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E-1450/2007

E-1450/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom (...) lehnte das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch zwecks Familienzusammen­füh­rung des Beschwerdeführers vom (...) ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, der Vater des Beschwerdeführers habe zwar im Jahr (...) in der Schweiz Asyl erhalten, die Voraussetzungen ge­mäss Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Mutter des Beschwerdeführers sowie seinen zum Zeitpunkt ihrer Ge­suchseinrei­chung noch minderjährigen Geschwistern wurde (...) Familien­asyl gewährt. Mit Verfügung vom (...) wies das ehemalige Bundesamt für Zuwan­derung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: BFM) das Ge­such um Bewilli­gung der Einreise des Beschwerdeführers vom (...) gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän­dern (VEA, AS 1998 194) ab. II. A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess nach eigenen An­gaben sein Heimatland am 17. oder 18. Dezember 2006 und gelangte am 22. oder 23. Dezem­ber 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 27. De­zember 2006 um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 11. Januar 2007 wurde er im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) summarisch be­fragt sowie am 22. Januar 2007 gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG direkt zu seinen Ausreise- und Asyl­gründen ange­hört. Anlässlich seiner Befragun­gen trug der Beschwerde­führer im We­sentlichen Folgendes vor: Türkische Behörden hätten sich - als der Vater, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, noch in der Türkei im Gefängnis gewesen sei und auch nachdem dieser [Jahr] aus der Türkei geflohen sei - oft beim Be­schwerdeführer und seinen Familienangehörigen nach dem Vater erkun­digt. Der Beschwerdeführer sei zudem einst von der Polizei im Büro der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi, DEHAP), wel­che er bei Wahlen unterstützt habe, indem er an Kundgebungen teilgenom­men habe, seines Vaters wegen geschlagen worden. Ferner sei er von Mitgliedern einer Sonderein­heit unterwegs angehalten, gedemütigt so­wie derart [...] geschla­gen worden, dass er aufgrund der Schmer­zen eine Woche im Bett habe verbrin­gen müssen. Des Weiteren sei er anlässlich des kurdischen Nevroz-Festes von den türkischen Behör­den inhaftiert und einen Tag festgehalten worden. Sodann sei er auf­grund seines Kontaktes zur DEHAP, der politischen Vergangenheit sei­nes Vaters sowie des angeblichen Umstandes, dass sein [Verwandter] ein Märty­rer sei, ein weiteres Mal von den türki­schen Behörden verhaf­tet wor­den und habe wiederum einen Tag in Haft verbracht. Im Jahr 2004 habe er angefangen, als [...] zu arbeiten. In der Folge habe er etwa zehn Mal freiwillig und kostenlos bewaffnete Milizio­näre der PKK transportiert - letzt­mals wahrscheinlich im Juni 2006. Aus Angst, von der Gen­darmerie unterwegs kontrolliert sowie aufgrund seiner Dienstleis­tung für die PKK seitens der türkischen Behörden belangt zu wer­den, habe er mit seiner Tätigkeit aufgehört und das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Nü­fus zu den Akten. B. Mit Faxschreiben vom 12. Januar 2007 lehnten die deutschen Behörden das Übernahmegesuch des BFM vom 11. Januar 2007 - mangels Anhalts­punkten für eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz von Deutschland herkommend - ab. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 - dem Beschwerdeführer gleichen­tags ausgehändigt und seinem Rechtsvertreter am 29. Januar 2007 eröff­net - verneinte das BFM die Flücht­lingseigenschaft des Beschwerdefüh­rers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vor­bringen des Beschwerdefüh­rers nicht den Anforderungen an die Glaub­haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten ver­möchten. Ausser­dem sei der Vollzug der Wegweisung zu­lässig, zumutbar und möglich. D. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2007 (Poststem­pel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundes­verwaltungsge­richt Be­schwerde gegen die vorinstanzliche Verfü­gung ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzu­heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerdeführers fest­zustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässig­keit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli­cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er­sucht. Überdies wurde der Antrag gestellt, die Akten des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers beizuzie­hen. E. Mit Verfügung vom 7. März 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, hiess das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, eine Einwilligungserklärung seines Vaters zur Gewährung der Akteneinsicht in seine Asylakten einzureichen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2007 reichte der Rechtsvertreter aufforderungs­gemäss die Einwilligungserklärung des Vaters des Beschwer­deführers zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM mit Verfügung vom 20. März 2007 - unter Hinweis auf das beigezogene Dossier des Vaters des Be­schwerdeführers - zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2007 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. I. Mit Verfügung vom 10. April 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechen­der Beweismittel. Gleichzeitig stellte es ihm Aktenstücke aus dem Asylver­fahren seines Vaters (vgl. hierzu Beschwerdeakten act. 7) in Kopie zu. J. Mit Replikeingabe vom 19. April 2007 nahm der Rechtsvertreter hierzu Stel­lung. K. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bun­desgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu Fr. 30.- verurteilt.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Ver­fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; er ist da­her zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist ein­zutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz würdigte in ihrer angefochtenen Verfügung die Asylvor­bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung führte sie aus, seine zu Protokoll gegebenen Aussagen in Bezug auf die bei­den Festnahmen hätten sich auf das Anfüh­ren von Allgemeinplätzen re­duziert und seien widersprüchlich dargelegt wor­den. Der Beschwerdefüh­rer habe eingangs der Bundesanhörung ange­geben, die erste Verhaftung nach 1996 erlitten zu haben. Später habe er geäussert, sich nicht mehr erinnern zu können, in welchem Jahr die Festnahme statt­gefunden habe; es könne auch nach 2004 gewesen sein (vgl. A16/9 S. 2). An den Zeitpunkt der zweiten Festnahme vermöge er sich ebenfalls nicht mehr zu erinnern. Sodann wisse er nicht, wo ge­nau er verhaftet wor­den sei (vgl. A16/9 S. 3). Demgegenüber habe er bei der EVZ-Befra­gung ausgeführt, er habe die beiden Festnahmen in den Jah­ren 1998/1999 erlebt (vgl. A1/11 S. 5), jedenfalls vor 2004 (vgl. A1/11 S. 6). Des Weiteren habe er auf die Frage, wann der Übergriff seitens der türki­schen Sicherheits­kräfte erfolgt sei, geantwortet, er wisse nicht mehr, ob es 1999 oder zu ei­nem späteren Zeitpunkt gewesen sei (vgl. A16/9 S. 6). Als er anlässlich der Bundesanhörung aufgefordert worden sei darzule­gen, was sich beim letztmaligen Vorstelligwerden der türki­schen Be­hör­den zugetragen habe, sei er bezeichnenderweise nicht dar­auf einge­gan­gen, sondern habe pauschal geschildert, wie solche Nachfra­gen seitens der Sicherheitskräfte erfolgen würden (vgl. A16/9 S. 6). Somit seien die Schilderung und Begründung des Beschwerdeführers hinsichtlich der gel­tend ge­machten Be­nachteiligungen als unglaubhaft zu qualifizieren, und es handle sich bei den betref­fenden Vorbringen offensichtlich um ein Kon­strukt. Ferner sei festzuhalten, dass auch das Vorbringen, auf­grund der voll­brachten Dienstleistung für bewaffnete Milizionäre der PKK ei­nes Ta­ges von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden, ebenfalls nicht glaubhaft erscheine, zumal sich die Milizionäre der PKK nicht bewaff­net in der Stadt B._______ hätten transportieren lassen, da das Ri­siko, bei einer der zahlreichen Kontrollen durch die türkischen Sicherheits­kräfte auf­grund der mitgeführten Waffen enttarnt und festgenom­men zu werden, zu hoch gewesen wäre. Zudem habe der Be­schwerdeführer auf die Frage, wie er und die PKK-Milizionäre bei einer allfäl­ligen Kontrolle durch die Sicher­heitskräfte reagiert hätten, erwidert, sie hätten sich erge­ben oder von den Waffen Gebrauch gemacht (vgl. A 16/9 S. 6). Dem sei entgegenzu­halten, dass PKK-Milizionäre in derartigen Situationen pro­fessionell vorge­hen wür­den und folglich erwar­tungsge­mäss differenziertere Verhaltensmass­nahmen für den Notfall mit dem [Transportgehilfe] abge­sprochen hätten. Somit sei nach dem Ge­sagten festzuhal­ten, dass es dem Beschwer­deführer nicht gelungen sei, seine Verfolgungs­vorbringen glaub­haft darzutun.

E. 4.2 Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, der Be­schwerdefüh­rer sei viel stärker behelligt worden als der Rest der Fami­lie, weil die türkischen Behörden davon ausgehen würden, dass sich un­ge­bundene junge Männer ohne Kinder keine Zurückhaltung bei illega­len Ak­tivitäten auferlegen und das grösste Potential für den kurdischen Wi­der­stand darstellen würden. Die Behelligungen, die der Beschwerdefüh­rer er­litten habe, würden von kurzzeitigen Festnahmen bis zu massiven kör­perli­chen Misshandlungen reichen, aufgrund derer er an wiederkehren­den star­ken (...)-Schmerzen leide, da von den Schlägen [ein Organ] wohl in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Zudem stehe er aufgrund der angeblichen grossen Bekanntheit seines Vaters, des­sen politi­scher Ver­gangenheit für die Sache der Kurden und als (...) unver­heirateter Sohn unter verschärfter Beobachtung. Ange­sichts der lan­gen Zeitdauer, in welcher der Beschwerdeführer wiederholt von den türki­schen Sicherheits­kräften behelligt worden sei, erstaune es nicht, dass er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt einzelner Vor­komm­nisse erin­nern könne. Im Übrigen sei dem Vater, der Mutter und den Ge­schwistern, letzte­ren gestützt auf die gesetzliche Regelvermutung der Ge­fährdung nächster Angehöriger von anerkannten Flüchtlingen, in der Schweiz Asyl gewährt worden. Folglich seien die Ereignisse, welche zur Verfolgung der Familie geführt hätten, kein Konstrukt. Des Weiteren sei es einleuch­tend, dass man einem gelegentlichen Transportgehilfen der Gue­rilla, der nicht zuletzt aufgrund seiner Familienzugehörigkeit für ver­trau­enswürdig gehalten werde, keine Einzelheiten über Pläne für ein späte­res Vorgehen mitteile, denn je weniger Informationen er erhalte, desto weniger könne er unter allfälliger Folter verraten. Ferner handle es sich beim Beschwerdefüh­rer um eine eher wortkarge Person, die nur das notwen­digste auf Fragen antworte. Überdies stehe er unter einem uner­trägli­chen psychischen Druck, da er als Sohn seines Vaters in den Augen der PKK seine Verantwortung wahrnehmen müsse; insbesondere zwinge man ihn zu Hilfsdiensten. Der Beschwerdeführer stehe somit zwischen den Fron­ten, während seine Familie im Ausland in Sicherheit sei. Schliess­lich sei im Sinne der Reflexverfolgung ebenfalls zu berücksichti­gen, dass er in der Schweiz bei seinen Angehörigen geweilt habe und die türkischen Behör­den im Falle einer allfälligen Rückschaffung desto mehr ein Inte­resse daran hätten, den Aufenthaltsort und die politischen Aktivitä­ten des Vaters in Erfahrung zu bringen, was als Nachfluchtgrund hinzu­komme.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dem Beschwerdefüh­rer sei versichert, dass das Bundesamt vor seinem gefällten negativen Ent­scheid das Dossier des Vaters des Beschwerdeführers (Zustellung des betreffenden Dossiers an das EVZ am 18. Januar 2007) konsultiert habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be­schwerdefüh­rers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung in der Tür­kei klar unglaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund seien keine überzeu­genden Elemente vorhanden, die geeignet seien, das Einsetzen ei­ner Reflexverfolgung zu begründen, von welcher der Beschwerdeführer sei­ner Ansicht nach bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat betroffen sein solle.

E. 4.4 In der Replikeingabe führte der Rechtsvertreter aus, das BFM über­sehe im Hinblick auf die Würdigung einer Reflexverfolgung des Beschwer­deführers die tatsächliche Entwicklung in der Türkei. Angesichts der verschärften Gangart der türkischen Behörden und der martialischen Äusserungen betreffend die Kurdenfrage auf beiden Seiten herrsche eine er­höhte Gefahr. Auch wenn das Dossier des Vaters des Beschwerdefüh­rers gegenwärtig nicht mehr sehr aktuell erscheine, so sei doch festzuhal­ten, dass der Vater mit einem Datenblatt als unbequeme Person regist­riert sei. Der Beschwerdeführer würde deshalb bei einer allfälligen Rück­kehr in die Türkei mit grösster Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle unterzo­gen. Dabei sei das Interesse an seiner Person durch den Auslandaufent­halt gestiegen, zumal er sich in der Schweiz bei seinem als angeblich unbe­queme Person und PKK-Anhänger bekannten Vater aufgehalten habe. Die türkischen Behörden würden sich für Kontakte in der Schweiz so­wie den Verbleib und die Aktivitäten von PKK-Unterstützern interessie­ren, was zu einem hohen Folterrisiko für den Beschwerdeführer führe.

E. 5.1 Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen­schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol­che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per­son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­deren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei­genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vor­handenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Si­tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prü­fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Ver­änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus­reise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asyl­gesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24, E. 8a).

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht - entge­gen der angefochtenen Verfügung - nachfolgend zum Schluss, dass die behaupte­ten Vorbrin­gen betreffend die geltend gemachten Trans­portdienste zu Gunsten der PKK zwar nicht der Glaubhaftigkeit entbeh­ren, je­doch keine Asylrelevanz zu entfalten vermö­gen. Namentlich ist diese Tätigkeit den Angaben des Beschwerdeführers zufolge den Be­hörden nie zur Kenntnis gelangt. Somit ist es auch nicht nachvollziehbar, wie er auf­grund dieser Tätig­keit ins Visier der türkischen Behörden ge­ra­ten sein soll. Der Beschwerdeführer führte an, er habe etwa zehn Mal freiwil­lig und kos­tenlos bewaffnete Milizio­näre der PKK transportiert (letzt­mals im Juni 2006). Aus Angst, von der Gendarmerie unterwegs kontrol­liert sowie zufolge seiner Dienstleis­tung für die PKK seitens der türki­schen Behörden belangt zu wer­den, habe er mit seiner Tätigkeit aufge­hört und das Land ver­lassen. Irgendwelche Festnahmen oder Denunziatio­nen machte er in diesem Zusammenhang allerdings nicht gel­tend (vgl. A16/9 S. 4 f.). Folg­lich ist nicht ersichtlich, inwiefern er ernst­hafte Nachteile von gewichtiger Intensität er­litten hat oder bei einer Rück­kehr in sein Heimatland er­leiden werde. Überdies gab er an, den letzten Trans­port für die PKK wahrscheinlich im Juni 2006 getätigt zu haben (vgl. A16/9 S. 5). Seine Abreise nach Istan­bul respektive seine Ausreise aus dem Heimatland erfolgte jedoch erst im Dezember des betreffenden Jah­res (vgl. A16/9 S. 6 f.), was seine damalige Furcht nicht akut erschei­nen lässt. Im Übrigen kann die Behauptung, er könne sich der PKK aufgrund seines familiären Hintergrunds kaum widersetzen, nicht gehört werden. Gemäss seinen Darstellungen handelt es sich beim Beschwerdefüh­rer nicht um ei­nen aktiv am bewaffneten Kampf der PKK Be­teiligten, sondern lediglich um eine Hilfsperson. Folglich ist mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit da­von auszugehen, dass die PKK den Be­schwer­deführer nicht als Abtrünni­gen verfolgen wird, zumal er kein be­sonderes Gefährdungsprofil aufweist und somit von geringem Interesse für die PKK ist.

E. 5.3 Des Weiteren ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht des Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung aufgrund der politi­schen Ver­gangenheit seines Vaters respektive der Familienangehörigen zu prüfen, zumal er seine Asylbegründung im Wesentlichen aus dem politischen Pro­fil seines Vaters sowie aus der Tatsache, [ein Verwandter] sei Märty­rer gewesen, ab­leitet.

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa­mili­enangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als soge­nannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn­det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolg­ten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs­weise ihr sei­tens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozes­ses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Famili­enangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder miss­handelt wur­den, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber un­verändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rech­nen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Re­gelverhalten der tür­kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausma­chen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und de­ren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im­merhin, dass oftmals diejenigen Personen von ei­ner Reflexverfolgung be­droht sind, die sich offen für politisch aktive Ver­wandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfol­gung ausschliesslich von ei­nem besonderen Engagement für politisch ak­tive Verwandte abhängt. Viel­mehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familien­mitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge­ren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu­schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Grup­pierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinwei­sen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzel­falls ermittelt wer­den, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung be­ziehungs­weise die begründete Furcht vor zukünftiger (Re­flex-)Verfol­gung muss fer­ner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit­punkt des Asyl­entscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei­ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter­na­tive verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi­tierte Urteile).

E. 5.3.2 Vorliegend steht fest, dass gegen den Vater des Beschwerdefüh­rers ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" we­gen Unterstützung der PKK besteht und er im Jahr (...) infolgedessen in der Schweiz Asyl erhalten hat. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe sich (...) und in der Folge Transportleistungen zu Gunsten der PKK erbracht. Aus Angst, hierfür seitens der türkischen Behör­den belangt zu werden und weil er sich der PKK nicht habe widerset­zen können, habe er im Dezember 2006 sein Heimatland ver­las­sen (vgl. A 16/9 S. 5, E. 5.2). Demnach geht das Bundesverwaltungs­ge­richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zumin­dest zwei Jahre vor sei­ner Ausreise in der Türkei leben und gar ei­ner Tätigkeit nachge­hen konnte, ohne Repressalien seitens der türki­schen Behörden zu erleiden. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwi­schen der Ausreise des Beschwer­deführers und der angeblich durch die tür­ki­schen Behörden erlitte­nen Reflexverfolgung seines Vaters beziehungsweise [ein Verwandter] wegen ist da­her nicht ersicht­lich. Folglich erübrigt es sich, auf die vom BFM festge­stell­ten angeblich di­vergierenden Angaben zu der zeitlicher Einord­nung der vom Beschwerde­führer angeblich erlittenen Verhaftungen einzuge­hen. Überdies geht aus den Akten hervor, dass die [Geschwister] des Be­schwerdeführers in der Türkei leben (vgl. A1/11 S. 3). Abgesehen von ei­nem geltend gemachten Vorfall, [Geschwisterteil] sei einmal festgenommen und nach etwa zwei Stunden wieder freigelassen worden, hätten die Ge­schwister allerdings keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt (vgl. A1/11 S.7). Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch der Be­schwerdeführer bei seiner Rückkehr keinen ernsthaften Nachteilen sei­tens der türkischen Behörden aus­gesetzt ist. Auch von einem allfälligen un­erträglichen psychischen Druck (vgl. Beschwerde S. 5, 7) ist nicht auszu­gehen, son­dern vielmehr von der Möglichkeit, dass der Beschwerde­führer in glei­cher Weise wie seine [Geschwister] in der Türkei leben kann. Dass er ledig ist und seine [Geschwister] verheiratet sind, ist vorliegend je­denfalls kein ausschlaggebendes Kriterium. Zudem ist den Akten zu ent­nehmen, dass das Asyl der Mutter des Be­schwerdeführers auf Antrag hin erloschen und ihr die Flüchtlingseigen­schaft aberkannt worden ist, damit sie Reisen in ihr Heimat­land unterneh­men könne; dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass ein Aufenthalt in der Türkei möglich ist.

E. 5.3.3 Fraglich ist schliesslich, ob in casu Anhaltspunkte für Nachflucht­gründe bestehen. Vorliegend steht fest, dass gegen den Vater des Be­schwerdeführers ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" wegen Unterstützung der PKK in der Türkei besteht und er infolge­dessen im Jahr (...) in der Schweiz Asyl erhalten hat. Allerdings geht aus den Akten weder hervor, dass sich der Vater in der Schweiz exilpo­li­tisch betätigt, noch dass sich der Beschwerdeführer während sei­nes Auslandaufent­halts politisch exponiert habe. Bei dieser Ausgangslage er­scheint ein gegenwärtiges Ri­siko, aufgrund seines Aufent­halts in der Schweiz in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, un­wahrscheinlich.

E. 5.4 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die übri­gen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerdeführers spre­chen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz hat aus die­sem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer­defüh­rers verneint und sein Asylgesuch abge­lehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksich­tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän­derrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen An­spruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu­mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma­chung von Wegweisungshin­dernis­sen gilt gemäss ständi­ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei­ner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern­falls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länder­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände­rin oder des Ausländers in den Heimat-, Her­kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidge­nossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an­dere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behand­lung unterworfen wer­den.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­deführers noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be­schwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wurde, gehen die türki­schen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch qualifi­ziert werden. Wie oben stehend dargelegt, ist jedoch von keiner konkre­ten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politi­sche Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh­rung dort­hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungs­weise An­lass zur An­nahme einer konkreten Gefährdung be­stünde. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zu seiner Aus­reise gelebt habe. Sodann ver­füge er dort über ein Familien­netz; insofern kann von einer Unterstützung seitens der Familienmitglieder ausgegan­gen werden. Zudem besitze seine Familie ein Einfamilienhaus in B.________ (vgl. A16/9 S. 3), wes­halb auch seine Wohnsituation als gesichert gel­ten kann. Ei­genen Anga­ben zufolge habe er [Tätigkeit]. Angesichts des Al­ters und des soweit ak­tenkundig gu­ten Gesundheitszustandes des Be­schwerdeführers sowie sei­ner Berufs­erfahrung als [Beruf] ist davon aus­zugehen, dass er sich in seiner Hei­mat wieder in den Arbeitsmarkt integ­rieren wird. Folg­lich sind auch keine in­dividuellen Wegweisungshin­der­nisse ersichtlich, die den Vollzug der Weg­weisung als unzumutbar er­scheinen lassen. Nach dem Gesagten er­weist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumut­bar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei­sungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die­sen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 7. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvor­schusses. In den Akten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr bedürftig ist, wes­halb auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu ver­zichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1450/2007 Urteil vom 6. September 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 / N (...). Sachverhalt: I. Mit Verfügung vom (...) lehnte das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch zwecks Familienzusammen­füh­rung des Beschwerdeführers vom (...) ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, der Vater des Beschwerdeführers habe zwar im Jahr (...) in der Schweiz Asyl erhalten, die Voraussetzungen ge­mäss Art. 51 Abs. 2 und Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Mutter des Beschwerdeführers sowie seinen zum Zeitpunkt ihrer Ge­suchseinrei­chung noch minderjährigen Geschwistern wurde (...) Familien­asyl gewährt. Mit Verfügung vom (...) wies das ehemalige Bundesamt für Zuwan­derung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: BFM) das Ge­such um Bewilli­gung der Einreise des Beschwerdeführers vom (...) gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Auslän­dern (VEA, AS 1998 194) ab. II. A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess nach eigenen An­gaben sein Heimatland am 17. oder 18. Dezember 2006 und gelangte am 22. oder 23. Dezem­ber 2006 illegal in die Schweiz, wo er am 27. De­zember 2006 um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 11. Januar 2007 wurde er im Emp­fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) summarisch be­fragt sowie am 22. Januar 2007 gemäss Art. 29 Abs. 4 AsylG direkt zu seinen Ausreise- und Asyl­gründen ange­hört. Anlässlich seiner Befragun­gen trug der Beschwerde­führer im We­sentlichen Folgendes vor: Türkische Behörden hätten sich - als der Vater, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, noch in der Türkei im Gefängnis gewesen sei und auch nachdem dieser [Jahr] aus der Türkei geflohen sei - oft beim Be­schwerdeführer und seinen Familienangehörigen nach dem Vater erkun­digt. Der Beschwerdeführer sei zudem einst von der Polizei im Büro der Demokratischen Volkspartei (Demokratik Halk Partisi, DEHAP), wel­che er bei Wahlen unterstützt habe, indem er an Kundgebungen teilgenom­men habe, seines Vaters wegen geschlagen worden. Ferner sei er von Mitgliedern einer Sonderein­heit unterwegs angehalten, gedemütigt so­wie derart [...] geschla­gen worden, dass er aufgrund der Schmer­zen eine Woche im Bett habe verbrin­gen müssen. Des Weiteren sei er anlässlich des kurdischen Nevroz-Festes von den türkischen Behör­den inhaftiert und einen Tag festgehalten worden. Sodann sei er auf­grund seines Kontaktes zur DEHAP, der politischen Vergangenheit sei­nes Vaters sowie des angeblichen Umstandes, dass sein [Verwandter] ein Märty­rer sei, ein weiteres Mal von den türki­schen Behörden verhaf­tet wor­den und habe wiederum einen Tag in Haft verbracht. Im Jahr 2004 habe er angefangen, als [...] zu arbeiten. In der Folge habe er etwa zehn Mal freiwillig und kostenlos bewaffnete Milizio­näre der PKK transportiert - letzt­mals wahrscheinlich im Juni 2006. Aus Angst, von der Gen­darmerie unterwegs kontrolliert sowie aufgrund seiner Dienstleis­tung für die PKK seitens der türkischen Behörden belangt zu wer­den, habe er mit seiner Tätigkeit aufgehört und das Land verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Nü­fus zu den Akten. B. Mit Faxschreiben vom 12. Januar 2007 lehnten die deutschen Behörden das Übernahmegesuch des BFM vom 11. Januar 2007 - mangels Anhalts­punkten für eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz von Deutschland herkommend - ab. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 - dem Beschwerdeführer gleichen­tags ausgehändigt und seinem Rechtsvertreter am 29. Januar 2007 eröff­net - verneinte das BFM die Flücht­lingseigenschaft des Beschwerdefüh­rers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vor­bringen des Beschwerdefüh­rers nicht den Anforderungen an die Glaub­haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten ver­möchten. Ausser­dem sei der Vollzug der Wegweisung zu­lässig, zumutbar und möglich. D. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2007 (Poststem­pel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundes­verwaltungsge­richt Be­schwerde gegen die vorinstanzliche Verfü­gung ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzu­heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwerdeführers fest­zustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässig­keit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtli­cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Ver­zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses er­sucht. Überdies wurde der Antrag gestellt, die Akten des Asylverfahrens des Vaters des Beschwerdeführers beizuzie­hen. E. Mit Verfügung vom 7. März 2007 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, hiess das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, eine Einwilligungserklärung seines Vaters zur Gewährung der Akteneinsicht in seine Asylakten einzureichen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2007 reichte der Rechtsvertreter aufforderungs­gemäss die Einwilligungserklärung des Vaters des Beschwer­deführers zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht lud das BFM mit Verfügung vom 20. März 2007 - unter Hinweis auf das beigezogene Dossier des Vaters des Be­schwerdeführers - zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2007 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen er­heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. I. Mit Verfügung vom 10. April 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechen­der Beweismittel. Gleichzeitig stellte es ihm Aktenstücke aus dem Asylver­fahren seines Vaters (vgl. hierzu Beschwerdeakten act. 7) in Kopie zu. J. Mit Replikeingabe vom 19. April 2007 nahm der Rechtsvertreter hierzu Stel­lung. K. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bun­desgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder (AuG, SR 142.20) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tages­sätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Ver­fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an de­ren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung; er ist da­her zur Einrei­chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist ein­zutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, we­gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm­ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na­mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz würdigte in ihrer angefochtenen Verfügung die Asylvor­bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung führte sie aus, seine zu Protokoll gegebenen Aussagen in Bezug auf die bei­den Festnahmen hätten sich auf das Anfüh­ren von Allgemeinplätzen re­duziert und seien widersprüchlich dargelegt wor­den. Der Beschwerdefüh­rer habe eingangs der Bundesanhörung ange­geben, die erste Verhaftung nach 1996 erlitten zu haben. Später habe er geäussert, sich nicht mehr erinnern zu können, in welchem Jahr die Festnahme statt­gefunden habe; es könne auch nach 2004 gewesen sein (vgl. A16/9 S. 2). An den Zeitpunkt der zweiten Festnahme vermöge er sich ebenfalls nicht mehr zu erinnern. Sodann wisse er nicht, wo ge­nau er verhaftet wor­den sei (vgl. A16/9 S. 3). Demgegenüber habe er bei der EVZ-Befra­gung ausgeführt, er habe die beiden Festnahmen in den Jah­ren 1998/1999 erlebt (vgl. A1/11 S. 5), jedenfalls vor 2004 (vgl. A1/11 S. 6). Des Weiteren habe er auf die Frage, wann der Übergriff seitens der türki­schen Sicherheits­kräfte erfolgt sei, geantwortet, er wisse nicht mehr, ob es 1999 oder zu ei­nem späteren Zeitpunkt gewesen sei (vgl. A16/9 S. 6). Als er anlässlich der Bundesanhörung aufgefordert worden sei darzule­gen, was sich beim letztmaligen Vorstelligwerden der türki­schen Be­hör­den zugetragen habe, sei er bezeichnenderweise nicht dar­auf einge­gan­gen, sondern habe pauschal geschildert, wie solche Nachfra­gen seitens der Sicherheitskräfte erfolgen würden (vgl. A16/9 S. 6). Somit seien die Schilderung und Begründung des Beschwerdeführers hinsichtlich der gel­tend ge­machten Be­nachteiligungen als unglaubhaft zu qualifizieren, und es handle sich bei den betref­fenden Vorbringen offensichtlich um ein Kon­strukt. Ferner sei festzuhalten, dass auch das Vorbringen, auf­grund der voll­brachten Dienstleistung für bewaffnete Milizionäre der PKK ei­nes Ta­ges von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden, ebenfalls nicht glaubhaft erscheine, zumal sich die Milizionäre der PKK nicht bewaff­net in der Stadt B._______ hätten transportieren lassen, da das Ri­siko, bei einer der zahlreichen Kontrollen durch die türkischen Sicherheits­kräfte auf­grund der mitgeführten Waffen enttarnt und festgenom­men zu werden, zu hoch gewesen wäre. Zudem habe der Be­schwerdeführer auf die Frage, wie er und die PKK-Milizionäre bei einer allfäl­ligen Kontrolle durch die Sicher­heitskräfte reagiert hätten, erwidert, sie hätten sich erge­ben oder von den Waffen Gebrauch gemacht (vgl. A 16/9 S. 6). Dem sei entgegenzu­halten, dass PKK-Milizionäre in derartigen Situationen pro­fessionell vorge­hen wür­den und folglich erwar­tungsge­mäss differenziertere Verhaltensmass­nahmen für den Notfall mit dem [Transportgehilfe] abge­sprochen hätten. Somit sei nach dem Ge­sagten festzuhal­ten, dass es dem Beschwer­deführer nicht gelungen sei, seine Verfolgungs­vorbringen glaub­haft darzutun. 4.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, der Be­schwerdefüh­rer sei viel stärker behelligt worden als der Rest der Fami­lie, weil die türkischen Behörden davon ausgehen würden, dass sich un­ge­bundene junge Männer ohne Kinder keine Zurückhaltung bei illega­len Ak­tivitäten auferlegen und das grösste Potential für den kurdischen Wi­der­stand darstellen würden. Die Behelligungen, die der Beschwerdefüh­rer er­litten habe, würden von kurzzeitigen Festnahmen bis zu massiven kör­perli­chen Misshandlungen reichen, aufgrund derer er an wiederkehren­den star­ken (...)-Schmerzen leide, da von den Schlägen [ein Organ] wohl in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Zudem stehe er aufgrund der angeblichen grossen Bekanntheit seines Vaters, des­sen politi­scher Ver­gangenheit für die Sache der Kurden und als (...) unver­heirateter Sohn unter verschärfter Beobachtung. Ange­sichts der lan­gen Zeitdauer, in welcher der Beschwerdeführer wiederholt von den türki­schen Sicherheits­kräften behelligt worden sei, erstaune es nicht, dass er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt einzelner Vor­komm­nisse erin­nern könne. Im Übrigen sei dem Vater, der Mutter und den Ge­schwistern, letzte­ren gestützt auf die gesetzliche Regelvermutung der Ge­fährdung nächster Angehöriger von anerkannten Flüchtlingen, in der Schweiz Asyl gewährt worden. Folglich seien die Ereignisse, welche zur Verfolgung der Familie geführt hätten, kein Konstrukt. Des Weiteren sei es einleuch­tend, dass man einem gelegentlichen Transportgehilfen der Gue­rilla, der nicht zuletzt aufgrund seiner Familienzugehörigkeit für ver­trau­enswürdig gehalten werde, keine Einzelheiten über Pläne für ein späte­res Vorgehen mitteile, denn je weniger Informationen er erhalte, desto weniger könne er unter allfälliger Folter verraten. Ferner handle es sich beim Beschwerdefüh­rer um eine eher wortkarge Person, die nur das notwen­digste auf Fragen antworte. Überdies stehe er unter einem uner­trägli­chen psychischen Druck, da er als Sohn seines Vaters in den Augen der PKK seine Verantwortung wahrnehmen müsse; insbesondere zwinge man ihn zu Hilfsdiensten. Der Beschwerdeführer stehe somit zwischen den Fron­ten, während seine Familie im Ausland in Sicherheit sei. Schliess­lich sei im Sinne der Reflexverfolgung ebenfalls zu berücksichti­gen, dass er in der Schweiz bei seinen Angehörigen geweilt habe und die türkischen Behör­den im Falle einer allfälligen Rückschaffung desto mehr ein Inte­resse daran hätten, den Aufenthaltsort und die politischen Aktivitä­ten des Vaters in Erfahrung zu bringen, was als Nachfluchtgrund hinzu­komme. 4.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, dem Beschwerdefüh­rer sei versichert, dass das Bundesamt vor seinem gefällten negativen Ent­scheid das Dossier des Vaters des Beschwerdeführers (Zustellung des betreffenden Dossiers an das EVZ am 18. Januar 2007) konsultiert habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be­schwerdefüh­rers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung in der Tür­kei klar unglaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund seien keine überzeu­genden Elemente vorhanden, die geeignet seien, das Einsetzen ei­ner Reflexverfolgung zu begründen, von welcher der Beschwerdeführer sei­ner Ansicht nach bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat betroffen sein solle. 4.4. In der Replikeingabe führte der Rechtsvertreter aus, das BFM über­sehe im Hinblick auf die Würdigung einer Reflexverfolgung des Beschwer­deführers die tatsächliche Entwicklung in der Türkei. Angesichts der verschärften Gangart der türkischen Behörden und der martialischen Äusserungen betreffend die Kurdenfrage auf beiden Seiten herrsche eine er­höhte Gefahr. Auch wenn das Dossier des Vaters des Beschwerdefüh­rers gegenwärtig nicht mehr sehr aktuell erscheine, so sei doch festzuhal­ten, dass der Vater mit einem Datenblatt als unbequeme Person regist­riert sei. Der Beschwerdeführer würde deshalb bei einer allfälligen Rück­kehr in die Türkei mit grösster Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle unterzo­gen. Dabei sei das Interesse an seiner Person durch den Auslandaufent­halt gestiegen, zumal er sich in der Schweiz bei seinem als angeblich unbe­queme Person und PKK-Anhänger bekannten Vater aufgehalten habe. Die türkischen Behörden würden sich für Kontakte in der Schweiz so­wie den Verbleib und die Aktivitäten von PKK-Unterstützern interessie­ren, was zu einem hohen Folterrisiko für den Beschwerdeführer führe. 5. 5.1. Gemäss Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen­schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst­hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol­che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfol­gungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per­son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem an­deren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei­genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vor­handenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Si­tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prü­fung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Ver­änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus­reise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asyl­gesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24, E. 8a). 5.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht - entge­gen der angefochtenen Verfügung - nachfolgend zum Schluss, dass die behaupte­ten Vorbrin­gen betreffend die geltend gemachten Trans­portdienste zu Gunsten der PKK zwar nicht der Glaubhaftigkeit entbeh­ren, je­doch keine Asylrelevanz zu entfalten vermö­gen. Namentlich ist diese Tätigkeit den Angaben des Beschwerdeführers zufolge den Be­hörden nie zur Kenntnis gelangt. Somit ist es auch nicht nachvollziehbar, wie er auf­grund dieser Tätig­keit ins Visier der türkischen Behörden ge­ra­ten sein soll. Der Beschwerdeführer führte an, er habe etwa zehn Mal freiwil­lig und kos­tenlos bewaffnete Milizio­näre der PKK transportiert (letzt­mals im Juni 2006). Aus Angst, von der Gendarmerie unterwegs kontrol­liert sowie zufolge seiner Dienstleis­tung für die PKK seitens der türki­schen Behörden belangt zu wer­den, habe er mit seiner Tätigkeit aufge­hört und das Land ver­lassen. Irgendwelche Festnahmen oder Denunziatio­nen machte er in diesem Zusammenhang allerdings nicht gel­tend (vgl. A16/9 S. 4 f.). Folg­lich ist nicht ersichtlich, inwiefern er ernst­hafte Nachteile von gewichtiger Intensität er­litten hat oder bei einer Rück­kehr in sein Heimatland er­leiden werde. Überdies gab er an, den letzten Trans­port für die PKK wahrscheinlich im Juni 2006 getätigt zu haben (vgl. A16/9 S. 5). Seine Abreise nach Istan­bul respektive seine Ausreise aus dem Heimatland erfolgte jedoch erst im Dezember des betreffenden Jah­res (vgl. A16/9 S. 6 f.), was seine damalige Furcht nicht akut erschei­nen lässt. Im Übrigen kann die Behauptung, er könne sich der PKK aufgrund seines familiären Hintergrunds kaum widersetzen, nicht gehört werden. Gemäss seinen Darstellungen handelt es sich beim Beschwerdefüh­rer nicht um ei­nen aktiv am bewaffneten Kampf der PKK Be­teiligten, sondern lediglich um eine Hilfsperson. Folglich ist mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit da­von auszugehen, dass die PKK den Be­schwer­deführer nicht als Abtrünni­gen verfolgen wird, zumal er kein be­sonderes Gefährdungsprofil aufweist und somit von geringem Interesse für die PKK ist. 5.3. Des Weiteren ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht des Beschwerdeführer vor Reflexverfolgung aufgrund der politi­schen Ver­gangenheit seines Vaters respektive der Familienangehörigen zu prüfen, zumal er seine Asylbegründung im Wesentlichen aus dem politischen Pro­fil seines Vaters sowie aus der Tatsache, [ein Verwandter] sei Märty­rer gewesen, ab­leitet. 5.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Fa­mili­enangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als soge­nannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist nach weitergeführter Praxis der ARK vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn­det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolg­ten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungs­weise ihr sei­tens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). Im Zuge des Reformprozes­ses zur Annäherung an die Europäische Union hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Famili­enangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder miss­handelt wur­den, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber un­verändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rech­nen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Re­gelverhalten der tür­kischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausma­chen; vielmehr hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und de­ren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich im­merhin, dass oftmals diejenigen Personen von ei­ner Reflexverfolgung be­droht sind, die sich offen für politisch aktive Ver­wandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfol­gung ausschliesslich von ei­nem besonderen Engagement für politisch ak­tive Verwandte abhängt. Viel­mehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familien­mitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den enge­ren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzu­schüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Grup­pierungen fern halten (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinwei­sen). Es muss also aufgrund der Umstände des Einzel­falls ermittelt wer­den, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung be­ziehungs­weise die begründete Furcht vor zukünftiger (Re­flex-)Verfol­gung muss fer­ner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit­punkt des Asyl­entscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von ei­ner Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalter­na­tive verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi­tierte Urteile). 5.3.2. Vorliegend steht fest, dass gegen den Vater des Beschwerdefüh­rers ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" we­gen Unterstützung der PKK besteht und er im Jahr (...) infolgedessen in der Schweiz Asyl erhalten hat. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe sich (...) und in der Folge Transportleistungen zu Gunsten der PKK erbracht. Aus Angst, hierfür seitens der türkischen Behör­den belangt zu werden und weil er sich der PKK nicht habe widerset­zen können, habe er im Dezember 2006 sein Heimatland ver­las­sen (vgl. A 16/9 S. 5, E. 5.2). Demnach geht das Bundesverwaltungs­ge­richt davon aus, dass der Beschwerdeführer zumin­dest zwei Jahre vor sei­ner Ausreise in der Türkei leben und gar ei­ner Tätigkeit nachge­hen konnte, ohne Repressalien seitens der türki­schen Behörden zu erleiden. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwi­schen der Ausreise des Beschwer­deführers und der angeblich durch die tür­ki­schen Behörden erlitte­nen Reflexverfolgung seines Vaters beziehungsweise [ein Verwandter] wegen ist da­her nicht ersicht­lich. Folglich erübrigt es sich, auf die vom BFM festge­stell­ten angeblich di­vergierenden Angaben zu der zeitlicher Einord­nung der vom Beschwerde­führer angeblich erlittenen Verhaftungen einzuge­hen. Überdies geht aus den Akten hervor, dass die [Geschwister] des Be­schwerdeführers in der Türkei leben (vgl. A1/11 S. 3). Abgesehen von ei­nem geltend gemachten Vorfall, [Geschwisterteil] sei einmal festgenommen und nach etwa zwei Stunden wieder freigelassen worden, hätten die Ge­schwister allerdings keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt (vgl. A1/11 S.7). Somit kann davon ausgegangen werden, dass auch der Be­schwerdeführer bei seiner Rückkehr keinen ernsthaften Nachteilen sei­tens der türkischen Behörden aus­gesetzt ist. Auch von einem allfälligen un­erträglichen psychischen Druck (vgl. Beschwerde S. 5, 7) ist nicht auszu­gehen, son­dern vielmehr von der Möglichkeit, dass der Beschwerde­führer in glei­cher Weise wie seine [Geschwister] in der Türkei leben kann. Dass er ledig ist und seine [Geschwister] verheiratet sind, ist vorliegend je­denfalls kein ausschlaggebendes Kriterium. Zudem ist den Akten zu ent­nehmen, dass das Asyl der Mutter des Be­schwerdeführers auf Antrag hin erloschen und ihr die Flüchtlingseigen­schaft aberkannt worden ist, damit sie Reisen in ihr Heimat­land unterneh­men könne; dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass ein Aufenthalt in der Türkei möglich ist. 5.3.3. Fraglich ist schliesslich, ob in casu Anhaltspunkte für Nachflucht­gründe bestehen. Vorliegend steht fest, dass gegen den Vater des Be­schwerdeführers ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" wegen Unterstützung der PKK in der Türkei besteht und er infolge­dessen im Jahr (...) in der Schweiz Asyl erhalten hat. Allerdings geht aus den Akten weder hervor, dass sich der Vater in der Schweiz exilpo­li­tisch betätigt, noch dass sich der Beschwerdeführer während sei­nes Auslandaufent­halts politisch exponiert habe. Bei dieser Ausgangslage er­scheint ein gegenwärtiges Ri­siko, aufgrund seines Aufent­halts in der Schweiz in seinem Heimatland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, un­wahrscheinlich. 5.4. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die übri­gen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be­schwerdeführers spre­chen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz hat aus die­sem Grund zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer­defüh­rers verneint und sein Asylgesuch abge­lehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksich­tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän­derrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen An­spruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre­kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu­mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun­gen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän­der [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendma­chung von Wegweisungshin­dernis­sen gilt gemäss ständi­ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei­ner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern­falls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus­länder­recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver­pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände­rin oder des Ausländers in den Heimat-, Her­kunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizerischen Eidge­nossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an­dere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigen­der Strafe oder Behand­lung unterworfen wer­den. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschie­bung nur Personen schützt, die die Flüchtlings­eigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh­rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen­dung finden. Eine Rückkehr des Be­schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer­deführers noch aus den Akten An­haltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so­wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be­schwerdeführer eine konkrete Ge­fahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei­ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro­hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinwei­sen). Auch die all­gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht, lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu­lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli­chen Be­stimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Auslän­derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi­zini­scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie in der Beschwerdeschrift zwar richtig ausgeführt wurde, gehen die türki­schen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen vor, die als separatistisch qualifi­ziert werden. Wie oben stehend dargelegt, ist jedoch von keiner konkre­ten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem herrscht in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt. Auch ist die dortige politi­sche Lage nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückfüh­rung dort­hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste beziehungs­weise An­lass zur An­nahme einer konkreten Gefährdung be­stünde. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zu seiner Aus­reise gelebt habe. Sodann ver­füge er dort über ein Familien­netz; insofern kann von einer Unterstützung seitens der Familienmitglieder ausgegan­gen werden. Zudem besitze seine Familie ein Einfamilienhaus in B.________ (vgl. A16/9 S. 3), wes­halb auch seine Wohnsituation als gesichert gel­ten kann. Ei­genen Anga­ben zufolge habe er [Tätigkeit]. Angesichts des Al­ters und des soweit ak­tenkundig gu­ten Gesundheitszustandes des Be­schwerdeführers sowie sei­ner Berufs­erfahrung als [Beruf] ist davon aus­zugehen, dass er sich in seiner Hei­mat wieder in den Arbeitsmarkt integ­rieren wird. Folg­lich sind auch keine in­dividuellen Wegweisungshin­der­nisse ersichtlich, die den Vollzug der Weg­weisung als unzumutbar er­scheinen lassen. Nach dem Gesagten er­weist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumut­bar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei­sungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die­sen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi­gen Auf­nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdefüh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom 7. März 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos­tenvor­schusses. In den Akten lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass der Beschwerdeführer inzwischen nicht mehr bedürftig ist, wes­halb auf die Erhe­bung von Verfahrenskosten zu ver­zichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: