeausführungen hervor, ob die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers über die einmalige Teilnahme an dieser Veranstaltung hinausgehen. Es ist kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer einmaligen Teilnahme als blosser Mitfahrer eines Auto-Corsos als Bedrohung für den sri-lankischen Einheitsstaat betrachtet würde. Mangels entsprechender Vorbringen und/oder Beweismittel ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Schweiz exilpolitisch aktiv war und ist. Damit erfüllt der Beschwerdeführer keine der stark risikobegründenden Faktoren. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers, die längere Landesabwesenheit sowie die Narben an [...] - wobei aufgrund der eingereichten Fotos und mangelnder Arztberichte diesbezüglich nicht erstellt ist, dass es sich tatsächlich um [...] handelt - stellen bloss schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen ist im Übrigen nicht ersichtlich. 6.5 Das SEM hat folglich das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Nach Ansicht der Vorinstanz ist der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK nicht angewandt werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka führe nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsungsvollzugs. Es sei nicht generell davon auszugehen, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Sri Lanka bestehe auch keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Auch in individueller Hinsicht erweise sich der Vollzug als zumutbar. Er habe vor seiner Ausreise (...) Jahre lang in der Nordprovinz gelebt und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über gesicherte Wohnmöglichkeiten. Seine Familie und die Verwandtschaft könnten ihm bei der Reintegration behilflich sein und ihn finanziell unterstützen. Gemäss seinen Angaben besitze sein Vater (...) und er selber verfüge über eine zweijährige Ausbildung als (...). Es sollte ihm deshalb möglich sein, erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.4 Der Beschwerdeführer führte seinerseits im Wesentlichen aus, er habe das Erlebte glaubhaft geschildert. Entsprechendes drohe ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat erneut, weshalb die Wegweisung unzulässig sei. Dies bestätige auch ein aktueller Bericht der Vereinten Nationen, welcher eine Verschlechterung der Situation in Sri Lanka konstatiere. Eine neue Lageanalyse könnte deshalb angezeigt sein. Die Wegweisung sei zudem unzumutbar, da er aufgrund der erlittenen Misshandlungen psychisch stark angeschlagen sei. Eine Wiedereingliederung sei aus psychiatrischer Sicht wohl ausgeschlossen. 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm - wie oben in E. 6 ausgeführt - nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1781/2020 vom 2. August 2021 E. 11.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.7 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Der Beschwerdeführer vermag diesen Argumenten mit seinem pauschalen Hinweis auf psychische Probleme nichts entgegenzusetzen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Die psychischen Beschwerden wurden im Beschwerdeverfahren weder substanziiert noch mit Arztberichten untermauert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts - unter Berücksichtigung der Arztberichte vom (...) Mai 2020, (...) Mai 2020 und (...) Juni 2020 (vgl. act. 20, 23 und 29), wonach der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer (...) leide - nach wie vor zutreffend ist. Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer vollzugshindernden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit der Beschwerdebeilage 7 (in der Beschwerde als «Anfrage Fürsorgebestätigung» bezeichnet) reichte der Beschwerdeführer eine - nicht unterzeichnete - Fürsorgebestätigung vom 8. April 2021 ein. Da jedoch im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) keine Erwerbstätigkeiten ersichtlich sind, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände von seiner Bedürftigkeit auszugehen und ausnahmsweise auf die Nachforderung einer unterzeichneten Fürsorgebestätigung zu verzichten. Da sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da sich der Vertretungsaufwand zuverlässig aus den Akten abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'200.- (inklusive Auslagen) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Lara Märki eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'200.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: