Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat, angeblich Eritrea, eigenen Angaben zufolge Ende August 2013 und ersuchte am 24. April 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juni 2014 und der Anhörung vom 7. Januar 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei in B._______, Zoba C._______, Eritrea, geboren und habe dort die Schule bis zur 5. Klasse (Unterrichtssprache Arabisch) besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Ende August 2013 sei ein Soldat bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe seinem Vater einen Marschbefehl für ihn übergeben. Er selbst sei auf dem Feld gewesen. Nachdem sein Vater ihn dort aufgesucht und ihn vom militärischen Aufgebot in Kenntnis gesetzt habe, sei er aus Angst, sein ganzes Leben im Militärdienst verbringen zu müssen, noch am selben Abend in den Sudan ausgereist. Als Beweismittel reichte er am 7. Januar 2015 Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und am 20. Februar 2015 eine Heiratsurkunde des Schariagerichts D._______ ein. B. Mit Verfügung vom 23. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2015 (E-2447/2015) gut. Die vorinstanzliche Verfügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anordnung, die Echtheit der eritreischen Heiratsurkunde sowie deren Relevanz für das Asylverfahren seien sorgfältig zu prüfen und den Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rahmen der Anhörung im Sinne von BVGE 2015/10 sei nachzukommen. Der Antrag des Beschwerdeführers um eine erneute Anhörung in seiner Muttersprache Tigre wurde abgelehnt. C. Die Vorinstanz überprüfte in der Folge das eingereichte Heiratszertifikat und die am 14. Oktober 2015 im Original nachgereichten Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers auf deren Echtheit. Zur durchgeführten Herkunftsanalyse sowie zum Ergebnis der Dokumentenüberprüfung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2016 an seinen Herkunftsangaben sowie seiner eritreischen Staatsangehörigkeit fest. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016, eröffnet am 9. Dezember 2016, lehnte die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers um eine erneute Anhörung und Durchführung einer Lingua-Analyse ab. Sie verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einem Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Am 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. Januar 2017 ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea sozialisiert worden und eritreischer Staatsangehöriger sei. Seine Antworten auf länderspezifische Fragen seien in zahlreichen Bereichen unzutreffend und widersprüchlich ausgefallen (Zuordnung Sub-Zoba und Unterscheidung Dorf - Sub-Zoba, Bezeichnung eritreischer Währung, Angaben zu eritreischen Medien und Radiosender, Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Militärdienst, Unterrichtssprache in seiner Schule, Lebensmittelkarten, keine Erläuterung zu sudanesischer Telefonnummer, Erläuterungen zur Beschaffung der Identitätskarten seiner Eltern). Auch wenn einige seiner Aussagen korrekt ausgefallen seien (Namen des Regierungschefs Eritreas, Nationalfeiertag, Aufzählung der sechs Zobas, Behördensprache, Schuluniformen, Zeugnisnoten), handle es sich dabei um Angaben, welche sehr leicht in Erfahrung gebracht und auswendig gelernt werden können. Rückschlüsse auf seine tatsächliche Herkunft lasse dieses Wissen kaum zu. Zu vertieften und spezifischen Fragen habe er hingegen kaum korrekte Angaben gemacht. Seinen Beweisantrag auf eine erneute Anhörung lehnte die Vorinstanz ab. Den Beweiswert der eingereichten Identitätskarten seiner Eltern und der Heiratsurkunde des Shariagerichts D._______ stufte sie als sehr gering ein. Mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes stehe weiterhin seine Identität nicht fest. Sodann würden auch seine Schilderungen bezüglich seiner Asylgründe und der angeblich illegalen Ausreise nicht überzeugen. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe er die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) entgegen stehen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Eritrea und rügt eine falsche Übersetzung der Frage nach der Zugehörigkeit der Sub-Zoba von B._______ und des Wortes "Zeitung". Die Übersetzung sei nicht in seiner Muttersprache Tigre erfolgt, sondern in einem Arabisch, welches jedoch nicht dem Arabisch der Nachbarregion seines Herkunftsortes entsprochen habe. Der Übersetzer habe die Verhältnisse in Eritrea nicht gekannt und nicht gewusst, was eine Sub-Zoba sei, weshalb er die Frage nicht korrekt habe stellen können. Die Unterschiede in der arabischen Sprache zwischen den einzelnen Gebieten seien sehr gross. Auf die Missverständnisse in der Kommunikation habe der Beschwerdeführer nicht bereits zu Beginn der Befragung hinweisen können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisiert habe, dass ihm nicht die richtigen Fragen gestellt worden seien. Er habe jedoch darauf hingewiesen, dass der Übersetzer langsam sprechen solle, was auf Verständigungsschwierigkeiten hindeute. Er beantrage erneut die Durchführung einer klärenden ergänzenden Anhörung mit einer korrekten Übersetzung in Tigre oder zumindest in einem Arabisch aus der Gegend um das Horn von Afrika. Die Vorinstanz habe die Pflicht, den gesamten Sachverhalt umfassend abzuklären, wozu auch eine fehlerfreie Durchführung der Bundesanhörung gehöre. Sodann beantrage er die Erstellung einer Lingua-Analyse, damit festgestellt werden könne, ob er seine Muttersprache so spreche, wie sie im eritreischen Tiefland gesprochen werde. Vorliegend habe die Vorinstanz ihm nicht offengelegt, wie er Fragen, die er angeblich falsch beantwortet habe, richtigerweise hätte beantworten müssen. Weiter beantrage er ein Gutachten oder eine Abklärung bei der für diese Region zuständigen schweizerischen Botschaft, um die gebräuchliche Bezeichnung der Währung im Tigre-sprachigen Tiefland von Eritrea zu eruieren und um abzuklären, ob seine Ehefrau, Eltern und Geschwister in B._______ leben würden. Er habe nie eine Identitätskarte besessen, unter schwierigen Umständen diejenigen seiner Eltern erhältlich gemacht und eine Heiratsurkunde eingereicht. Er sei erst mit 26 Jahren in den Militärdienst einberufen worden, da er vergessen worden sei. Hinsichtlich der Angaben zu Militärdienst, Zeitung, Radiostation und Währung verweise er auf die Ziffern 4 und 5 seiner Stellungnahme an das SEM vom 11. November 2016. Er habe anlässlich dieser Stellungnahme glaubhaft dargelegt, dass Arabisch die Hauptunterrichtssprache an seiner Schule gewesen sei, er Tigrinya als Fremdsprache ebenfalls gelernt habe und im Grenzgebiet zum Sudan sudanesische SIM-Karten verwendet würden. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, so sei zumindest eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der Wegweisungsvollzug weder nach Eritrea noch in ein anderes Land zumutbar und möglich sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem auf das Ergebnis der durch eine Sachbearbeiterin des SEM durchgeführten Herkunftsabklärung abgestützt (vgl. zu dieser Methode BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015). Bei dieser Methode der Herkunftsabklärung muss für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei dieser Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Sodann muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).
E. 6.2 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz ein als "vertraulich - nicht zur Edition" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Aktennotiz betreffend Anhörung und BzP" ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vor-instanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 das rechtliche Gehör gewährt und ihm wurde der wesentliche Inhalt der internen Herkunftsabklärung bekannt gegeben. Es war ihm möglich, konkrete Einwände anzubringen und eine umfassende Stellungnahme einzureichen. Mit diesem Vorgehen erfüllt die Vorinstanz die zuvor erwähnten Mindestanforderungen und die Herkunftsabklärung ist verwertbar. Sodann hat die Vorinstanz eine interne Dokumentenanalyse der als Beweismittel abgegeben Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers und ein internes Consulting bezüglich der Dokumentenanalyse der eingereichten Heiratsurkunde durchgeführt. Über die Zusammenfassung der Ergebnisse hat sie den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Herkunft des Beschwerdeführers wurde genügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Lingua-Analyse durchzuführen und der diesbezügliche Antrag ist abzulehnen.
E. 7.1 Die Vorinstanz ist nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritreische Herkunft und Sozialisation sowie seine Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl habe. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen zu bestätigen sowie seine eritreische Herkunft und die Angaben seiner fehlenden Kenntnisse bezüglich der Einordnung von Sub-Zobas, Währung, Medien und Radio zu bekräftigen. Sodann rügt er eine mangelnde Übersetzung. Wie dies die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, sind aus den Anhörungsprotokollen keine gravierende Mängel auszumachen und der Beschwerdeführer hat sich unterschriftlich mit den Protokollen einverstanden erklärt, worauf er zu behaften ist. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 21. September 2015 E. 6.2 (E-2447/2016). Dieser Schlussfolgerung ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen und eine erneute Anhörung erübrigt sich. Wenig erfolgsversprechend erscheint sodann eine botschaftliche Abklärung bezüglich der in seinem angeblichen Heimatdorf lebenden Verwandten, weshalb dieser Antrag ebenfalls abzulehnen ist. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Anhörung kaum zu seinen Gunsten verwendbare Angaben machen. Auch anlässlich seiner Stellungnahme und seiner Beschwerde vermag er keine plausiblen Erklärungen für sein mangelndes Wissen zu liefern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eritreischer Herkunft ist und somit auch nicht wie behauptet illegal aus Eritrea ausgereist ist. Er missachtete die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, weshalb davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor-instanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden.
E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da dies am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-144/2017 Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat, angeblich Eritrea, eigenen Angaben zufolge Ende August 2013 und ersuchte am 24. April 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 3. Juni 2014 und der Anhörung vom 7. Januar 2015 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei in B._______, Zoba C._______, Eritrea, geboren und habe dort die Schule bis zur 5. Klasse (Unterrichtssprache Arabisch) besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Eritrea habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Ende August 2013 sei ein Soldat bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe seinem Vater einen Marschbefehl für ihn übergeben. Er selbst sei auf dem Feld gewesen. Nachdem sein Vater ihn dort aufgesucht und ihn vom militärischen Aufgebot in Kenntnis gesetzt habe, sei er aus Angst, sein ganzes Leben im Militärdienst verbringen zu müssen, noch am selben Abend in den Sudan ausgereist. Als Beweismittel reichte er am 7. Januar 2015 Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und am 20. Februar 2015 eine Heiratsurkunde des Schariagerichts D._______ ein. B. Mit Verfügung vom 23. März 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Seine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. September 2015 (E-2447/2015) gut. Die vorinstanzliche Verfügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anordnung, die Echtheit der eritreischen Heiratsurkunde sowie deren Relevanz für das Asylverfahren seien sorgfältig zu prüfen und den Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rahmen der Anhörung im Sinne von BVGE 2015/10 sei nachzukommen. Der Antrag des Beschwerdeführers um eine erneute Anhörung in seiner Muttersprache Tigre wurde abgelehnt. C. Die Vorinstanz überprüfte in der Folge das eingereichte Heiratszertifikat und die am 14. Oktober 2015 im Original nachgereichten Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers auf deren Echtheit. Zur durchgeführten Herkunftsanalyse sowie zum Ergebnis der Dokumentenüberprüfung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2016 an seinen Herkunftsangaben sowie seiner eritreischen Staatsangehörigkeit fest. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016, eröffnet am 9. Dezember 2016, lehnte die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschwerdeführers um eine erneute Anhörung und Durchführung einer Lingua-Analyse ab. Sie verneinte seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete wiederum die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-5 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einem Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. F. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. G. Am 19. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. Januar 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Eritrea sozialisiert worden und eritreischer Staatsangehöriger sei. Seine Antworten auf länderspezifische Fragen seien in zahlreichen Bereichen unzutreffend und widersprüchlich ausgefallen (Zuordnung Sub-Zoba und Unterscheidung Dorf - Sub-Zoba, Bezeichnung eritreischer Währung, Angaben zu eritreischen Medien und Radiosender, Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Militärdienst, Unterrichtssprache in seiner Schule, Lebensmittelkarten, keine Erläuterung zu sudanesischer Telefonnummer, Erläuterungen zur Beschaffung der Identitätskarten seiner Eltern). Auch wenn einige seiner Aussagen korrekt ausgefallen seien (Namen des Regierungschefs Eritreas, Nationalfeiertag, Aufzählung der sechs Zobas, Behördensprache, Schuluniformen, Zeugnisnoten), handle es sich dabei um Angaben, welche sehr leicht in Erfahrung gebracht und auswendig gelernt werden können. Rückschlüsse auf seine tatsächliche Herkunft lasse dieses Wissen kaum zu. Zu vertieften und spezifischen Fragen habe er hingegen kaum korrekte Angaben gemacht. Seinen Beweisantrag auf eine erneute Anhörung lehnte die Vorinstanz ab. Den Beweiswert der eingereichten Identitätskarten seiner Eltern und der Heiratsurkunde des Shariagerichts D._______ stufte sie als sehr gering ein. Mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes stehe weiterhin seine Identität nicht fest. Sodann würden auch seine Schilderungen bezüglich seiner Asylgründe und der angeblich illegalen Ausreise nicht überzeugen. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe er die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, der Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) entgegen stehen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Eritrea und rügt eine falsche Übersetzung der Frage nach der Zugehörigkeit der Sub-Zoba von B._______ und des Wortes "Zeitung". Die Übersetzung sei nicht in seiner Muttersprache Tigre erfolgt, sondern in einem Arabisch, welches jedoch nicht dem Arabisch der Nachbarregion seines Herkunftsortes entsprochen habe. Der Übersetzer habe die Verhältnisse in Eritrea nicht gekannt und nicht gewusst, was eine Sub-Zoba sei, weshalb er die Frage nicht korrekt habe stellen können. Die Unterschiede in der arabischen Sprache zwischen den einzelnen Gebieten seien sehr gross. Auf die Missverständnisse in der Kommunikation habe der Beschwerdeführer nicht bereits zu Beginn der Befragung hinweisen können, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisiert habe, dass ihm nicht die richtigen Fragen gestellt worden seien. Er habe jedoch darauf hingewiesen, dass der Übersetzer langsam sprechen solle, was auf Verständigungsschwierigkeiten hindeute. Er beantrage erneut die Durchführung einer klärenden ergänzenden Anhörung mit einer korrekten Übersetzung in Tigre oder zumindest in einem Arabisch aus der Gegend um das Horn von Afrika. Die Vorinstanz habe die Pflicht, den gesamten Sachverhalt umfassend abzuklären, wozu auch eine fehlerfreie Durchführung der Bundesanhörung gehöre. Sodann beantrage er die Erstellung einer Lingua-Analyse, damit festgestellt werden könne, ob er seine Muttersprache so spreche, wie sie im eritreischen Tiefland gesprochen werde. Vorliegend habe die Vorinstanz ihm nicht offengelegt, wie er Fragen, die er angeblich falsch beantwortet habe, richtigerweise hätte beantworten müssen. Weiter beantrage er ein Gutachten oder eine Abklärung bei der für diese Region zuständigen schweizerischen Botschaft, um die gebräuchliche Bezeichnung der Währung im Tigre-sprachigen Tiefland von Eritrea zu eruieren und um abzuklären, ob seine Ehefrau, Eltern und Geschwister in B._______ leben würden. Er habe nie eine Identitätskarte besessen, unter schwierigen Umständen diejenigen seiner Eltern erhältlich gemacht und eine Heiratsurkunde eingereicht. Er sei erst mit 26 Jahren in den Militärdienst einberufen worden, da er vergessen worden sei. Hinsichtlich der Angaben zu Militärdienst, Zeitung, Radiostation und Währung verweise er auf die Ziffern 4 und 5 seiner Stellungnahme an das SEM vom 11. November 2016. Er habe anlässlich dieser Stellungnahme glaubhaft dargelegt, dass Arabisch die Hauptunterrichtssprache an seiner Schule gewesen sei, er Tigrinya als Fremdsprache ebenfalls gelernt habe und im Grenzgebiet zum Sudan sudanesische SIM-Karten verwendet würden. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, so sei zumindest eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, da der Wegweisungsvollzug weder nach Eritrea noch in ein anderes Land zumutbar und möglich sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers unter anderem auf das Ergebnis der durch eine Sachbearbeiterin des SEM durchgeführten Herkunftsabklärung abgestützt (vgl. zu dieser Methode BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015). Bei dieser Methode der Herkunftsabklärung muss für das Bundesverwaltungsgericht aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei dieser Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Sodann muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Sind diese Mindestanforderungen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2). 6.2 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz ein als "vertraulich - nicht zur Edition" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Aktennotiz betreffend Anhörung und BzP" ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vor-instanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 das rechtliche Gehör gewährt und ihm wurde der wesentliche Inhalt der internen Herkunftsabklärung bekannt gegeben. Es war ihm möglich, konkrete Einwände anzubringen und eine umfassende Stellungnahme einzureichen. Mit diesem Vorgehen erfüllt die Vorinstanz die zuvor erwähnten Mindestanforderungen und die Herkunftsabklärung ist verwertbar. Sodann hat die Vorinstanz eine interne Dokumentenanalyse der als Beweismittel abgegeben Identitätskarten der Eltern des Beschwerdeführers und ein internes Consulting bezüglich der Dokumentenanalyse der eingereichten Heiratsurkunde durchgeführt. Über die Zusammenfassung der Ergebnisse hat sie den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und die Herkunft des Beschwerdeführers wurde genügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, eine Lingua-Analyse durchzuführen und der diesbezügliche Antrag ist abzulehnen. 7. 7.1 Die Vorinstanz ist nach Prüfung sämtlicher Akten und Umstände in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eritreische Herkunft und Sozialisation sowie seine Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl habe. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen zu bestätigen sowie seine eritreische Herkunft und die Angaben seiner fehlenden Kenntnisse bezüglich der Einordnung von Sub-Zobas, Währung, Medien und Radio zu bekräftigen. Sodann rügt er eine mangelnde Übersetzung. Wie dies die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, sind aus den Anhörungsprotokollen keine gravierende Mängel auszumachen und der Beschwerdeführer hat sich unterschriftlich mit den Protokollen einverstanden erklärt, worauf er zu behaften ist. Zu diesem Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 21. September 2015 E. 6.2 (E-2447/2016). Dieser Schlussfolgerung ist auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen und eine erneute Anhörung erübrigt sich. Wenig erfolgsversprechend erscheint sodann eine botschaftliche Abklärung bezüglich der in seinem angeblichen Heimatdorf lebenden Verwandten, weshalb dieser Antrag ebenfalls abzulehnen ist. Der Beschwerdeführer konnte anlässlich der Anhörung kaum zu seinen Gunsten verwendbare Angaben machen. Auch anlässlich seiner Stellungnahme und seiner Beschwerde vermag er keine plausiblen Erklärungen für sein mangelndes Wissen zu liefern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eritreischer Herkunft ist und somit auch nicht wie behauptet illegal aus Eritrea ausgereist ist. Er missachtete die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, weshalb davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen der Vor-instanz (vgl. angefochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da dies am Ergebnis nichts zu ändern vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sind unbesehen der belegten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: