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E-1434/2017

E-1434/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. August 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2016 und der Anhörung vom 10. Januar 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei homosexuell und habe wegen bekannt gewordener homosexueller Beziehungen seit seiner Jugendzeit immer wieder Probleme mit Drittpersonen und der Polizei gehabt. Am 25. Dezember 2015 habe er in B._______ mit seinem nigerianischen Partner im Lagerraum dessen Lebensmittelladens Sex gehabt. Der Lagerraum sei aus Holz, schlecht isoliert und durch Löcher einsehbar gewesen. Leute, die ihn vermutlich durch diese Löcher gesehen hätten, hätten ihn geschlagen und ihn umbringen wollen. Sein Cousin habe davon Fotos gemacht. Die Polizei habe ihn dann mitgenommen und ebenfalls geschlagen. Nach vier Tagen Haft sei er gegen eine Kaution freigekommen. Daraufhin sei er zwei beziehungsweise vier Tage hospitalisiert gewesen. Sein Partner sei nach Nigeria geflohen und im März 2016 nach Kamerun zurückgekehrt. Sie hätten ihre Beziehung wieder aufgenommen und seien am 3. Juni 2016 bei der Abschlussfeier der 5. Klasse der "Government High School" beziehungsweise im Lagerraum des Ladenlokals seines Partners bei einem sexuellen Akt ertappt worden. Erneut sei er ins Gefängnis von B._______ gebracht worden. Am 5. Juni 2016 habe es einen lauten Knall gegeben, die Türe der Gefängniszelle sei plötzlich offen gewesen und draussen hätten Motorräder zur Flucht bereit gestanden. Nachdem er im Mai 2016 beschlossen habe, Kamerun zu verlassen, habe eine Person namens C._______ für ihn auf der Schweizer Botschaft die Visumserteilung in die Wege geleitet. Er habe lediglich noch seine Fingerabdrücke geben müssen. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis habe er bis zu seiner Ausreise bei C._______ in D._______ gelebt, da nach ihm gesucht worden sei. Mit dem Visum und seinem Pass habe er Kamerun am 6. August 2016 verlassen und sei via Istanbul nach Zürich gereist. C._______ habe ihn begleitet und ihm nach der Ankunft in der Schweiz seinen Pass weggenommen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, einen Arztbericht vom 2. August 2016, sieben Fotos, einen Polizeibericht vom 21. Juni 2016, einen "Letter of Banishment" des Dorfchefs von B._______ vom 6. Juni 2016, eine beglaubigte Aussage seines Vaters vom 6. Oktober 2016 und verschiedene Kopien von Ausbildungsurkunden ein. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017, eröffnet am 8. Februar 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. C. Mit Beschwerde vom 7. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beweismittel reichte er Kopien einer Vorladung vom 7. Dezember 2016 und einer Inanspruchnahme der Bürgschaft vom 23. Dezember 2016 (beide ausgestellt durch "Chambers of the State Counsel of E._______"), eine Kopie eines Haftbefehls des "Court of E._______" vom 13. Januar 2017, eine Kopie der beglaubigten Aussage von F._______ (Vater des Beschwerdeführers) vom 6. Oktober 2016 und einen Kurzbericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 16. Januar 2017 ein. D. Mit Verfügung vom 9. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe ausgeführt, bereits in früheren Jahren wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt zu haben, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er am 25. Dezember 2015 in einer kaum gesicherten Holzhütte, in die jeder habe hineinsehen können, Sex gehabt habe. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde sich sodann auch aus den eingereichten Fotos ergeben, welche einen gestellten Eindruck machen würden. Die Fotos seien zum Beweis untauglich und würden vielmehr die Unglaubhaftigkeit verstärken. Angesichts seiner angeblich negativen Erfahrung wegen sexueller Handlungen sei es sodann nicht plausibel, dass er sich bereits im März 2016 (recte: 3. Juni 2016) erneut habe erwischen lassen. Die Angaben, wie er aus der Haft entkommen sein soll, würden sodann konstruiert anmuten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtete die Vorinstanz auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente. Wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und der Ausreise seien die Probleme aufgrund seines homosexuellen Verhaltens, welche sich vor drei und mehr Jahren vor der Ausreise zugetragen hätten, nicht asylrelevant. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die herrschende politische Situation in seinem Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine Vorbringen seien glaubhaft. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung einseitig auf Aussagen berufen, welche allenfalls angezweifelt werden könnten. Kriterien, welche für seine Glaubhaftigkeit sprechen würden, habe sie nicht aufgeführt. Seine unmittelbare Gefährdung als homosexuelle Person in Kamerun sei von seinem Vater selbst bestätigt worden, die Vorinstanz habe dem eingereichten Beweismittel jedoch jeglichen Beweiswert abgesprochen. Er bereue die beiden Vorfälle extrem, sein Verlangen habe es ihm jedoch nicht erlaubt, vernünftig zu handeln. Die Gefahr für homosexuelle Personen in Kamerun, Opfer von Gewalt und Verfolgung zu werden, sei extrem hoch. Der Staat untersuche entsprechende Vorfälle in der Regel nicht oder nur ungenügend. Die Gefängnisstrafen für homosexuelle Handlungen würden zudem tatsächlich vollzogen werden. Die erlittenen Misshandlungen durch Dritte und durch die Polizei seien als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Sodann sei auch die Aktualität der Verfolgung zu bejahen und es bestehe zwischen der erlittenen Verfolgung und der Flucht ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang. Er habe sodann eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu vergegenwärtigen. Eine homosexuelle Person, die bereits wegen gleichgeschlechtlicher sexuellen Handlungen angeklagt worden sei, müsse damit rechnen, nach ihrer Rückkehr nach Kamerun verhaftet, angeklagt und verurteilt zu werden. Die Flucht während eines laufenden Verfahrens wirke sich dabei erschwerend aus. Angesicht der bereits erlittenen Misshandlungen, der allgemeinen Gewaltsituation gegen Homosexuelle in Kamerun und des ungenügenden Schutzes des Staates bestehe bei einer Rückkehr ein Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Forderung der Vorinstanz, er könne seine Homosexualität im Verborgenen ausleben, verstosse zudem gegen sein Recht auf ein Privatleben nach Art. 8 EMRK. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig. Als Beweismittel reicht er die unter Buchstabe C. erwähnten Unterlagen ein.

E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, erscheint es äusserst unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz früherer Probleme mit seinem Partner an von aussen leicht einsehbaren Orten Sex hatte. So gab er anlässlich der Anhörung an, den Lebensmittelladen seines nigerianischen Partners nicht geschlossen zu haben, sondern lediglich ein Hölzchen als Zeichen, dass der Laden nicht bedient werde, zwischen die Tür gelegt zu haben. Insbesondere beim angeblichen Vorfall vom 3. Juni 2016 vermag dieses Verhalten umso mehr zu erstaunen, als der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 25. Dezember 2015 angeblich hart bestraft worden sei. Allerdings bleibt unklar, ob sich der Vorfall vom 3. Juni 2016 bei der Abschlussfeier der 5. Klasse der "Government High School" ereignet hat oder ob er mit seinem Partner im Lagerraum erwischt worden war. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Cousin anlässlich des Vorfalls vom 25. Dezember 2015 Fotos gemacht haben soll statt dem Beschwerdeführer zu Hilfe zu eilen. Insgesamt stützen die eingereichten Fotos den Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen; sie wirken gestellt und nicht authentisch. Der Beschwerdeführer hat während des ganzen Asylverfahrens sodann nie erwähnt, dass er an der Fakultät für Agrikultur und Tiermedizin an der Universität in G._______ "Professional M.Sc in Crop Protection" studierte und von der ETH für einen Sommerkurs eingeladen worden war (vgl. SEM-Akten A 16, Unterlagen zum Visumsantrag). Die Schrift auf dem Visumsantrag weist eine frappante Ähnlichkeit zur derjenigen seines Personalienblatts (vgl. SEM-Akten A 1) auf. Der zuständige Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé erklärte auf Nachfrage der Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer die Visumsunterlagen selber abgegeben habe und alleine erschienen sei (vgl. SEM-Akten A 17). Er selbst gab an, lediglich noch seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben und in Begleitung von C._______ bei der Botschaft vorgesprochen zu haben. Fingerabdrücke sind allerdings auf den Visumsunterlagen nicht zu finden. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Behörden-Dokumenten fällt auf, dass zwei davon mit Kugelschreiber ausgefüllt sind, obwohl es sich gemäss Stempel lediglich um Kopien handeln soll. Sodann finden sich auf diesen zwei Formularen Rechtschreibefehler ("Procurereur" statt "Procureur"). Die Echtheit der eingereichten Formulare muss stark angezweifelt werden. Der Aussage seines Vaters ist ebenfalls kein Beweiswert einzuräumen, kann es sich dabei auch lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Insgesamt vermögen die eingereichten Beweismittel die Ungereimtheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. In einer Gesamtwürdigung sind die geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist.

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie unter E. 6.1 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat noch nie wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist. Dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben seine geltend gemacht Homosexualität bereits seit einigen Jahren auslebt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, verfügt gemäss seinen Ausführungen im Asylverfahren über Ausbildung und Berufserfahrung als Krankenpfleger. Aufgrund der Visumsunterlagen zu schliessen, ist er sodann Student und kann sein Studium fortführen. Zudem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowohl in E._______ (Eltern und Geschwister) als auch in B._______ (Onkel). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1434/2017 Urteil vom 24. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. August 2016 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2016 und der Anhörung vom 10. Januar 2017 im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei homosexuell und habe wegen bekannt gewordener homosexueller Beziehungen seit seiner Jugendzeit immer wieder Probleme mit Drittpersonen und der Polizei gehabt. Am 25. Dezember 2015 habe er in B._______ mit seinem nigerianischen Partner im Lagerraum dessen Lebensmittelladens Sex gehabt. Der Lagerraum sei aus Holz, schlecht isoliert und durch Löcher einsehbar gewesen. Leute, die ihn vermutlich durch diese Löcher gesehen hätten, hätten ihn geschlagen und ihn umbringen wollen. Sein Cousin habe davon Fotos gemacht. Die Polizei habe ihn dann mitgenommen und ebenfalls geschlagen. Nach vier Tagen Haft sei er gegen eine Kaution freigekommen. Daraufhin sei er zwei beziehungsweise vier Tage hospitalisiert gewesen. Sein Partner sei nach Nigeria geflohen und im März 2016 nach Kamerun zurückgekehrt. Sie hätten ihre Beziehung wieder aufgenommen und seien am 3. Juni 2016 bei der Abschlussfeier der 5. Klasse der "Government High School" beziehungsweise im Lagerraum des Ladenlokals seines Partners bei einem sexuellen Akt ertappt worden. Erneut sei er ins Gefängnis von B._______ gebracht worden. Am 5. Juni 2016 habe es einen lauten Knall gegeben, die Türe der Gefängniszelle sei plötzlich offen gewesen und draussen hätten Motorräder zur Flucht bereit gestanden. Nachdem er im Mai 2016 beschlossen habe, Kamerun zu verlassen, habe eine Person namens C._______ für ihn auf der Schweizer Botschaft die Visumserteilung in die Wege geleitet. Er habe lediglich noch seine Fingerabdrücke geben müssen. Nach seiner Flucht aus dem Gefängnis habe er bis zu seiner Ausreise bei C._______ in D._______ gelebt, da nach ihm gesucht worden sei. Mit dem Visum und seinem Pass habe er Kamerun am 6. August 2016 verlassen und sei via Istanbul nach Zürich gereist. C._______ habe ihn begleitet und ihm nach der Ankunft in der Schweiz seinen Pass weggenommen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, einen Arztbericht vom 2. August 2016, sieben Fotos, einen Polizeibericht vom 21. Juni 2016, einen "Letter of Banishment" des Dorfchefs von B._______ vom 6. Juni 2016, eine beglaubigte Aussage seines Vaters vom 6. Oktober 2016 und verschiedene Kopien von Ausbildungsurkunden ein. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017, eröffnet am 8. Februar 2017, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. C. Mit Beschwerde vom 7. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Als Beweismittel reichte er Kopien einer Vorladung vom 7. Dezember 2016 und einer Inanspruchnahme der Bürgschaft vom 23. Dezember 2016 (beide ausgestellt durch "Chambers of the State Counsel of E._______"), eine Kopie eines Haftbefehls des "Court of E._______" vom 13. Januar 2017, eine Kopie der beglaubigten Aussage von F._______ (Vater des Beschwerdeführers) vom 6. Oktober 2016 und einen Kurzbericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung vom 16. Januar 2017 ein. D. Mit Verfügung vom 9. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit, dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Er habe ausgeführt, bereits in früheren Jahren wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt zu haben, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er am 25. Dezember 2015 in einer kaum gesicherten Holzhütte, in die jeder habe hineinsehen können, Sex gehabt habe. Die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde sich sodann auch aus den eingereichten Fotos ergeben, welche einen gestellten Eindruck machen würden. Die Fotos seien zum Beweis untauglich und würden vielmehr die Unglaubhaftigkeit verstärken. Angesichts seiner angeblich negativen Erfahrung wegen sexueller Handlungen sei es sodann nicht plausibel, dass er sich bereits im März 2016 (recte: 3. Juni 2016) erneut habe erwischen lassen. Die Angaben, wie er aus der Haft entkommen sein soll, würden sodann konstruiert anmuten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtete die Vorinstanz auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente. Wegen des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und der Ausreise seien die Probleme aufgrund seines homosexuellen Verhaltens, welche sich vor drei und mehr Jahren vor der Ausreise zugetragen hätten, nicht asylrelevant. Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar und es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die herrschende politische Situation in seinem Heimatstaat noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Der Vollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine Vorbringen seien glaubhaft. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung einseitig auf Aussagen berufen, welche allenfalls angezweifelt werden könnten. Kriterien, welche für seine Glaubhaftigkeit sprechen würden, habe sie nicht aufgeführt. Seine unmittelbare Gefährdung als homosexuelle Person in Kamerun sei von seinem Vater selbst bestätigt worden, die Vorinstanz habe dem eingereichten Beweismittel jedoch jeglichen Beweiswert abgesprochen. Er bereue die beiden Vorfälle extrem, sein Verlangen habe es ihm jedoch nicht erlaubt, vernünftig zu handeln. Die Gefahr für homosexuelle Personen in Kamerun, Opfer von Gewalt und Verfolgung zu werden, sei extrem hoch. Der Staat untersuche entsprechende Vorfälle in der Regel nicht oder nur ungenügend. Die Gefängnisstrafen für homosexuelle Handlungen würden zudem tatsächlich vollzogen werden. Die erlittenen Misshandlungen durch Dritte und durch die Polizei seien als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Sodann sei auch die Aktualität der Verfolgung zu bejahen und es bestehe zwischen der erlittenen Verfolgung und der Flucht ein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang. Er habe sodann eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu vergegenwärtigen. Eine homosexuelle Person, die bereits wegen gleichgeschlechtlicher sexuellen Handlungen angeklagt worden sei, müsse damit rechnen, nach ihrer Rückkehr nach Kamerun verhaftet, angeklagt und verurteilt zu werden. Die Flucht während eines laufenden Verfahrens wirke sich dabei erschwerend aus. Angesicht der bereits erlittenen Misshandlungen, der allgemeinen Gewaltsituation gegen Homosexuelle in Kamerun und des ungenügenden Schutzes des Staates bestehe bei einer Rückkehr ein Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Forderung der Vorinstanz, er könne seine Homosexualität im Verborgenen ausleben, verstosse zudem gegen sein Recht auf ein Privatleben nach Art. 8 EMRK. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig. Als Beweismittel reicht er die unter Buchstabe C. erwähnten Unterlagen ein. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, erscheint es äusserst unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz früherer Probleme mit seinem Partner an von aussen leicht einsehbaren Orten Sex hatte. So gab er anlässlich der Anhörung an, den Lebensmittelladen seines nigerianischen Partners nicht geschlossen zu haben, sondern lediglich ein Hölzchen als Zeichen, dass der Laden nicht bedient werde, zwischen die Tür gelegt zu haben. Insbesondere beim angeblichen Vorfall vom 3. Juni 2016 vermag dieses Verhalten umso mehr zu erstaunen, als der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls vom 25. Dezember 2015 angeblich hart bestraft worden sei. Allerdings bleibt unklar, ob sich der Vorfall vom 3. Juni 2016 bei der Abschlussfeier der 5. Klasse der "Government High School" ereignet hat oder ob er mit seinem Partner im Lagerraum erwischt worden war. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sein Cousin anlässlich des Vorfalls vom 25. Dezember 2015 Fotos gemacht haben soll statt dem Beschwerdeführer zu Hilfe zu eilen. Insgesamt stützen die eingereichten Fotos den Eindruck der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen; sie wirken gestellt und nicht authentisch. Der Beschwerdeführer hat während des ganzen Asylverfahrens sodann nie erwähnt, dass er an der Fakultät für Agrikultur und Tiermedizin an der Universität in G._______ "Professional M.Sc in Crop Protection" studierte und von der ETH für einen Sommerkurs eingeladen worden war (vgl. SEM-Akten A 16, Unterlagen zum Visumsantrag). Die Schrift auf dem Visumsantrag weist eine frappante Ähnlichkeit zur derjenigen seines Personalienblatts (vgl. SEM-Akten A 1) auf. Der zuständige Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Yaoundé erklärte auf Nachfrage der Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdeführer die Visumsunterlagen selber abgegeben habe und alleine erschienen sei (vgl. SEM-Akten A 17). Er selbst gab an, lediglich noch seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben und in Begleitung von C._______ bei der Botschaft vorgesprochen zu haben. Fingerabdrücke sind allerdings auf den Visumsunterlagen nicht zu finden. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Behörden-Dokumenten fällt auf, dass zwei davon mit Kugelschreiber ausgefüllt sind, obwohl es sich gemäss Stempel lediglich um Kopien handeln soll. Sodann finden sich auf diesen zwei Formularen Rechtschreibefehler ("Procurereur" statt "Procureur"). Die Echtheit der eingereichten Formulare muss stark angezweifelt werden. Der Aussage seines Vaters ist ebenfalls kein Beweiswert einzuräumen, kann es sich dabei auch lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Insgesamt vermögen die eingereichten Beweismittel die Ungereimtheiten der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. In einer Gesamtwürdigung sind die geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie unter E. 6.1 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat noch nie wegen homosexuellen Verhaltens verfolgt worden ist. Dies, obwohl er gemäss eigenen Angaben seine geltend gemacht Homosexualität bereits seit einigen Jahren auslebt. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. Weder die allgemeine Lage in Kamerun noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, verfügt gemäss seinen Ausführungen im Asylverfahren über Ausbildung und Berufserfahrung als Krankenpfleger. Aufgrund der Visumsunterlagen zu schliessen, ist er sodann Student und kann sein Studium fortführen. Zudem verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz sowohl in E._______ (Eltern und Geschwister) als auch in B._______ (Onkel). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: