Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Mutter des Beschwerdeführers suchte am 16. September 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1462/2015 vom 20. August 2015 ab. B. Am 17. April 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte die Vorinstanz der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass die sie betreffende Verfügung über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme in der Schweiz auch für den Beschwerdeführer gelte. C. Mit Eingaben vom 14. Januar 2017 und 1. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen. Er legte dem Gesuch den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons B._______ vom 3. November 2016 über die Anerkennung der Vaterschaft bei. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 - eröffnet am 6. Februar 2017 - wies die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ab. E. Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen und ihn in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einzubeziehen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung und zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Genehmigung seines Vaters für den Aufenthalt in C._______, Fotos seines Vaters mit ihm, verschiedene Zugtickets seines Vaters und eine Fürsorgebestätigung seines Vaters zu den Akten.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-273/2017 vom 26. Januar 2017, E-846/2014 vom 11. August 2014, D-1219/2012 vom 19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September 2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus dem Entscheid des Zivilgerichts B._______ gehe hervor, dass die Obhut für den Beschwerdeführer seiner Mutter zugeteilt worden sei. Diese lebe mit dem Beschwerdeführer im Kanton B._______. Da der Vater des Beschwerdeführers im D._______ wohnhaft sei, lebe er nicht in einer Familiengemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Das Gesuch zwecks Familienzusammenführung sei somit abzulehnen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Familiengemeinschaft bestehe nur deshalb nicht, weil die Vorinstanz die Gesuche seines Vaters um Bewilligung des Kantonswechsels abgewiesen habe. Der Wille des Vaters, mit ihm eine Beziehung aufzubauen, habe von Anfang an bestanden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nicht vorausgesetzt, dass der Vater und das Kind am gleichen Ort leben würden. Sein Vater lebe trotz erschwerten Umständen die Beziehung zu ihm aktiv und strenge sich an, dass er möglichst bald den Kanton wechseln könne.
E. 5.1 Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 30. September 2016 die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt. Gemäss der sich in den Akten befindenden Anzeige des Zivilgerichts des Kantons B._______ hat das Gericht im Rahmen der Vaterschaftsklage mit Entscheid vom 3. November 2016 die elterliche Sorge den beiden Eltern gemeinsam zugeteilt und festgestellt, dass das Kind (der Beschwerdeführer) in der Obhut der Mutter stehe. Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass der Vater bereits zwei Mal ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt hat, welches beide Male abgewiesen wurde. Weiter hat der Vater diverse auf seinen Namen lautende Zugbillette für die Strecke E._______ - C._______ eingereicht, sowie mehrere Fotos mit seinem Sohn und eine Bewilligung seines Flüchtlingsheims in E._______, sich während der Zeit um die Geburt des Beschwerdeführers bei der Kindsmutter im Kanton B._______ aufzuhalten.
E. 5.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen ist, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Da der Vater den Beschwerdeführer als sein Kind anerkannt hat, er zusammen mit der Kindsmutter die elterliche Sorge innehat und aus den eingereichten Beweismitteln hervorgeht, dass er tatsächlich eine Beziehung zu seinem Kind unterhält, müssen besondere Umstände, die einer Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters entgegenstehen, vorliegende verneint werden. Dass der Vater über einen anderen Wohnsitz als die Mutter und der Beschwerdeführer verfügt, ist hier deshalb nicht relevant, weil eine tatsächlich gelebte Familienbeziehung besteht und der getrennte Wohnsitz allein darauf zurückzuführen ist, weil der Wohnsitzwechsel nicht bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer ist in die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzubeziehen.
E. 6 Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1305/2017 Urteil vom 28. März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Elisa Carandina, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Mutter des Beschwerdeführers suchte am 16. September 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1462/2015 vom 20. August 2015 ab. B. Am 17. April 2016 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte die Vorinstanz der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass die sie betreffende Verfügung über die Wegweisung und vorläufige Aufnahme in der Schweiz auch für den Beschwerdeführer gelte. C. Mit Eingaben vom 14. Januar 2017 und 1. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen. Er legte dem Gesuch den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons B._______ vom 3. November 2016 über die Anerkennung der Vaterschaft bei. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 - eröffnet am 6. Februar 2017 - wies die Vorinstanz das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ab. E. Mit Eingabe vom 1. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen und ihn in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einzubeziehen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Angelegenheit zur erneuten Überprüfung und zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Genehmigung seines Vaters für den Aufenthalt in C._______, Fotos seines Vaters mit ihm, verschiedene Zugtickets seines Vaters und eine Fürsorgebestätigung seines Vaters zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedingt zudem, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 3.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4b und EMARK 2000 Nr. 22 E. 7). Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-273/2017 vom 26. Januar 2017, E-846/2014 vom 11. August 2014, D-1219/2012 vom 19. März 2012 und E-6309/2006 vom 3. September 2007). Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 5a). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus dem Entscheid des Zivilgerichts B._______ gehe hervor, dass die Obhut für den Beschwerdeführer seiner Mutter zugeteilt worden sei. Diese lebe mit dem Beschwerdeführer im Kanton B._______. Da der Vater des Beschwerdeführers im D._______ wohnhaft sei, lebe er nicht in einer Familiengemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Das Gesuch zwecks Familienzusammenführung sei somit abzulehnen. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Familiengemeinschaft bestehe nur deshalb nicht, weil die Vorinstanz die Gesuche seines Vaters um Bewilligung des Kantonswechsels abgewiesen habe. Der Wille des Vaters, mit ihm eine Beziehung aufzubauen, habe von Anfang an bestanden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde nicht vorausgesetzt, dass der Vater und das Kind am gleichen Ort leben würden. Sein Vater lebe trotz erschwerten Umständen die Beziehung zu ihm aktiv und strenge sich an, dass er möglichst bald den Kanton wechseln könne. 5. 5.1 Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 30. September 2016 die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt. Gemäss der sich in den Akten befindenden Anzeige des Zivilgerichts des Kantons B._______ hat das Gericht im Rahmen der Vaterschaftsklage mit Entscheid vom 3. November 2016 die elterliche Sorge den beiden Eltern gemeinsam zugeteilt und festgestellt, dass das Kind (der Beschwerdeführer) in der Obhut der Mutter stehe. Ebenfalls geht aus den Akten hervor, dass der Vater bereits zwei Mal ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt hat, welches beide Male abgewiesen wurde. Weiter hat der Vater diverse auf seinen Namen lautende Zugbillette für die Strecke E._______ - C._______ eingereicht, sowie mehrere Fotos mit seinem Sohn und eine Bewilligung seines Flüchtlingsheims in E._______, sich während der Zeit um die Geburt des Beschwerdeführers bei der Kindsmutter im Kanton B._______ aufzuhalten. 5.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinzubeziehen ist, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Da der Vater den Beschwerdeführer als sein Kind anerkannt hat, er zusammen mit der Kindsmutter die elterliche Sorge innehat und aus den eingereichten Beweismitteln hervorgeht, dass er tatsächlich eine Beziehung zu seinem Kind unterhält, müssen besondere Umstände, die einer Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters entgegenstehen, vorliegende verneint werden. Dass der Vater über einen anderen Wohnsitz als die Mutter und der Beschwerdeführer verfügt, ist hier deshalb nicht relevant, weil eine tatsächlich gelebte Familienbeziehung besteht und der getrennte Wohnsitz allein darauf zurückzuführen ist, weil der Wohnsitzwechsel nicht bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer ist in die originäre Flüchtlingseigenschaft des Vaters einzubeziehen.
6. Somit ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: