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E-1569/2007

E-1569/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, Volkszugehörige der Gorani mit letztem Auslandwohnsitz in Prizren, Kosovo, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2006 und gaben zum Reiseweg an, sie seien mit dem Bus nach Sarajewo und von dort mit einem Auto durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Am 21. Dezember 2006 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel nach Asyl. Anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 4. Januar 2007 und der eingehenden Anhörung vom 19. Januar 2007 führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten nach ihrer Heirat in Prishtina gelebt, bis sie 2005 nach Prizren umgezogen seien. Die Beschwerdeführerin gab an, psychische Probleme zu haben; ausgereist sei sie auf Geheiss ihres Ehemannes, nachdem dieser bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Heimat nicht in Sicherheit gewesen; ihm sei dreimal - am 21., 22. und 23. bzw. 25. November 2006 - telefonisch gedroht worden, weil er Goraner sei und wahrscheinlich, weil er ein Geschäft habe eröffnen wollen. Die Anrufer hätten gesagt, dass sie ihn und seine Familie umbringen würden. Er habe dies der Polizei gemeldet; von deren Seiten habe es aber keinen Erfolg gegeben, weshalb er mit seiner schwangeren Frau und dem gemeinsamen Kind ausgereist sei. Als Beweis der geltend gemachten Drohungen reichte er eine polizeiliche Bestätigung vom 22. November 2006 in Kopie und als Nachweis seiner Zugehörigkeit zu den Gorani eine kopierte Bestätigung vom 24. März 2006 der "Bürgerlichen Initiative (...)" zu den Akten. Zum Beleg der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde ein ärztlicher Bericht vom 24. November 2006 eingereicht. Im Weiteren führten sie allgemeine Diskriminierungen gegen ihre Volksgruppe an. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2007 gab der Beschwerdeführer überdies (neu) an, bereits zuvor in Prishtina bedroht worden zu sein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abgewiesen würden. Gleichzeitig wies das BFM sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Polizeibestätigung wurde als gefälscht beurteilt und eingezogen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen (in Prizren) seien dürftig und oberflächlich ausgefallen; er habe sich auf Allgemeinplätze beschränkt; echte Befürchtungen oder Ängste hätten in seinen Ausführungen vollständig gefehlt und seien anlässlich der Anhörung auch nicht wahrnehmbar gewesen. Hinsichtlich der geschilderten Anrufe habe er widersprüchlich geantwortet. Schliesslich sei die Polizeibestätigung aufgrund mehrerer Ungereimtheiten als Fälschung zu werten. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Die angeblichen Behelligungen, denen der Beschwerdeführer in Prishtina ausgesetzt gewesen sei, seien nicht asylrelevant, da sie zu lange zurück liegen würden. Gegen die Wegweisung würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe - insbesondere die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Gorani - sprechen; die Rückführung sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit fristgemässer Beschwerde vom 28. Februar 2007 gelangten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon sei ihnen und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für sie und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, sie seien traumatisiert. Die Beschwerdeführerin sei bereits zu Hause krank und in Behandlung gewesen. Sie sowie auch ihr Mann bräuchten eine psychiatrische Behandlung. Auf eine ordentliche Untersuchung der Bedrohungen durch die kosovarische Polizei hätten sie zu Recht nicht vertraut. Bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo hätten die Beschwerdeführenden aus ethnischen Gründen unter Verfolgung seitens Privater zu leiden, was asylrelevant sei. Sofern kein Asyl gewährt werde, so sei aus diesen Gründen der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar, weshalb mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Die Beschwerdeführenden wurden schliesslich aufgefordert, bis zum 23. März 2007 aktuelle und ausführliche Arztberichte einzureichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Mit Schreiben vom 24. März 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein, darunter eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2007. Am 24. April 2007 wurde zudem ein psychiatrischer Konsiliumsbericht vom (...) 2007 zu den Akten gereicht, in welchem bei der Beschwerdeführerin ein depressiver Zustand bei Verdacht auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. E. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, geboren. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 hielt das BFM an seinem Entscheid fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 16. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. G. Aufgrund des beabsichtigten Abschlusses des Beschwerdeverfahrens und in Anbetracht des Umstandes, dass der letzte Schriftenwechsel bereits längere Zeit zurücklag, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. Februar 2011 Gelegenheit, bis zum 2. März 2011 allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen, und drohte an, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 23. März 2011 wurden sie aufgefordert, bis zum 4. April 2011 ihre Bedürftigkeit - sofern fortdauernd - erneut zu belegen. H. Am 4. April 2011 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein und führten aus, sie würden sich beide in ärztlicher Behandlung befinden; ein aktueller Arztbericht werde so schnell wie möglich nachgereicht. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. April 2011 zur Einreichung der angekündigten Arztberichte Frist bis zum 20. April 2011 an und kündigte an, bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der bisherigen Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des BFM, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten sind, an.

E. 4.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden haben den Inhalt sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt und müssen sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe insbesondere betreffend die telefonischen Drohungen widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei drei Mal bedroht worden und die Anrufe seien jedes Mal von einer anderen Nummer gekommen. Auf der Polizeibestätigung stehe hingegen, dass jene lediglich von einer einzigen Festnetznummer gekommen seien. Da die Nummer auf dem Bildschirm seines Mobiltelefons erschienen und der Anrufende aufgrund der Verwendung einer Festnetznummer leicht eruierbar gewesen sei, überzeuge es zudem nicht, dass der Beschwerdeführer nicht wissen wolle, wer angerufen habe. Schliesslich habe er bei der Erstbefragung angegeben, am 21., 22. und 23. November 2006 telefonisch bedroht worden zu sein; bei der Anhörung sei als Datum des letzten Anrufs dann der 25. November 2006 angegeben worden. Aus der Polizeibestätigung vom 22. November 2006 gehe sodann hervor, dass die Drohungen am 21., 22. und am 25. November 2006 gewesen seien. Es verstehe sich, dass man am 22. November 2006 nicht über ein Ereignis schreiben könne, welches erst drei Tage später stattfinde. Es sei zudem unerfindlich, wofür und zu welchem Zweck eine solche Bestätigung ausgestellt werden sollte; entsprechendes fehle auf dem Dokument. Zusammen mit dem gravierenden Fälschungselement ("Vordatierung") entstehe aus dem nicht nachvollziehbaren Sinn der Bestätigung der Eindruck, sie wäre im Hinblick auf die beabsichtigte Asylgesuchstellung im Ausland angefertigt worden. Das Dokument werde somit als Fälschung gewertet und eingezogen. Schliesslich erachtete das BFM die vorgebrachten Probleme mit dem Marktstand in Prishtina (wo der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht und gezwungen worden sei, verschiedenen Leuten Geld zu geben) als zu weit zurückliegend, weshalb sie im Zeitpunkt des Entscheides keine Asylrelevanz mehr hätten.

E. 4.2.2 In der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, die Vorwürfe der emotional unbeteiligten Schilderung und der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers könnten zum grössten Teil mit seinem psychischen Zustand erklärt werden. Bezüglich der vorgebrachten Drohungen halte er daran fest, dass diese am 21., 22. und 25. November 2006 erfolgt seien. Am 22. November 2006 sei er zur Polizei gegangen, die seine Aussagen entgegen genommen habe. Im Verlauf der gleichen Woche sei die Polizei bei ihn zu Hause erschienen und habe aufgrund seiner Abwesenheit seinem Cousin mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle am Montag, dem 27. November 2006, noch einmal zu einer Anhörung kommen. Unterdessen sei er am 25. November 2006 noch einmal bedroht worden, was er der Polizei am 27. November 2006 mitgeteilt habe. Daraufhin sei ihm an jenem Tag die Bestätigung ausgehändigt worden. Er wisse nicht, warum die Vorladung vom 27. November 2006 nicht erwähnt werde, und auch nicht, warum ihm das Dokument erst dann ausgehändigt worden sei.

E. 4.2.3 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die mehrfachen Fragen nach dem genauen Ablauf, den Umständen der Bedrohungen und seinem unmittelbaren Verhalten danach nur oberflächlich und widersprüchlich beantwortete. Insbesondere sind Widersprüche betreffend die Telefonnummer(n), von welcher bzw. welchen aus ihm angerufen worden sein soll, den Zeitpunkt des Kontakts mit der Polizei und der angeblichen Daten der Drohanrufe im Vergleich zu den Angaben in der polizeilichen Bestätigung auszumachen. Bei der Anhörung gab er zunächst an, er habe auf dem Display seines Mobiltelefons eine Nummer sehen können, die die Polizei registriert habe. Er wisse nicht, wem diese Nummer gehöre, da es eine für ihn unbekannte gewesen sei (A8/11 S. 5). Dies deckt sich mit der eingereichten Urkunde ("Polizeibestätigung"), auf der nur eine (Festnetz-)Nummer (vgl. A9/1) verzeichnet ist. Zum Einwand des Befragers, dass aufgrund der Nummer der Anrufer hätte festgestellt werden können, sagte der Beschwerdeführer dann jedoch aus, es sei jedes Mal eine andere Nummer gewesen; die Polizei habe diese (A8/11 S. 5). Ferner ist bereits aufgrund des Anhörungsprotokolles unklar, ob der Beschwerdeführer sich nach dem zweiten oder nach dem dritten Anruf an die Polizei gewendet haben will. Er sei zur Polizei gegangen, als er das letzte, d.h. das dritte Mal (also am 25. November 2006) angerufen worden sei (A8/11 S. 4). Darauf aufmerksam gemacht, dass die Polizeibestätigung aber vom 22. November datiere, meinte er, als die Polizei "wieder" zu ihm gekommen sei, habe er erklärt, er sei auch am 25. November 2006 bedroht worden (A8/11 S. 6 und 8). In der Beschwerdeschrift bringt er schliesslich vor, er sei am 22. November 2006 zur Polizei gegangen und im Verlauf der Woche sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen, wo sie jedoch nicht ihn, sondern seinen Cousin angetroffen und ihm mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) am 27. November 2006 bei der Polizei zu erscheinen habe. Diesen Termin habe er wahrgenommen und anlässlich desselben von der erneuten Bedrohung am 25. November erzählt (act. 1, S. 4), worauf ihm die Polizei am selben Tag (27. November) die Bestätigung ausgehändigt habe. Diese Darstellung passt nicht zu den Ausführungen bei der Anhörung, wonach die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause angetroffen und seine Aussagen bezüglich des Anrufes vom 25. November aufgenommen haben soll (A8/11 S. 6). Auch ist die Einschätzung des BFM betreffend die lediglich in Kopie eingereichten "Polizeibestätigung" vom 22. November 2006 zu bestätigen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb diese eine Angabe über eine Bedrohung (vom 25. November 2006) beinhalten sollte, welche nach dem Ausstellungsdatum stattgefunden haben soll. Auch mit der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer diese Inkohärenz nicht zu entkräften, da er auch damit nicht zu erklären vermag, weshalb die Polizei ihm am 27. November eine Bestätigung vom 22. November ausgehändigt haben sollte, die einen Vorfall vom 25. November bestätigt. Schliesslich vermögen auch die angeblich geringen Albanischkenntnisse des Beschwerdeführers (A2/10 S. 2) das Fehlen substanziierter und ausführlicherer Informationen bezüglich der Begleitumstände der geltend gemachten Drohungen, beispielsweise über die Dauer der Telefonate, seine Tätigkeit unmittelbar vor den jeweiligen Anrufen, seine Reaktionen darauf und seine Gefühle zu erklären, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer beim ersten Telefonat an einen Scherz gedacht haben mag und erst beim zweiten wirklich Angst bekommen hat. Derart krasse Widersprüche lassen sich mit der angeblichen Traumatisierung des Beschwerdeführers - die er im Übrigen erst auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend macht - nicht erklären. Die vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerdeführers ist damit als Schutzbehauptung zu werten.

E. 4.3 Im Weiteren ist bezüglich der anlässlich der Anhörung sowie in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Probleme vor dem Umzug nach Prizren in Prishtina (Drohungen und Schutzgelderpressung; A8/11 S. 3 sowie A 7/8 S. 4) zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich angab, vor dem 21. November 2006 keinerlei Probleme in seiner Heimat gehabt zu haben, auch nicht in Prishtina (A2/10 S. 5). Dies ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung, da die Vorinstanz zu Recht den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den allfälligen Schwierigkeiten in Prishtina im und vor dem Jahre 2005 und der Ausreise aus dem Kosovo im Dezember 2006 verneint hat. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung angab, nur wirtschaftliche Gründe würden ihn daran hindern, nach Prishtina zurück zu kehren (A2/10 S. 5), würde den Beschwerdeführenden ein Wohnsitzwechsel dorthin allenfalls offen stehen, sollten sie sich in Prizren nicht sicher fühlen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, klarerweise überwiegen.

E. 4.5 Im Übrigen würden die vorgetragenen Fluchtgründe selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG mangels Intensität nicht erfüllen (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der vormals zuständigen Asylrekurs­kom­mis­si­on, EMARK 1996 Nr. 30).

E. 5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Am 1. April 2009 erklärte sodann der Bundesrat den Kosovo als sogenanntes Safe Country. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich.

E. 7.3 Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 sind alle Personen - inklusive Angehörige von Minderheiten - kosovarische Staatsangehörige, falls sie am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen und an demselben Tag auch ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten. Dies trifft auf die Beschwerdeführenden zu. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden heute kosovarische Staatsangehörige sind. Folglich ist der Wegweisungsvollzug in den Kosovo zu prüfen.

E. 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Die Beschwerdeführerin war zwar gemäss dem eingereichten psychiatrischen Konsilium vom 17. April 2007 in jenem Zeitpunkt suizidal, wobei die konkrete Gefährdung als mässig eingestuft wurde. In der Beschwerdeschrift oder in einem späteren Zeitpunkt wurde hierzu jedoch nichts vorgebracht. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich; die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Kosovo ambulant mit Psychopharmaka behandelt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig; die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 8.6.1).

E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien (recte: den Kosovo) sprechen würden. Es bestünden auch keinen anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit, zumal es im Kosovo nach dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe einen Bericht eines Arztes in Prizren eingereicht, worin ihr Probleme im psychisch posttraumatischen Bereich attestiert würden und in dem auch Medikamente aufgeführt seien, die ihr verabreicht worden seien. Damit stehe fest, dass sie in ihrem Heimatland medizinische Unterstützung erfahren könne und diesbezüglich nicht auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei.

E. 7.5.3 In der Beschwerdeschrift wird zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden wegen der im Kosovo herrschenden politischen und gesellschaftlichen Situation an Leib und Leben gefährdet wären. Als ethnische Minderheit würden sie Zielscheibe von Übergriffen durch die Albaner werden. Zudem sei die Beschwerdeführerin psychisch traumatisiert.

E. 7.5.4 Im Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.5). Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime im Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej grundsätzlich zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom Bundesverwaltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 E. 7.3.3). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Daran vermögen der am 4. April 2011 eingereichte Bericht der bürgerlichen Initiative Gore Dragas über die humanitäre Situation der Minderheiten der Gorani im Kosovo und die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Gemeinschaft sei, nichts zu ändern. Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration im Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen.

E. 7.6 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten:

E. 7.6.1 Aus dem am 24. März 2007 eingereichten ärztlichen Zeugnis die Beschwerdeführerin betreffend (act. 4, Beilage S. 5) ergibt sich, dass diese sich zum damaligen Zeitpunkt in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befand, welche eine supportive Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka beinhaltete. Aus dem Konsilium vom (...) 2007 (act. 5) geht hervor, dass sie im Jahr 2007 deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigte (depressiver Affekt, Überregung, anhaltende Ängstlichkeit, Neigung zu intrusiven Erinnerungen an die Vergangenheit). Der beigezogene Psychiater diagnostizierte einen depressiven Zustand beim Verdacht auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und schlug eine zweiwöchige medikamentöse antidepressive Therapie sowie eine stützende Psychotherapie vor. Die Diagnose deckt sich mit jener eines in Prizren ansässigen Arztes, der der Beschwerdeführerin ebenfalls Medikamente gegen ihre Probleme im psychisch posttraumatischen Bereich verschrieb, was sich aus dem eingereichten Arztbericht vom 24. November 2006 ergibt. Die Einschätzung des BFM ist zu stützen, dass die angegebenen posttraumatischen Beschwerden kaum auf die Kriegsereignisse Ende der 1990er Jahre zurückzuführen sein dürften, da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge damals in Montenegro gewohnt hat. Diesbezüglich sagte sie anlässlich der Erstbefragung aus, ihre Eltern würden seit dem Krieg in Montenegro leben, sie selbst sei auch "einige Zeit" dort gewesen und habe dann (2001) geheiratet. Sie könne sich an die genauen Daten nicht erinnern, da sie psychisch angeschlagen sei (A3/8 S. 3). Bei der Anhörung führte sie aus, sie sei mit ihren Eltern bei Kriegsbeginn nach Montenegro geflohen (A7/8 S. 3). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ihres Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits im Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist. Seit dem Konsilium vom (...) 2007 hat die Beschwerdeführerin zudem keine weiteren Arztberichte eingereicht, obwohl die Beschwerdeführenden mit Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2011 sowie vom 6. April 2011 die Gelegenheit erhielten, Beschwerdeergänzungen zu machen und Beweismittel bzw. die angekündigten Arztberichte einzureichen. Dies lässt den Schluss zu, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands weder der Beschwerdeführerin noch des Beschwerdeführers - welcher in der Beschwerdeschrift erstmals ausdrücklich angab, ebenfalls psychisch angeschlagen zu sein - besteht. Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der angedeuteten Suizidalität ist mit einer angemessenen Vorbereitung und allfälligen ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständige Vollzugsbehörde Rechnung zu tragen.

E. 7.6.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben während acht Jahren die Schule im Kosovo besucht und war vor seiner Ausreise zuletzt in Prishtina als (...) mit einem eigenen Stand selbstständig erwerbstätig. Gemäss den am 4. April 2011 eingereichten Unterlagen arbeitet er seit dem Sommer 2008 als (...) auf Abruf. Seine Frau hat ebenfalls während acht Jahren die Schule und anschliessend während drei Jahren die (...) besucht, derzeit arbeitet sie als Reinigungsfachkraft. Trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Kosovo ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gute Chancen hat, den Wiedereintritt zu schaffen. Die Beschwerdeführenden verfügen im Kosovo zudem über ein Beziehungsnetz; die Eltern des Beschwerdeführers leben in E._______, sein Bruder in F._______ und sein Onkel väterlicherseits lebt weiterhin in Prizren. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich Grosseltern sowie einen Onkel väterlicherseits in E._______ (A2/10 S. 2 f.; A3/8 S. 3).

E. 7.6.3 Die Beschwerdeführenden haben am 4. April 2011 Bestätigungen dafür eingereicht, dass sie Deutschkurse besucht haben. Soweit damit die fortschreitende Integration aufzuzeigen versucht wird, ist anzumerken, dass diese keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erlaubt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.5).

E. 7.6.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewich­tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Der mittlerweile (...) der Beschwerdeführenden ist zusammen mit seinen Eltern im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Gemäss dem am 4. April 2011 eingereichten Schulbericht vom 1. April 2011 besucht er seit dem 23. August 2010 die (...) Klasse. Dem Bericht nach habe er sich sehr gut integriert und es sei für ihn selbstverständlich, Deutsch zu sprechen und zu schreiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden - wie für Kinder in seinem Alter üblich - noch stark an seine Eltern gebunden sein dürfte, weshalb für ihn eine Wohnsitznahme im Kosovo sowie eine Integration in die dortige Schule - insbesondere da er sich noch am Beginn seiner Schulzeit befindet - keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen sollte. Die in der Schweiz geborene Tochter ist erst knapp (...) Jahre alt und damit vollständig an ihre Eltern gebunden. Somit ist beiden Kindern eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten, zumal das Serbische ihre Muttersprache ist.

E. 7.6.5 Inwiefern schliesslich die am 4. April 2011 eingereichte Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers, er sei während des Kosovokrieges im Jahr 1999 für die Armee der Bundesrepublik Jugoslawien mobilisiert worden, weshalb seine Familie sich nicht sicher fühle, ihren Heimatort verlassen und oft den Wohnort habe wechseln müssen, eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden nachweisen soll, ist nicht ersichtlich.

E. 7.6.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.

E. 7.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.8 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall erschienen die Anträge der Beschwerdeführenden nicht als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit mittels der am 4. April 2011 eingereichten Abrechnungen der Caritas von Dezember 2010 bis März 2011 über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe nachgewiesen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1569/2007 beu/pua/ris Urteil vom 10. Mai 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Volkszugehörige der Gorani mit letztem Auslandwohnsitz in Prizren, Kosovo, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2006 und gaben zum Reiseweg an, sie seien mit dem Bus nach Sarajewo und von dort mit einem Auto durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Am 21. Dezember 2006 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel nach Asyl. Anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 4. Januar 2007 und der eingehenden Anhörung vom 19. Januar 2007 führten die Beschwerdeführenden aus, sie hätten nach ihrer Heirat in Prishtina gelebt, bis sie 2005 nach Prizren umgezogen seien. Die Beschwerdeführerin gab an, psychische Probleme zu haben; ausgereist sei sie auf Geheiss ihres Ehemannes, nachdem dieser bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Heimat nicht in Sicherheit gewesen; ihm sei dreimal - am 21., 22. und 23. bzw. 25. November 2006 - telefonisch gedroht worden, weil er Goraner sei und wahrscheinlich, weil er ein Geschäft habe eröffnen wollen. Die Anrufer hätten gesagt, dass sie ihn und seine Familie umbringen würden. Er habe dies der Polizei gemeldet; von deren Seiten habe es aber keinen Erfolg gegeben, weshalb er mit seiner schwangeren Frau und dem gemeinsamen Kind ausgereist sei. Als Beweis der geltend gemachten Drohungen reichte er eine polizeiliche Bestätigung vom 22. November 2006 in Kopie und als Nachweis seiner Zugehörigkeit zu den Gorani eine kopierte Bestätigung vom 24. März 2006 der "Bürgerlichen Initiative (...)" zu den Akten. Zum Beleg der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde ein ärztlicher Bericht vom 24. November 2006 eingereicht. Im Weiteren führten sie allgemeine Diskriminierungen gegen ihre Volksgruppe an. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2007 gab der Beschwerdeführer überdies (neu) an, bereits zuvor in Prishtina bedroht worden zu sein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2007 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abgewiesen würden. Gleichzeitig wies das BFM sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Polizeibestätigung wurde als gefälscht beurteilt und eingezogen. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen (in Prizren) seien dürftig und oberflächlich ausgefallen; er habe sich auf Allgemeinplätze beschränkt; echte Befürchtungen oder Ängste hätten in seinen Ausführungen vollständig gefehlt und seien anlässlich der Anhörung auch nicht wahrnehmbar gewesen. Hinsichtlich der geschilderten Anrufe habe er widersprüchlich geantwortet. Schliesslich sei die Polizeibestätigung aufgrund mehrerer Ungereimtheiten als Fälschung zu werten. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und die Asylgesuche abzuweisen seien. Die angeblichen Behelligungen, denen der Beschwerdeführer in Prishtina ausgesetzt gewesen sei, seien nicht asylrelevant, da sie zu lange zurück liegen würden. Gegen die Wegweisung würden weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe - insbesondere die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Gorani - sprechen; die Rückführung sei zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit fristgemässer Beschwerde vom 28. Februar 2007 gelangten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon sei ihnen und ihren Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für sie und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führten sie insbesondere aus, sie seien traumatisiert. Die Beschwerdeführerin sei bereits zu Hause krank und in Behandlung gewesen. Sie sowie auch ihr Mann bräuchten eine psychiatrische Behandlung. Auf eine ordentliche Untersuchung der Bedrohungen durch die kosovarische Polizei hätten sie zu Recht nicht vertraut. Bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo hätten die Beschwerdeführenden aus ethnischen Gründen unter Verfolgung seitens Privater zu leiden, was asylrelevant sei. Sofern kein Asyl gewährt werde, so sei aus diesen Gründen der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar, weshalb mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Die Beschwerdeführenden wurden schliesslich aufgefordert, bis zum 23. März 2007 aktuelle und ausführliche Arztberichte einzureichen, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Mit Schreiben vom 24. März 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein, darunter eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2007. Am 24. April 2007 wurde zudem ein psychiatrischer Konsiliumsbericht vom (...) 2007 zu den Akten gereicht, in welchem bei der Beschwerdeführerin ein depressiver Zustand bei Verdacht auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurde. E. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, geboren. F. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 hielt das BFM an seinem Entscheid fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 16. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. G. Aufgrund des beabsichtigten Abschlusses des Beschwerdeverfahrens und in Anbetracht des Umstandes, dass der letzte Schriftenwechsel bereits längere Zeit zurücklag, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. Februar 2011 Gelegenheit, bis zum 2. März 2011 allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel einzureichen, und drohte an, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt verstreichen. Mit Verfügung vom 23. März 2011 wurden sie aufgefordert, bis zum 4. April 2011 ihre Bedürftigkeit - sofern fortdauernd - erneut zu belegen. H. Am 4. April 2011 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein und führten aus, sie würden sich beide in ärztlicher Behandlung befinden; ein aktueller Arztbericht werde so schnell wie möglich nachgereicht. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. April 2011 zur Einreichung der angekündigten Arztberichte Frist bis zum 20. April 2011 an und kündigte an, bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der bisherigen Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des BFM, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten sind, an. 4.2. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden haben den Inhalt sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt und müssen sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen. 4.2.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe insbesondere betreffend die telefonischen Drohungen widersprüchliche Aussagen gemacht. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei drei Mal bedroht worden und die Anrufe seien jedes Mal von einer anderen Nummer gekommen. Auf der Polizeibestätigung stehe hingegen, dass jene lediglich von einer einzigen Festnetznummer gekommen seien. Da die Nummer auf dem Bildschirm seines Mobiltelefons erschienen und der Anrufende aufgrund der Verwendung einer Festnetznummer leicht eruierbar gewesen sei, überzeuge es zudem nicht, dass der Beschwerdeführer nicht wissen wolle, wer angerufen habe. Schliesslich habe er bei der Erstbefragung angegeben, am 21., 22. und 23. November 2006 telefonisch bedroht worden zu sein; bei der Anhörung sei als Datum des letzten Anrufs dann der 25. November 2006 angegeben worden. Aus der Polizeibestätigung vom 22. November 2006 gehe sodann hervor, dass die Drohungen am 21., 22. und am 25. November 2006 gewesen seien. Es verstehe sich, dass man am 22. November 2006 nicht über ein Ereignis schreiben könne, welches erst drei Tage später stattfinde. Es sei zudem unerfindlich, wofür und zu welchem Zweck eine solche Bestätigung ausgestellt werden sollte; entsprechendes fehle auf dem Dokument. Zusammen mit dem gravierenden Fälschungselement ("Vordatierung") entstehe aus dem nicht nachvollziehbaren Sinn der Bestätigung der Eindruck, sie wäre im Hinblick auf die beabsichtigte Asylgesuchstellung im Ausland angefertigt worden. Das Dokument werde somit als Fälschung gewertet und eingezogen. Schliesslich erachtete das BFM die vorgebrachten Probleme mit dem Marktstand in Prishtina (wo der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht und gezwungen worden sei, verschiedenen Leuten Geld zu geben) als zu weit zurückliegend, weshalb sie im Zeitpunkt des Entscheides keine Asylrelevanz mehr hätten. 4.2.2. In der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus, die Vorwürfe der emotional unbeteiligten Schilderung und der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers könnten zum grössten Teil mit seinem psychischen Zustand erklärt werden. Bezüglich der vorgebrachten Drohungen halte er daran fest, dass diese am 21., 22. und 25. November 2006 erfolgt seien. Am 22. November 2006 sei er zur Polizei gegangen, die seine Aussagen entgegen genommen habe. Im Verlauf der gleichen Woche sei die Polizei bei ihn zu Hause erschienen und habe aufgrund seiner Abwesenheit seinem Cousin mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle am Montag, dem 27. November 2006, noch einmal zu einer Anhörung kommen. Unterdessen sei er am 25. November 2006 noch einmal bedroht worden, was er der Polizei am 27. November 2006 mitgeteilt habe. Daraufhin sei ihm an jenem Tag die Bestätigung ausgehändigt worden. Er wisse nicht, warum die Vorladung vom 27. November 2006 nicht erwähnt werde, und auch nicht, warum ihm das Dokument erst dann ausgehändigt worden sei. 4.2.3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die mehrfachen Fragen nach dem genauen Ablauf, den Umständen der Bedrohungen und seinem unmittelbaren Verhalten danach nur oberflächlich und widersprüchlich beantwortete. Insbesondere sind Widersprüche betreffend die Telefonnummer(n), von welcher bzw. welchen aus ihm angerufen worden sein soll, den Zeitpunkt des Kontakts mit der Polizei und der angeblichen Daten der Drohanrufe im Vergleich zu den Angaben in der polizeilichen Bestätigung auszumachen. Bei der Anhörung gab er zunächst an, er habe auf dem Display seines Mobiltelefons eine Nummer sehen können, die die Polizei registriert habe. Er wisse nicht, wem diese Nummer gehöre, da es eine für ihn unbekannte gewesen sei (A8/11 S. 5). Dies deckt sich mit der eingereichten Urkunde ("Polizeibestätigung"), auf der nur eine (Festnetz-)Nummer (vgl. A9/1) verzeichnet ist. Zum Einwand des Befragers, dass aufgrund der Nummer der Anrufer hätte festgestellt werden können, sagte der Beschwerdeführer dann jedoch aus, es sei jedes Mal eine andere Nummer gewesen; die Polizei habe diese (A8/11 S. 5). Ferner ist bereits aufgrund des Anhörungsprotokolles unklar, ob der Beschwerdeführer sich nach dem zweiten oder nach dem dritten Anruf an die Polizei gewendet haben will. Er sei zur Polizei gegangen, als er das letzte, d.h. das dritte Mal (also am 25. November 2006) angerufen worden sei (A8/11 S. 4). Darauf aufmerksam gemacht, dass die Polizeibestätigung aber vom 22. November datiere, meinte er, als die Polizei "wieder" zu ihm gekommen sei, habe er erklärt, er sei auch am 25. November 2006 bedroht worden (A8/11 S. 6 und 8). In der Beschwerdeschrift bringt er schliesslich vor, er sei am 22. November 2006 zur Polizei gegangen und im Verlauf der Woche sei die Polizei bei ihm zu Hause erschienen, wo sie jedoch nicht ihn, sondern seinen Cousin angetroffen und ihm mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) am 27. November 2006 bei der Polizei zu erscheinen habe. Diesen Termin habe er wahrgenommen und anlässlich desselben von der erneuten Bedrohung am 25. November erzählt (act. 1, S. 4), worauf ihm die Polizei am selben Tag (27. November) die Bestätigung ausgehändigt habe. Diese Darstellung passt nicht zu den Ausführungen bei der Anhörung, wonach die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause angetroffen und seine Aussagen bezüglich des Anrufes vom 25. November aufgenommen haben soll (A8/11 S. 6). Auch ist die Einschätzung des BFM betreffend die lediglich in Kopie eingereichten "Polizeibestätigung" vom 22. November 2006 zu bestätigen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb diese eine Angabe über eine Bedrohung (vom 25. November 2006) beinhalten sollte, welche nach dem Ausstellungsdatum stattgefunden haben soll. Auch mit der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer diese Inkohärenz nicht zu entkräften, da er auch damit nicht zu erklären vermag, weshalb die Polizei ihm am 27. November eine Bestätigung vom 22. November ausgehändigt haben sollte, die einen Vorfall vom 25. November bestätigt. Schliesslich vermögen auch die angeblich geringen Albanischkenntnisse des Beschwerdeführers (A2/10 S. 2) das Fehlen substanziierter und ausführlicherer Informationen bezüglich der Begleitumstände der geltend gemachten Drohungen, beispielsweise über die Dauer der Telefonate, seine Tätigkeit unmittelbar vor den jeweiligen Anrufen, seine Reaktionen darauf und seine Gefühle zu erklären, auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer beim ersten Telefonat an einen Scherz gedacht haben mag und erst beim zweiten wirklich Angst bekommen hat. Derart krasse Widersprüche lassen sich mit der angeblichen Traumatisierung des Beschwerdeführers - die er im Übrigen erst auf Beschwerdeebene ausdrücklich geltend macht - nicht erklären. Die vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerdeführers ist damit als Schutzbehauptung zu werten. 4.3. Im Weiteren ist bezüglich der anlässlich der Anhörung sowie in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Probleme vor dem Umzug nach Prizren in Prishtina (Drohungen und Schutzgelderpressung; A8/11 S. 3 sowie A 7/8 S. 4) zu bemerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich angab, vor dem 21. November 2006 keinerlei Probleme in seiner Heimat gehabt zu haben, auch nicht in Prishtina (A2/10 S. 5). Dies ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung, da die Vorinstanz zu Recht den zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den allfälligen Schwierigkeiten in Prishtina im und vor dem Jahre 2005 und der Ausreise aus dem Kosovo im Dezember 2006 verneint hat. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung angab, nur wirtschaftliche Gründe würden ihn daran hindern, nach Prishtina zurück zu kehren (A2/10 S. 5), würde den Beschwerdeführenden ein Wohnsitzwechsel dorthin allenfalls offen stehen, sollten sie sich in Prizren nicht sicher fühlen. 4.4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, klarerweise überwiegen. 4.5. Im Übrigen würden die vorgetragenen Fluchtgründe selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit die Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG mangels Intensität nicht erfüllen (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der vormals zuständigen Asylrekurs­kom­mis­si­on, EMARK 1996 Nr. 30).

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Am 1. April 2009 erklärte sodann der Bundesrat den Kosovo als sogenanntes Safe Country. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. 7.3. Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 sind alle Personen - inklusive Angehörige von Minderheiten - kosovarische Staatsangehörige, falls sie am 1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen und an demselben Tag auch ihr Domizil auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten. Dies trifft auf die Beschwerdeführenden zu. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden heute kosovarische Staatsangehörige sind. Folglich ist der Wegweisungsvollzug in den Kosovo zu prüfen. 7.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Die Beschwerdeführerin war zwar gemäss dem eingereichten psychiatrischen Konsilium vom 17. April 2007 in jenem Zeitpunkt suizidal, wobei die konkrete Gefährdung als mässig eingestuft wurde. In der Beschwerdeschrift oder in einem späteren Zeitpunkt wurde hierzu jedoch nichts vorgebracht. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich; die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Kosovo ambulant mit Psychopharmaka behandelt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig; die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 8.6.1). 7.5. 7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien (recte: den Kosovo) sprechen würden. Es bestünden auch keinen anderen Gründe gegen die Zumutbarkeit, zumal es im Kosovo nach dem Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Die Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe einen Bericht eines Arztes in Prizren eingereicht, worin ihr Probleme im psychisch posttraumatischen Bereich attestiert würden und in dem auch Medikamente aufgeführt seien, die ihr verabreicht worden seien. Damit stehe fest, dass sie in ihrem Heimatland medizinische Unterstützung erfahren könne und diesbezüglich nicht auf einen Aufenthalt in der Schweiz angewiesen sei. 7.5.3. In der Beschwerdeschrift wird zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden wegen der im Kosovo herrschenden politischen und gesellschaftlichen Situation an Leib und Leben gefährdet wären. Als ethnische Minderheit würden sie Zielscheibe von Übergriffen durch die Albaner werden. Zudem sei die Beschwerdeführerin psychisch traumatisiert. 7.5.4. Im Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.5). Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime im Kosovo. Die dort vorgenommene Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove oder Pej grundsätzlich zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom Bundesverwaltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 E. 7.3.3). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Daran vermögen der am 4. April 2011 eingereichte Bericht der bürgerlichen Initiative Gore Dragas über die humanitäre Situation der Minderheiten der Gorani im Kosovo und die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ein Mitglied der Gemeinschaft sei, nichts zu ändern. Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration im Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen. 7.6. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten: 7.6.1. Aus dem am 24. März 2007 eingereichten ärztlichen Zeugnis die Beschwerdeführerin betreffend (act. 4, Beilage S. 5) ergibt sich, dass diese sich zum damaligen Zeitpunkt in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befand, welche eine supportive Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka beinhaltete. Aus dem Konsilium vom (...) 2007 (act. 5) geht hervor, dass sie im Jahr 2007 deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigte (depressiver Affekt, Überregung, anhaltende Ängstlichkeit, Neigung zu intrusiven Erinnerungen an die Vergangenheit). Der beigezogene Psychiater diagnostizierte einen depressiven Zustand beim Verdacht auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und schlug eine zweiwöchige medikamentöse antidepressive Therapie sowie eine stützende Psychotherapie vor. Die Diagnose deckt sich mit jener eines in Prizren ansässigen Arztes, der der Beschwerdeführerin ebenfalls Medikamente gegen ihre Probleme im psychisch posttraumatischen Bereich verschrieb, was sich aus dem eingereichten Arztbericht vom 24. November 2006 ergibt. Die Einschätzung des BFM ist zu stützen, dass die angegebenen posttraumatischen Beschwerden kaum auf die Kriegsereignisse Ende der 1990er Jahre zurückzuführen sein dürften, da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge damals in Montenegro gewohnt hat. Diesbezüglich sagte sie anlässlich der Erstbefragung aus, ihre Eltern würden seit dem Krieg in Montenegro leben, sie selbst sei auch "einige Zeit" dort gewesen und habe dann (2001) geheiratet. Sie könne sich an die genauen Daten nicht erinnern, da sie psychisch angeschlagen sei (A3/8 S. 3). Bei der Anhörung führte sie aus, sie sei mit ihren Eltern bei Kriegsbeginn nach Montenegro geflohen (A7/8 S. 3). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ihres Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits im Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist. Seit dem Konsilium vom (...) 2007 hat die Beschwerdeführerin zudem keine weiteren Arztberichte eingereicht, obwohl die Beschwerdeführenden mit Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2011 sowie vom 6. April 2011 die Gelegenheit erhielten, Beschwerdeergänzungen zu machen und Beweismittel bzw. die angekündigten Arztberichte einzureichen. Dies lässt den Schluss zu, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands weder der Beschwerdeführerin noch des Beschwerdeführers - welcher in der Beschwerdeschrift erstmals ausdrücklich angab, ebenfalls psychisch angeschlagen zu sein - besteht. Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der angedeuteten Suizidalität ist mit einer angemessenen Vorbereitung und allfälligen ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch die zuständige Vollzugsbehörde Rechnung zu tragen. 7.6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben während acht Jahren die Schule im Kosovo besucht und war vor seiner Ausreise zuletzt in Prishtina als (...) mit einem eigenen Stand selbstständig erwerbstätig. Gemäss den am 4. April 2011 eingereichten Unterlagen arbeitet er seit dem Sommer 2008 als (...) auf Abruf. Seine Frau hat ebenfalls während acht Jahren die Schule und anschliessend während drei Jahren die (...) besucht, derzeit arbeitet sie als Reinigungsfachkraft. Trotz der angespannten Arbeitsmarktlage im Kosovo ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer gute Chancen hat, den Wiedereintritt zu schaffen. Die Beschwerdeführenden verfügen im Kosovo zudem über ein Beziehungsnetz; die Eltern des Beschwerdeführers leben in E._______, sein Bruder in F._______ und sein Onkel väterlicherseits lebt weiterhin in Prizren. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich Grosseltern sowie einen Onkel väterlicherseits in E._______ (A2/10 S. 2 f.; A3/8 S. 3). 7.6.3. Die Beschwerdeführenden haben am 4. April 2011 Bestätigungen dafür eingereicht, dass sie Deutschkurse besucht haben. Soweit damit die fortschreitende Integration aufzuzeigen versucht wird, ist anzumerken, dass diese keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erlaubt. Nachdem die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.5). 7.6.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewich­tiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Der mittlerweile (...) der Beschwerdeführenden ist zusammen mit seinen Eltern im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Gemäss dem am 4. April 2011 eingereichten Schulbericht vom 1. April 2011 besucht er seit dem 23. August 2010 die (...) Klasse. Dem Bericht nach habe er sich sehr gut integriert und es sei für ihn selbstverständlich, Deutsch zu sprechen und zu schreiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden - wie für Kinder in seinem Alter üblich - noch stark an seine Eltern gebunden sein dürfte, weshalb für ihn eine Wohnsitznahme im Kosovo sowie eine Integration in die dortige Schule - insbesondere da er sich noch am Beginn seiner Schulzeit befindet - keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen sollte. Die in der Schweiz geborene Tochter ist erst knapp (...) Jahre alt und damit vollständig an ihre Eltern gebunden. Somit ist beiden Kindern eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten, zumal das Serbische ihre Muttersprache ist. 7.6.5. Inwiefern schliesslich die am 4. April 2011 eingereichte Erklärung des Vaters des Beschwerdeführers, er sei während des Kosovokrieges im Jahr 1999 für die Armee der Bundesrepublik Jugoslawien mobilisiert worden, weshalb seine Familie sich nicht sicher fühle, ihren Heimatort verlassen und oft den Wohnort habe wechseln müssen, eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden nachweisen soll, ist nicht ersichtlich. 7.6.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 7.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.8. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall erschienen die Anträge der Beschwerdeführenden nicht als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit mittels der am 4. April 2011 eingereichten Abrechnungen der Caritas von Dezember 2010 bis März 2011 über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe nachgewiesen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: