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E-1398/2013

E-1398/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-10 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, der Ethnie der Romas zugehörig, ihren Heimatstaat am 12. November 2012 und reisten am 13. November 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 12. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörung vom 4. März 2013 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus F._______, wo sie stets gewohnt hätten. Beide seien sie nie zur Schule gegangen und hätten keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer habe als Marktverkäufer gearbeitet und die Beschwerdeführerin habe ihm manchmal dabei geholfen. Seit April 2012 sei der Beschwerdeführer jeden Samstag auf dem Markt von drei oder vier Männern belästigt worden, welche Geld von ihm verlangt hätten. Wenn er sich geweigert habe zu zahlen, hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten ihm gesagt, er dürfe nicht mehr auf dem Markt verkaufen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Männer mit dem Tod der Kinder gedroht, falls sie nicht bezahlen würden. Im Oktober 2012 hätten sie dies der Polizei gemeldet, die jedoch nichts unternommen habe. Die Beschwerdeführenden wüssten nicht, ob es sich bei den Männern um Romas, Bosnier oder Polizisten gehandelt habe. Diese seien auch zwei- bis dreimal pro Woche in die Baracke der Beschwerdeführenden gekommen, um Geld zu verlangen. Ferner legten die Beschwerdeführenden dar, sie würden über keine Identitätsdokumente verfügen, und es würden ihnen keine ausgestellt, da sie im Heimatstaat nicht registriert seien. B. Mit Verfügung vom 5. März 2013 (eröffnet am 8. März 2013) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Da es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, betrage die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage. C. Mit Beschwerde vom 15. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die teilweise Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Am 19. März 2013 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen. Sie beantragen in ihrer Beschwerde die teilweise Aufhebung der Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs seien sie vorläufig aufzunehmen. Die Verneinung der Flüchtlingseigen­schaft, die Ab­lehnung der Asylge­suche und die Wegweisung an sich blieben somit unangefoch­ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er­wachsen (Dispositivziffern 1-3). Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Wegweisung zu voll­zie­hen oder anstelle des Voll­zugs eine vor­läu­fige Aufnahme anzu­ord­nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge­sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu­letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. Novem­ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kin­deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzube­ziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent­lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).

E. 4.3.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung dar, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Der Vollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. Bosnien und Herzegowina sei ausserdem angesichts der innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 25. Juni 2003 vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden.

E. 4.3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden aus, die Roma seien im ganzen Balkan die am meisten diskriminierte Ethnie. Die den Minderheiten durch die Verfassung garantierten Rechte würden betreffend Roma nicht umgesetzt. Nach wie vor würde die Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma bedeuten, dauernder Benachteiligung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Aufgrund der in Bosnien und Herzegowina herrschenden Korruption würden weit verzweigte Beziehungen von privaten Personen zu Behördenmitgliedern auf verschiedenen Ebenen bestehen. Wenn Roma bei der Polizei Anzeige erstatteten, würde meist kein ordentliches Untersuchungsverfahren eingeleitet und die Täter gingen straflos aus. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht erneut bei der Polizei beschwert, da sie hätten befürchten müssen, von dieser beschimpft und fortgeschickt zu werden. Auch bei einer höheren Instanz hätten sie bestimmt keine Aussichten gehabt, zu ihrem Recht zu bekommen. Als eine junge Familie mit zwei kleinen Kindern hätten sie nicht die Möglichkeit, sich in Bosnien und Herzegowina eine Existenz in Sicherheit und Würde zu schaffen. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzulässig und unzumutbar.

E. 4.3.3 Nachdem die Beschwerdeführenden geltend machten, in Bosnien und Herzegowina nicht registriert zu sein, weshalb sie dort keine Identitätsdokumente erhalten würden, ist zu prüfen, ob sie bosnische Staatsangehörige sind.

E. 4.3.3.1 Nach dem Nationalitätengesetz (Law on Citizenship of Bosnia and Herzegowina, vgl. Art. 5 ff.) erhält eine Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ent­weder durch ihre Eltern, die bosnische Staatsangehörige sind, oder durch ihre Geburt im Staatsgebiet oder aus anderen Grün­den. Art. 15 des Gesetzes besagt, dass eine Person die Staatsangehörigkeit nicht verlieren könne, wenn sie dadurch staatenlos würde. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage und der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in Bosnien und Herzegowina geboren wurden, ist überwiegend davon auszugehen, dass sie bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind. In der Praxis ist in­dessen festzustellen, dass ethnische Roma bei der Beantragung von Identitätsausweisen auf etliche Probleme stossen können. Die meisten Schwierigkeiten sind bei vertriebenen und zurückkehrenden Roma, welche die höchs­ten Ablehnungsquoten haben, zu verzeichnen (SFH, Gemischt ethni­sche und binationale Familien in Ex-Jugoslawien, Ja­nuar 2007). Ein Programm des UNHCR soll jedoch Abhilfe schaffen und bietet Roma kosten­los rechtliche Hilfe bei der Registrierung in Geburtsregister an (UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma, 6 may 2008). Aus dem Gesagten er­gibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von der bosnisch-her­zegowinischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus­gegangen ist.

E. 4.3.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist aktuell nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Dennoch ist auf die spezifische Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina einzugehen. Trotz des verankerten Minderheitenschutzes sind ethnische Roma im Alltag benachteiligt. Nebst der Papier­losigkeit stellen auch die schlechte Schulbildung und die damit ein­hergehende Arbeitslosigkeit und Verarmung sowie der schwierige Zu­gang zum bosnischen Ge­sundheitssystem ein Problem für Angehörige der Minderheiten dar. Roma haben erst mit dem Besitz von persönli­chen Dokumenten wie Geburtsurkunden, Identitätsausweisen, Reise­pässen oder Aufenthaltsbewilligungen am Wohnort Zugang zu Leis­tungen des Gesundheitssystems, zu humanitärer Hilfe und zu Nah­rungsmitteln. Damit sich Roma vermehrt registrieren lassen können, bietet - wie vorstehend erwähnt - ein Pro­gramm des UNHCR kostenlos rechtliche Hilfe bei deren Anmeldung in Geburtsregister. Auch der Zugang zu Wohnungen ist für Roma erschwert (vgl. Council of Euro­pe: Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammar­berg on his visit to Bosnia and Herzegowina, 4 - 11 june 2007, 20. Februar 2008, S. 17 - 18; UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma). Schät­zungen haben ergeben, dass in Bosnien und Herzegowina zirka 40'000 bis 80'000 Roma ernsthaften Problemen hinsichtlich der Ge­währung der Menschenrechte ausgesetzt sind. Dem Bosnien und Herzegowina Helsinki Committee zufolge haben nur ein Prozent der arbeitsfähigen Roma eine Anstellung, die sie bei einer wirtschaftlichen Krise als erste wieder verlieren (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11. März 2008). Das Land unterzeichnete im Sep­tember 2008 die von einigen europäischen Ländern und anderen Institutionen wie zwischenstaatli­chen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen ausgearbei­tete Deklaration "Decade of Roma Inclusion 2005 bis 2015" zur Ver­besserung der Situation von Roma. In den Bereichen Gesundheit, Wohnen und Anstellungen wurde ein Programm entwickelt, das noch umzusetzen ist und finan­zielle Ressourcen erfordert. Die Umset­zung des Aktionspla­nes hinsichtlich der schulischen Förderung von Roma-Kindern hat zu einer leichten Ver­besserung geführt. Gestützt auf Zahlen aus dem Jahre 2006 und gemäss Angaben der Europäi­schen Kommission schliessen nur gerade 30 Prozent der Ro­ma-Kinder die obligatorische Schule ab (vgl. United Nations Country Team in Bosnia and Herzegowina, Com­mon Country Assessment [CCA] 2008, S.33). Überdies ist auch heute noch da­von auszugehen, dass die Republik Srpska mehrheitlich von ethni­schen Serben, die Föderation im Südwesten überwiegend von ethni­schen Kroaten und im Norden überwiegend von ethnischen Bos­njaken bevölkert wird (vgl. Länderkarten der ethnischen Bevölke­rungsanteilen in Bosnien und Herzegowina; http://www.ohr.int/ohr-info/maps/images/ethnic-composition-after-the-war-in-1998.gif und http://commons.wikimedia.org/wiki/File:DemoBIH-2006a.png). Die Beschwerdeführenden waren ihr ganzes Leben in F._______ wohnhaft, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Der Beschwerdeführer hat als Händler ein gewisses Einkommen erzielt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich in F._______ wiederum eine Existenz aufzubauen. Aufgrund des erst fünfmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz und des Alters der Kinder ([...] und [...]) ist ein Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl grundsätzlich vereinbar. Ausserdem machen die Beschwerdeführenden keine medizinischen Einschränkungen oder spezifische Probleme betreffend ihre Kinder geltend. Aufgrund der individuellen Umstände erweist sich somit der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der im Heimatland herrschenden Situation der Roma als zumutbar für die Beschwerdeführenden.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet; eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, über welches noch nicht entschieden wurde. Nachdem die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1398/2013 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, der Ethnie der Romas zugehörig, ihren Heimatstaat am 12. November 2012 und reisten am 13. November 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 12. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörung vom 4. März 2013 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus F._______, wo sie stets gewohnt hätten. Beide seien sie nie zur Schule gegangen und hätten keinen Beruf erlernt. Der Beschwerdeführer habe als Marktverkäufer gearbeitet und die Beschwerdeführerin habe ihm manchmal dabei geholfen. Seit April 2012 sei der Beschwerdeführer jeden Samstag auf dem Markt von drei oder vier Männern belästigt worden, welche Geld von ihm verlangt hätten. Wenn er sich geweigert habe zu zahlen, hätten sie ihn geschlagen. Sie hätten ihm gesagt, er dürfe nicht mehr auf dem Markt verkaufen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätten die Männer mit dem Tod der Kinder gedroht, falls sie nicht bezahlen würden. Im Oktober 2012 hätten sie dies der Polizei gemeldet, die jedoch nichts unternommen habe. Die Beschwerdeführenden wüssten nicht, ob es sich bei den Männern um Romas, Bosnier oder Polizisten gehandelt habe. Diese seien auch zwei- bis dreimal pro Woche in die Baracke der Beschwerdeführenden gekommen, um Geld zu verlangen. Ferner legten die Beschwerdeführenden dar, sie würden über keine Identitätsdokumente verfügen, und es würden ihnen keine ausgestellt, da sie im Heimatstaat nicht registriert seien. B. Mit Verfügung vom 5. März 2013 (eröffnet am 8. März 2013) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Da es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle, betrage die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage. C. Mit Beschwerde vom 15. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die teilweise Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb sie vorläufig aufzunehmen seien. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Am 19. März 2013 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, ihre Asylgesuche abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen. Sie beantragen in ihrer Beschwerde die teilweise Aufhebung der Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs. Zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs seien sie vorläufig aufzunehmen. Die Verneinung der Flüchtlingseigen­schaft, die Ab­lehnung der Asylge­suche und die Wegweisung an sich blieben somit unangefoch­ten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft er­wachsen (Dispositivziffern 1-3). Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Wegweisung zu voll­zie­hen oder anstelle des Voll­zugs eine vor­läu­fige Aufnahme anzu­ord­nen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge­sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu­letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. Novem­ber 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kin­deswohls sind demnach sämtliche Umstände einzube­ziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesent­lich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). 4.3.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung dar, weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Der Vollzug sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. Bosnien und Herzegowina sei ausserdem angesichts der innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 25. Juni 2003 vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden. 4.3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführenden aus, die Roma seien im ganzen Balkan die am meisten diskriminierte Ethnie. Die den Minderheiten durch die Verfassung garantierten Rechte würden betreffend Roma nicht umgesetzt. Nach wie vor würde die Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma bedeuten, dauernder Benachteiligung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt zu sein. Aufgrund der in Bosnien und Herzegowina herrschenden Korruption würden weit verzweigte Beziehungen von privaten Personen zu Behördenmitgliedern auf verschiedenen Ebenen bestehen. Wenn Roma bei der Polizei Anzeige erstatteten, würde meist kein ordentliches Untersuchungsverfahren eingeleitet und die Täter gingen straflos aus. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht erneut bei der Polizei beschwert, da sie hätten befürchten müssen, von dieser beschimpft und fortgeschickt zu werden. Auch bei einer höheren Instanz hätten sie bestimmt keine Aussichten gehabt, zu ihrem Recht zu bekommen. Als eine junge Familie mit zwei kleinen Kindern hätten sie nicht die Möglichkeit, sich in Bosnien und Herzegowina eine Existenz in Sicherheit und Würde zu schaffen. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzulässig und unzumutbar. 4.3.3 Nachdem die Beschwerdeführenden geltend machten, in Bosnien und Herzegowina nicht registriert zu sein, weshalb sie dort keine Identitätsdokumente erhalten würden, ist zu prüfen, ob sie bosnische Staatsangehörige sind. 4.3.3.1 Nach dem Nationalitätengesetz (Law on Citizenship of Bosnia and Herzegowina, vgl. Art. 5 ff.) erhält eine Person die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit ent­weder durch ihre Eltern, die bosnische Staatsangehörige sind, oder durch ihre Geburt im Staatsgebiet oder aus anderen Grün­den. Art. 15 des Gesetzes besagt, dass eine Person die Staatsangehörigkeit nicht verlieren könne, wenn sie dadurch staatenlos würde. Aufgrund dieser gesetzlichen Ausgangslage und der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in Bosnien und Herzegowina geboren wurden, ist überwiegend davon auszugehen, dass sie bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige sind. In der Praxis ist in­dessen festzustellen, dass ethnische Roma bei der Beantragung von Identitätsausweisen auf etliche Probleme stossen können. Die meisten Schwierigkeiten sind bei vertriebenen und zurückkehrenden Roma, welche die höchs­ten Ablehnungsquoten haben, zu verzeichnen (SFH, Gemischt ethni­sche und binationale Familien in Ex-Jugoslawien, Ja­nuar 2007). Ein Programm des UNHCR soll jedoch Abhilfe schaffen und bietet Roma kosten­los rechtliche Hilfe bei der Registrierung in Geburtsregister an (UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma, 6 may 2008). Aus dem Gesagten er­gibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht von der bosnisch-her­zegowinischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus­gegangen ist. 4.3.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist aktuell nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Dennoch ist auf die spezifische Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina einzugehen. Trotz des verankerten Minderheitenschutzes sind ethnische Roma im Alltag benachteiligt. Nebst der Papier­losigkeit stellen auch die schlechte Schulbildung und die damit ein­hergehende Arbeitslosigkeit und Verarmung sowie der schwierige Zu­gang zum bosnischen Ge­sundheitssystem ein Problem für Angehörige der Minderheiten dar. Roma haben erst mit dem Besitz von persönli­chen Dokumenten wie Geburtsurkunden, Identitätsausweisen, Reise­pässen oder Aufenthaltsbewilligungen am Wohnort Zugang zu Leis­tungen des Gesundheitssystems, zu humanitärer Hilfe und zu Nah­rungsmitteln. Damit sich Roma vermehrt registrieren lassen können, bietet - wie vorstehend erwähnt - ein Pro­gramm des UNHCR kostenlos rechtliche Hilfe bei deren Anmeldung in Geburtsregister. Auch der Zugang zu Wohnungen ist für Roma erschwert (vgl. Council of Euro­pe: Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammar­berg on his visit to Bosnia and Herzegowina, 4 - 11 june 2007, 20. Februar 2008, S. 17 - 18; UN News Service, UN refugee agency offers legal help to Roma). Schät­zungen haben ergeben, dass in Bosnien und Herzegowina zirka 40'000 bis 80'000 Roma ernsthaften Problemen hinsichtlich der Ge­währung der Menschenrechte ausgesetzt sind. Dem Bosnien und Herzegowina Helsinki Committee zufolge haben nur ein Prozent der arbeitsfähigen Roma eine Anstellung, die sie bei einer wirtschaftlichen Krise als erste wieder verlieren (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, 11. März 2008). Das Land unterzeichnete im Sep­tember 2008 die von einigen europäischen Ländern und anderen Institutionen wie zwischenstaatli­chen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen ausgearbei­tete Deklaration "Decade of Roma Inclusion 2005 bis 2015" zur Ver­besserung der Situation von Roma. In den Bereichen Gesundheit, Wohnen und Anstellungen wurde ein Programm entwickelt, das noch umzusetzen ist und finan­zielle Ressourcen erfordert. Die Umset­zung des Aktionspla­nes hinsichtlich der schulischen Förderung von Roma-Kindern hat zu einer leichten Ver­besserung geführt. Gestützt auf Zahlen aus dem Jahre 2006 und gemäss Angaben der Europäi­schen Kommission schliessen nur gerade 30 Prozent der Ro­ma-Kinder die obligatorische Schule ab (vgl. United Nations Country Team in Bosnia and Herzegowina, Com­mon Country Assessment [CCA] 2008, S.33). Überdies ist auch heute noch da­von auszugehen, dass die Republik Srpska mehrheitlich von ethni­schen Serben, die Föderation im Südwesten überwiegend von ethni­schen Kroaten und im Norden überwiegend von ethnischen Bos­njaken bevölkert wird (vgl. Länderkarten der ethnischen Bevölke­rungsanteilen in Bosnien und Herzegowina; http://www.ohr.int/ohr-info/maps/images/ethnic-composition-after-the-war-in-1998.gif und http://commons.wikimedia.org/wiki/File:DemoBIH-2006a.png). Die Beschwerdeführenden waren ihr ganzes Leben in F._______ wohnhaft, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort über soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Der Beschwerdeführer hat als Händler ein gewisses Einkommen erzielt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich in F._______ wiederum eine Existenz aufzubauen. Aufgrund des erst fünfmonatigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz und des Alters der Kinder ([...] und [...]) ist ein Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl grundsätzlich vereinbar. Ausserdem machen die Beschwerdeführenden keine medizinischen Einschränkungen oder spezifische Probleme betreffend ihre Kinder geltend. Aufgrund der individuellen Umstände erweist sich somit der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der im Heimatland herrschenden Situation der Roma als zumutbar für die Beschwerdeführenden. 4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet; eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben mit ihrer Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, über welches noch nicht entschieden wurde. Nachdem die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: