Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Oktober 2013 um Asyl in der Schweiz nach. Am 11. Oktober 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Peron befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 10. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, um ihren Mann wiederzufinden. Zuvor habe sie in Italien Asyl beantragt. Im Rahmen der Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die vollständigen Personalien ihres Lebenspartners sowie ihres Schwager bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin dem SEM die Personalien ihres Lebenspartners sowie eine Kopie seines N-Ausweises. C. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin deshalb mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar, das Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei gemeinsame Fotos von ihr und ihrem Mann, eine Kopie ihrer Ehebestätigung sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Am 19. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG sowie dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 19. Dezember 2014 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - eröffnet am 26. Februar 2015 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und ihr Asylgesuch sei materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, das Absehen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung der Unterzeichnenden als Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B ihres Partners, gemeinsame Fotos aus dem Sudan, zwei Bestätigungsschreiben und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. In der Zwischenverfügung vom 12. März 2015 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist an, für die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug bei den zuständigen Behörden und stellte fest, dass das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung und Vollzugshandlungen gegenstandslos geworden ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Schreiben vom 31. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Gesuchs um Familiennachzug ein. J. Mit Eingabe vom 16. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis ihres Partners zu den Akten. Darin werde festgestellt, dass ihr Partner schwerst traumatisiert in der Schweiz angekommen sei. Sein Hausarzt habe festgestellt, dass die Wiedervereinigung mit seiner Frau einen äusserst wertvollen Beitrag zur psychischen Stabilisierung darstelle.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 3.2 Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit dem Zusprechen subsidiären Schutzes endete und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte. Dies wird von der Beschwerdeführerin richtigerweise nicht bestritten. Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, ihr Konkubinatspartner habe einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er habe im Dezember 2014 einen positiven Asylentscheid erhalten, sei als Flüchtling anerkannt worden und besitze eine B-Bewilligung. Eine dauerhaft eheähnliche und intakte Gemeinschaft würden sie und ihr Partner belegen können, womit der Entscheid der Vorinstanz Art. 8 EMRK verletze.
E. 4.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.1, mit Verweisen). Die Beschwerdeführerin selbst verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen.
E. 4.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige bzw. Konkubinatspartner muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
E. 4.5 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B ihres Konkubinatspartners ein und macht ein nahe, echte und gelebte Beziehung geltend. Sie kann sich somit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage ist damit zu bejahen, wobei die konkrete Beurteilung des Anspruchs nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist. Am 31. März 2015 hat die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin beim Amt für Migration des Kantons Luzern für diese ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrationsbehörde.
E. 4.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (BVGE 2013/37 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.
E. 4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 in Dispositivziffer 2 (Wegweisung) aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 3 und 4 nachträglich gegenstandslos geworden ist (Vollzug der Wegweisung).
E. 5.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG abzuweisen ist.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuheben, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin nachträglich durch ihr Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird in Dispositivziffer 2 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1470/2015 Urteil vom 30. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Jana Maletic, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Oktober 2013 um Asyl in der Schweiz nach. Am 11. Oktober 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Peron befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 10. Oktober 2014 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in die Schweiz gekommen, um ihren Mann wiederzufinden. Zuvor habe sie in Italien Asyl beantragt. Im Rahmen der Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. B. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, die vollständigen Personalien ihres Lebenspartners sowie ihres Schwager bekannt zu geben. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin dem SEM die Personalien ihres Lebenspartners sowie eine Kopie seines N-Ausweises. C. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin deshalb mit, die Dublin-Verordnung sei nicht anwendbar, das Asylgesuch werde in der Schweiz behandelt. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin zwei gemeinsame Fotos von ihr und ihrem Mann, eine Kopie ihrer Ehebestätigung sowie eine Fürsorgebestätigung ein. E. Am 19. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG sowie dem bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 19. Dezember 2014 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - eröffnet am 26. Februar 2015 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und ihr Asylgesuch sei materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, das Absehen von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung der Unterzeichnenden als Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B ihres Partners, gemeinsame Fotos aus dem Sudan, zwei Bestätigungsschreiben und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. In der Zwischenverfügung vom 12. März 2015 setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Frist an, für die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug bei den zuständigen Behörden und stellte fest, dass das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung und Vollzugshandlungen gegenstandslos geworden ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme. I. Mit Schreiben vom 31. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Gesuchs um Familiennachzug ein. J. Mit Eingabe vom 16. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis ihres Partners zu den Akten. Darin werde festgestellt, dass ihr Partner schwerst traumatisiert in der Schweiz angekommen sei. Sein Hausarzt habe festgestellt, dass die Wiedervereinigung mit seiner Frau einen äusserst wertvollen Beitrag zur psychischen Stabilisierung darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 3.2 Italien wurde am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen, das mit dem Zusprechen subsidiären Schutzes endete und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge hatte. Dies wird von der Beschwerdeführerin richtigerweise nicht bestritten. Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, ihr Konkubinatspartner habe einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Er habe im Dezember 2014 einen positiven Asylentscheid erhalten, sei als Flüchtling anerkannt worden und besitze eine B-Bewilligung. Eine dauerhaft eheähnliche und intakte Gemeinschaft würden sie und ihr Partner belegen können, womit der Entscheid der Vorinstanz Art. 8 EMRK verletze. 4.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1551/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.1, mit Verweisen). Die Beschwerdeführerin selbst verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen. 4.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige bzw. Konkubinatspartner muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). 4.5 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B ihres Konkubinatspartners ein und macht ein nahe, echte und gelebte Beziehung geltend. Sie kann sich somit grundsätzlich auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage ist damit zu bejahen, wobei die konkrete Beurteilung des Anspruchs nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist. Am 31. März 2015 hat die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin beim Amt für Migration des Kantons Luzern für diese ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kantonalen Migrationsbehörde. 4.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird (BVGE 2013/37 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen. 4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 in Dispositivziffer 2 (Wegweisung) aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 3 und 4 nachträglich gegenstandslos geworden ist (Vollzug der Wegweisung). 5. 5.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG abzuweisen ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens aufzuheben, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin nachträglich durch ihr Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird in Dispositivziffer 2 aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel