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E-1478/2010

E-1478/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 10. oder 12. November 2007 und gelangte am 8. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Januar 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 31. Januar 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren 1990 bis 1993 den regulären Militärdienst absolviert. Anfang Juni 1993 sei er wegen seiner Teilnahme an einem Streik im Zusammenhang mit der Streichung von Soldzahlungen an die dienstleistenden Soldaten festgenommen und während zwei bis drei Jahren im Gefängnis in C._______ festgehalten worden. Nach seiner Freilassung im Jahre 1995 sei ihm eine "Mentalstrafe" für zwei weitere Jahre auferlegt worden. Diese habe darin bestanden, dass er bei der (...) Division, (...) Brigade, (...) Bataillon in C._______ habe Dienst leisten müssen, ohne einen Sold zu erhalten, an keiner Versammlung habe teilnehmen und nicht habe arbeiten dürfen. Danach sei er der (...) Division, (...) Brigade, (...) Bataillon zugeteilt worden, wo er im Zeughaus die Statistik für das Waffenlager geführt habe. Er habe in dieser Zeit mehrmals Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gehabt, weil der ihm zustehende Urlaub nicht gewährt worden sei. Obwohl er mehrmals schriftlich und mündlich seine Entlassung aus dem Militärdienst beantragt habe, sei diese nicht genehmigt worden. Schliesslich sei ihm zusammen mit einem Kameraden die Flucht geglückt, nachdem sie wenige Stunden zuvor nach D._______ an der Grenze zum Sudan zur Mithilfe bei der Ernte verlegt worden seien (Akten BFM A1 S. 1), beziehungsweise ab Juli 2007 in D._______ stationiert gewesen seien (A11 S. 9). Es sei ihnen bei einem Toilettengang gelungen, einen Wärter zu überlisten, und sie hätten dann am Abend oder nachts die Grenze zum Sudan illegal zu Fuss überquert. Er sei nach der Flucht zuhause gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ausgestellt am 28. April 1997, einen Militärausweis betreffend die Jahre 1990 bis 1993 und einen Mitgliederausweis der PFDJ (Volksbefreiungsfront für Demokratie und Gerechtigkeit), ausgestellt am 29. Mai 1994, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Hingegen stellte es fest, dass er infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, ordnete die Wegweisung an und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihm das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien ein, welche ihn 1999 im Militärdienst zeigen sollen, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 30. April 2010 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. H. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Quittung vom 13. Juli 2010 betreffend die Bezahlung einer Busse von 50'000 Nakfa durch seine Ehefrau aufgrund seiner unerlaubten Ausreise zu den Akten und ersuchte um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerdeeingabe. I. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde, dies unter Hinweis auf das von seiner Ehefrau und den Kindern aus dem Ausland eingereichte Gesuch um Bewilligung der Einreise und um Asyl.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Ziffer 1 (Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft) der vorinstanzlichen Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung des Asyls (Ziffer 2), die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3) sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme (Ziffern 4-7).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und der Flucht aus dem Militärdienst seien als unglaubhaft zu erachten, da er sich zu wesentlichen Punkten mehrfach widersprüchlich geäussert habe, so zum Ort und zur Dauer der Haft, zu den konkreten Daten seiner Inhaftierung und zur Freilassung, sowie zum Zeitpunkt der Verlegung nach D._______. Der eingereichte Militärausweis belege zwar, dass er in den Jahren 1990 bis 1993 Militärdienst geleistet habe, vermöge aber nicht den angeblich daraufhin bis ins Jahr 2007 geleisteten Dienst sowie die Umstände der Flucht zu belegen. Das BFM stellte indessen fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass er Eritrea illegal und in militärdienstpflichtigem Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen eine regierungs­feindliche Haltung und bestraften sie dafür mit sehr strengen und brutalen Massnahmen, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da er nach Einschätzung des BFM erst durch die Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurde, schloss es ihn gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von der Asylgewährung aus.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellte zur Begründung seiner Beschwerde fest, aufgrund des von ihm eingereichten Militärausweises stehe zweifelsfrei fest, dass er bis ins Jahr 1993 oder 1994 Militärdienst geleistet habe. Die Zweifel des Bundesamtes daran, dass er auch nach diesem Zeitpunkt zum Militärdienst verpflichtet worden sei, seien nicht mit den gesicherten Kenntnissen unabhängiger Quellen zum Militärdienst in Eritrea vereinbar. Zwar habe in den Jahren 1992 bis 1996 eine relativ umfangreiche Demobilisierung stattgefunden. Jedoch hätten die davon Betroffenen als Angehörige der Reserve weiterhin der Wehrpflicht unterstanden. Nach Ausbruch des Grenzkrieges im Jahre 1998 seien die Reservisten wieder umfassend mobilisiert und ins Militär eingegliedert worden. Auch nach Ende der Kampfhandlungen seien nur wenige Militärangehörige demobilisiert worden. Mit der "Warsai Yekalo Development Campaign" im Jahre 2002 sei der Militärdienst auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Da er (der Beschwerdeführer) bei guter Gesundheit und im militärdienstpflichtigen Alter sei und über keine weitreichenden Beziehungen verfüge, hätte es keinen nachvollziehbaren Grund für seine Demobilisierung im Jahre 1998 gegeben. Es sei demnach als glaubhaft zu erachten, dass er bis ins Jahre 2007 Militärdienst geleistet habe. Dass er keine Dokumente zum Beleg hierzu beizubringen vermöge, sei plausibel, weil es sich um eine ungesetzliche Verlängerung des Militärdiensts gehandelt habe. Da aber die Identitätskarte üblicherweise erst nach Abschluss des Militärdiensts ausgestellt werde, stütze das Ausstelldatum seiner Identitätskarte (1997) seine Angaben, dass er nach dem ordentlichen Dienst von 1990 bis 1993 eine vierjährige Strafe (2 Jahre Haft, 2 Jahre "Mentalstrafe") habe verbüssen müssen. Im Weiteren seien die vom BFM gerügten Widersprüche in seinen Aussagen auf Flüchtigkeitsfehler und Missverständnisse zurückzuführen und er habe diese überzeugend ausräumen können. Dass es zu gewissen Verwirrungen gekommen sei, sei in Anbetracht der Fülle an Daten, Orten, Namen von Vorgesetzten und Bezeichnungen militärischer Einheiten nachvollziehbar. Insgesamt ergebe sich aus seinen Ausführungen ein umfassendes und glaubwürdiges Bild seiner Erlebnisse im Heimatstaat. Die Einschätzung der Vorinstanz beruhe auf einer blossen Gegenbehauptung, welche sich auf unhaltbare Argumente stütze. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen sei in Anbetracht seiner Desertion sowie seiner Vorgeschichte als Regimekritiker, der verbüssten Strafe und der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Geheimdienste zweifelsfrei gegeben. Er verfüge schliesslich auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative. 6.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 6.2. In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführer hat mehrfach divergierende und vage Angaben zur Dauer und zeitlichen Einordnung der ihm angeblich im Jahre 1993 auferlegten Haftstrafe gemacht. So gab er anlässlich der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll, er sei am 12. Juni 1993 verhaftet worden und im Mai 1995 aus der Haft entlassen worden (A1 S. 2), sprach aber andererseits von einer Haftdauer von 9 Jahren (A1 S. 5). Im Rahmen der Anhörung durch das BFM sprach der Beschwerdeführer abwechselnd von einer Haftdauer von 2, 2½ - 3 beziehungsweise 2 Jahren und 5 Monaten, respektive von einer Inhaftierung von Mai 1993 bis Juli 1995 (A11 S. 11). Zwar weicht die Aussage, er sei 9 Jahre in Haft gewesen, derart stark von seinen übrigen diesbezüglichen Angaben ab, dass ein Übersetzungsfehler oder sonstiger Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Aber auch die übrigen Äusserungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt sind derart unpräzise und uneinheitlich, dass sie als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein nach seiner Darstellung lange zurückliegendes Ereignis handelt, erscheint dieses derart einschneidend, dass zu erwarten wäre, er könne es zeitlich genauer einordnen. Ebenso vermag der Beschwerdeführer den festgestellten klaren Widerspruch in seinen Aussagen zum Ort seiner Inhaftierung nicht aufzulösen. Die Erklärung in der Beschwerdeeingabe, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, vermag angesichts seiner eindeutigen Aussagen zu diesen Punkt anlässlich der Befragungen nicht zu überzeugen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer klar widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Flucht in den Sudan im Jahre 2007 gemacht hat. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen, zumal sie klar von der entsprechenden Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung durch das BFM (A11 S. 9) abweichen. Darüber hinaus sind seine Schilderungen der Flucht überaus vage und realitätsfremd ausgefallen. Dass es ihm und seinem Kameraden ohne Weiteres gelungen sein soll, bei einem Toilettengang zu fliehen, erscheint unplausibel, da bei einer Stationierung in der Nähe der Grenze eine verstärkte Überwachung der Dienstleistenden zu erwarten wäre. 6.3. Zu Recht hat das BFM auch festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, dessen Asylvorbringen zu belegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Ausstellungsdatum der Identitätskarte (28. April 1997) kein Rückschluss auf die angebliche Haftstrafe gezogen werden, zumal der Zeitpunkt der Ausstellung auch andere Gründe haben kann (z. B. Verlust eines vorherigen Identitätsdokuments). In der auf Beschwerdeebene eingereichten Quittung betreffend eine Bussenzahlung von 50'000 Nakfa durch die Ehefrau des Beschwerdeführers wird zur Begründung nur auf dessen illegale Ausreise verwiesen. Dieses Dokument hat daher hinsichtlich des angeblich nach 1993 geleisteten Militärdiensts beziehungsweise der Desertion keinen Beweiswert. Die beiden Fotos, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen, lassen sich weder zeitlich noch örtlich zuordnen und können daher ohne weiteres aus dem Zeitraum 1990 bis 1993 stammen. 6.4. Im Weiteren vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Vorbringen seien als plausibel zu erachten, weil sie mit den allgemeinen Erkenntnissen über die Praxis der eritreischen Militärbehörden übereinstimmen würden, nicht zu verfangen. Gemäss Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, ist die Furcht vor einer Bestrafung durch die eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden Eritreas stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (EMARK 2006 Nr. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6642/2006 vom 29. September 2009). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Demnach kann alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen zur Einberufung in den Militärdienst erfüllte, nicht auf eine im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Wie oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum in Kontakt zu den heimatlichen Militärbehörden stand. 6.5. Zusammenfassend gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asyls nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3 Da dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und er unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9.1 Der Entscheid über das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. März 2010 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, da sich zum einen die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben und er zum anderen die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht belegt hat.

E. 9.2 Demnach sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1478/2010 Urteil vom 7. November 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A:_______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 10. oder 12. November 2007 und gelangte am 8. Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Januar 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 31. Januar 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe in den Jahren 1990 bis 1993 den regulären Militärdienst absolviert. Anfang Juni 1993 sei er wegen seiner Teilnahme an einem Streik im Zusammenhang mit der Streichung von Soldzahlungen an die dienstleistenden Soldaten festgenommen und während zwei bis drei Jahren im Gefängnis in C._______ festgehalten worden. Nach seiner Freilassung im Jahre 1995 sei ihm eine "Mentalstrafe" für zwei weitere Jahre auferlegt worden. Diese habe darin bestanden, dass er bei der (...) Division, (...) Brigade, (...) Bataillon in C._______ habe Dienst leisten müssen, ohne einen Sold zu erhalten, an keiner Versammlung habe teilnehmen und nicht habe arbeiten dürfen. Danach sei er der (...) Division, (...) Brigade, (...) Bataillon zugeteilt worden, wo er im Zeughaus die Statistik für das Waffenlager geführt habe. Er habe in dieser Zeit mehrmals Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gehabt, weil der ihm zustehende Urlaub nicht gewährt worden sei. Obwohl er mehrmals schriftlich und mündlich seine Entlassung aus dem Militärdienst beantragt habe, sei diese nicht genehmigt worden. Schliesslich sei ihm zusammen mit einem Kameraden die Flucht geglückt, nachdem sie wenige Stunden zuvor nach D._______ an der Grenze zum Sudan zur Mithilfe bei der Ernte verlegt worden seien (Akten BFM A1 S. 1), beziehungsweise ab Juli 2007 in D._______ stationiert gewesen seien (A11 S. 9). Es sei ihnen bei einem Toilettengang gelungen, einen Wärter zu überlisten, und sie hätten dann am Abend oder nachts die Grenze zum Sudan illegal zu Fuss überquert. Er sei nach der Flucht zuhause gesucht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ausgestellt am 28. April 1997, einen Militärausweis betreffend die Jahre 1990 bis 1993 und einen Mitgliederausweis der PFDJ (Volksbefreiungsfront für Demokratie und Gerechtigkeit), ausgestellt am 29. Mai 1994, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Hingegen stellte es fest, dass er infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle, ordnete die Wegweisung an und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte in materieller Hinsicht, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihm das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien ein, welche ihn 1999 im Militärdienst zeigen sollen, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 30. April 2010 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2010 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. H. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Quittung vom 13. Juli 2010 betreffend die Bezahlung einer Busse von 50'000 Nakfa durch seine Ehefrau aufgrund seiner unerlaubten Ausreise zu den Akten und ersuchte um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerdeeingabe. I. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde, dies unter Hinweis auf das von seiner Ehefrau und den Kindern aus dem Ausland eingereichte Gesuch um Bewilligung der Einreise und um Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Ziffer 1 (Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft) der vorinstanzlichen Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung des Asyls (Ziffer 2), die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3) sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme (Ziffern 4-7). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung und der Flucht aus dem Militärdienst seien als unglaubhaft zu erachten, da er sich zu wesentlichen Punkten mehrfach widersprüchlich geäussert habe, so zum Ort und zur Dauer der Haft, zu den konkreten Daten seiner Inhaftierung und zur Freilassung, sowie zum Zeitpunkt der Verlegung nach D._______. Der eingereichte Militärausweis belege zwar, dass er in den Jahren 1990 bis 1993 Militärdienst geleistet habe, vermöge aber nicht den angeblich daraufhin bis ins Jahr 2007 geleisteten Dienst sowie die Umstände der Flucht zu belegen. Das BFM stellte indessen fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass er Eritrea illegal und in militärdienstpflichtigem Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen eine regierungs­feindliche Haltung und bestraften sie dafür mit sehr strengen und brutalen Massnahmen, weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da er nach Einschätzung des BFM erst durch die Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurde, schloss es ihn gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von der Asylgewährung aus. 5.2. Der Beschwerdeführer stellte zur Begründung seiner Beschwerde fest, aufgrund des von ihm eingereichten Militärausweises stehe zweifelsfrei fest, dass er bis ins Jahr 1993 oder 1994 Militärdienst geleistet habe. Die Zweifel des Bundesamtes daran, dass er auch nach diesem Zeitpunkt zum Militärdienst verpflichtet worden sei, seien nicht mit den gesicherten Kenntnissen unabhängiger Quellen zum Militärdienst in Eritrea vereinbar. Zwar habe in den Jahren 1992 bis 1996 eine relativ umfangreiche Demobilisierung stattgefunden. Jedoch hätten die davon Betroffenen als Angehörige der Reserve weiterhin der Wehrpflicht unterstanden. Nach Ausbruch des Grenzkrieges im Jahre 1998 seien die Reservisten wieder umfassend mobilisiert und ins Militär eingegliedert worden. Auch nach Ende der Kampfhandlungen seien nur wenige Militärangehörige demobilisiert worden. Mit der "Warsai Yekalo Development Campaign" im Jahre 2002 sei der Militärdienst auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Da er (der Beschwerdeführer) bei guter Gesundheit und im militärdienstpflichtigen Alter sei und über keine weitreichenden Beziehungen verfüge, hätte es keinen nachvollziehbaren Grund für seine Demobilisierung im Jahre 1998 gegeben. Es sei demnach als glaubhaft zu erachten, dass er bis ins Jahre 2007 Militärdienst geleistet habe. Dass er keine Dokumente zum Beleg hierzu beizubringen vermöge, sei plausibel, weil es sich um eine ungesetzliche Verlängerung des Militärdiensts gehandelt habe. Da aber die Identitätskarte üblicherweise erst nach Abschluss des Militärdiensts ausgestellt werde, stütze das Ausstelldatum seiner Identitätskarte (1997) seine Angaben, dass er nach dem ordentlichen Dienst von 1990 bis 1993 eine vierjährige Strafe (2 Jahre Haft, 2 Jahre "Mentalstrafe") habe verbüssen müssen. Im Weiteren seien die vom BFM gerügten Widersprüche in seinen Aussagen auf Flüchtigkeitsfehler und Missverständnisse zurückzuführen und er habe diese überzeugend ausräumen können. Dass es zu gewissen Verwirrungen gekommen sei, sei in Anbetracht der Fülle an Daten, Orten, Namen von Vorgesetzten und Bezeichnungen militärischer Einheiten nachvollziehbar. Insgesamt ergebe sich aus seinen Ausführungen ein umfassendes und glaubwürdiges Bild seiner Erlebnisse im Heimatstaat. Die Einschätzung der Vorinstanz beruhe auf einer blossen Gegenbehauptung, welche sich auf unhaltbare Argumente stütze. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen sei in Anbetracht seiner Desertion sowie seiner Vorgeschichte als Regimekritiker, der verbüssten Strafe und der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Geheimdienste zweifelsfrei gegeben. Er verfüge schliesslich auch über keine innerstaatliche Fluchtalternative. 6.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 6.2. In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Der Beschwerdeführer hat mehrfach divergierende und vage Angaben zur Dauer und zeitlichen Einordnung der ihm angeblich im Jahre 1993 auferlegten Haftstrafe gemacht. So gab er anlässlich der Empfangsstellenbefragung zu Protokoll, er sei am 12. Juni 1993 verhaftet worden und im Mai 1995 aus der Haft entlassen worden (A1 S. 2), sprach aber andererseits von einer Haftdauer von 9 Jahren (A1 S. 5). Im Rahmen der Anhörung durch das BFM sprach der Beschwerdeführer abwechselnd von einer Haftdauer von 2, 2½ - 3 beziehungsweise 2 Jahren und 5 Monaten, respektive von einer Inhaftierung von Mai 1993 bis Juli 1995 (A11 S. 11). Zwar weicht die Aussage, er sei 9 Jahre in Haft gewesen, derart stark von seinen übrigen diesbezüglichen Angaben ab, dass ein Übersetzungsfehler oder sonstiger Irrtum nicht ausgeschlossen werden kann. Aber auch die übrigen Äusserungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt sind derart unpräzise und uneinheitlich, dass sie als unglaubhaft zu bezeichnen sind. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein nach seiner Darstellung lange zurückliegendes Ereignis handelt, erscheint dieses derart einschneidend, dass zu erwarten wäre, er könne es zeitlich genauer einordnen. Ebenso vermag der Beschwerdeführer den festgestellten klaren Widerspruch in seinen Aussagen zum Ort seiner Inhaftierung nicht aufzulösen. Die Erklärung in der Beschwerdeeingabe, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, vermag angesichts seiner eindeutigen Aussagen zu diesen Punkt anlässlich der Befragungen nicht zu überzeugen. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer klar widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Flucht in den Sudan im Jahre 2007 gemacht hat. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese Ungereimtheiten auszuräumen, zumal sie klar von der entsprechenden Erklärung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung durch das BFM (A11 S. 9) abweichen. Darüber hinaus sind seine Schilderungen der Flucht überaus vage und realitätsfremd ausgefallen. Dass es ihm und seinem Kameraden ohne Weiteres gelungen sein soll, bei einem Toilettengang zu fliehen, erscheint unplausibel, da bei einer Stationierung in der Nähe der Grenze eine verstärkte Überwachung der Dienstleistenden zu erwarten wäre. 6.3. Zu Recht hat das BFM auch festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, dessen Asylvorbringen zu belegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus dem Ausstellungsdatum der Identitätskarte (28. April 1997) kein Rückschluss auf die angebliche Haftstrafe gezogen werden, zumal der Zeitpunkt der Ausstellung auch andere Gründe haben kann (z. B. Verlust eines vorherigen Identitätsdokuments). In der auf Beschwerdeebene eingereichten Quittung betreffend eine Bussenzahlung von 50'000 Nakfa durch die Ehefrau des Beschwerdeführers wird zur Begründung nur auf dessen illegale Ausreise verwiesen. Dieses Dokument hat daher hinsichtlich des angeblich nach 1993 geleisteten Militärdiensts beziehungsweise der Desertion keinen Beweiswert. Die beiden Fotos, welche den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen, lassen sich weder zeitlich noch örtlich zuordnen und können daher ohne weiteres aus dem Zeitraum 1990 bis 1993 stammen. 6.4. Im Weiteren vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Vorbringen seien als plausibel zu erachten, weil sie mit den allgemeinen Erkenntnissen über die Praxis der eritreischen Militärbehörden übereinstimmen würden, nicht zu verfangen. Gemäss Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde, ist die Furcht vor einer Bestrafung durch die eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden Eritreas stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (EMARK 2006 Nr. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6642/2006 vom 29. September 2009). Es reicht nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Demnach kann alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen zur Einberufung in den Militärdienst erfüllte, nicht auf eine im Zeitpunkt der Ausreise aktuelle, begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden. Wie oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum in Kontakt zu den heimatlichen Militärbehörden stand. 6.5. Zusammenfassend gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asyls nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7.3. Da dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und er unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Der Entscheid über das vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. März 2010 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in der Zwischenverfügung vom 24. März 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, da sich zum einen die Vorbringen des Beschwerdeführers als aussichtslos erwiesen haben und er zum anderen die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht belegt hat. 9.2. Demnach sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: