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E-142/2024

E-142/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-21 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Juni 2023 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein und wurde von der Vorinstanz am 13. Juli 2023 befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1261101-[nachfolgend: SEM-act.] 1/68 und 6/7). Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die ukrainische und die russische Staatsangehörigkeit und sei in der Stadt B._______ in der Ukraine geboren. Zunächst habe sie an der Kiewer Nati- onalen Universität Wirtschaftsprüfung studiert, anschliessend von 20(…) bis 20(…) an der C._______-Theaterhochschule in Moskau einen Ba- chelor-Abschluss der theatralen Künste erlangt. Ihr Aufenthalt sei durch ei- nen entsprechenden Aufenthaltstitel in Russland geregelt gewesen, wel- cher bis 20(…) gültig gewesen sei. Nach ihrem Studium sei sie wieder in die Ukraine zurückgereist, und im Jahr 20(…) erneut nach Moskau gezo- gen, wo sie als Managerin und Schauspielerin in russischen Kinos und am Theater tätig gewesen sei. Ausserdem habe sie in Moskau ein eigenes the- atrales Studio betrieben. Im Jahr 20(…) habe sie «der Schauspielerei we- gen» ihren Vor- und Familiennamen geändert und auch die russische Staatsangehörigkeit beantragt. Mit der ukrainischen Staatsangehörigkeit sei es nicht möglich gewesen, am russischen Staatstheater und an ihrer zweiten Arbeitsstelle, ebenfalls einer staatlichen Organisation, tätig zu sein. Durchschnittlich habe sie zwischen 3’000.– und 4’000.– Euro pro Mo- nat verdient und ihr Einkommen in Russland versteuert. Während ihres Aufenthalts in Russland sei sie zirka zwei Mal im Jahr in die Ukraine ge- reist. Im Jahr 20(…) habe sie ihr theatrales Studio schliessen müssen, da sie an (…) erkrankt sei. Ihre Behandlung habe sie wegen des guten Ge- sundheitssystems in der Schweiz in Anspruch genommen. Hierfür sei sie seit 20(…) in die Schweiz gereist. In Russland habe sie lediglich Schmerz- respektive Betäubungsmittel erhalten. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sei durch entsprechende Visa geregelt gewesen, welche durch die Schweize- rische Botschaft in Moskau ausgestellt worden seien. Die Kosten für ihre Behandlung habe sie selber getragen. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine habe sie sich in Russland aufgehalten und sei am (…) von ebenda mit einem Visum für medizinische Zwecke, welches wiederum von der Schweizerischen Botschaft in Moskau ausgestellt worden sei, vom Moskauer Flughafen Domodedowo über die Türkei in die Schweiz einge- reist. Gegen eine Rückkehr nach Russland spreche, dass sie dort ihre Wohnung gekündigt habe und über keine Verwandten dort verfüge. Auch sonst habe

E-142/2024 Seite 3 sie keine Verbindung mehr zu Russland. Ausserdem habe sie im April 20(…) in Russland an einer unerlaubten Demonstration teilgenommen, wo- rauf sie zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei. Dort sei vereinbart worden, dass sie ihre Arbeitsstelle kündigen müsse, um einem Gerichts- verfahren zu entgehen. Ausserdem weigere sie sich aus politischen Grün- den, in einem Land zu leben, welches ihr Brudervolk umbringe. Das spre- che gegen ihre moralischen Prinzipien. Gesundheitlich gehe es ihr heute wesentlich besser. In der Schweiz habe sie einen Monat lang eine Behandlungstherapie erhalten, auf welche eine Immuntherapie folge. Zudem sei eine Biopsie der Leber angeordnet wor- den. Obschon diese Untersuchung für die Abklärung der weiteren Behand- lung wichtig sei, habe sie sie aus Kostengründen nicht in Anspruch nehmen können. A.b Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen (vgl. SEM-act. 7/2). A.c Am 20. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte der D._______ vom 18. Juli 2023 sowie einer russischen Klinik (eingereicht in einer Fremdsprache, nichtübersetzt) vom (…) respektive (…) nach (vgl. SEM-act. 8/6). A.d Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Oktober 2023 erneut bei der D._______ vorstellig (vgl. Arztbericht, SEM-act. 10/3). B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 – eröffnet am 6. Dezember 2023 – lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorüberge- henden Schutz ab. Weiter wies sie die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, setzte ihr – unter Androhung des Vollzugs unter Zwang – eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner stellte sie fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (vgl. SEM-act. 15/10 und 18/1). C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Ziffern drei und fünf des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen, sowie die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig

E-142/2024 Seite 4 aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Ziffer sechs des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichte- rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung ein. Diese liess die angesetzte Frist unge- nutzt verstreichen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. C supra). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]).

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe es unterlassen hinreichend abzuklären, ob die Behandlung in Russ- land für sie – in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht – durchführbar sei. Ferner habe sie nicht genauer begründet, inwiefern sie die benötigte Be- handlung in Russland tatsächlich erhalten «hätte». Zudem hätte sie auch den aktuellen Behandlungsstand abklären und auf die Frage eingehen sol- len, wie sich bereits ein Unterbruch der in der Schweiz vorgenommenen Therapie auf die Krankheit auswirken würde.

E. 3.3 Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochte- nen Verfügung rechtsgenüglich mit der Finanzierung einer medizinischen Behandlung auseinandergesetzt und auch begründet, weshalb sie davon ausgeht, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III/2.). Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass die Beschwerde- führerin die Beurteilung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung. Die Rügen erweisen sich daher als un- begründet.

E. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus for- mellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

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E. 4 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Best- immungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegwei- sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind al- ternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungs- vollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2; 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll- zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre behauptete Teilnahme an einer unerlaubten Demonstration im April 20(…) in Russland und der darauffolgenden Vorladung zur Einvernahme genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjeni- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Auch ihre Ausfüh- rungen dazu seien in den wesentlichen Punkten zu wenig begründet und unbelegt. Ferner sei dazu festzuhalten, dass Personen mit niederschwelli- gen regierungskritischen Aktivitäten in der Regel nicht als ernsthafte Re- gimekritiker in den Fokus der russischen Behörden gerieten und kein Straf- verfahren riskierten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3715/2022 vom 20. Oktober 2022). Zwar mache sie geltend, aufgrund ihrer künstleri- schen Tätigkeit auf Moskauer Niveau eine bekannte Persönlichkeit zu sein, aber trotzdem sei nicht anzunehmen, dass die russischen Behörden ein besonderes Verfolgungsinteresse an ihr hätten, da sie insbesondere seit ihrer geltend gemachten Einvernahme weiterhin unbehelligt in Russland habe verbleiben können. Im Weiteren vermöge auch ihr Gesundheitszu- stand eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restrik- tiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Zwar sei aufgrund der vorlie- genden Akten ihre Erkrankung unbestritten, aus den Akten gehe aber auch offensichtlich hervor, dass sie die notwendige medizinische Behandlung – wie schon in der Vergangenheit – weiterhin in Moskau erhalten könne. Das E._______-Krankenhaus – wo sie schon zuvor in Behandlung gewesen sei

– sei das grösste multidisziplinäre und eines der am besten ausgestattete Krankenhaus Moskaus und in Russland. Die Klinik sei eine staatliche Ge- sundheitseinrichtung, in der sie alle Arten von Behandlungen und

E-142/2024 Seite 7 insbesondere (…)behandlungen erhalten könne. So biete das Kranken- haus eine individuell angepasste (…)behandlung an und es könnten auch Operationen, (…)therapien und (…)behandlungen in Anspruch genommen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch die ärztlich at- testierten notwendigen Kontrolluntersuchungen nach einer Rückkehr nach Moskau weiterhin möglich seien. Der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin lasse sodann nicht darauf schliessen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr nach Russland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsse, weshalb sich der Vollzug der Weg- weisung somit als zulässig erweise. Ferner verfüge die Beschwerdeführe- rin über die russische Staatsangehörigkeit und habe zunächst von 20(…) bis 20(…) in Russland gewohnt und dort studiert. Im Jahr 20(…) sei sie wieder nach Russland gezogen, um zu arbeiten. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 4. Juni 2023 sei sie in Moskau wohnhaft gewesen. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sei es ihr zuzumuten, ihren Lebens- unterhalt im Heimatland weiterhin selbst zu finanzieren. Ihr Erwerbsein- kommen sei durchschnittlich zwischen 3’000.– und 4’000.– Euro gewesen. Obwohl ein Gehalt in Russland stark von Region und Branche abhängig sei, dürfte das durchschnittliche monatliche Einkommen gemäss verschie- denen Quellen zwischen zirka 670.– und 1’628.– US-Dollar liegen. Damit dürfte die Beschwerdeführerin als alleinstehende Person über eine deutlich höhere Finanzkraft verfügen, als die durchschnittliche Bevölkerung Russ- lands. Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer Cousine in der Schweiz und ihres sozialen Netzwerkes in Russland zählen könne. Ausserdem sei ihr auch zuzumuten, sich bei Bedarf an die russischen Behörden und sozialen In- stitutionen zu wenden und Unterstützung anzufordern. Schliesslich sei da- von auszugehen, dass ihr die soziale Reintegration in ihrem Heimatstaat wieder vollständig gelingen werde. Zudem stelle weder der Krieg gegen die Ukraine noch die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von wel- chen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Im Hinblick auf die geltend gemachten physischen Beschwerden sei davon auszuge- hen, dass sie sich in Russland weiter behandeln lassen könne. Gemäss ihren Ausführungen sei davon auszugehen, dass sie in Russland obligato- risch krankenversichert sei. Aufgrund der 2011 eingeführten obligatori- schen Krankenversicherung könne sie sodann in den staatlichen Gesund- heitseinrichtungen weitgehend kostenlos medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Sie habe die medizinischen Einrichtungen in Russland bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen und es bestünden keine

E-142/2024 Seite 8 Anhaltspunkte, weshalb ihr dies künftig nicht mehr möglich sein solle. Vor- liegend sei davon auszugehen, dass eine menschenwürdige Existenz ge- währleistet sei. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegwei- sung auch als zumutbar.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, obschon die (…) Behandlung in Russland in staatlichen Einrichtungen of- fiziell kostenfrei sei, wendeten sich die Patienten aber oft gleichzeitig an private Institute, um monatelange Wartezeiten zu vermeiden. Der Behand- lungs- und Genesungserfolg sei zum grössten Teil vom Einsatz privater fi- nanzieller Ressourcen bestimmt. «Ärzt:innen» (recte: der Arzt) erläutere im Bericht von D._______ vom 18. Juli 2023, dass in Russland die erforderli- che (…)therapie nicht zur Verfügung stehe, sondern die Beschwerdeführe- rin lediglich Zugang zu einer (…)therapie zur Unterdrückung der Schmer- zen erhalte. Im Arztbericht über die Untersuchung am 14. August 2023 werde weiter ausgeführt, dass auch (…) betroffen seien. Die Behandlungs- möglichkeiten seien in der Schweiz – nicht jedoch in Russland – gewähr- leistet. Gemäss dem neuesten (…) Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2023 benötige die Patientin zudem dringend neue Infusionen, ansonsten die Krankheit rasch fortschreite und zum Tod führen werde. In Russland werde sie weder die dringend notwendige noch eine adäquate Behandlung erhal- ten. So sei ihr in Moskau zur weiteren Therapie lediglich ein (…) (palliativ) empfohlen und seien nur Betäubungsmittel verschrieben worden. Der be- handelnde Arzt beantrage neu die Behandlung mit «(…)». Dieses Medika- ment werde angewendet, wenn zuvor mindestens zwei medikamentöse Vortherapien nicht wirksam gewesen seien. Dieses Medikament sei zwar im September 2022 in Russland zugelassen worden, werde aber von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt. Die Patienten müssten die Kos- ten selbst übernehmen. Die Kosten einer einzigen Injektion beliefen sich auf umgerechnet zirka Fr. 3'500.– bis 7'000.–. Sie sei daher ohne weiteres eine schwer kranke Person, welcher im Falle einer Wegweisung (recte: ei- nes Vollzugs der Wegweisung) nach Russland eine baldige und wesentli- che Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe, welche die Le- benserwartung wesentlich vermindere. Ein Vollzug der Wegweisung sei entsprechend ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK und wäre unzulässig. Fer- ner sei sie aufgrund ihrer Krankheit arbeitsunfähig und könne sich nur mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Auch ihre in der Schweiz lebende Cousine könne sie finanziell nicht unterstützen. Die Vorinstanz beachte diesen Um- stand nicht und gehe davon aus, sie verfüge über deutlich mehr Einkom- men als die durchschnittliche Bevölkerung Russlands. Zudem könne sie nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen, welches sie finanziell

E-142/2024 Seite 9 unterstütze. Einerseits fehle in Russland die notwendige medizinische Be- handlung, andererseits sei die Finanzierung nicht gesichert, da diese von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werde und von ihr angesichts der horrenden Kosten nicht übernommen werden könne. Auch die Therapie in der Schweiz habe sie sich nicht vollständig leisten und die angeordnete Biopsie nicht in Anspruch nehmen können, weil sie zu teuer gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Russland drohe ihr eine medizinische Notlage. Ein Vollzug der Wegweisung sei somit auch unzu- mutbar.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge- zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.4 Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer

E-142/2024 Seite 10 ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E. 6.5 Bei der im Jahr 2020 an (…) erkrankten Beschwerdeführerin handelt es sich um eine schwerkranke Person, welche sich in einem fortgeschrit- tenen Krankheitsstadium befindet (vgl. […] Verlaufsbericht vom 7. Dezem- ber 2023: […]). Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zur me- dizinischen Behandlung in Russland aus, dass die Behandlung von (…) Erkrankungen in staatlichen Einrichtungen offiziell kostenfrei sei, die Pati- enten sich aber oft gleichzeitig an private Institute wenden, um monate- lange Wartezeiten zu vermeiden (unter Verweis auf […]). Zwar ist es denk- bar, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie sich, wie von ihr ausgeführt, an private Institute wenden – persönlich einen finanziellen Betrag an die Kosten ihrer Behandlung leisten müsste (vgl. a.a.O., besucht am 7. Feb- ruar 2024). Aufgrund ihres überdurchschnittlichen Erwerbseinkommens während ihrer Tätigkeit in Moskau ist aber anzunehmen, dass sie auf ent- sprechende Ersparnisse oder wiederum auf «Sponsorenhilfe» zurückgrei- fen kann, um ihre Behandlung ganz oder teilweise zu bezahlen (vgl. SEM- act. 6/7 F27). Ferner wird in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Internetquelle ausgeführt: «Am Beispiel der Vorsorge und Behandlung (…) Erkrankungen werden die Besonderheiten des Gesundheitssystems am deutlichsten. Dem Problem der (…) und -behandlung wird in Russland er- klärtermaßen viel Aufmerksamkeit geschenkt: Es ist Bestandteil von föde- ralen Zielprogrammen und nationalen Projekten. Die Höhe der Mittel, die in die Diagnostik und Behandlung, die Ausbildung des medizinischen Per- sonals und die Ausstattung der Krankenhäuser mit moderner Technik flie- ßen, lassen auf ein hohes Interesse des Staates auf diesem Gebiet schlie- ßen. 17 Forschungsinstitute sind in Russland im Bereich der (…) tätig, re- gelmäßig finden große Konferenzen statt.» (vgl. a.a.O., besucht am 7. Feb- ruar 2024). Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Ausreise an der E._______-Klinik in Moskau, welche ein breitgefächertes Angebot an (…) Behandlungen anbietet (vgl. […]), medizinisch behandeln lassen. Es ist da- von auszugehen, dass das gut qualifizierte russische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihr im Rahmen des dort Möglichen weiterhin eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten kann, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Lei- den ausgesetzt ist. Da vorliegend eine (…) Behandlung in Russland

E-142/2024 Seite 11 angeboten wird und die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nicht mit dem sicheren Tod rechnen muss, erübrigt es sich, auf die unterschied- lichen Behandlungskonzepte der involvierten Ärzte einzugehen. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, sie könnte in Russland keinerlei soziale Unterstützung erwarten, zumal sie anlässlich ihrer Kurzbefragung betreffend ihr soziales Umfeld in Russland angab, «Ja, ich hatte Freunde in Russland und habe noch welche dort.» (vgl. SEM-act. 6/7 F20). Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. Nach dem Gesag- ten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen wer- den, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.3 Wie bereits in Erwägung 6.5 ausgeführt, ist hinsichtlich des Krankheits- bildes der Beschwerdeführerin von einer adäquaten medizinischen (Wei- ter-)Versorgung in Russland auszugehen. Bezüglich der von ihr erwähnten (…) Behandlung hat sowohl das SEM wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Verfügbarkeit in Moskau aufgezeigt (vgl. angefoch- tene Verfügung Ziffer III./1. Seite 5 sowie Beschwerde Seite 5). Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin

E-142/2024 Seite 12 in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom

2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Hoffnung der Be- schwerdeführerin auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Bezüglich ihres Ein- wands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der (…)er- krankung der Beschwerdeführerin mit einem erheblichen finanziellen Auf- wand verbunden ist. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihre Behandlung in Moskau aber einerseits selber und andererseits durch finanzielle Hilfe eines Sponsors bezahlen können (vgl. SEM-act. 6/7 F27). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie dies in der Beschwerde auch zu- treffend dargelegt wird, die Behandlung von (…) Erkrankungen in Russland in staatlichen Einrichtungen offiziell kostenfrei erfolgt (vgl. Beschwerde Seite 5). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwer- deführerin auch nach ihrer Rückkehr nach Russland ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung hat, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Kurzbe- fragung betreffend ihre Erwerbstätigkeit aus, sie sei auf Moskauer Niveau als Künstlerin bekannt, sei als Schauspielerin in russischen Kinos und auch im Theater tätig gewesen und wolle, falls möglich, hier ein eigenes theat- ralisches Studio eröffnen (vgl. SEM-act. 6/7 F39 f.). Nach dem Ausgeführ- ten ist ihr zuzumuten, eine künstlerische Erwerbstätigkeit wieder aufzuneh- men. Des Weiteren hat das SEM die Beschwerdeführerin bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrich- tung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag damit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Schliesslich las- sen auch keine Gründe sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen, zumal sie ihren An- gaben zufolge in Russland noch immer über Freunde verfügt (vgl. SEM- act. 6/7 F35).

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen russischen Reisepas- ses (vgl. SEM-act. 3/2). Darüber hinaus obliegt es ihr, sich – falls nötig –

E-142/2024 Seite 13 bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-142/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-142/2024 Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Stephanie Fluri, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Juni 2023 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein und wurde von der Vorinstanz am 13. Juli 2023 befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1261101-[nachfolgend: SEM-act.] 1/68 und 6/7). Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die ukrainische und die russische Staatsangehörigkeit und sei in der Stadt B._______ in der Ukraine geboren. Zunächst habe sie an der Kiewer Nationalen Universität Wirtschaftsprüfung studiert, anschliessend von 20(...) bis 20(...) an der C._______-Theaterhochschule in Moskau einen Bachelor-Abschluss der theatralen Künste erlangt. Ihr Aufenthalt sei durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel in Russland geregelt gewesen, welcher bis 20(...) gültig gewesen sei. Nach ihrem Studium sei sie wieder in die Ukraine zurückgereist, und im Jahr 20(...) erneut nach Moskau gezogen, wo sie als Managerin und Schauspielerin in russischen Kinos und am Theater tätig gewesen sei. Ausserdem habe sie in Moskau ein eigenes theatrales Studio betrieben. Im Jahr 20(...) habe sie «der Schauspielerei wegen» ihren Vor- und Familiennamen geändert und auch die russische Staatsangehörigkeit beantragt. Mit der ukrainischen Staatsangehörigkeit sei es nicht möglich gewesen, am russischen Staatstheater und an ihrer zweiten Arbeitsstelle, ebenfalls einer staatlichen Organisation, tätig zu sein. Durchschnittlich habe sie zwischen 3'000.- und 4'000.- Euro pro Monat verdient und ihr Einkommen in Russland versteuert. Während ihres Aufenthalts in Russland sei sie zirka zwei Mal im Jahr in die Ukraine gereist. Im Jahr 20(...) habe sie ihr theatrales Studio schliessen müssen, da sie an (...) erkrankt sei. Ihre Behandlung habe sie wegen des guten Gesundheitssystems in der Schweiz in Anspruch genommen. Hierfür sei sie seit 20(...) in die Schweiz gereist. In Russland habe sie lediglich Schmerz- respektive Betäubungsmittel erhalten. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sei durch entsprechende Visa geregelt gewesen, welche durch die Schweizerische Botschaft in Moskau ausgestellt worden seien. Die Kosten für ihre Behandlung habe sie selber getragen. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine habe sie sich in Russland aufgehalten und sei am (...) von ebenda mit einem Visum für medizinische Zwecke, welches wiederum von der Schweizerischen Botschaft in Moskau ausgestellt worden sei, vom Moskauer Flughafen Domodedowo über die Türkei in die Schweiz eingereist. Gegen eine Rückkehr nach Russland spreche, dass sie dort ihre Wohnung gekündigt habe und über keine Verwandten dort verfüge. Auch sonst habe sie keine Verbindung mehr zu Russland. Ausserdem habe sie im April 20(...) in Russland an einer unerlaubten Demonstration teilgenommen, worauf sie zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei. Dort sei vereinbart worden, dass sie ihre Arbeitsstelle kündigen müsse, um einem Gerichtsverfahren zu entgehen. Ausserdem weigere sie sich aus politischen Gründen, in einem Land zu leben, welches ihr Brudervolk umbringe. Das spreche gegen ihre moralischen Prinzipien. Gesundheitlich gehe es ihr heute wesentlich besser. In der Schweiz habe sie einen Monat lang eine Behandlungstherapie erhalten, auf welche eine Immuntherapie folge. Zudem sei eine Biopsie der Leber angeordnet worden. Obschon diese Untersuchung für die Abklärung der weiteren Behandlung wichtig sei, habe sie sie aus Kostengründen nicht in Anspruch nehmen können. A.b Mit Schreiben vom 13. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen (vgl. SEM-act. 7/2). A.c Am 20. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte der D._______ vom 18. Juli 2023 sowie einer russischen Klinik (eingereicht in einer Fremdsprache, nichtübersetzt) vom (...) respektive (...) nach (vgl. SEM-act. 8/6). A.d Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Oktober 2023 erneut bei der D._______ vorstellig (vgl. Arztbericht, SEM-act. 10/3). B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 - eröffnet am 6. Dezember 2023 - lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab. Weiter wies sie die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg, setzte ihr - unter Androhung des Vollzugs unter Zwang - eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (vgl. SEM-act. 15/10 und 18/1). C. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Ziffern drei und fünf des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, sowie die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Ziffer sechs des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese liess die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. C supra). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe es unterlassen hinreichend abzuklären, ob die Behandlung in Russland für sie - in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht - durchführbar sei. Ferner habe sie nicht genauer begründet, inwiefern sie die benötigte Behandlung in Russland tatsächlich erhalten «hätte». Zudem hätte sie auch den aktuellen Behandlungsstand abklären und auf die Frage eingehen sollen, wie sich bereits ein Unterbruch der in der Schweiz vorgenommenen Therapie auf die Krankheit auswirken würde. 3.3 Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich mit der Finanzierung einer medizinischen Behandlung auseinandergesetzt und auch begründet, weshalb sie davon ausgeht, die medizinische Situation der Beschwerdeführerin stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III/2.). Im Übrigen beschlägt der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz nicht teilt, die Frage der materiellen Würdigung. Die Rügen erweisen sich daher als unbegründet. 3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2; 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre behauptete Teilnahme an einer unerlaubten Demonstration im April 20(...) in Russland und der darauffolgenden Vorladung zur Einvernahme genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Auch ihre Ausführungen dazu seien in den wesentlichen Punkten zu wenig begründet und unbelegt. Ferner sei dazu festzuhalten, dass Personen mit niederschwelligen regierungskritischen Aktivitäten in der Regel nicht als ernsthafte Regimekritiker in den Fokus der russischen Behörden gerieten und kein Strafverfahren riskierten (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3715/2022 vom 20. Oktober 2022). Zwar mache sie geltend, aufgrund ihrer künstlerischen Tätigkeit auf Moskauer Niveau eine bekannte Persönlichkeit zu sein, aber trotzdem sei nicht anzunehmen, dass die russischen Behörden ein besonderes Verfolgungsinteresse an ihr hätten, da sie insbesondere seit ihrer geltend gemachten Einvernahme weiterhin unbehelligt in Russland habe verbleiben können. Im Weiteren vermöge auch ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Zwar sei aufgrund der vorliegenden Akten ihre Erkrankung unbestritten, aus den Akten gehe aber auch offensichtlich hervor, dass sie die notwendige medizinische Behandlung - wie schon in der Vergangenheit - weiterhin in Moskau erhalten könne. Das E._______-Krankenhaus - wo sie schon zuvor in Behandlung gewesen sei - sei das grösste multidisziplinäre und eines der am besten ausgestattete Krankenhaus Moskaus und in Russland. Die Klinik sei eine staatliche Gesundheitseinrichtung, in der sie alle Arten von Behandlungen und insbesondere (...)behandlungen erhalten könne. So biete das Krankenhaus eine individuell angepasste (...)behandlung an und es könnten auch Operationen, (...)therapien und (...)behandlungen in Anspruch genommen werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch die ärztlich attestierten notwendigen Kontrolluntersuchungen nach einer Rückkehr nach Moskau weiterhin möglich seien. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lasse sodann nicht darauf schliessen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung bei einer Rückkehr nach Russland mit dem sicheren Tod oder einer unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands mit intensivem Leiden rechnen müsse, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweise. Ferner verfüge die Beschwerdeführerin über die russische Staatsangehörigkeit und habe zunächst von 20(...) bis 20(...) in Russland gewohnt und dort studiert. Im Jahr 20(...) sei sie wieder nach Russland gezogen, um zu arbeiten. Bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 4. Juni 2023 sei sie in Moskau wohnhaft gewesen. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sei es ihr zuzumuten, ihren Lebensunterhalt im Heimatland weiterhin selbst zu finanzieren. Ihr Erwerbseinkommen sei durchschnittlich zwischen 3'000.- und 4'000.- Euro gewesen. Obwohl ein Gehalt in Russland stark von Region und Branche abhängig sei, dürfte das durchschnittliche monatliche Einkommen gemäss verschiedenen Quellen zwischen zirka 670.- und 1'628.- US-Dollar liegen. Damit dürfte die Beschwerdeführerin als alleinstehende Person über eine deutlich höhere Finanzkraft verfügen, als die durchschnittliche Bevölkerung Russlands. Es sei ebenfalls davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung ihrer Cousine in der Schweiz und ihres sozialen Netzwerkes in Russland zählen könne. Ausserdem sei ihr auch zuzumuten, sich bei Bedarf an die russischen Behörden und sozialen Institutionen zu wenden und Unterstützung anzufordern. Schliesslich sei davon auszugehen, dass ihr die soziale Reintegration in ihrem Heimatstaat wieder vollständig gelingen werde. Zudem stelle weder der Krieg gegen die Ukraine noch die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Im Hinblick auf die geltend gemachten physischen Beschwerden sei davon auszugehen, dass sie sich in Russland weiter behandeln lassen könne. Gemäss ihren Ausführungen sei davon auszugehen, dass sie in Russland obligatorisch krankenversichert sei. Aufgrund der 2011 eingeführten obligatorischen Krankenversicherung könne sie sodann in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen weitgehend kostenlos medizinische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Sie habe die medizinischen Einrichtungen in Russland bereits vor ihrer Ausreise in Anspruch genommen und es bestünden keine Anhaltspunkte, weshalb ihr dies künftig nicht mehr möglich sein solle. Vorliegend sei davon auszugehen, dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet sei. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Beschwerde im Wesentlichen, obschon die (...) Behandlung in Russland in staatlichen Einrichtungen offiziell kostenfrei sei, wendeten sich die Patienten aber oft gleichzeitig an private Institute, um monatelange Wartezeiten zu vermeiden. Der Behandlungs- und Genesungserfolg sei zum grössten Teil vom Einsatz privater finanzieller Ressourcen bestimmt. «Ärzt:innen» (recte: der Arzt) erläutere im Bericht von D._______ vom 18. Juli 2023, dass in Russland die erforderliche (...)therapie nicht zur Verfügung stehe, sondern die Beschwerdeführerin lediglich Zugang zu einer (...)therapie zur Unterdrückung der Schmerzen erhalte. Im Arztbericht über die Untersuchung am 14. August 2023 werde weiter ausgeführt, dass auch (...) betroffen seien. Die Behandlungsmöglichkeiten seien in der Schweiz - nicht jedoch in Russland - gewährleistet. Gemäss dem neuesten (...) Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2023 benötige die Patientin zudem dringend neue Infusionen, ansonsten die Krankheit rasch fortschreite und zum Tod führen werde. In Russland werde sie weder die dringend notwendige noch eine adäquate Behandlung erhalten. So sei ihr in Moskau zur weiteren Therapie lediglich ein (...) (palliativ) empfohlen und seien nur Betäubungsmittel verschrieben worden. Der behandelnde Arzt beantrage neu die Behandlung mit «(...)». Dieses Medikament werde angewendet, wenn zuvor mindestens zwei medikamentöse Vortherapien nicht wirksam gewesen seien. Dieses Medikament sei zwar im September 2022 in Russland zugelassen worden, werde aber von der gesetzlichen Krankenkasse nicht bezahlt. Die Patienten müssten die Kosten selbst übernehmen. Die Kosten einer einzigen Injektion beliefen sich auf umgerechnet zirka Fr. 3'500.- bis 7'000.-. Sie sei daher ohne weiteres eine schwer kranke Person, welcher im Falle einer Wegweisung (recte: eines Vollzugs der Wegweisung) nach Russland eine baldige und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe, welche die Lebenserwartung wesentlich vermindere. Ein Vollzug der Wegweisung sei entsprechend ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK und wäre unzulässig. Ferner sei sie aufgrund ihrer Krankheit arbeitsunfähig und könne sich nur mit Hilfe von Krücken fortbewegen. Auch ihre in der Schweiz lebende Cousine könne sie finanziell nicht unterstützen. Die Vorinstanz beachte diesen Umstand nicht und gehe davon aus, sie verfüge über deutlich mehr Einkommen als die durchschnittliche Bevölkerung Russlands. Zudem könne sie nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen, welches sie finanziell unterstütze. Einerseits fehle in Russland die notwendige medizinische Behandlung, andererseits sei die Finanzierung nicht gesichert, da diese von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werde und von ihr angesichts der horrenden Kosten nicht übernommen werden könne. Auch die Therapie in der Schweiz habe sie sich nicht vollständig leisten und die angeordnete Biopsie nicht in Anspruch nehmen können, weil sie zu teuer gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Russland drohe ihr eine medizinische Notlage. Ein Vollzug der Wegweisung sei somit auch unzumutbar. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 6.5 Bei der im Jahr 2020 an (...) erkrankten Beschwerdeführerin handelt es sich um eine schwerkranke Person, welche sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium befindet (vgl. [...] Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2023: [...]). Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde zur medizinischen Behandlung in Russland aus, dass die Behandlung von (...) Erkrankungen in staatlichen Einrichtungen offiziell kostenfrei sei, die Patienten sich aber oft gleichzeitig an private Institute wenden, um monatelange Wartezeiten zu vermeiden (unter Verweis auf [...]). Zwar ist es denkbar, dass die Beschwerdeführerin - sollte sie sich, wie von ihr ausgeführt, an private Institute wenden - persönlich einen finanziellen Betrag an die Kosten ihrer Behandlung leisten müsste (vgl. a.a.O., besucht am 7. Februar 2024). Aufgrund ihres überdurchschnittlichen Erwerbseinkommens während ihrer Tätigkeit in Moskau ist aber anzunehmen, dass sie auf entsprechende Ersparnisse oder wiederum auf «Sponsorenhilfe» zurückgreifen kann, um ihre Behandlung ganz oder teilweise zu bezahlen (vgl. SEM-act. 6/7 F27). Ferner wird in der von der Beschwerdeführerin angegebenen Internetquelle ausgeführt: «Am Beispiel der Vorsorge und Behandlung (...) Erkrankungen werden die Besonderheiten des Gesundheitssystems am deutlichsten. Dem Problem der (...) und -behandlung wird in Russland erklärtermaßen viel Aufmerksamkeit geschenkt: Es ist Bestandteil von föderalen Zielprogrammen und nationalen Projekten. Die Höhe der Mittel, die in die Diagnostik und Behandlung, die Ausbildung des medizinischen Personals und die Ausstattung der Krankenhäuser mit moderner Technik fließen, lassen auf ein hohes Interesse des Staates auf diesem Gebiet schließen. 17 Forschungsinstitute sind in Russland im Bereich der (...) tätig, regelmäßig finden große Konferenzen statt.» (vgl. a.a.O., besucht am 7. Februar 2024). Die Beschwerdeführerin hat sich vor ihrer Ausreise an der E._______-Klinik in Moskau, welche ein breitgefächertes Angebot an (...) Behandlungen anbietet (vgl. [...]), medizinisch behandeln lassen. Es ist davon auszugehen, dass das gut qualifizierte russische Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihr im Rahmen des dort Möglichen weiterhin eine adäquate medizinische Betreuung gewährleisten kann, wodurch sie nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen Existenz oder intensivem Leiden ausgesetzt ist. Da vorliegend eine (...) Behandlung in Russland angeboten wird und die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nicht mit dem sicheren Tod rechnen muss, erübrigt es sich, auf die unterschiedlichen Behandlungskonzepte der involvierten Ärzte einzugehen. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, sie könnte in Russland keinerlei soziale Unterstützung erwarten, zumal sie anlässlich ihrer Kurzbefragung betreffend ihr soziales Umfeld in Russland angab, «Ja, ich hatte Freunde in Russland und habe noch welche dort.» (vgl. SEM-act. 6/7 F20). Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist somit nicht überschritten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 7.3 Wie bereits in Erwägung 6.5 ausgeführt, ist hinsichtlich des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin von einer adäquaten medizinischen (Weiter-)Versorgung in Russland auszugehen. Bezüglich der von ihr erwähnten (...) Behandlung hat sowohl das SEM wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Verfügbarkeit in Moskau aufgezeigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III./1. Seite 5 sowie Beschwerde Seite 5). Hinsichtlich des Wunsches der Beschwerdeführerin nach einer Weiterbehandlung in der Schweiz ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Die Hoffnung der Beschwerdeführerin auf eine (noch bessere) medizinische Behandlung in der Schweiz ist nachvollziehbar, aber nicht entscheidend. Bezüglich ihres Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung weiterer Behandlungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass die Behandlung der (...)erkrankung der Beschwerdeführerin mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie ihre Behandlung in Moskau aber einerseits selber und andererseits durch finanzielle Hilfe eines Sponsors bezahlen können (vgl. SEM-act. 6/7 F27). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass, wie dies in der Beschwerde auch zutreffend dargelegt wird, die Behandlung von (...) Erkrankungen in Russland in staatlichen Einrichtungen offiziell kostenfrei erfolgt (vgl. Beschwerde Seite 5). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr nach Russland ausreichend Zugang zu medizinischer Versorgung hat, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Kurzbefragung betreffend ihre Erwerbstätigkeit aus, sie sei auf Moskauer Niveau als Künstlerin bekannt, sei als Schauspielerin in russischen Kinos und auch im Theater tätig gewesen und wolle, falls möglich, hier ein eigenes theatralisches Studio eröffnen (vgl. SEM-act. 6/7 F39 f.). Nach dem Ausgeführten ist ihr zuzumuten, eine künstlerische Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Des Weiteren hat das SEM die Beschwerdeführerin bereits auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag damit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Schliesslich lassen auch keine Gründe sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen, zumal sie ihren Angaben zufolge in Russland noch immer über Freunde verfügt (vgl. SEM-act. 6/7 F35). 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen russischen Reisepasses (vgl. SEM-act. 3/2). Darüber hinaus obliegt es ihr, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann