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E-1431/2009

E-1431/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung vom 4. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme der Dokumente) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 806.50 zu entrichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 4. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme der Dokumente) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 806.50 zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1431/2009/ame {T 0/2} Urteil vom 20. März 2009 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Sudan, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Sudan am (...) verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 7. Januar 2008 im B._______ die summarische Befragung und am 4. Februar 2008 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM erfolgte, dass für den Inhalt der asylbegründenden Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2008 (Eingangsstempel BFM) verschiedene Dokumente aus dem Sudan (unter anderem den Mitgliederausweis einer Organisation) einreichte, dass am 12. Januar 2009 ein von LINGUA (BFM-Fachstelle für Her-kunftsabklärungen) beauftragter externer Experte beim Beschwerde-führer einen (telefonischen) Sprach- und Herkunftstest durchführte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2009 - eröffnet am 5. Februar 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das Bundesamt gleichzeitig den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2009 (Poststempel) die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs (Asyl und Wegweisung) dieser vorinstanzli-chen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bean-tragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Kopien eines bereits im erst-instanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten sudanesischen Ausweises und einer Länderauskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. September 2005 zur Situation im Sudan einreichte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 17. März 2009 ihre Kostennote einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem die Pflicht der Behörde bildet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2, BGE 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10), dass vorliegend der Beschwerdeführer am 22. August 2008 (Eingangsstempel BFM) bei der Vorinstanz nebst einer Kopie seines Ausweises für Asylsuchende verschiedene fremdsprachige Dokumente (...) aus dem Sudan einreichen liess, dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung des BFM vom 4. Februar 2009 noch aus den weiteren Akten - der Eingang vom 22. August 2008 ist im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt - Hinweise dafür ergeben, die vom Beschwerdeführer eingereichten, zur Abklä-rung des Sachverhalts nicht von vornherein untauglichen Dokumente seien vom BFM nach der amtsinternen Übersetzung abgenommen und bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigt worden, dass das BFM somit durch die unterlassene Abnahme der zur Stützung der Vorbringen eingereichten Beweismittel den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-sen, die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme der Dokumente) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in der Kostennote vom 17. März 2009 ausgewiesene Arbeitsaufwand von total 6 Stunden und 15 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 150.? dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen re-spektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint, zumal für das Einreichen der Kostennote keine Parteientschädigung zu ent-richten ist, da die Rechnungsstellung eine Sekretariatsarbeit darstellt, die bereits im Kostenansatz enthalten ist, dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 5 Stunden festzusetzen ist, dass dem Beschwerdeführer somit eine insgesamt auf Fr. 806.50 (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 56.50) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 4. Februar 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (Abnahme der Dokumente) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 806.50 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: