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E-152/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Di sposi - ti vo Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-152/2024, E-226/2024

U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien

1. A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1, Verfahren E-152/2024, und

2. B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 2, Verfahren E-226/2024, beide Türkei, beide c/o BAZ (…) gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigte Verfahren); Verfügungen des SEM vom 11. und 12. Dezember 2023 / N (…), N (…).

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Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, zwei Brüder mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gemeinsam am (…). Juni 2023. Am 15. Juni 2023 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Anlässlich der Anhörungen zu ihren Asylgründen vom 30. November 2023 (Beschwerdeführer 2) beziehungsweise 1. Dezember 2023 (Be- schwerdeführer 1) machten die Beschwerdeführer – jeweils im Beisein ih- rer zugewiesenen Rechtsvertretung – zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: B.b Im (…) 2014 seien sie von der Polizei dabei erwischt worden, wie sie den kurdischen Vornamen des Beschwerdeführers 1 an eine Wand ge- sprayt hätten. An die gleiche Wand habe jemand anderes zuvor unter an- derem auch "PKK" (für: Partiya Karkerên Kurdistanê) gesprüht. Sie seien daraufhin festgenommen und von Polizisten verprügelt worden. Während des Verfahrens habe ein Polizeibeamter sie falsch beschuldigt und ausge- sagt, der PKK-Schriftzug sei ebenfalls auf sie zurückzuführen. Der Be- schwerdeführer 1 sei in der Folge wegen Terrorpropaganda zu einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe verurteilt und anschliessend frei- gelassen worden. Im Jahr 2015 hätten sie angefangen, sich in der Jugend- sektion der HDP (Halkların Demokratik Partisi) – bei der auch ihr Vater seit 2012 in leitender Funktion aktiv gewesen sei – zu engagieren. Die Polizei habe sie immer wieder an der Parteiarbeit gehindert und sie bedroht. Sie seien 2018 zweimal zusammen in Gewahrsam genommen worden. Dabei habe man sie jeweils geschlagen und sie dazu nötigen wollen, Spitzeltätig- keiten für die Polizei auszuführen. Ebenfalls 2018 sei ein Verfahren gegen ihren Vater eingeleitet worden, weil man diesen der Terrorpropaganda be- schuldigt habe. In ihrer Funktion als Mitglieder des Wahlurnenausschusses seien sie bei den Wahlen im Jahr 2019 von Polizeibeamten daran gehin- dert worden, die Wahlurnen ins örtliche Justizzentrum zu bringen. Nach- dem sie dagegen protestiert hätten, seien sie zusammengeschlagen und schliesslich vom Justizgebäude wegtransportiert worden. Vor den Parla- mentswahlen im Mai 2023 sei es vermehrt zu Durchsuchungen und Über- griffen gegen ihre Parteikollegen gekommen. Im (…) 2023 sei es schliess- lich in den frühen Morgenstunden auch bei ihnen zu einer Razzia gekom- men. Dabei seien sie und ihr Vater geschlagen und dieser – dem Be- schwerdeführer 1 zufolge – in Gewahrsam genommen worden. Aufgrund

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Seite 3 der zunehmend angespannten Lage für politisch engagierte Personen habe ihre Familie schliesslich entschieden, ihre Ausreise zu organisieren. Am (…). Juni 2023 seien sie dann mit ihren eigenen Reisepässen legal auf dem Luftweg nach D._______ gereist. Das Gerichtsverfahren gegen ihren Vater wegen Terrorpropaganda sei nach wie vor hängig. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • einen Auszug aus dem UYAP-System als Übersicht zu den Straf- verfahren des Beschwerdeführers 1; • ein Verhaftungsprotokoll der Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2014 (in Kopie); • das Protokoll einer Vernehmung des Beschwerdeführers 2 durch die Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) 2014 (in Kopie); • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ gegen den Beschwerdeführer 1 vom (…) 2014 (in Kopie); • ein Urteil des Strafgerichts für schwere Straftaten C._______ gegen den Beschwerdeführer 1 vom (…) 2014 (in Kopie); • je eine über eDevlet abgerufene Bestätigung über ihre Mitglied- schaft bei der HDP vom (…) 2023 (Beschwerdeführer 1) respektive (…) 2023 (Beschwerdeführer 2) sowie je ein undatiertes inhaltsgleiches Referenzschreiben der HDP C._______; • je eine Wahlbeobachterkarte der Yesil Sol Parti für die Präsident- schaftswahlen vom (…) 2023 (ausgestellt auf den Beschwerdefüh- rer 1) beziehungsweise die Stichwahl vom (…) 2023 (ausgestellt auf den Beschwerdeführer 2); • sechs Gerichtsdokumente bezüglich des laufenden Verfahrens des Vaters der Beschwerdeführer; • mehrere (teils undatierte) Fotos, welche die Beschwerdeführer an politischen Veranstaltungen zeigen sollen; darunter auch prokurdi- sche Kundgebungen in der Schweiz. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 7. respektive 8. Dezember 2023 den jeweiligen Ent- wurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführer liessen mit Eingabe vom 8. beziehungsweise

11. Dezember 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärten sich mit diesem jeweils nicht einverstanden.

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Seite 4 D. Mit Verfügungen vom 11. Dezember 2023 (Beschwerdeführer 2) und

12. Dezember 2023 (Beschwerdeführer 1) – je gleichentags eröffnet – ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführer legte ihr Mandat zur Vertretung des Beschwerdeführers 2 nach der Entscheideröffnung nie- der (mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist in den amtlichen Akten keine explizite Mandatsniederlegung ersichtlich.). F. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingaben an das Bundesverwaltungs- gericht vom 5. Januar 2024 (Beschwerdeführer 1) und 9. Januar 2024 (Be- schwerdeführer 2; Datum Postaufgabe) Beschwerden gegen die vor- instanzlichen Verfügungen. In ihren Laieneingaben beantragten sie sinn- gemäss deren Aufhebung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Mit der Beschwerde wurden Kopien einzelner bereits bei den Vorakten lie- gender Beweismittel sowie Farbfotografien, welche die Beschwerdeführer bei politischen Kundgebungen zeigen, zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 vereinigte der Instruktions- richter die beiden Beschwerdeverfahren E-152/2024 und E-226/2024 auf- grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs und for- derte die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf. H. Die Beschwerdeführer leisteten den Kostenvorschuss am 25. Januar 2024 fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

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Seite 5 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend

– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavi- rus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezem- ber 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom

22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich – wie nachstehend aufge- zeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren ein- zelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- ziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in den angefochtenen Verfügungen zunächst fest, aus den geltend gemachten Vorfällen in den Jahren 2014, 2018 und 2019 lasse sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten. Einerseits lä- gen diese Vorfälle bereits mehrere Jahre zurück und andererseits seien die geltend gemachten Behelligungen auch bei Wahrunterstellung nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes zu qualifizieren. Auch die bedingte Verurteilung des – damals noch minderjährigen – Beschwerde-

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Seite 6 führers 1 im Jahr 2014 vermöge im Übrigen kein Verfolgungsinteresse zu begründen, zumal dieses Verfahren den Akten zufolge als eingestellt gelte, nachdem er sich in der dreijährigen Bewährungsfrist nach der Verurteilung nichts habe zuschulden kommen lassen. Es gebe demnach keine Hin- weise auf laufende Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer. Weder aus ihrem Engagement bei der HDP noch aus ihren Teilnahmen bei ver- schiedenen prokurdischen Demonstrationen lasse sich auf eine besondere Exponiertheit schliessen. Dem angeblichen behördlichen Interesse an ihnen stehe ausserdem entgegen, dass sie die Türkei eigenen Angaben zufolge legal auf dem Luftweg verlassen hätten. In der Zeit von 2019 bis (…) 2023 (und danach bis zu ihrer Ausreise im Juni 2023) habe es ausser- dem keine Vorfälle mit den türkischen Sicherheitskräften gegeben. Vor die- sem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, dass ihnen aufgrund des Strafverfahrens ihres Vaters zukünftig mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit asylrechtlich relevante Reflexverfolgung drohe. Schliesslich seien ihre Darstellungen zur Hausrazzia, die sich im (…) 2023 ereignet haben soll, widersprüchlich ausgefallen, weshalb sich dieser Sachverhaltsaspekt als unglaubhaft erweise. 4.2 Die Beschwerdeführer führten zur Begründung ihrer Rechtsmittel im Wesentlichen aus, ihre Familie stehe in der Türkei unter ständiger Be- obachtung durch die Sicherheitskräfte. Gegen ihren Vater laufe aktuell ein Strafverfahren und auch ihre eigenen politischen Aktivitäten bei der HDP hätten das behördliche Interesse an ihnen weiter gesteigert. Die ständigen Behelligungen, Bedrohungen und Gewalterfahrungen hätten sie traumati- siert und sich letztlich auch negativ auf ihr Aussageverhalten anlässlich der Anhörungen zu ihren Asylgründen ausgewirkt. Zudem hätten sie in der Schweiz an zahlreichen prokurdischen Demonstrationen teilgenommen, was die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Fall einer Rückkehr erheblich verstärkt habe. Dies gelte insbesondere für den Beschwerdeführer 1, der strafrechtlich bereits vorbelastet und dessen Verurteilung im Jahr 2014 un- ter der Bedingung tadellosen Verhaltens lediglich aufgeschoben worden sei. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Verfügungen zu bestätigen sind. Die Ausführungen in den Beschwerdeschriften vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden.

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Seite 7 Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass den geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführer durch die türkischen Sicherheits- kräfte in den Jahren 2014, 2018 und 2019 keine asylrechtliche Relevanz zukommt. Dabei erscheint insbesondere zentral, dass diesbezüglich weder von einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Juni 2023 noch von hinreichender Intensität im asylrechtlichen Sinn auszugehen ist. Zwischen 2019 und (…) 2023 ist den Beschwerdeführern zufolge nichts vorgefallen, was sie in Bezug auf ihre Asylgründe als erwähnenswert er- achtet hätten (vgl. SEM-act. […]-16/17 [nachfolgend: A16 BF 1] F85 und […]-16/17 [nachfolgend: A16 BF 2] F92). In dieser Zeit haben sie ausser- dem jeweils ihren Militärdienst geleistet (vgl. SEM-act. A16 [BF 1] F10 und F75 sowie A16 [BF 2] F13). 5.3 Die Beschwerdeführer bezeichneten die angebliche frühmorgendliche Durchsuchung ihres Hauses im (…) 2023 als fluchtauslösendes Ereignis, wobei sie ihre Ausreise schliesslich nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2023 organisiert hätten (vgl. SEM-act. A16 [BF 1] F43 f. und F47 sowie A16 [BF 2] F73). Die Vorinstanz hat zu Recht angemerkt, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsaspekts bestehen: Der Beschwerdeführer 1 gab an, der Vater sei während der Razzia in Gewahr- sam genommen und erst am Abend wieder freigelassen worden (vgl. SEM- act. A16 [BF 1] F47, F76 und F101 f.). Der Beschwerdeführer 2 demgegen- über hat eine Mitnahme des Vaters nicht nur nicht erwähnt, sondern eine solche sogar explizit verneint (vgl. SEM-act. A16 [BF 2] F73 und F96). Es handelt sich um einen erheblichen Widerspruch, der sich angesichts der behaupteten Wesentlichkeit dieses Vorfalls für ihre Ausreise nicht relativie- ren lässt. Die Erklärung des Beschwerdeführers 1, sein Bruder habe "es falsch gesagt" vermag offensichtlich nicht zu überzeugen (vgl. SEM-act- A16 [BF 1] F103). Ebenso unbehelflich sind die Einwände der Beschwer- deführer in ihren Rechtsmitteln, wonach sie sich "von der Atmosphäre im Gericht und aufgrund [ihrer] psychologischen Verfassung nicht besonders gut [fühlten] und [sie sich] bedauerlicherweise nicht richtig ausdrücken [konnten]". Aus den Anhörungsprotokollen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es den Beschwerdeführern nicht gut gegangen wäre oder sie sich nicht richtig hätten ausdrücken können. Vielmehr erklärten sie beide, es gehe ihnen gut, und sie bestätigten im Anschluss an die Anhö-rung und die Rückübersetzung die Richtigkeit der gemachten Angaben unterschriftlich (vgl. SEM-act. A16 [BF 1] F6 und F8 sowie A16 [BF 2] F6 und F11).

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Seite 8 5.4 Weder die geltend gemachten politischen Tätigkeiten für die HDP im Heimatland noch die als niederschwellig zu bezeichnenden Demonstrati- onsteilnahmen in der Schweiz sind geeignet, eine besonders exponierte Stellung der Beschwerdeführer zu begründen respektive zu belegen. So- dann ergeben sich betreffend den Beschwerdeführer 1 aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das ehemals gegen ihn geführte Strafverfah- ren aus dem Jahr 2014 aktuell als Anknüpfungspunkt für neuerliche straf- rechtliche Verfahren dienen könnte (vgl. SEM-act. A16 [BF 1] F71 f. und A16 [BF 2] F60). Letztlich gibt es also keine Anhaltspunkte für die An- nahme, den Beschwerdeführern würden bei einer Rückkehr künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1) asylbeachtliche Nachteile drohen. In diesem Zusammen- hang ist insbesondere auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerde- führer sich jeweils im (…) 2022 einen Reisepass ausstellen lassen und die Türkei schliesslich im Juni 2023 legal auf dem Luftweg verlassen konnten (vgl. SEM-act. A16 [BF 1] F36, F41, F45 und F104 sowie A16 [BF 2] F39 f. und F44 f.). 5.5 Wie das SEM zu Recht ausgeführt hat, vermögen vor dem Hintergrund der obenstehenden Feststellungen auch die Probleme des Vaters – na- mentlich das nach wie vor hängige Gerichtsverfahren – keine flüchtlings- rechtlich relevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführer wahrscheinlich erscheinen lassen. 5.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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Seite 9 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

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Seite 10 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. zuletzt bei- spielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2023 E. 8.3.1 je m.w.H.). Bei der Heimat- provinz der Beschwerdeführer, C._______, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegwei- sungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 E. 7.3.1). Diese Provinz war auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen.

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Seite 11 7.3.2 In individueller Hinsicht ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzu- halten, dass die – gemäss Akten gesunden – Beschwerdeführer in der Tür- kei über mehrere Jahre Berufserfahrung in der (…)branche verfügen (vgl. SEM-act. A16 [BF 1] F23 ff. und A16 [BF 2] F20). Der Beschwerdeführer 1 hat ausserdem das Gymnasium abgeschlossen (vgl. SEM-act. A16 [BF 1] F19). Sowohl ihre Eltern und Geschwister als auch zahlreiche Tanten und Onkel, zu denen sie Kontakt pflegen, leben nach wie vor in der Türkei (vgl. SEM-act. A16 [BF 1] F26 ff., F30 ff. und A16 [BF 2] F20-F26, F29 f. und F36). Es ist somit davon auszugehen, dass das grosse und tragfähige familiäre Beziehungsnetz im Heimatstaat sie bei Bedarf bei der Wiederein- gliederung unterstützen kann. 7.3.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 950.– den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 950.‒ werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan