Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen - soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Der Antrag auf Einräumung einer 30-tägigen Nachfrist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln wird abgewiesen.
E. 3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 4 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1449/2010 {T 0/2} Urteil vom 6. April 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitzende), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, Togo, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender togoischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) mit seiner Familie in Richtung Benin verliess und dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 gelebt habe, dass er am (...) per Flugzeug via Libyen (Tripolis) nach Genf gereist sei und am (...) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu den Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er vom Bundesamt am 15. Juni 2009 ein zweites Mal einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie seien (...) der D._______, und sie hätten jeweils an deren Versammlungen teilgenommen, dass er nach den Präsidentschaftswahlen in Togo im Jahre 2003 anlässlich einer Demonstration einen Stein auf ein Militärauto geworfen und dabei einen ranghohen Militärangehörigen bzw. einen Polizisten durch das offene Fenster getroffen und schwer verletzt habe, dass sein Kollege, der mit ihm zusammen an dieser Demonstration gewesen sei, festgenommen und von der Polizei zur Kollaboration aufgefordert worden sei, worauf dieser ihn verraten habe, woraufhin eine polizeiliche Untersuchung eingeleitet worden und einige Tage später eine (...) nach Hause geschickt worden sei, weshalb ihm seine Mutter geraten habe, unterzutauchen, dass er im selben Quartier bei einer anderen Familie gewohnt und sich dort während zweier Jahre versteckt habe, bis es im Quartier in der Zeit vom (...) zu Unruhen zwischen Militärangehörigen und D._______ gekommen sei, dass sein Vater dabei verletzt worden sei, worauf sie (Beschwerdeführer, sein Vater, seine Mutter und Geschwister) Togo unverzüglich verlassen hätten und nach Benin geflohen seien, dass sein ältester Bruder etwas später ebenfalls nach Benin gekommen sei, dass auch in Benin die Polizei Ende (...) angefangen habe, nach ihm (Beschwerdeführer) zu suchen, dass er der Polizei letztmals am (...) begegnet sei, als er mit einem Kollegen in einer Bar in E._______ (Benin) etwas habe trinken wollen, wobei dieser an seiner Stelle von der Polizei gefesselt und abgeschleppt worden sei, dass er anderntags durch seine Freundin erfahren habe, ein weiterer Kollege, bei welchem er nach diesem Vorfall vorbeigegangen sei, sei von der Polizei zu Hause aufgesucht und geschlagen worden, dass sie ihm dabei geraten habe, nicht mehr nach Hause zu gehen, weshalb er nach F._______ gereist sei, wo er sich während zweier Wochen bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, dass ihm in F._______ dieselbe Person zu einem Reisepass verholfen habe, die seinem Bruder zwei Wochen zuvor die Reise in die Schweiz organisiert habe, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Beweismittel einreichte: (...) des "Ministère de la Défence et des Anciens Combattants, Gendarmerie Nationale" vom 25. April 2005, (...) der D._______ vom 17. April 2002, (...) der D._______ (...), "Déclaration de Naissance", "Certificat de Nationalité Togolaise" (...), "Permis de Conduire" von Benin vom 19. Mai 2008 mit Foto des Beschwerdeführers und Brief der Mutter vom (...), dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 4. März 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente als Nachweis für seine Identität würden nicht den erforderlichen amtlichen Dokumenten im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) genügen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen geltend gemacht habe, nie im Besitz eines Reisepasses oder einer Identitätskarte gewesen zu sein, weshalb er für deren Beschaffung nichts unternehmen könne, dass überdies die Angaben des Beschwerdeführers über die Reise in die Schweiz als realitätsfremd zu bezeichnen seien, dass namentlich die Anweisung des Schleppers, er solle den von ihm erhaltenen Reisepass nie öffnen, sinnwidrig sei, zumal der Beschwerdeführer bei einer Personenkontrolle über den Reisepass genau hätte Bescheid wissen müssen, dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müsse, dieser sei nicht bereit, den Behörden seine Identität mit amtlichen Ausweisen zu belegen, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass weiter festzustellen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in wesentlichen Punkten (einen Polizisten mit einem Stein bzw. mit mehreren Steinen beworfen zu haben; eine (...) bzw. zwei (...) erhalten zu haben; Erstbefragung: er wisse nicht, weshalb die Polizei ihn (...) in Benin gesucht habe; Zweitbefragung: er sei wegen der Vorfälle in B._______ im Jahre 2003 gesucht worden) widersprüchlich ausgefallen seien, dass er ohne zwingenden Grund erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, beim mit einem Stein beworfenen Polizisten handle es sich um eine ranghohe Persönlichkeit, die schwere Verletzungen erlitten habe und nun behindert sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) gesucht werde, dass es sich beim eingereichten Brief der Mutter und der (...) der D._______ um Gefälligkeitsschreiben handle, weshalb diesen auch aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ein geringer Beweiswert zukomme, dass ferner die (...) Fälschungsmerkmale aufweise ((...) fehle bzw. anstelle dessen sei dort der Grund der (...) vermerkt, obschon es in der (...) keine derartige Rubrik gebe), dass des Weiteren als (...) die beschädigte Fensterscheibe eines Polizeiwagens angegeben worden sei, obwohl der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge dem Polizisten schwere Verletzungen zugefügt habe, was unverständlicherweise fehle, dass das BFM aus den genannten Gründen schloss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG offensichtlich nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und diesen anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung vom 3. März 2010 sei aufzuheben, und die Sache sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und subeventualiter sei vom Vollzug abzusehen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsbegehren seine (...) sowie diverse Internetauszüge betreffend die allgemeine Lage in Togo (u.a. Wikipedia "Togo", Freedom House, "Freedom in the World - Togo 2009"; U.S. Department of State, "2008 Human Rights Report: Togo"; SFH, "Die Lage in Togo") zu den Akten reichte, dass eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 8. März 2010 als Beleg für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der Beschwerde vom 8. März 2010 bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtete, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, aufgrund der diesbezüglich beschränkten Kognition nicht einzutreten ist, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E.6) innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe dieser Nichtabgabe mit der Begründung verneinte, auch wenn der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, hätte er geeignete Personen im Heimatland kontaktieren können, zumal er auf die Notwendigkeit rechtsgenüglicher Papiere wiederholt aufmerksam gemacht worden sei, dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen zur Reise und zum gefälschten von ihm für die Reise benutzten Reisepass davon auszugehen sei, er wolle die Identität nicht mit Ausweisen belegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demgegenüber geltend machte, er habe seine Identität bereits mit den bei der Vorinstanz eingereichten Dokumenten (Führerschein mit Foto, Geburtsschein, Nationalitätenschein) offengelegt und er habe immer geantwortet, er könne seine Identität mit anderen Dokumenten beweisen, dass er die Ausstellung seiner Identitätskarte verschwiegen habe, weil er sie zum einen erst später, als er sich bereits in Benin aufgehalten habe, erhalten habe sowie deren Überbringer nicht habe kompromittieren wollen, und zum anderen, weil die Befrager im vorinstanzlichen Verfahren das nötige Vertrauen zum Beschwerdeführer nicht hätten herstellen können, dass mit dem Einreichen der Identitätskarte des Beschwerdeführers die diesbezüglichen Angaben bei der Vorinstanz bestätigt worden seien, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit auf das Asylgesuch eingetreten werde und weitere Recherchen vor Ort gemacht werden könnten, dass asylsuchende Personen bei ihrer Einreise in die Schweiz verpflichtet sind, vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass sich aus dieser Mitwirkungspflicht ergibt, dass die asylsuchenden Personen bei der Einreise nicht vorhandene Reise- oder Identitätsausweise innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) haben, dass eine asylsuchende Person die dieser Bestimmung zugrunde liegende Vermutung (sie würden über Reise- und Identitätspapiere verfügen, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abgeben könnten) widerlegen kann, indem sie glaubhaft darlegt, sie sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, weil sie nicht in dessen Besitz gewesen sei, und es bestünden entschuldbare Gründe für ihr diesbezügliches Unvermögen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6069/2008 E.5.5), dass der Beschwerdeführer etwa 10 Tage nach der Anhörung vom 15. Juni 2009 sowohl seine togoische Nationalitätenbescheinigung als auch den Geburtsschein, beide im Original, zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass die Nationalitätenbescheinigung durch die heimatliche Behörde zwar zum Zwecke des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist, indessen ebensowenig wie der eingereichte Geburtsschein den Anforderungen im Sinne des engen Begriffs des Identitätspapiers von Art. 1a Bst. c AsylV 1 zur zweifelsfreien Identifikation genügt, da eine Fotographie des Beschwerdeführers auf diesen fehlt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4.2.1, E. 4.4.4 und E 5.2., E. 6), dass folglich das BFM zu Recht zur selben Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer weiter angab, er sei mit einem - nicht auf seinen Namen lautenden - Reisepass in die Schweiz gereist, wobei er keine Angaben zu diesem machen könne, weil er gemäss Instruktionen des Schleppers diesen nicht geöffnet habe, dass diese Angaben bzw. jene zur Verwendung dieses Reisepasses sowie zur Reise selbst als realitätsfremd einzustufen sind und nicht geglaubt werden können, zumal zu berücksichtigen ist, dass offensichtlich erkennbare Drittstaatsangehörige im Schengenraum häufigen Personenkontrollen ausgesetzt sind und im Flughafenbereich für die Einreise in die Schweiz zwingend ihre Reisepapiere vorzeigen müssen, dass der Beschwerdeführer ferner in sämtlichen Befragungen angab, er habe nie einen Identitätsausweis oder Reisepass beantragt (vgl. A1 S. 4, A10 F8 - F10, F14), dass aus dem - erst auf Beschwerdeebene eingereichten - Identitätsausweis zu erkennen ist, dieser sei am (...) in Togo ausgestellt worden, somit lange vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz, dass deshalb Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer sei bei der Einreise in die Schweiz im Besitz dieses rechtsgenüglichen Identitätsausweises gewesen, habe diesen indessen in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den Behörden nicht innert 48 Stunden vorgelegt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Entschuldigungsgründe (er habe nicht früher die Existenz dieser Identitätskarte angegeben, weil er kein Vertrauen zu den Befragern gehabt habe, bzw. er habe den Ausweis erst später in Benin erhalten und habe den Überbringer nicht kompromittieren wollen) nicht stichhaltig erscheinen und als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu bewerten sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, er sei ohne dieses Indentitätspapier in die Schweiz eingereist und durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung desselben im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass ferner das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderte Suche nach ihm durch die togoische bzw. beninische Polizei im Jahre (...) nicht glaubhaft erscheint, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Polizei, die im Besitz des Fotos des Beschwerdeführers gewesen sei und seit Ende (...) in Benin hartnäckig nach ihm gesucht habe, diesen nicht spätestens bei der Begegnung vom (...) in einer Bar in E._______ festgenommen und stattdessen seinen Kollegen mitgenommen habe (vgl. A10 F74 - F78, F128, F129), dass sich überdies die damalige Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde in E._______ gesucht, nicht als begründet herausstellte, da die Polizei ihn - eigenen Aussagen zufolge - in den darauf folgenden 14 Tagen, während er sich in F._______ versteckt gehalten habe, nicht bei ihm zu Hause in E._______ aufsuchte (vgl. A10 F 81 - F 87), dass die weiteren Aussagen zur angeblichen Suche durch die togoische bzw. beninische Polizei (vgl. A10 F87 - 89) unsubstanziiert ausfielen, dass die Angaben betreffend die zwei (...), die er erhalten habe, teils widersprüchlich, teils unsubstanziiert erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich eine (...) erwähnte, die er einige Tage nach der Kundgebung im Mai 2003 in Togo erhalten habe (vgl. A4 S. 6), dass er demgegenüber in der einlässlichen Anhörung zwei (...) erwähnte, wobei er von der Letzteren im Jahre (...) durch seinen Bruder erfahren haben will und angab, die Erste zu den Akten zu reichen (vgl. A10 F102 - F 107), dass die eingereichte (...) vom (...) datiert, also (...) nach dem angeblichen Vorfall im Jahr 2003 in Togo ausgestellt wurde, dass als unwahrscheinlich erscheint, dass eine erste (...) erst zwei Jahre nach einem derartigen Vorfall (schwere Verletzung) ausgestellt wird, dass, selbst wenn es sich bei der eingereichten (...) um die zweite handeln würde, nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers ihn erst zwei Jahre nach deren Ausstellung darüber informiert hätte, zumal sich dieser - ebenfalls wie der Beschwerdeführer selbst - bereits seit dem Jahr (...) in Benin aufgehalten haben soll, dass ferner aus den Protokollen zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben betreffend die (...) machen konnte, indem er angab, er wisse nicht, von wem er (...) worden sei, bzw. er denke, dass er aufgefordert worden sei, auf den Polizeiposten zu gehen (vgl. A1 S.6, A10 F 106), dass die eingereichte (...) kein Datum für die Befragung, stattdessen aber einen Befragungsgrund enthält, dass der Einwand in Ziffer 4 der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich nicht um eine Fälschung handle, weil ein derartiger "plumper" Fehler (...) nicht begangen werde, wenn eine Fälschung hergestellt werde, vielmehr sei von einer Falschausfüllung des Formulars durch den Beamten auszugehen, einen unbehelflichen Erklärungsversuch darstellt und der obgenannten Ausführung nichts entgegenhalten kann, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als erstellt erachtet, weshalb kein Grund besteht, dem in Ziffer 6 der Rechtsmitteleingabe gestellten Antrag auf Gewährung einer 30-tägigen Nachfrist zur Einreichung von weiteren Dokumenten, die sowohl die Ereignisse im Jahre 2003 als auch diejenigen vom (...) belegen sollen, statt zu geben, dass auf weitere Einwände in der Rechtsmitteleingabe und Ungereimtheiten in den Protokollaussagen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen wird, weil sie nicht entscheidwesentlich sind und nicht zu einem anderen Resultat führen würden, dass der Beschwerdeführer durch das bewusste Verschweigen seines togoischen Identitätsausweises nicht glaubwürdig erscheint und diesen Eindruck durch seine Schilderung der Asylvorbringen auch nicht umzustossen vermag, zumal diese nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern, Oktober 1999, Ziff. 5.2 S. 62), dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 26. August 2009 und der Direktanhörung vom 15. Juni 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90), weshalb das BFM zu Recht auf weitere Abklärungen verzichten konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem jungen gesunden Beschwerdeführer als gelernter Informatiker zuzumuten ist, nach Togo zurückzukehren und sich dort allfenfalls mit Hilfe seines - vermutungsweise vorhandenen sozialen Netzes - eine neue Lebensgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge materieller Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen - soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Antrag auf Einräumung einer 30-tägigen Nachfrist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: