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E-1418/2014

E-1418/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 17.11.1389 iranischer Zeitrechnung (6. Februar 2011) und hielten sich einige Zeit in der Türkei auf. Am 5. April 2011 gelangten sie in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank vom 6. April 2011 ergab keinen Treffer. A.c Die summarische Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erfolgte am 27. April 2011, und die Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern fand am 18. November 2011 statt. An der EVZ-Befragung gab der Beschwerdeführer an, vom Sicherheitsdienst Irans verfolgt zu sein, weil er sich für die Demokratische Partei Kurdistans eingesetzt hatte. Die Sicherheitsbehörden seien über seine Tätigkeiten durch seine Ex-Frau, von der er sich (...) 2011 habe scheiden lassen, unterrichtet worden. Er erklärte u.a., einen Bruder in Norwegen zu haben und von der Türkei aus an Bord eines Lastwagens direkt in die Schweiz gekommen zu sein, wo (...Verwandte....) wohnten. Bei der Anhörung bestätigte er die gemachten Angaben. Er teilte u.a. mit, sein in Norwegen als Flüchtling anerkannter Bruder habe den Iran vor langer Zeit Richtung Irak verlassen; etwa 2006/2007 sei er nach Norwegen gereist, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Er stellte die Einreichung von Dokumenten zum Asylverfahren des Bruders in Aussicht. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ein: Fotokopien eines Scheidungsurteils, zweier Mitgliedschaftskarten der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK) und diverser Unterlagen zur Kurdistan Democratic Party (KDP) sowie, zum Nachweis exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz und seines Engagements im Rahmen der PDK Schweiz, drei Fotos von einer Demonstration in Bern (...), je eine Fotoserie betreffend eine Kundgebung in Genf (...) und eine Konferenz der PDK Schweiz in Zürich (...). A.d Am 22. Dezember 2011 übermittelte der Beschwerdeführer per Post zwei vom (...) 2008 datierende Aktenstücke in norwegischer Sprache aus dem dortigen Asylverfahren seines Bruders sowie eine Fotokopie des Deckblatts und der mit Foto versehenen Personalienseite dessen norwegischen Reiseausweises vom (...) September 2011. Gemäss der vom BFM veranlassten zusammenfassenden Übersetzung ins Französische hat der Bruder am (...) 2008 um Asyl nachgesucht und ist von der zuständigen Behörde Norwegens am (...) September 2008 als Flüchtling anerkannt worden. A.e Aus einer amtsinternen E-Mail vom 20. Februar 2014 (vgl. BFM-Akten A16/1) geht hervor, dass das BFM die norwegischen Behörden "zum Fall N 556 996" angefragt und von diesen zur Antwort erhalten habe, die erwähnte Person ("the mentioned person") habe in Norwegen am (...) Juni 2008 um Asyl ersucht und eine bis (...) September 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis für Norwegen erhalten, welche schliesslich in eine unbeschränkte umgewandelt worden sei; das am 15. August 2011 beantragte norwegische Reisepapier habe sie am (...) September 2011 erhalten; seither habe sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Norwegen, sei aber nicht Flüchtling. Die diesen Informationen zugrunde liegenden Aktenstücke - namentlich auch die Anfrage mit dem Namen der bezeichneten Person - befinden sich nicht im vorinstanzlichen Dossier. Der Verfasser der E-Mail teilte dem Adressaten mit, er nehme an, es handle sich nicht um dieselbe Person. A.f Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2014 das rechtliche Gehör zu den Resultaten seiner Abklärungen in Norwegen, welche es so zusammenfasste, dass er selber in Norwegen um Asyl nachgesucht und eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, und gab ihm Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme bis 3. März 2014. Für den Säumnisfall stellte es ein Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Norwegen in Aussicht. Die eingeschriebene Postsendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert. A.g Mit Verfügung vom 11. März 2014 - eröffnet am 14. März 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz (nach Norwegen) weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei eintreten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und von der Auflage von Gerichtskosten abzusehen. Beigelegt wurden das Original der angefochtenen Verfügung und die Vollmacht vom 17. März 2014 in Kopie. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten dürfen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses und forderte das BFM zu einer Vernehmlassung auf. D. Mit Ergänzungen vom 25. und 31. März reichten die Beschwerdeführen­den diverse Informationen und Beweismittel (namentlich Farbfotokopien von Ausweisen des Beschwerdeführers und seines Bruders) nach, die das Bundesverwaltungsgericht dem BFM verzugslos für eine allfällige Berücksichtigung bei der Vernehmlassung in Kopie weiterleitete. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2014 hält das BFM an seiner Verfügung fest, ohne sich zu den Ausführungen in der Beschwerde zu äussern. Sie wird den Beschwerdeführenden mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgenden Vorbehalten (vgl. Ziffern 1.4 und 1.8 in fine) einzutreten.

E. 1.4 Eine Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Das BFM hatte einer allfälligen Beschwerde die Sus­pensivwirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ist mithin nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art.111 Bst. e AsylG).

E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 1.7 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 1.8 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wird dies bejaht, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat. Folglich ist auf die überschiessenden Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird in der Regel auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn asylsuchende Personen in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten haben. 2.2.1. Das BFM trat in der angefochtenen Verfügung auf die Asylgesuche mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführenden könnten in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren, in dem der Beschwerdeführer sich zuvor aufgehalten habe. Dieser sei laut Auskünften der norwegischen Behörden vor der Einreise in die Schweiz in Norwegen gewesen, wo er am (...) 2008 um Asyl ersucht habe und in den Besitz einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung gelangt sei. Norwegen habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Diese Sachlage sei den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2014 schriftlich zum rechtlichen Gehör unterbreitet worden, indessen hätten sie den an sie gerichteten eingeschriebenen Brief des BFM nicht abgeholt. 2.2.2. Die Beschwerdeführenden machten geltend, den Einschreibebrief wegen Renovationsarbeiten bei den Postfächern des zugewiesenen Asyl­bewerberheims nicht erhalten zu haben; sie hätten deshalb zu den falschen Resultaten der Abklärungen des BFM in Norwegen nicht Stellung nehmen können. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seinem in Norwegen lebenden älteren Bruder verwechselt worden sei. Die Identität des Beschwerdeführers sei für das BFM leicht verifizierbar: Ende November 2010 habe er in der Schweizerischen Vertretung in Teheran aufschlussreiche Unterlagen und Fingerabdrücke abgegeben. Er habe auch wahrheitsgemässe Angaben zur Flucht gemacht. Sein Asylgesuch sei materiell zu behandeln. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln würden die offensichtliche Verwechslung bestätigen.

E. 3.1 Die Behörde ist gemäss Art. 12 VwVG gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz) und bedient sich nötigenfalls folgender fünf Beweismittelarten: Urkunden, Parteiauskünfte, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder/und Gutachten von Sachverständigen. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt dabei eine umfassende Sachverhaltskontrolle, was bedeutet, dass Fehler der Vorinstanz bei der Feststellung des rechtserhebllichen Sachverhaltes eigenständig gerügt werden können (Art. 106 Abs.1 AsylG).

E. 3.2 Ob die Einladung zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Beschwerdeführenden aufgrund einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht erreicht hat oder ob dies unverschuldet geschehen ist (nach ihrer Darstellung wegen Renovationsarbeiten bei den Postfächern des zugewiesenen Asylbewerberheims), kann offenbleiben, da einerseits das BFM keine Mitwirkungspflichtverletzung angenommen beziehungsweise keine Sanktionen an eine solche geknüpft hat (als solche wäre die sog. formlose Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG oder Nichtein­treten gestützt auf Art.13 Abs. 1 Bst. a oder b VwVG in Frage gekommen), und anderseits auch eine Stellungnahme das BFM offensichtlich nicht abgehalten hätte, die angefochtene Verfügung zu erlassen, hat es doch die mit Beweismitteln gestützten Einwendungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen nicht einmal einer Entgegnung in der Vernehmlassung für wert befunden.

E. 3.3 Damit ist zu klären, ob ein rechtsgenügender Sachverhalt vorliegt. Diese Frage ist zu verneinen:

E. 3.3.1 Die angefochtene Verfügung äussert sich mit keinem Wort zur Beschwerdeführerin. Das BFM beschränkt sich darauf zu behaupten, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung in Norwegen, dehnt diese Behauptung aber nicht auf B._______ aus. Auch wenn es seine Verfügung ausdrücklich auf beide Beschwerdeführenden bezieht (S. 6 der angefochtenen Verfügung), mangelt es dieser Verfügung einer wie auch immer gearteten Begründung, weshalb auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde. Dass sie vom BFM auch nicht angehört wurde, rundet das Bild ab. Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Beschwerdeführerin somit unmöglich, da diesbezüglich kein Sachverhalt erstellt ist.

E. 3.3.2 Aber auch bezüglich des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt unvollständig. So hat es das BFM unterlassen, die für die Überprüfung eines Asylgesuchs in Norwegen und des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung durch dieses Land erforderlichen Akten - namentlich die schriftliche Anfrage an die norwegischen Behörden und deren schriftliche Antwort - zu den Akten zu legen. Nur auf diese Weise könnte vom Gericht überprüft werden, ob überhaupt über die in Frage stehende Person, den Beschwerdeführer, Erkundigungen eingeholt worden sind. Sollte die Anfrage nur telefonisch erfolgt sein und die amtsinterne E-Mail vom 20. Februar 2014 letztlich eine Telefonnotiz darstellen, wäre dem Gericht eine Überprüfung ebenso verunmöglicht, da nicht festgestellt werden kann, nach welcher Person sich der BFM-Sachbearbeiter erkundigt hat, über welche Person die norwegischen Behörde Auskunft gegeben hat und ob deren Antwort vom BFM bezogen auf die richtige Person verstanden worden ist. Ausserdem geht aus keinem Aktenstück hervor, dass Norwegen der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt habe, wie dies in der angefochtenen Verfügung (E. III.3) behauptet wird. Den von den Beschwerdeführenden beim BFM eingereichten und von diesem rudimentär übersetzten norwegischen Dokumenten (vgl. A13/5 und A14/4 S. 1) ist zu entnehmen, dass D._______ am (...) 2008 in Norwegen eingetroffen ist und gleichentags sein Asylgesuch gestellt hat. Dessen eingereichtes Reisepapier datiert vom (...) September 2011 und ist gültig bis am (...) 2016, was mit der angeblichen Information der norwegischen Behörden, wonach die erwähnte Person das Reisepapier am (...) September 2011 erhalten habe, praktisch übereinstimmt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer nachgereichten Ausweiskopien und den darauf befindlichen Fotos ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass es sich bei dem in Norwegen niedergelassenen D._______ und dem Beschwerdeführer nicht um die gleiche Person handelt. Zudem ist dem BFM im Zeitpunkt seines Entscheides bekannt gewesen, dass der daktyloskopische Abgleich im Eurodac-System keinen Treffer für den Beschwerdeführer in Norwegen ergeben hat (vgl. Sachverhalt A.b). Dort hätte er jedoch verzeichnet sein müssen, wenn er im Juni 2008 in Norwegen eingereist wäre und ein Asylgesuch gestellt hätte, gehört Norwegen doch seit dem 19. September 1996 zum Schengen-Raum. Abgesehen davon, dass dem Gericht zur Überprüfung des Sachverhalts wesentliche Unterlagen fehlen, besteht ein erheblicher Verdacht auf eine Personenverwechslung, sei dies seitens der anfragenden Schweizer Behörde, sei dies auf Seiten der antwortenden norwegischen Behörden oder sei dies aufgrund eines falschen Verständnisses deren Antwort.

E. 3.4 Somit ist der der Verfügung vom 11. März 2014 zugrunde liegende Sachverhalt unvollständig festgestellt; es besteht kein Zweifel, dass sich eine Überprüfung der Identitäten der beiden Brüder und eine allfällige neue Abklärung in Norwegen auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Entscheid in der Sache auswirken kann.

E. 3.5 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, fällt die Möglichkeit, dass die fehlende Spruchreife durch das Gericht hergestellt wird, praxisgemäss ausser Betracht. Der vorliegende Mangel einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und lückenhaften Aktenführung führt im Falle von Nichteintretensentscheiden zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. Die Beschwerdeführenden befinden sich ab Urteilszeitpunkt somit wieder im erstinstanzlichen Asylverfahren, während dessen Dauer sie sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten dürfen.

E. 4 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Aktenführung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.

E. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine differenzierte Kostennote eingereicht, indessen im Rahmen seiner Anträge darauf hingewiesen, dass er eine Entschädigung erwartet und dass sein Arbeitsaufwand 3½ Stunden betragen habe (vgl. Beschwerde S. 1, Antrag 6). Nach Einreichung der Beschwerde hat er am 25. und 30. März 2014 Beweismittel nachgereicht, was mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde zu bewerten ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfügung des BFM vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1418/2014 Urteil vom 6. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), und B._______, geboren (...), Iran, vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 17.11.1389 iranischer Zeitrechnung (6. Februar 2011) und hielten sich einige Zeit in der Türkei auf. Am 5. April 2011 gelangten sie in die Schweiz und suchten gleichentags um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank vom 6. April 2011 ergab keinen Treffer. A.c Die summarische Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erfolgte am 27. April 2011, und die Anhörung zu den Asylgründen in Bern-Wabern fand am 18. November 2011 statt. An der EVZ-Befragung gab der Beschwerdeführer an, vom Sicherheitsdienst Irans verfolgt zu sein, weil er sich für die Demokratische Partei Kurdistans eingesetzt hatte. Die Sicherheitsbehörden seien über seine Tätigkeiten durch seine Ex-Frau, von der er sich (...) 2011 habe scheiden lassen, unterrichtet worden. Er erklärte u.a., einen Bruder in Norwegen zu haben und von der Türkei aus an Bord eines Lastwagens direkt in die Schweiz gekommen zu sein, wo (...Verwandte....) wohnten. Bei der Anhörung bestätigte er die gemachten Angaben. Er teilte u.a. mit, sein in Norwegen als Flüchtling anerkannter Bruder habe den Iran vor langer Zeit Richtung Irak verlassen; etwa 2006/2007 sei er nach Norwegen gereist, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Er stellte die Einreichung von Dokumenten zum Asylverfahren des Bruders in Aussicht. Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ein: Fotokopien eines Scheidungsurteils, zweier Mitgliedschaftskarten der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK) und diverser Unterlagen zur Kurdistan Democratic Party (KDP) sowie, zum Nachweis exilpolitischer Aktivitäten in der Schweiz und seines Engagements im Rahmen der PDK Schweiz, drei Fotos von einer Demonstration in Bern (...), je eine Fotoserie betreffend eine Kundgebung in Genf (...) und eine Konferenz der PDK Schweiz in Zürich (...). A.d Am 22. Dezember 2011 übermittelte der Beschwerdeführer per Post zwei vom (...) 2008 datierende Aktenstücke in norwegischer Sprache aus dem dortigen Asylverfahren seines Bruders sowie eine Fotokopie des Deckblatts und der mit Foto versehenen Personalienseite dessen norwegischen Reiseausweises vom (...) September 2011. Gemäss der vom BFM veranlassten zusammenfassenden Übersetzung ins Französische hat der Bruder am (...) 2008 um Asyl nachgesucht und ist von der zuständigen Behörde Norwegens am (...) September 2008 als Flüchtling anerkannt worden. A.e Aus einer amtsinternen E-Mail vom 20. Februar 2014 (vgl. BFM-Akten A16/1) geht hervor, dass das BFM die norwegischen Behörden "zum Fall N 556 996" angefragt und von diesen zur Antwort erhalten habe, die erwähnte Person ("the mentioned person") habe in Norwegen am (...) Juni 2008 um Asyl ersucht und eine bis (...) September 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis für Norwegen erhalten, welche schliesslich in eine unbeschränkte umgewandelt worden sei; das am 15. August 2011 beantragte norwegische Reisepapier habe sie am (...) September 2011 erhalten; seither habe sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Norwegen, sei aber nicht Flüchtling. Die diesen Informationen zugrunde liegenden Aktenstücke - namentlich auch die Anfrage mit dem Namen der bezeichneten Person - befinden sich nicht im vorinstanzlichen Dossier. Der Verfasser der E-Mail teilte dem Adressaten mit, er nehme an, es handle sich nicht um dieselbe Person. A.f Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2014 das rechtliche Gehör zu den Resultaten seiner Abklärungen in Norwegen, welche es so zusammenfasste, dass er selber in Norwegen um Asyl nachgesucht und eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, und gab ihm Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme bis 3. März 2014. Für den Säumnisfall stellte es ein Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Norwegen in Aussicht. Die eingeschriebene Postsendung wurde von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM retourniert. A.g Mit Verfügung vom 11. März 2014 - eröffnet am 14. März 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz (nach Norwegen) weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. B. Mit Beschwerde vom 17. Februar 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei eintreten, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und von der Auflage von Gerichtskosten abzusehen. Beigelegt wurden das Original der angefochtenen Verfügung und die Vollmacht vom 17. März 2014 in Kopie. C. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten dürfen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses und forderte das BFM zu einer Vernehmlassung auf. D. Mit Ergänzungen vom 25. und 31. März reichten die Beschwerdeführen­den diverse Informationen und Beweismittel (namentlich Farbfotokopien von Ausweisen des Beschwerdeführers und seines Bruders) nach, die das Bundesverwaltungsgericht dem BFM verzugslos für eine allfällige Berücksichtigung bei der Vernehmlassung in Kopie weiterleitete. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2014 hält das BFM an seiner Verfügung fest, ohne sich zu den Ausführungen in der Beschwerde zu äussern. Sie wird den Beschwerdeführenden mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgenden Vorbehalten (vgl. Ziffern 1.4 und 1.8 in fine) einzutreten. 1.4 Eine Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Das BFM hatte einer allfälligen Beschwerde die Sus­pensivwirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ist mithin nicht einzutreten. 1.5 Die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art.111 Bst. e AsylG). 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.7 Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 1.8 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Wird dies bejaht, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat. Folglich ist auf die überschiessenden Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nicht einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird in der Regel auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn asylsuchende Personen in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten haben. 2.2.1. Das BFM trat in der angefochtenen Verfügung auf die Asylgesuche mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdeführenden könnten in einen vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaat zurückkehren, in dem der Beschwerdeführer sich zuvor aufgehalten habe. Dieser sei laut Auskünften der norwegischen Behörden vor der Einreise in die Schweiz in Norwegen gewesen, wo er am (...) 2008 um Asyl ersucht habe und in den Besitz einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung gelangt sei. Norwegen habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Diese Sachlage sei den Beschwerdeführenden am 21. Februar 2014 schriftlich zum rechtlichen Gehör unterbreitet worden, indessen hätten sie den an sie gerichteten eingeschriebenen Brief des BFM nicht abgeholt. 2.2.2. Die Beschwerdeführenden machten geltend, den Einschreibebrief wegen Renovationsarbeiten bei den Postfächern des zugewiesenen Asyl­bewerberheims nicht erhalten zu haben; sie hätten deshalb zu den falschen Resultaten der Abklärungen des BFM in Norwegen nicht Stellung nehmen können. Es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer mit seinem in Norwegen lebenden älteren Bruder verwechselt worden sei. Die Identität des Beschwerdeführers sei für das BFM leicht verifizierbar: Ende November 2010 habe er in der Schweizerischen Vertretung in Teheran aufschlussreiche Unterlagen und Fingerabdrücke abgegeben. Er habe auch wahrheitsgemässe Angaben zur Flucht gemacht. Sein Asylgesuch sei materiell zu behandeln. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln würden die offensichtliche Verwechslung bestätigen. 3. 3.1 Die Behörde ist gemäss Art. 12 VwVG gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz) und bedient sich nötigenfalls folgender fünf Beweismittelarten: Urkunden, Parteiauskünfte, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder/und Gutachten von Sachverständigen. Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt dabei eine umfassende Sachverhaltskontrolle, was bedeutet, dass Fehler der Vorinstanz bei der Feststellung des rechtserhebllichen Sachverhaltes eigenständig gerügt werden können (Art. 106 Abs.1 AsylG). 3.2 Ob die Einladung zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Beschwerdeführenden aufgrund einer Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht erreicht hat oder ob dies unverschuldet geschehen ist (nach ihrer Darstellung wegen Renovationsarbeiten bei den Postfächern des zugewiesenen Asylbewerberheims), kann offenbleiben, da einerseits das BFM keine Mitwirkungspflichtverletzung angenommen beziehungsweise keine Sanktionen an eine solche geknüpft hat (als solche wäre die sog. formlose Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG oder Nichtein­treten gestützt auf Art.13 Abs. 1 Bst. a oder b VwVG in Frage gekommen), und anderseits auch eine Stellungnahme das BFM offensichtlich nicht abgehalten hätte, die angefochtene Verfügung zu erlassen, hat es doch die mit Beweismitteln gestützten Einwendungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen nicht einmal einer Entgegnung in der Vernehmlassung für wert befunden. 3.3 Damit ist zu klären, ob ein rechtsgenügender Sachverhalt vorliegt. Diese Frage ist zu verneinen: 3.3.1. Die angefochtene Verfügung äussert sich mit keinem Wort zur Beschwerdeführerin. Das BFM beschränkt sich darauf zu behaupten, der Beschwerdeführer sei im Besitz einer unbeschränkten Aufenthaltsbewilligung in Norwegen, dehnt diese Behauptung aber nicht auf B._______ aus. Auch wenn es seine Verfügung ausdrücklich auf beide Beschwerdeführenden bezieht (S. 6 der angefochtenen Verfügung), mangelt es dieser Verfügung einer wie auch immer gearteten Begründung, weshalb auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde. Dass sie vom BFM auch nicht angehört wurde, rundet das Bild ab. Eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung ist dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Beschwerdeführerin somit unmöglich, da diesbezüglich kein Sachverhalt erstellt ist. 3.3.2. Aber auch bezüglich des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt unvollständig. So hat es das BFM unterlassen, die für die Überprüfung eines Asylgesuchs in Norwegen und des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung durch dieses Land erforderlichen Akten - namentlich die schriftliche Anfrage an die norwegischen Behörden und deren schriftliche Antwort - zu den Akten zu legen. Nur auf diese Weise könnte vom Gericht überprüft werden, ob überhaupt über die in Frage stehende Person, den Beschwerdeführer, Erkundigungen eingeholt worden sind. Sollte die Anfrage nur telefonisch erfolgt sein und die amtsinterne E-Mail vom 20. Februar 2014 letztlich eine Telefonnotiz darstellen, wäre dem Gericht eine Überprüfung ebenso verunmöglicht, da nicht festgestellt werden kann, nach welcher Person sich der BFM-Sachbearbeiter erkundigt hat, über welche Person die norwegischen Behörde Auskunft gegeben hat und ob deren Antwort vom BFM bezogen auf die richtige Person verstanden worden ist. Ausserdem geht aus keinem Aktenstück hervor, dass Norwegen der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt habe, wie dies in der angefochtenen Verfügung (E. III.3) behauptet wird. Den von den Beschwerdeführenden beim BFM eingereichten und von diesem rudimentär übersetzten norwegischen Dokumenten (vgl. A13/5 und A14/4 S. 1) ist zu entnehmen, dass D._______ am (...) 2008 in Norwegen eingetroffen ist und gleichentags sein Asylgesuch gestellt hat. Dessen eingereichtes Reisepapier datiert vom (...) September 2011 und ist gültig bis am (...) 2016, was mit der angeblichen Information der norwegischen Behörden, wonach die erwähnte Person das Reisepapier am (...) September 2011 erhalten habe, praktisch übereinstimmt. Auch aufgrund der vom Beschwerdeführer nachgereichten Ausweiskopien und den darauf befindlichen Fotos ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass es sich bei dem in Norwegen niedergelassenen D._______ und dem Beschwerdeführer nicht um die gleiche Person handelt. Zudem ist dem BFM im Zeitpunkt seines Entscheides bekannt gewesen, dass der daktyloskopische Abgleich im Eurodac-System keinen Treffer für den Beschwerdeführer in Norwegen ergeben hat (vgl. Sachverhalt A.b). Dort hätte er jedoch verzeichnet sein müssen, wenn er im Juni 2008 in Norwegen eingereist wäre und ein Asylgesuch gestellt hätte, gehört Norwegen doch seit dem 19. September 1996 zum Schengen-Raum. Abgesehen davon, dass dem Gericht zur Überprüfung des Sachverhalts wesentliche Unterlagen fehlen, besteht ein erheblicher Verdacht auf eine Personenverwechslung, sei dies seitens der anfragenden Schweizer Behörde, sei dies auf Seiten der antwortenden norwegischen Behörden oder sei dies aufgrund eines falschen Verständnisses deren Antwort. 3.4 Somit ist der der Verfügung vom 11. März 2014 zugrunde liegende Sachverhalt unvollständig festgestellt; es besteht kein Zweifel, dass sich eine Überprüfung der Identitäten der beiden Brüder und eine allfällige neue Abklärung in Norwegen auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und den Entscheid in der Sache auswirken kann. 3.5 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, fällt die Möglichkeit, dass die fehlende Spruchreife durch das Gericht hergestellt wird, praxisgemäss ausser Betracht. Der vorliegende Mangel einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und lückenhaften Aktenführung führt im Falle von Nichteintretensentscheiden zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen. Die Beschwerdeführenden befinden sich ab Urteilszeitpunkt somit wieder im erstinstanzlichen Asylverfahren, während dessen Dauer sie sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten dürfen.

4. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Aktenführung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. 5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine differenzierte Kostennote eingereicht, indessen im Rahmen seiner Anträge darauf hingewiesen, dass er eine Entschädigung erwartet und dass sein Arbeitsaufwand 3½ Stunden betragen habe (vgl. Beschwerde S. 1, Antrag 6). Nach Einreichung der Beschwerde hat er am 25. und 30. März 2014 Beweismittel nachgereicht, was mit einem Zeitaufwand von einer halben Stunde zu bewerten ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfügung des BFM vom 11. März 2014 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: