Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1454/2015 Urteil vom 12. März 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2015 - eröffnet am 25. Februar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich in seinem Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass vom ehemaligen Rechtsvertreter am 6. März 2015 ein vom Vortag datiertes, mit "Medizinische Informationen" betiteltes Schriftstück des (...) ans SEM geschickt und von Letzterem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo es am 11. März 2015 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer ein bis zum 10. Februar 2015 gültiges Schengen-Visum für Frankreich hatte, dass das SEM die französischen Behörden am 16. Februar 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte und die französischen Behörden dem Gesuch am 20. Februar 2015 zustimmten, dass die Zuständigkeit Frankreichs damit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend machte, zwei seiner Brüder mit jeweils fünf Kindern und seine Mutter befänden sich als Asylsuchende in Frankreich, wo sie bis jetzt keine angemessene Wohnung und ein schlechtes Leben hätten, und die Asylverfahren würden in Frankreich lange dauern, dass er vor etwa 4 Monaten (das heisst etwa im Oktober 2014) in (...) einen Herzinfarkt erlitten habe, dass er bereits 60 Jahre alt sei und sich davor fürchte, sein Gesundheitszustand würde sich in Frankreich verschlechtern, dass er diese Vorbringen in seiner Beschwerde wiederholte und anfügte, in Frankreich sei eine Existenz in Würde selbst als anerkannter Flüchtling nicht garantiert, was er angesichts seines Alter als unzumutbar erachte, dass es in seinem Alter nicht darum gehe, wo er Schutz erhalte, sondern dass ihm keine weiteren Strapazen in Form einer Zwangsausweisung nach Frankreich auferlegt würden, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK mit sich bringen, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass davon auszugehen ist, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es sich deshalb nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, den Beschwerdeführer an den zuständigen Dublin-Staat zu überstellen, dass der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass jedoch weder das Alter des Beschwerdeführers (59½ Jahre), noch der Umstand, dass er vor einigen Monaten einen Herzinfarkt erlitten und am 12. März 2015 den nächsten Arzttermin hat (vgl. Bestätigung [...] vom 5. März 2015), die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet, zumal keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich angemessen medizinisch behandelt werden wird, dass deshalb kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Nichteintretensentscheiden im Rahmen von Dublin-Verfahren systembedingt kein Raum für eine separate Prüfung der Voraussetzungen von Wegweisung und Wegweisungsvollzug bleibt (BVGE 2010/45 E. 10.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6817/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 6), und die entsprechende Prüfung - soweit notwendig - bereits bei der Prüfung der Gründe des Nichteintretens stattgefunden hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil innerhalb der fünftägigen Behandlungsfrist abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird (Art. 107a Abs. 3 AsylG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: