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E-157/2009

E-157/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen Afghanistan im September 2008 und gelangte über Pakistan, den Iran, und andere, ihm angeblich unbekannte Länder im Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am 10. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen summarisch befragt und am 27. Oktober 2008 durch das BFM zu sei­nen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Hazara aus der Provinz Ghazni und habe dort als Schafhirte gearbeitet. Sein Onkel sei bei den Taliban gewesen und habe ihm verboten, die staatliche Schule zu besuchen. Der Onkel habe ihn zum Talibankämpfer ausbilden lassen wollen und ihm dafür Geld angeboten. Auch habe der Onkel seinen älteren Sohn, der ebenfalls bei den Taliban gewesen sei, mit der älteren Schwester des Beschwerdeführers verheiraten wollen. Sein Vater habe dies jedoch abgelehnt. Aus diesem Grund habe die Familie das Dorf verlassen müssen und sei er (Beschwerdeführer) ausgereist. Er wisse nicht, wo sich seine Familie jetzt befinde. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seine afghanische Geburtsurkunde im Original zu den Akten. Am 16. Oktober 2008 führte das BFM eine Handknochenanalyse durch und gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 das rechtliche Gehör dazu. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die zentra­len Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Voll­zug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Un­zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu­neh­men. In pro­zess­ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundes­ge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2009 verwies der Instruktions­rich­ter für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechts­pflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er­hebung eines Kostenvor­schus­ses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be­schwer­de. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­in­stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zu­stän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet da­rüber - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts an­de­res bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Be­schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Ver­fügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs). Die Verneinung der Flüchtlings­ei­gen­schaft, die Ablehnung des Asyl­gesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Im vorliegenden Beschwerde­verfahren ist somit einzig die Frage zu be­ant­worten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vorläufige Aufnahme an­zu­ordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer­in­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg­weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach­fol­gen­den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg­weisung vorlie­gend als un­zu­mutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraus­setzungen eines rechtmäs­si­gen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurs­kommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La­ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichs­weise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Ka­bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei­nem trag­fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­mi­nimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumut­bar qualifiziert.

E. 5.2.2 In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei­tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).

E. 5.2.3 Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die vormalige ARK - un­abhängig von indivi­duel­len Umständen wie beispielsweise gesund­heit­lichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an­ge­schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick­lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf die­se oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E 6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f., mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zu­mut­bar bezeichnet worden waren, heute anders beurteilt werden müssten, kann vor­liegend offenbleiben.

E. 5.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um einen Hazara. Er hat seine in der Provinz Ghazni ausgestellte Tazkara im Original zu den Akten gereicht. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zwar Zweifel an der Echtheit dieses Identitätspapiers geäussert, indessen darauf verzichtet, es als nicht authentisch zu qualifizieren und - in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG - einzuziehen. Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerde­füh­rer - wenngleich in der Tat gewisse Unglaubhaftigkeitselemente festzustellen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Ghazni stammt.

E. 5.5 Der anzunehmende Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in ei­ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi­zieren ist. Den Akten sind keine Hinweise auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu entnehmen.

E. 6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als un­zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwer­de­füh­rer vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-157/2009 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen Afghanistan im September 2008 und gelangte über Pakistan, den Iran, und andere, ihm angeblich unbekannte Länder im Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am 10. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen summarisch befragt und am 27. Oktober 2008 durch das BFM zu sei­nen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Hazara aus der Provinz Ghazni und habe dort als Schafhirte gearbeitet. Sein Onkel sei bei den Taliban gewesen und habe ihm verboten, die staatliche Schule zu besuchen. Der Onkel habe ihn zum Talibankämpfer ausbilden lassen wollen und ihm dafür Geld angeboten. Auch habe der Onkel seinen älteren Sohn, der ebenfalls bei den Taliban gewesen sei, mit der älteren Schwester des Beschwerdeführers verheiraten wollen. Sein Vater habe dies jedoch abgelehnt. Aus diesem Grund habe die Familie das Dorf verlassen müssen und sei er (Beschwerdeführer) ausgereist. Er wisse nicht, wo sich seine Familie jetzt befinde. Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seine afghanische Geburtsurkunde im Original zu den Akten. Am 16. Oktober 2008 führte das BFM eine Handknochenanalyse durch und gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 das rechtliche Gehör dazu. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der Be­schwer­de­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die zentra­len Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Der Voll­zug der Wegweisung wurde vom BFM als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Un­zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu­neh­men. In pro­zess­ualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundes­ge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2009 verwies der Instruktions­rich­ter für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechts­pflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er­hebung eines Kostenvor­schus­ses. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2009 an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be­schwer­de. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor­in­stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht ist daher zu­stän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet da­rüber - vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts an­de­res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­wür­diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen. Der Be­schwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Aufhebung der Ver­fügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs). Die Verneinung der Flüchtlings­ei­gen­schaft, die Ablehnung des Asyl­gesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Im vorliegenden Beschwerde­verfahren ist somit einzig die Frage zu be­ant­worten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Voll­zugs eine vorläufige Aufnahme an­zu­ordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer­in­nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg­weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An­we­sen­heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie den nach­fol­gen­den Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der Vollzug der Weg­weisung vorlie­gend als un­zu­mutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraus­setzungen eines rechtmäs­si­gen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4). 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2. 5.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­rekurs­kommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur La­ge in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Ka­bul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der ver­gleichs­weise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Ka­bul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere ei­nem trag­fähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenz­mi­nimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grund­sätz­lich zumut­bar qualifiziert. 5.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Recht­sprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zu­mut­bar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in wei­tere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Ba­dakh­shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman­gan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar de­fi­niert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen be­stand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Weg­weisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifi­ziert wurde (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 5.2.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die vormalige ARK - un­abhängig von indivi­duel­len Umständen wie beispielsweise gesund­heit­lichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz - als exis­tenz­bedrohend und damit als generell unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a). 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung an­ge­schlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten Entwick­lung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in Bezug auf die­se oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl. etwa das Urteil E 6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f., mit weiteren Hinweisen). Ob die Gebiete, bei wel­chen mit EMARK 2006 Nr. 9 der Vollzug von Wegweisungen noch als zu­mut­bar bezeichnet worden waren, heute anders beurteilt werden müssten, kann vor­liegend offenbleiben. 5.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um einen Hazara. Er hat seine in der Provinz Ghazni ausgestellte Tazkara im Original zu den Akten gereicht. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zwar Zweifel an der Echtheit dieses Identitätspapiers geäussert, indessen darauf verzichtet, es als nicht authentisch zu qualifizieren und - in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG - einzuziehen. Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerde­füh­rer - wenngleich in der Tat gewisse Unglaubhaftigkeitselemente festzustellen sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Ghazni stammt. 5.5. Der anzunehmende Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich damit in ei­ner Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug nach konstanter Pra­xis des Bundesverwaltungsgerichts als generell unzumutbar zu qualifi­zieren ist. Den Akten sind keine Hinweise auf eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu entnehmen.

6. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als un­zumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vor­läufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dis­po­sitivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be­schwer­de­füh­rer vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: