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E-1455/2022

E-1455/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der – heute volljährige – Beschwerdeführer ersuchte am 17. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person am 29. März 2021 machte er geltend, er sei minderjährig. Eine Altersabklärung hat dies ebenfalls ergeben. In den Akten befinden sich polizeiliche Unterlagen aus Italien (im Original; Protokolle vom 27. Februar 2021), medizinische Notfallmeldungen vom

16. April 2021 und vom 25. April 2021, ein Strafbefehl der Jugendanwalt- schaft B._______ vom 17. März 2021 wegen Vergehens gegen das Waf- fengesetz, ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom

31. März 2021, medizinische Austrittsberichte vom 19. April 2021 und 4. Juni 2021 (provisorisch), ärztliche Rückmeldungen an Medic-Help vom 6. und 22. April sowie vom 27. Mai 2021, eine Schulbestätigung vom 25. April 2021 des Erziehungsdepartements des Kantons C._______, einen E-Mail- verkehr zwischen der Psychologin und Medic-Help vom 12. Mai 2021, ein rechtsmedizinisches Altersgutachten vom 25. Mai 2021 sowie ein medizi- nisches Rezept vom 26. Mai 2021. B. Am 15. Juni 2021 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylge- suchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______ geboren worden. Ungefähr im Jahr 2007 sei sein Vater gestor- ben. Im Jahr 2007 oder 2008 sei er eingeschult worden. Er habe mit seiner Mutter und seinen beiden Onkeln mütterlicherseits im Haus seines verstor- benen Grossvaters mütterlicherseits gelebt. Seine beiden Onkel hätten ihn geschlagen und ihm und seiner Mutter wiederholt mitgeteilt, sie hätten kein Anrecht im Haus zu wohnen. Im Jahr 2010 oder 2011 sei er mit Kollegen mit dem Boot nach Spanien ausgereist und drei Tage später ungewollt wie- der in Marokko angekommen. Seit ungefähr dem Jahr 2010 habe er Prob- leme mit einer Person aus seiner Schule gehabt. Wegen einer Schlägerei im Jahr 2016 mit derselben Person sei er sechs Monate im Gefängnis ge- wesen und anschliessend zwei Monate in einem Waisenhaus untergekom- men, wo es zu sexuellen Übergriffen durch einen Betreuer gekommen sei. Die Schule habe er in der neunten Klasse abgebrochen. In Marokko habe er keine Unterkunft gehabt, weshalb er Ende 2016 respektive im Jahr 2017 zur Sicherung seiner Zukunft illegal aus Marokko ausgereist sei. Von 2017 bis 2019 habe er in der E._______ in einer (...)fabrik gearbeitet. Danach

E-1455/2022 Seite 3 habe er sich eineinhalb bis zwei Monate in F._______, fünf bis sechs Mo- nate in G._______ und Ende 2019 ungefähr einen Monat lang in Italien aufgehalten. Von kurz vor dem Jahreswechsel 2019/2020 bis Ende 2020 habe er in H._______ gewohnt. Anschliessend habe er sich wieder in Ita- lien aufgehalten. Von dort aus sei er wiederholt und am 16. März 2021 end- gültig in die Schweiz eingereist. C. Am 22. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In den Akten befindet sich ein sozialpädagogischer Austritts- bericht unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) vom 27. Juni 2021. D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, seine Mutter sei vor einigen Wochen verstorben. Er versu- che ein Dokument zu organisieren, welches den Tod seiner Mutter belege. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes seien keine weiteren medizini- schen Abklärungen notwendig und er lehne eine Therapie ab. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2022 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 auf- zuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Über- stellung nach Marokko abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sei abzusehen.

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres- sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – vorbehältlich nachste- hende Erwägung 3 – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung betreffend, an- gefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

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E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollzieh- bar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts damit, die Vor- instanz habe ihn anlässlich der Anhörung mit gewissen Widersprüchen nicht konfrontiert. Zudem hätten seine Aussagen zu seiner genauen Ad- resse, zu seinem Aufenthalt in Italien, zu seiner Reise in die Schweiz und zu seinem Alter durch die Vorinstanz einer Überprüfung unterzogen wer- den können. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von positiven Faktoren be- treffend sein Beziehungsnetz in Marokko aus. Es sei nicht abgeklärt wor- den, wie sein Verhältnis zu seiner Grossmutter mütterlicherseits sei, ob diese noch lebe, welche seiner Kollegen in Marokko vorhanden seien und ob diese in der Lage wären, ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu unterstützen. Da er erst kürzlich volljährig geworden sei, hätte seine Weg- weisung unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geprüft werden müssen.

E-1455/2022 Seite 6 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der Anhörung ausführlich zu seiner Person und seinen Asylgründen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Befragung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von ihm verlangt, bedeutet noch keine ungenü- gende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zu seiner Adresse, zu seinem Aufenthalt in Italien und zu seiner Reise in die Schweiz geprüft und als unglaubhaft befunden. In antizipierter Beweiswür- digung bestand deshalb keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklä- rungen zu treffen. In Bezug auf sein Alter wurde ein Altersgutachten erstellt und festgestellt, dass sein angegebenes Lebensalter mit den medizini- schen Befunden vereinbar ist. Soweit sich seine Kritik auf sein Beziehungs- netz in Marokko bezieht, ist in der nachfolgenden materiellen Prüfung da- rauf einzugehen. Angesichts seiner zwischenzeitlich erfolgten Volljährigkeit erübrigt sich eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der KRK. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft habe. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, inwiefern seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt im Waisenhaus in auffallendem Widerspruch zu seinen Aussagen hinsichtlich des Reiseberichts oder der Gerichtsverhandlung stehen würden. Die Vorinstanz habe zudem im Zu- sammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht gewürdigt, dass er über fünf Jahre nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Wür- digung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorge- brachten Asylgründe betrifft. In der Verfügung erklärt die Vorinstanz, im Ge- gensatz zu seinen dürftigen Angaben über seinen Aufenthalt im Waisen- haus habe er zur Gerichtsverhandlung und zum Reisebericht anschaulich Schilderungen machen können. Zudem ging die Vorinstanz auf die lang- jährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ein und erachtete den Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt als zumutbar. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit zur Genüge begründet.

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E. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings- eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum

E-1455/2022 Seite 8 heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg- weisung ist zulässig.

E. 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-151/2022 vom 24. Februar 2022).

E. 6.3.3 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs damit, der Beschwerdeführer sei zwar erst vor kurzem volljährig ge- worden, seinem jungen Alter könne aber mit Hinweisen auf seine langjäh- rige Landesabwesenheit und der damit einhergehenden Selbständigkeit, seine Reiseerfahrungen sowie seine mehrjährige Arbeitstätigkeit in diver- sen Bereichen begegnet werden. Seine weitgehend als unglaubhaft zu be- urteilenden Angaben zu seinen heimatlichen Lebensumständen sowie Wohn- und Familienverhältnissen würden zwar eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erschweren, gleichzeitig wür- den sie aber den Umkehrschluss zulassen, dass er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsitua- tion verfüge. An dem von ihm geltend gemachten Ableben seiner Mutter würden grosse Zweifel bestehen, da er die in Aussicht gestellte Todesur- kunde nicht eingereicht habe. Gemäss seinen Aussagen stehe er mit Kol- legen in seiner Heimat in Kontakt, weshalb auch von einem intakten sozi- alen Beziehungsnetz auszugehen sei, das ihm bei Bedarf eine Hilfe sein könne. Zudem sei er arbeitsfähig, was ihm den Wiedereinstieg ins heimat- liche Erwerbsleben erleichtere. Schliesslich stelle auch sein Gesundheits- zustand kein Vollzugshindernis dar. Im Rahmen der Anhörung habe er le- diglich Schlafstörungen geltend gemacht. In der Schweiz sei er aufgrund einer passageren Vigilanzminderung (Minderung der Wachheit) behandelt worden. Gemäss seinem Schreiben vom 14. Dezember 2021 seien seit dem Sommer 2021 aufgrund fehlender Notwendigkeit keine weiteren me- dizinischen Abklärungen durchgeführt worden und er habe sich auch nicht veranlasst gesehen, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Marokko

E-1455/2022 Seite 9 verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welchem er sich bei Bedarf anvertrauen könne. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe widerspruchsfreie Angaben zu den Problemen mit seinen beiden Onkeln, zum Verhältnis seiner mittler- weile verstorbenen Mutter, den geltend gemachten schwierigen Wohnver- hältnissen und seinem Aufenthalt im Waisenhaus gemacht. Es sei nicht angebracht, dass die Vorinstanz aufgrund seiner Aussagen den Umkehr- schluss ziehe, dass in seiner Heimat ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz bestehe. Er sei seit fünf Jahren nicht mehr in seiner Hei- mat gewesen. Seine Mutter sei in der Zwischenzeit verstorben und falls sie trotzdem noch am Leben sein sollte, wovon die Vorinstanz ausgehe, nütze es ihm nichts, da er weiterhin nicht an den Ort zurückkehren könne, wo er aufgewachsen sei. Zudem sei seine Mutter zuletzt selber auf Unterstützung durch ihre Freundinnen angewiesen gewesen. Zu seinen Onkeln bestehe keine Beziehung, weshalb diese ihm nicht helfen und ihn nicht aufnehmen würden. Es sei nicht abgeklärt worden, wie das Verhältnis zu seiner Gross- mutter mütterlicherseits sei und ob diese noch lebe. Aufgrund seiner Hin- weise auf Kollegen in Marokko könne nicht geschlossen werden, diese würden ihn unterstützen. Insgesamt sei unklar, wie gross das von der Vor- instanz als intakt bezeichnete Beziehungsnetz sei. Er habe in der E._______ in einer (...)fabrik gearbeitet, danach sei er jedoch keiner Ar- beitstätigkeit mehr nachgegangen. Zudem habe er keine Ausbildung ab- solviert. Er halte sich seit einigen Monaten in einer Pflegefamilie auf, wo es ihm gut gehe. Bei einer Rückkehr nach Marokko sei damit zu rechnen, dass seine psychischen und physischen Beschwerden wiederauftauchen wür- den.

E. 6.3.4 Nach Prüfung der Akten ist vorliegend nicht von einer konkreten Ge- fährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in sein Hei- matland trotz seines noch sehr jungen Alters und selbst, wenn seine Anga- ben über seine Familienangehörigen zutreffen sollten, auszugehen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Problemen mit seinen Onkeln be- schränken sich auf vage Hinweise, welche auch in der Beschwerde nicht präzisiert werden. Es dürften also tatsächlich keine Probleme mit seinen Onkeln bestanden haben. Hinzu kommt, dass er bisher nicht belegt hat, dass seine Mutter verstorben ist. Anlässlich der Befragung und der Anhö- rung gab er zudem an, dass seine Grossmutter mütterlicherseits in Ma- rokko in der Stadt I._______ lebe (vgl. elektronische SEM-Akten […]). Er konnte somit das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Marokko nicht glaubhaft darlegen. Doch angesichts der nachfolgenden Angaben, ist

E-1455/2022 Seite 10 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne bestehendes familiäres Netz durchaus in der Lage ist, seine Existenzgrundlage selber zu sichern. Gemäss eigenen Angaben verfügt er in Marokko über Kollegen, zu welchen er in den letzten Jahren Kontakt pflegte. Die Schule hat er bis zur neunten Klasse besucht und war bereits in seiner Heimat als selbstän- diger Maler tätig. Mehr als vier Jahre lang hielt er sich in verschiedenen Ländern auf, arbeitete zwei Jahre lang in der E._______ in einer (...)fabrik und konnte dadurch seine Grundbedürfnisse befriedigen. Schliesslich ver- mögen auch seine gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen. Es liegen aktuelle Arztberichte vor, wo- nach eine passagere Vigilanzminderung, eine depressive Symptomatik, Ohrenschmerzen sowie Zahn- und Zahnfleischprobleme bestanden ha- ben, welche behandelt wurden. Weder eine Nachbehandlung noch eine Psychotherapie ist angezeigt gemäss dem Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 14. Dezember 2021. Bezüglich seiner vagen Aussagen zu seinen Verwandten und zu seinen Wohnverhältnissen ist im Übrigen darauf hinzu- weisen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Un- tersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugs- hindernissen zu forschen, wenn durch gezielt vorenthaltene und tatsachen- widrige Angaben eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs verhindert wird. Die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, die Schilderungen zur Gerichtsverhandlung und zu seiner Reise seien länger ausgefallen als seine Erklärungen zum Auf- enthalt im Waisenhaus, weil sich die Länge des Reiseberichts aus den ver- schiedenen Stationen über ungefähr vier Jahre hinweg ergeben habe und es sich beim Bericht zur Gerichtsverhandlung um einen Ablauf handle, be- stehend aus eigenen Stationen, die ihm geläufig seien, vermag nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund, dass ein Aufenthalt in einem Waisen- haus ein einschneidendes Ereignis ist, er sich dort ungefähr zwei Monate aufgehalten habe und missbraucht worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er dazu detaillierte Ausführungen machen kann. Aufgrund der Zweifel an seinen Aussagen zu seinen Wohnverhältnissen und den Problemen mit seinen Onkeln ist somit höchst wahrscheinlich, dass er in Marokko wieder

E-1455/2022 Seite 11 im Haus seines verstorbenen Grossvaters wohnen könnte. Der Wegwei- sungsvollzug ist nach dem Dargelegten insgesamt auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung ih- res Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). Allfällige Ein- schränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Hei- matstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundes- recht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeach- tet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1455/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1455/2022 Urteil vom 19. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der - heute volljährige - Beschwerdeführer ersuchte am 17. März 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person am 29. März 2021 machte er geltend, er sei minderjährig. Eine Altersabklärung hat dies ebenfalls ergeben. In den Akten befinden sich polizeiliche Unterlagen aus Italien (im Original; Protokolle vom 27. Februar 2021), medizinische Notfallmeldungen vom 16. April 2021 und vom 25. April 2021, ein Strafbefehl der Jugendanwaltschaft B._______ vom 17. März 2021 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz, ein Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung" vom 31. März 2021, medizinische Austrittsberichte vom 19. April 2021 und 4. Juni 2021 (provisorisch), ärztliche Rückmeldungen an Medic-Help vom 6. und 22. April sowie vom 27. Mai 2021, eine Schulbestätigung vom 25. April 2021 des Erziehungsdepartements des Kantons C._______, einen E-Mailverkehr zwischen der Psychologin und Medic-Help vom 12. Mai 2021, ein rechtsmedizinisches Altersgutachten vom 25. Mai 2021 sowie ein medizinisches Rezept vom 26. Mai 2021. B. Am 15. Juni 2021 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in D._______ geboren worden. Ungefähr im Jahr 2007 sei sein Vater gestorben. Im Jahr 2007 oder 2008 sei er eingeschult worden. Er habe mit seiner Mutter und seinen beiden Onkeln mütterlicherseits im Haus seines verstorbenen Grossvaters mütterlicherseits gelebt. Seine beiden Onkel hätten ihn geschlagen und ihm und seiner Mutter wiederholt mitgeteilt, sie hätten kein Anrecht im Haus zu wohnen. Im Jahr 2010 oder 2011 sei er mit Kollegen mit dem Boot nach Spanien ausgereist und drei Tage später ungewollt wieder in Marokko angekommen. Seit ungefähr dem Jahr 2010 habe er Probleme mit einer Person aus seiner Schule gehabt. Wegen einer Schlägerei im Jahr 2016 mit derselben Person sei er sechs Monate im Gefängnis gewesen und anschliessend zwei Monate in einem Waisenhaus untergekommen, wo es zu sexuellen Übergriffen durch einen Betreuer gekommen sei. Die Schule habe er in der neunten Klasse abgebrochen. In Marokko habe er keine Unterkunft gehabt, weshalb er Ende 2016 respektive im Jahr 2017 zur Sicherung seiner Zukunft illegal aus Marokko ausgereist sei. Von 2017 bis 2019 habe er in der E._______ in einer (...)fabrik gearbeitet. Danach habe er sich eineinhalb bis zwei Monate in F._______, fünf bis sechs Monate in G._______ und Ende 2019 ungefähr einen Monat lang in Italien aufgehalten. Von kurz vor dem Jahreswechsel 2019/2020 bis Ende 2020 habe er in H._______ gewohnt. Anschliessend habe er sich wieder in Italien aufgehalten. Von dort aus sei er wiederholt und am 16. März 2021 endgültig in die Schweiz eingereist. C. Am 22. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In den Akten befindet sich ein sozialpädagogischer Austrittsbericht unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) vom 27. Juni 2021. D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, seine Mutter sei vor einigen Wochen verstorben. Er versuche ein Dokument zu organisieren, welches den Tod seiner Mutter belege. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig und er lehne eine Therapie ab. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 28. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2022 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Marokko abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachstehende Erwägung 3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Vollzug der Wegweisung betreffend, angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und eine Verletzung der Begründungspflicht. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts damit, die Vor-instanz habe ihn anlässlich der Anhörung mit gewissen Widersprüchen nicht konfrontiert. Zudem hätten seine Aussagen zu seiner genauen Adresse, zu seinem Aufenthalt in Italien, zu seiner Reise in die Schweiz und zu seinem Alter durch die Vorinstanz einer Überprüfung unterzogen werden können. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von positiven Faktoren betreffend sein Beziehungsnetz in Marokko aus. Es sei nicht abgeklärt worden, wie sein Verhältnis zu seiner Grossmutter mütterlicherseits sei, ob diese noch lebe, welche seiner Kollegen in Marokko vorhanden seien und ob diese in der Lage wären, ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu unterstützen. Da er erst kürzlich volljährig geworden sei, hätte seine Wegweisung unter dem Aspekt des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geprüft werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der Anhörung ausführlich zu seiner Person und seinen Asylgründen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Befragung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als von ihm verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zu seiner Adresse, zu seinem Aufenthalt in Italien und zu seiner Reise in die Schweiz geprüft und als unglaubhaft befunden. In antizipierter Beweiswürdigung bestand deshalb keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. In Bezug auf sein Alter wurde ein Altersgutachten erstellt und festgestellt, dass sein angegebenes Lebensalter mit den medizinischen Befunden vereinbar ist. Soweit sich seine Kritik auf sein Beziehungsnetz in Marokko bezieht, ist in der nachfolgenden materiellen Prüfung darauf einzugehen. Angesichts seiner zwischenzeitlich erfolgten Volljährigkeit erübrigt sich eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der KRK. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft habe. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht dazu geäussert, inwiefern seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt im Waisenhaus in auffallendem Widerspruch zu seinen Aussagen hinsichtlich des Reiseberichts oder der Gerichtsverhandlung stehen würden. Die Vorinstanz habe zudem im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht gewürdigt, dass er über fünf Jahre nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. In der Verfügung erklärt die Vorinstanz, im Gegensatz zu seinen dürftigen Angaben über seinen Aufenthalt im Waisenhaus habe er zur Gerichtsverhandlung und zum Reisebericht anschaulich Schilderungen machen können. Zudem ging die Vorinstanz auf die langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ein und erachtete den Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt als zumutbar. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit zur Genüge begründet. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-151/2022 vom 24. Februar 2022). 6.3.3 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, der Beschwerdeführer sei zwar erst vor kurzem volljährig geworden, seinem jungen Alter könne aber mit Hinweisen auf seine langjährige Landesabwesenheit und der damit einhergehenden Selbständigkeit, seine Reiseerfahrungen sowie seine mehrjährige Arbeitstätigkeit in diversen Bereichen begegnet werden. Seine weitgehend als unglaubhaft zu beurteilenden Angaben zu seinen heimatlichen Lebensumständen sowie Wohn- und Familienverhältnissen würden zwar eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erschweren, gleichzeitig würden sie aber den Umkehrschluss zulassen, dass er in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und damit über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. An dem von ihm geltend gemachten Ableben seiner Mutter würden grosse Zweifel bestehen, da er die in Aussicht gestellte Todesurkunde nicht eingereicht habe. Gemäss seinen Aussagen stehe er mit Kollegen in seiner Heimat in Kontakt, weshalb auch von einem intakten sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei, das ihm bei Bedarf eine Hilfe sein könne. Zudem sei er arbeitsfähig, was ihm den Wiedereinstieg ins heimatliche Erwerbsleben erleichtere. Schliesslich stelle auch sein Gesundheitszustand kein Vollzugshindernis dar. Im Rahmen der Anhörung habe er lediglich Schlafstörungen geltend gemacht. In der Schweiz sei er aufgrund einer passageren Vigilanzminderung (Minderung der Wachheit) behandelt worden. Gemäss seinem Schreiben vom 14. Dezember 2021 seien seit dem Sommer 2021 aufgrund fehlender Notwendigkeit keine weiteren medizinischen Abklärungen durchgeführt worden und er habe sich auch nicht veranlasst gesehen, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Marokko verfüge über ein funktionierendes Gesundheitssystem, welchem er sich bei Bedarf anvertrauen könne. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe widerspruchsfreie Angaben zu den Problemen mit seinen beiden Onkeln, zum Verhältnis seiner mittlerweile verstorbenen Mutter, den geltend gemachten schwierigen Wohnverhältnissen und seinem Aufenthalt im Waisenhaus gemacht. Es sei nicht angebracht, dass die Vorinstanz aufgrund seiner Aussagen den Umkehrschluss ziehe, dass in seiner Heimat ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz bestehe. Er sei seit fünf Jahren nicht mehr in seiner Heimat gewesen. Seine Mutter sei in der Zwischenzeit verstorben und falls sie trotzdem noch am Leben sein sollte, wovon die Vorinstanz ausgehe, nütze es ihm nichts, da er weiterhin nicht an den Ort zurückkehren könne, wo er aufgewachsen sei. Zudem sei seine Mutter zuletzt selber auf Unterstützung durch ihre Freundinnen angewiesen gewesen. Zu seinen Onkeln bestehe keine Beziehung, weshalb diese ihm nicht helfen und ihn nicht aufnehmen würden. Es sei nicht abgeklärt worden, wie das Verhältnis zu seiner Grossmutter mütterlicherseits sei und ob diese noch lebe. Aufgrund seiner Hinweise auf Kollegen in Marokko könne nicht geschlossen werden, diese würden ihn unterstützen. Insgesamt sei unklar, wie gross das von der Vor-instanz als intakt bezeichnete Beziehungsnetz sei. Er habe in der E._______ in einer (...)fabrik gearbeitet, danach sei er jedoch keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen. Zudem habe er keine Ausbildung absolviert. Er halte sich seit einigen Monaten in einer Pflegefamilie auf, wo es ihm gut gehe. Bei einer Rückkehr nach Marokko sei damit zu rechnen, dass seine psychischen und physischen Beschwerden wiederauftauchen würden. 6.3.4 Nach Prüfung der Akten ist vorliegend nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland trotz seines noch sehr jungen Alters und selbst, wenn seine Angaben über seine Familienangehörigen zutreffen sollten, auszugehen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Problemen mit seinen Onkeln beschränken sich auf vage Hinweise, welche auch in der Beschwerde nicht präzisiert werden. Es dürften also tatsächlich keine Probleme mit seinen Onkeln bestanden haben. Hinzu kommt, dass er bisher nicht belegt hat, dass seine Mutter verstorben ist. Anlässlich der Befragung und der Anhörung gab er zudem an, dass seine Grossmutter mütterlicherseits in Marokko in der Stadt I._______ lebe (vgl. elektronische SEM-Akten [...]). Er konnte somit das Fehlen eines familiären Beziehungsnetzes in Marokko nicht glaubhaft darlegen. Doch angesichts der nachfolgenden Angaben, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne bestehendes familiäres Netz durchaus in der Lage ist, seine Existenzgrundlage selber zu sichern. Gemäss eigenen Angaben verfügt er in Marokko über Kollegen, zu welchen er in den letzten Jahren Kontakt pflegte. Die Schule hat er bis zur neunten Klasse besucht und war bereits in seiner Heimat als selbständiger Maler tätig. Mehr als vier Jahre lang hielt er sich in verschiedenen Ländern auf, arbeitete zwei Jahre lang in der E._______ in einer (...)fabrik und konnte dadurch seine Grundbedürfnisse befriedigen. Schliesslich vermögen auch seine gesundheitlichen Probleme nicht zur Annahme einer existenziellen Notlage zu führen. Es liegen aktuelle Arztberichte vor, wonach eine passagere Vigilanzminderung, eine depressive Symptomatik, Ohrenschmerzen sowie Zahn- und Zahnfleischprobleme bestanden haben, welche behandelt wurden. Weder eine Nachbehandlung noch eine Psychotherapie ist angezeigt gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2021. Bezüglich seiner vagen Aussagen zu seinen Verwandten und zu seinen Wohnverhältnissen ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn durch gezielt vorenthaltene und tatsachenwidrige Angaben eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert wird. Die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift, die Schilderungen zur Gerichtsverhandlung und zu seiner Reise seien länger ausgefallen als seine Erklärungen zum Aufenthalt im Waisenhaus, weil sich die Länge des Reiseberichts aus den verschiedenen Stationen über ungefähr vier Jahre hinweg ergeben habe und es sich beim Bericht zur Gerichtsverhandlung um einen Ablauf handle, bestehend aus eigenen Stationen, die ihm geläufig seien, vermag nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund, dass ein Aufenthalt in einem Waisenhaus ein einschneidendes Ereignis ist, er sich dort ungefähr zwei Monate aufgehalten habe und missbraucht worden sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er dazu detaillierte Ausführungen machen kann. Aufgrund der Zweifel an seinen Aussagen zu seinen Wohnverhältnissen und den Problemen mit seinen Onkeln ist somit höchst wahrscheinlich, dass er in Marokko wieder im Haus seines verstorbenen Grossvaters wohnen könnte. Der Wegweisungsvollzug ist nach dem Dargelegten insgesamt auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). Allfällige Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen des Heimatstaates im Zusammenhang mit der aktuellen Covid-19-Pandemie sind im Übrigen temporärer Art und bewirken keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener