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E-1560/2014

E-1560/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-03 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 2 Die Akten werden an das BFM zurückgesendet, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-steueranteil) zu entrichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Akten werden an das BFM zurückgesendet, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-steueranteil) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1560/2014 Urteil vom 3. April 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Felice Grella, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Rechtsverzögerung) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM am 3. Januar 2012 seine Verfügung vom 7. April 2011, mit der es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. September 2010 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten war und ihn nach (...) weggewiesen hatte, zufolge Beendigung des Dublin-Verfahrens aufhob und mitteilte, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, dass es am 10. Februar 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2012 um Kantonswechsel guthiess und ihn neu dem Kanton (...) zuteilte, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Februar 2014 an das BFM gelangte und darum ersuchte, bis zum 31. März 2014 über das Asylgesuch zu entscheiden, ansonsten eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung vorbehalten werde, dass das BFM den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. März 2014 unter Verweis auf seine Medienmitteilung vom 4. September 2013 dahingehend informierte, bezüglich Sri Lanka bestehe ein Entscheid- und Vollzugsmoratorium, dass bei dessen Aufhebung alle davon betroffenen Asylgesuche individuell geprüft würden, zum aktuellen Zeitpunkt könne weder ein Entscheiddatum genannt noch Auskunft darüber erteilt werden, ob vor einem Entscheid allenfalls zusätzliche Abklärungen getroffen werden müssten, dass das BFM in geeigneter Form über das weitere Vorgehen informieren werde, sobald dieses feststehe, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 24. März 2014 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, es sei festzustellen, dass das BFM gegen das Beschleunigungsgebot und die Verfahrensfristen des Asylgesetzes verstosse, weshalb es anzuweisen sei, einen Asylentscheid zu fällen, dass ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, dass für die Begründung der Rechtsbegehren auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weil er einen Anspruch auf Behandlung seines am 22. September 2010 eingereichten Asylgesuches hat und er das zuständige BFM erfolglos um dessen rasche Behandlung ersucht hat (vgl. a.a.O. E. 3.2), dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Sache einzutreten ist, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass dem Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 AsylG erwähnten Verfahrensfristen abgeschlossen werden kann, dass indessen ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 vom 9. Juli 2013, m.w.H.), dass sich aus den Akten ergibt, dass seit der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens am 3. Januar 2012 - mit Ausnahme der Bewilligung des Gesuchs um Kantonswechsel vom 10. Februar 2012 - keine für die Rechtsvertretung erkennbaren Verfahrenshandlungen mehr erfolgten, dass insbesondere weder eine Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden hat noch andere Instruktionsmassnahmen durchgeführt worden sind, was offensichtlich als unverhältnismässig lange Untätigkeit qualifiziert werden muss, dass die Berufung des BFM im Schreiben vom 19. März 2014 auf die Medienmitteilung vom 4. September 2013, wonach bezüglich Sri Lanka ein Entscheid- und Vollzugsmoratorium bestehe, nicht geeignet ist, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weil mit dieser Erklärung die vorangehende Passivität über einen Zeitraum von rund 20 Monaten hinweg nicht begründet wird, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt und das in Art. 29 Abs. 1 BV statuierte Beschleunigungsgebot augenscheinlich missachtet hat, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist, dass die Akten an die Vorinstanz zurück zu senden sind, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen, dass es Sache des Bundesamtes sein wird, sich mit den im Hinblick auf den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens gestellten Rechtsbegehren (Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme) zu befassen, und im Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung auf das Begehren nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-richtung einer Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-gen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote gereicht hat, aber sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-verlässig abschätzen lässt, weshalb die vom BFM für das Rechtsmittel-verfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insge-samt Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Akten werden an das BFM zurückgesendet, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-steueranteil) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: