Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit einer Einreisebewilligung des BFM im Rahmen der Behandlung eines Asylgesuchs aus dem Auslande reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester (E 1472/2015, N [...]) aus Khartoum am 10. September 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 16. September 2013 ein Asylgesuch stellte. Am 27. September 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 26. November 2014 direkt vom BFM vertieft angehört. An diesen Befragungen machte sie zur Begründung ihres Gesuchs geltend, ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Schwester in Richtung Sudan verlassen zu haben, weil sie befürchtet habe, aufgrund ihres Schulabbruchs in den Militärdienst eingezogen zu werden. Sie habe aber keine konkreten Hinweise auf eine Einberufung gehabt. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 - am 4. Februar 2015 eröffnet - verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013 ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester (E 1472/2015, N [...]) beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die beiden Verfahren seien "zusammenzulegen", die angefochtene Verfügung sei [im Flüchtlingspunkt] aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin ficht die Ablehnung ihres Asylgesuchs sowie die Wegweisung als solche nicht an. Sie beschränkt den Prozessgegenstand auf die Frage, ob sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht zu überprüfen.
E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind (subjektive Nachfluchtgründe). Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Die Vorinstanz hielt die vorgebrachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft im EVZ - dort hatte sie angegeben, siebzehn Jahre alt zu sein - aufgrund ihres Aussehens, Auftretens und wegen der unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrer Biografie für unglaubhaft und registrierte sie für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens als volljährige Person. Das Asylvorbringen hielt die Vorinstanz wegen widersprüchlicher Angaben und weiterer Ungereimtheiten für unglaubhaft. So hätten ihre Aussagen anlässlich der Befragungen in Widerspruch gestanden zum Asylgesuch, welches ihr Onkel über seinen Rechtsvertreter am 12. April 2012 für sie und ihre Schwester eingereicht habe. Ihre Angaben widersprächen ausserdem auch denjenigen ihrer Schwester. Darüber hinaus seien ihre Schilderungen unsubstantiiert und entbehrten jeglicher Realkennzeichen. Der abgegebene Flüchtlingsausweis sei von geringem Beweiswert, da solche Ausweispapiere leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Die Überprüfung seines Inhalts sei schwierig.
E. 7 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin (sowohl die vorgebrachten Asylgründe als die im EVZ geltend gemachte damalige Minderjährigkeit) unglaubhaft sind. Ihre Angaben in den Protokollen sind vage, unsubstanziiert und ausweichend. Entgegen der Beschwerde gelingt es ihr nicht, die von der Vorinstanz monierten Widersprüche aufzulösen. Selbst wenn man ihren unplausiblen Erklärungen folgt, bleiben gewisse Unstimmigkeiten bestehen. So sind entweder vier Jahre zwischen dem Schulende, welches angeblich den Anlass für die Ausreise war, und der angeblich spontanen Ausreise verstrichen oder die Daten stimmen auch nach den Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht überein. Nach dem Gesagten ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und infolgedessen von ihrer legalen Ausreise auszugehen ist. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind die Ausführungen in der Beschwerde zur Lage in Eritrea (insbesondere zur Frage, ob Musliminnen zum Militärdienst aufgeboten würden) unbehelflich. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigegenschaft zu Recht verneint.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Dieses Urteil ergeht im selben Spruchkörper und mit demselben Datum wie dasjenige im Verfahren E 1472/2015. Damit wurde dem Gesuch um Zusammenlegung der Verfahren entsprochen. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen; deshalb ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen. Das Gesuch um Entbindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1462/2015 Urteil vom 20. August 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit einer Einreisebewilligung des BFM im Rahmen der Behandlung eines Asylgesuchs aus dem Auslande reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester (E 1472/2015, N [...]) aus Khartoum am 10. September 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 16. September 2013 ein Asylgesuch stellte. Am 27. September 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und am 26. November 2014 direkt vom BFM vertieft angehört. An diesen Befragungen machte sie zur Begründung ihres Gesuchs geltend, ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Schwester in Richtung Sudan verlassen zu haben, weil sie befürchtet habe, aufgrund ihres Schulabbruchs in den Militärdienst eingezogen zu werden. Sie habe aber keine konkreten Hinweise auf eine Einberufung gehabt. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 - am 4. Februar 2015 eröffnet - verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. September 2013 ab und wies sie aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 5. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester (E 1472/2015, N [...]) beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die beiden Verfahren seien "zusammenzulegen", die angefochtene Verfügung sei [im Flüchtlingspunkt] aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]); Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeführerin ficht die Ablehnung ihres Asylgesuchs sowie die Wegweisung als solche nicht an. Sie beschränkt den Prozessgegenstand auf die Frage, ob sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Wegweisung als solche ist auch nicht zu überprüfen.
4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind (subjektive Nachfluchtgründe). Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6. Die Vorinstanz hielt die vorgebrachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft im EVZ - dort hatte sie angegeben, siebzehn Jahre alt zu sein - aufgrund ihres Aussehens, Auftretens und wegen der unsubstantiierten und widersprüchlichen Angaben zu ihrer Biografie für unglaubhaft und registrierte sie für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens als volljährige Person. Das Asylvorbringen hielt die Vorinstanz wegen widersprüchlicher Angaben und weiterer Ungereimtheiten für unglaubhaft. So hätten ihre Aussagen anlässlich der Befragungen in Widerspruch gestanden zum Asylgesuch, welches ihr Onkel über seinen Rechtsvertreter am 12. April 2012 für sie und ihre Schwester eingereicht habe. Ihre Angaben widersprächen ausserdem auch denjenigen ihrer Schwester. Darüber hinaus seien ihre Schilderungen unsubstantiiert und entbehrten jeglicher Realkennzeichen. Der abgegebene Flüchtlingsausweis sei von geringem Beweiswert, da solche Ausweispapiere leicht fälschbar und käuflich erwerbbar seien. Die Überprüfung seines Inhalts sei schwierig.
7. Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin (sowohl die vorgebrachten Asylgründe als die im EVZ geltend gemachte damalige Minderjährigkeit) unglaubhaft sind. Ihre Angaben in den Protokollen sind vage, unsubstanziiert und ausweichend. Entgegen der Beschwerde gelingt es ihr nicht, die von der Vorinstanz monierten Widersprüche aufzulösen. Selbst wenn man ihren unplausiblen Erklärungen folgt, bleiben gewisse Unstimmigkeiten bestehen. So sind entweder vier Jahre zwischen dem Schulende, welches angeblich den Anlass für die Ausreise war, und der angeblich spontanen Ausreise verstrichen oder die Daten stimmen auch nach den Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht überein. Nach dem Gesagten ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und infolgedessen von ihrer legalen Ausreise auszugehen ist. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sind die Ausführungen in der Beschwerde zur Lage in Eritrea (insbesondere zur Frage, ob Musliminnen zum Militärdienst aufgeboten würden) unbehelflich. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigegenschaft zu Recht verneint.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Dieses Urteil ergeht im selben Spruchkörper und mit demselben Datum wie dasjenige im Verfahren E 1472/2015. Damit wurde dem Gesuch um Zusammenlegung der Verfahren entsprochen. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen; deshalb ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit ungeachtet, abzuweisen. Das Gesuch um Entbindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Simon Thurnheer