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E-138/2013

E-138/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-25 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch ihren Ehemann - B._______, geboren am (...), gestorben am (...) 2013 - reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Darin beantragte sie die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Abklärung des Sachverhalts, die Gewährung von Asyl sowie die Ausstellung der nötigen Einreisepapiere für die Beschwerdeführerin. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise ihres Ehemannes bzw. damaligen Lebenspartners - der am 12. September 2008 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde (vgl. A10/7) - Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden bekommen. Diese hätten sie im Dezember 2006 aufgesucht und unter Haftandrohung zu ihrem Mann befragt. Daraufhin sei sie aus Furcht vor den lokalen Behörden von Asmara weggezogen und habe sich vier Jahre an verschiedenen Orten Eritreas aufgehalten. Seit dem 20. August 2011 lebe sie im Sudan, jedoch unter der steten Angst, von den sudanesischen Behörden verhaftet und zurück nach Eritrea deportiert zu werden. Das im Jahr 2005 geborene Kind habe sie in Eritrea zurücklassen müssen. Die Beschwerdeführerin gehöre der Gruppe der besonders verletzlichen Personen an. Ihre Beziehungsnähe zur Schweiz ergebe sich aus dem sehr engen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann. Zur Stützung des Asylgesuches wurden eine Kopie ihrer kirchlichen Eheurkunde (vom (...), ausgestellt von der Eritrean (...) Church in [Ortschaft]), ein Passfoto der Beschwerdeführerin, Kopien sudanesischer Flüchtlingskarten sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin in englischer Sprache eingereicht. In diesem Schreiben, datiert vom 15. Januar 2012, berichtet die Beschwerdeführerin über die Druckausübung der eritreischen Behörden auf ihre Person, welche zum Wegzug von Asmara in andere eritreische Landesteile und schliesslich zur Ausreise in den Sudan geführt habe. Die Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Sudan seien sehr prekär. Das UNHCR könne nur minimalen Schutz leisten. Der eritreische Geheimdienst würde eritreische Staatsangehörige im Sudan aufspüren. Des Weiteren komme es im Sudan zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen. Wenn man den sudanesischen Behörden auf ihre willkürlichen Aufforderungen zur Abgabe von Geld nicht folge, so drohe einem die Verhaftung. Aufgrund dieser Umstände befinde sich die Beschwerdeführerin in einer sehr ernstzunehmenden Gefährdungssituation. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandsgesuches und wies darauf hin, dass infolge zahlreicher Asylgesuche mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sei. C. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wendete sich mit Schreiben vom 13. August 2012 an das BFM und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie um prioritäre Behandlung des Asylgesuches. D. Mit Schreiben des BFM vom 15. August 2012 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Abgabe detaillierter Informationen und zur Beantwortung verschiedener Fragen zum Auslandsgesuch aufgefordert. E. Mit Antwortschreiben vom 31. August 2012 nahm der Vertreter Stellung zu den Fragen des BFM und ging insbesondere vertieft auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ein. Im sudanesischen Flüchtlingscamp Shegerab sei die Beschwerdeführerin einerseits aufgrund der Deportationsgefahr durch zivil gekleidete eritreische Sicherheitskräfte gefährdet. Andererseits bestehe die Gefahr der Entführung zwecks Lösegelderpressung oder Menschen- und Organhandel. Deswegen sei die Beschwerdeführerin nach [Ortschaft in Sudan] geflüchtet. Sie werde finanziell durch ihren Ehemann in der Schweiz unterstützt. Indessen habe sich die Gefährdungslage - zum Leidwesen der Beschwerdeführerin und entgegen ihrer Hoffnungen - auch am neuen Ort nicht gebessert. So müsse die Beschwerdeführerin versteckt leben und fürchte sich vor einer Deportation durch die sudanesische, aber auch die eritreische Polizei. Zudem sei sie als alleinstehende junge Frau sehr verletzlich und deswegen umso mehr schutzbedürftig. Sie werde immerhin durch ihren Ehemann finanziell unterstützt. Das Getrenntsein von Ehemann und Kind stelle jedoch eine zusätzliche psychische Belastung dar. Dem Schreiben wurde ein Passfoto der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beigelegt. Dasselbe Schreiben wurde mit Eingabe vom 5. September 2012 erneut - diesmal versehen mit der Originalunterschrift der Beschwerdeführerin - eingereicht. F. Mit Eingabe vom 13. September 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis der psychiatrischen [Klinik], datiert vom (...) September 2012, zu den Akten. Dieses bezieht sich auf den Vertreter selber und berichtet über seinen Gesundheitszustand. Der Vertreter, bei dem es sich zugleich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, habe sich anfangs September 2012 in der stationären Behandlung der [Klinik] befunden. Er leide unter der Ungewissheit über die Situation seiner im Sudan zurück gebliebenen Ehefrau, der Beschwerdeführerin. Nebst einer zunehmenden depressiven Störung mit niedergeschlagener Stimmung leide er unter einer schweren psychosozialen Belastungssituation. Im Begleitschreiben zu diesem Arztzeugnis ersuchte der Vertreter erneut um prioritäre Behandlung des Gesuches. G. Auf vorinstanzliche Aufforderung hin reichte der Vertreter mit Eingabe vom 26. September 2012 eine mit Originalunterschrift der Beschwerdeführerin versehene Substitutionsbevollmächtigung an ihn, datiert vom 22. September 2012, zu den Akten. H. Mit drei Schreiben vom 8. November 2012, 27. November 2012 sowie 28. November 2012 wendete sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes, prioritäre Behandlung seines Verfahrens und um rasche Entscheidfällung. I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 - das Datum der Eröffnung geht aus den Akten nicht hervor - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 (Datum Poststempel) erhob der Vertreter bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. K. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 trat die Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Der Vertreter bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin reichte am 17. Januar 2013 einen weiteren ärztlichen Bericht, datiert vom (...) Januar 2013, zu seiner gesundheitlichen Verfassung ein. Die behandelnde Hausärztin wies darin auf Symptome wie Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Erbrechen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedankenkreisen hin, welche durch die psychosoziale Belastungssituation (ausstehender und ungewisser Entscheid betreffend seiner Ehefrau im Ausland) deutlich verstärkt worden seien. B._______ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine andauernde psychische Belastung würde zu einer deutlichen Verschlechterung und Chronifizierung der Krankheitsymptome führen. M. Die im vorliegenden Verfahren betraute Mitarbeiterin des BFM teilte dem Gericht am 29. Januar 2013 telefonisch mit, dass der Vertreter und Ehemann der Beschwerdeführerin durch Suizid aus dem Leben geschieden ist. Die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung durch die Vorinstanz wurde auf Ersuchen hin bis Ende Februar 2013 erstreckt. N. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdebegründung und der zwischenzeitliche Hinschied des Ehemannes und Vertreters der Beschwerdeführerin würden dennoch zu Bemerkungen Anlass geben. So sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das BFM habe die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat und die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht abgewogen, womit eine Ermessenunterschreitung und eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, entgegenzuhalten, dass dank dem im Sudan vorhandenen UNHCR-Schutz sich eine Abwägung erübrige. Des Weiteren sei die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz durch den Tod ihres Ehemannes vollständig erloschen. Gestützt darauf und unter Verweis auf die Erwägungen des Ablehnungsentscheids beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer­den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).

E. 5.1 Das BFM nahm in seiner ablehnenden Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG entgegen und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt wurde. Gemäss BFM erfordere die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in casu die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts sei von keiner unmittelbaren Gefährdung auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Da sich die Beschwerdeführerin in einem Drittstaat, nämlich dem Sudan, aufhalte, seien vorliegend die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Das BFM verkannte zwar nicht, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und die Situation in den Flüchtlingslagern im Sudan gewiss nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die einen weiteren Verbleib im Sudan als unzumutbar oder unmöglich erscheinen liessen. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, im Fall einer tatsächlich kritischen Situation den Schutz des UNHCR in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erfülle kein Risikoprofil, das geeignet wäre, eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv zu begründen. Die Beziehungsnähe zur Schweiz verneinte das BFM unter Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG, da gemäss Aussagen des Ehemannes an seiner Erstbefragung vom 20. November 2007 die Eheleute und ihr Kind in Eritrea keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten und zum Zeitpunkt der damaligen Befragung (im November 2007) auch keinen Kontakt mehr zueinander gepflegt hätten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz, indem sie von 'ernstzunehmenden Schwierigkeiten' mit den heimatlichen Behörden ausging, implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan ausgehe, bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG indessen die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan bejahe. Die Beschwerdeführerin sei eine allein lebende Frau, die über keine Familienangehörige oder Verwandte im Sudan verfüge. Sie sei in C._______, ausserhalb der Flüchtlingslager, auf sich alleine gestellt, sei der reellen Gefahr von (insbesondere sexueller) Gewalt ausgesetzt und habe auch mit einzelnen Übergriffen wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu rechnen. Nur durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes könne sie überleben. Eine Rückkehr ins Flüchtlingscamp als allein lebende Frau sei ihr ebenso wenig zuzumuten, weil sie auch dort von sexueller Gewalt und religiös motivierten Übergriffen bedroht würde. Im Übrigen sei es, unter Verweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Sudan, allgemein bekannt, dass der Aufenthalt von Flüchtlingen, die einer verletzlichen Personengruppe angehören, besonders prekär sei. Hierzu wurde im Weiteren auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach in Fällen, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) aufhielten und deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen lebten, der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erachtet und das BFM angewiesen werde, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn die Betreffenden über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügten und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen würden als zur Schweiz. Den Erwägungen des BFM zur Beziehungsnähe zur Schweiz wird in der Beschwerde entgegen gehalten, dass die Bindung einer Asylsuchenden im Ausland zur Schweiz wohl in keiner Weise enger sein könne als durch ihren Ehegatten, der sich hier aufhalte. Der psychische Zustand des Ehegatten sei aufgrund der gegebenen Umstände äusserst kritisch. Die Ehegatten seien seit 2001/2002 ein Paar, seit Januar 2012 verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind. Ihr Wille, eine Lebensgemeinschaft zu führen, sei von den Schweizer Behörden zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, weshalb die Verfügung aufzuheben sei und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei.

E. 5.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Vertretungsbevollmächtiger im vorliegenden Verfahren, B._______, ist am (...) 2013 verstorben. Gemäss Aktenlage (vgl. Arztberichte vom (...) September 2012 sowie vom (...) Januar 2013) könnte dieser als Suizid gemeldete Todesfall insbesondere auf die Sorgen des Verstorbenen hinsichtlich der unsicheren und ungewissen Situation seiner Frau und seines Kinds im Sudan respektive in Eritrea zurückzuführen sein.

E. 5.4 Im Folgenden stellt sich die Frage, ob aufgrund der veränderten Sachlage der vorinstanzliche Entscheid aus heutiger Sicht einer neuen Beurteilung in der Sache bedarf, mithin die angefochtene Verfügung zu kassieren ist.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Praxisgemäss erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.

E. 5.4.2 Gemäss zur Publikation bestimmtem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 (BVGE D-3402/2011) ist in einem Asylverfahren aus dem Ausland die Einreise zu verweigern, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen besteht. Es wird dabei auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Im fraglichen Urteil handelte es sich um eine eritreische Mutter und ihre zwei Kinder, die sich im Sudan in einem Flüchtlingslager aufhielten, während deren Ehemann respektive Vater der Kinder in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen war. Es stellt sich somit hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob die Beschwerdeführerin Vorfluchtgründe geltend gemacht und wie das BFM diese Vorbringen in seinem Entscheid gewürdigt hat. Gemäss Aktenlage traf das BFM hinsichtlich der fraglichen Vorfluchtgründe keine weiteren Abklärungen. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Diese Einschätzung erfolgte aber offenbar ohne eingehende Prüfung, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des BFM entsprechend knapp ausfielen. Angesichts der Erheblichkeit dieses Sachverhaltspunkts im Lichte der heutigen Rechtsprechung und unter Verweis auf die vorstehend zitierten Urteile, ist die Vorinstanz anzuweisen, namentlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hatte.

E. 5.4.3 Zu den ausführlicheren Erwägungen des BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat Sudan ist festzustellen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin im Sudan seit dem Tod ihres Ehemannes gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich verändert hat. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung noch von der Situation ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dank der finanziellen Unterstützung ihres Mannes aus der Schweiz in C._______, zusammen mit drei anderen Frauen, habe selbständig wohnen und ihren Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. Zusatzeingabe zum Asylgesuch vom 31. August 2012, B6/4 S. 3; Beschwerde S. 3) und hielt fest, "die Hürden für eine zumutbare Existenz" seien bei dieser Sachlage "nicht unüberwindbar". Diesbezüglich hat sich die Lage in der Zwischenzeit grundlegend verändert, und es ist unklar, wie sich die Lage der Beschwerdeführerin heute präsentiert, namentlich auch, ob sie heute weiterhin ihren selbständigen Aufenthalt in C._______ finanzieren könne. Das Ausbleiben der bisher durch ihren Ehemann geleisteten finanziellen Unterstützung in Höhe von ca. Fr. 400.- auf monatlicher Basis könnte die Beschwerdeführerin in eine existentielle Notlage führen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin könnte sich somit inzwischen erhöht haben. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Mannes in der Schweiz keinen Rechtsvertreter mehr, über den weitere ergänzende Abklärungen gemacht werden könnten. Allenfalls wird sie bei der heutigen Sachlage in Khartoum zu ihren aktuellen Verhältnissen befragt werden müssen, oder es sind ihr ergänzende Fragen auf schriftlichem Weg zuzustellen. Ferner stellt sich die Frage, wie die heutige Situation des gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes aussieht. Nach den letzten Angaben des verstorbenen Ehemannes in seiner Beschwerdeeingabe, habe es sich zuletzt bei den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in Eritrea aufgehalten. Aufgrund dieser neuen Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Neubeurteilung der Situation der Beschwerdeführerin - eine auf sich allein gestellte, verwitwete junge Frau im Sudan, welche in Eritrea ihr Kleinkind habe zurück lassen müssen und zur verletzlichen Personengruppe zu zählen ist - hinsichtlich der Zumutbarkeit ihrer Zufluchtnahme im Sudan als angezeigt.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten somit zum Schluss, dass aufgrund der veränderten Sachlage die Vorinstanz anzuweisen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch aus dem Ausland neu zu beurteilen. Es ist der aktuelle Sachverhalt umfassend und gründlich abzuklären, namentlich auch zu prüfen, ob eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erforderlich ist (vgl. BVGE 2007/30), und gestützt auf die neuen Abklärungsergebnisse darüber zu entscheiden, ob die Einreise der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht in die Schweiz zu bewilligen ist.

E. 6 Die Vernehmlassung des BFM vom 8. Februar 2013 zur Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich noch kein rechtliches Gehör gewährt. Angesichts des positiven Verfahrensausgangs wird gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c. VwVG auf eine entsprechende vorgängige Anhörung verzichtet. Die Vernehmlassung wird mit vorliegendem Urteil der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung im Falle ihres Obsiegens. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist keine Parteientschädigung auszurichten, da für die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihren verstorbenen Ehemann - keine notwendigen hohen Kosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache aufgrund der veränderten Sachlage zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-138/2013 Urteil vom 25. März 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch ihren Ehemann - B._______, geboren am (...), gestorben am (...) 2013 - reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Darin beantragte sie die Bewilligung der Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Abklärung des Sachverhalts, die Gewährung von Asyl sowie die Ausstellung der nötigen Einreisepapiere für die Beschwerdeführerin. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin habe nach der Ausreise ihres Ehemannes bzw. damaligen Lebenspartners - der am 12. September 2008 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde (vgl. A10/7) - Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden bekommen. Diese hätten sie im Dezember 2006 aufgesucht und unter Haftandrohung zu ihrem Mann befragt. Daraufhin sei sie aus Furcht vor den lokalen Behörden von Asmara weggezogen und habe sich vier Jahre an verschiedenen Orten Eritreas aufgehalten. Seit dem 20. August 2011 lebe sie im Sudan, jedoch unter der steten Angst, von den sudanesischen Behörden verhaftet und zurück nach Eritrea deportiert zu werden. Das im Jahr 2005 geborene Kind habe sie in Eritrea zurücklassen müssen. Die Beschwerdeführerin gehöre der Gruppe der besonders verletzlichen Personen an. Ihre Beziehungsnähe zur Schweiz ergebe sich aus dem sehr engen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann. Zur Stützung des Asylgesuches wurden eine Kopie ihrer kirchlichen Eheurkunde (vom (...), ausgestellt von der Eritrean (...) Church in [Ortschaft]), ein Passfoto der Beschwerdeführerin, Kopien sudanesischer Flüchtlingskarten sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin in englischer Sprache eingereicht. In diesem Schreiben, datiert vom 15. Januar 2012, berichtet die Beschwerdeführerin über die Druckausübung der eritreischen Behörden auf ihre Person, welche zum Wegzug von Asmara in andere eritreische Landesteile und schliesslich zur Ausreise in den Sudan geführt habe. Die Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Sudan seien sehr prekär. Das UNHCR könne nur minimalen Schutz leisten. Der eritreische Geheimdienst würde eritreische Staatsangehörige im Sudan aufspüren. Des Weiteren komme es im Sudan zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen. Wenn man den sudanesischen Behörden auf ihre willkürlichen Aufforderungen zur Abgabe von Geld nicht folge, so drohe einem die Verhaftung. Aufgrund dieser Umstände befinde sich die Beschwerdeführerin in einer sehr ernstzunehmenden Gefährdungssituation. B. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Auslandsgesuches und wies darauf hin, dass infolge zahlreicher Asylgesuche mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen sei. C. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wendete sich mit Schreiben vom 13. August 2012 an das BFM und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie um prioritäre Behandlung des Asylgesuches. D. Mit Schreiben des BFM vom 15. August 2012 wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Abgabe detaillierter Informationen und zur Beantwortung verschiedener Fragen zum Auslandsgesuch aufgefordert. E. Mit Antwortschreiben vom 31. August 2012 nahm der Vertreter Stellung zu den Fragen des BFM und ging insbesondere vertieft auf die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ein. Im sudanesischen Flüchtlingscamp Shegerab sei die Beschwerdeführerin einerseits aufgrund der Deportationsgefahr durch zivil gekleidete eritreische Sicherheitskräfte gefährdet. Andererseits bestehe die Gefahr der Entführung zwecks Lösegelderpressung oder Menschen- und Organhandel. Deswegen sei die Beschwerdeführerin nach [Ortschaft in Sudan] geflüchtet. Sie werde finanziell durch ihren Ehemann in der Schweiz unterstützt. Indessen habe sich die Gefährdungslage - zum Leidwesen der Beschwerdeführerin und entgegen ihrer Hoffnungen - auch am neuen Ort nicht gebessert. So müsse die Beschwerdeführerin versteckt leben und fürchte sich vor einer Deportation durch die sudanesische, aber auch die eritreische Polizei. Zudem sei sie als alleinstehende junge Frau sehr verletzlich und deswegen umso mehr schutzbedürftig. Sie werde immerhin durch ihren Ehemann finanziell unterstützt. Das Getrenntsein von Ehemann und Kind stelle jedoch eine zusätzliche psychische Belastung dar. Dem Schreiben wurde ein Passfoto der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes beigelegt. Dasselbe Schreiben wurde mit Eingabe vom 5. September 2012 erneut - diesmal versehen mit der Originalunterschrift der Beschwerdeführerin - eingereicht. F. Mit Eingabe vom 13. September 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis der psychiatrischen [Klinik], datiert vom (...) September 2012, zu den Akten. Dieses bezieht sich auf den Vertreter selber und berichtet über seinen Gesundheitszustand. Der Vertreter, bei dem es sich zugleich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt, habe sich anfangs September 2012 in der stationären Behandlung der [Klinik] befunden. Er leide unter der Ungewissheit über die Situation seiner im Sudan zurück gebliebenen Ehefrau, der Beschwerdeführerin. Nebst einer zunehmenden depressiven Störung mit niedergeschlagener Stimmung leide er unter einer schweren psychosozialen Belastungssituation. Im Begleitschreiben zu diesem Arztzeugnis ersuchte der Vertreter erneut um prioritäre Behandlung des Gesuches. G. Auf vorinstanzliche Aufforderung hin reichte der Vertreter mit Eingabe vom 26. September 2012 eine mit Originalunterschrift der Beschwerdeführerin versehene Substitutionsbevollmächtigung an ihn, datiert vom 22. September 2012, zu den Akten. H. Mit drei Schreiben vom 8. November 2012, 27. November 2012 sowie 28. November 2012 wendete sich der Rechtsvertreter erneut an die Vorinstanz und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstandes, prioritäre Behandlung seines Verfahrens und um rasche Entscheidfällung. I. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 - das Datum der Eröffnung geht aus den Akten nicht hervor - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 (Datum Poststempel) erhob der Vertreter bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. K. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 trat die Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Der Vertreter bzw. Ehemann der Beschwerdeführerin reichte am 17. Januar 2013 einen weiteren ärztlichen Bericht, datiert vom (...) Januar 2013, zu seiner gesundheitlichen Verfassung ein. Die behandelnde Hausärztin wies darin auf Symptome wie Kraftlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Erbrechen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gedankenkreisen hin, welche durch die psychosoziale Belastungssituation (ausstehender und ungewisser Entscheid betreffend seiner Ehefrau im Ausland) deutlich verstärkt worden seien. B._______ leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine andauernde psychische Belastung würde zu einer deutlichen Verschlechterung und Chronifizierung der Krankheitsymptome führen. M. Die im vorliegenden Verfahren betraute Mitarbeiterin des BFM teilte dem Gericht am 29. Januar 2013 telefonisch mit, dass der Vertreter und Ehemann der Beschwerdeführerin durch Suizid aus dem Leben geschieden ist. Die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung durch die Vorinstanz wurde auf Ersuchen hin bis Ende Februar 2013 erstreckt. N. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Beschwerdebegründung und der zwischenzeitliche Hinschied des Ehemannes und Vertreters der Beschwerdeführerin würden dennoch zu Bemerkungen Anlass geben. So sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das BFM habe die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat und die Beziehungsnähe zur Schweiz nicht abgewogen, womit eine Ermessenunterschreitung und eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, entgegenzuhalten, dass dank dem im Sudan vorhandenen UNHCR-Schutz sich eine Abwägung erübrige. Des Weiteren sei die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz durch den Tod ihres Ehemannes vollständig erloschen. Gestützt darauf und unter Verweis auf die Erwägungen des Ablehnungsentscheids beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer­den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 5. 5.1 Das BFM nahm in seiner ablehnenden Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG entgegen und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt wurde. Gemäss BFM erfordere die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in casu die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts sei von keiner unmittelbaren Gefährdung auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Da sich die Beschwerdeführerin in einem Drittstaat, nämlich dem Sudan, aufhalte, seien vorliegend die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Das BFM verkannte zwar nicht, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und die Situation in den Flüchtlingslagern im Sudan gewiss nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die einen weiteren Verbleib im Sudan als unzumutbar oder unmöglich erscheinen liessen. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, im Fall einer tatsächlich kritischen Situation den Schutz des UNHCR in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erfülle kein Risikoprofil, das geeignet wäre, eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv zu begründen. Die Beziehungsnähe zur Schweiz verneinte das BFM unter Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG, da gemäss Aussagen des Ehemannes an seiner Erstbefragung vom 20. November 2007 die Eheleute und ihr Kind in Eritrea keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten und zum Zeitpunkt der damaligen Befragung (im November 2007) auch keinen Kontakt mehr zueinander gepflegt hätten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz, indem sie von 'ernstzunehmenden Schwierigkeiten' mit den heimatlichen Behörden ausging, implizit vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan ausgehe, bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG indessen die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan bejahe. Die Beschwerdeführerin sei eine allein lebende Frau, die über keine Familienangehörige oder Verwandte im Sudan verfüge. Sie sei in C._______, ausserhalb der Flüchtlingslager, auf sich alleine gestellt, sei der reellen Gefahr von (insbesondere sexueller) Gewalt ausgesetzt und habe auch mit einzelnen Übergriffen wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu rechnen. Nur durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes könne sie überleben. Eine Rückkehr ins Flüchtlingscamp als allein lebende Frau sei ihr ebenso wenig zuzumuten, weil sie auch dort von sexueller Gewalt und religiös motivierten Übergriffen bedroht würde. Im Übrigen sei es, unter Verweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Sudan, allgemein bekannt, dass der Aufenthalt von Flüchtlingen, die einer verletzlichen Personengruppe angehören, besonders prekär sei. Hierzu wurde im Weiteren auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach in Fällen, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) aufhielten und deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen lebten, der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erachtet und das BFM angewiesen werde, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn die Betreffenden über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügten und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen würden als zur Schweiz. Den Erwägungen des BFM zur Beziehungsnähe zur Schweiz wird in der Beschwerde entgegen gehalten, dass die Bindung einer Asylsuchenden im Ausland zur Schweiz wohl in keiner Weise enger sein könne als durch ihren Ehegatten, der sich hier aufhalte. Der psychische Zustand des Ehegatten sei aufgrund der gegebenen Umstände äusserst kritisch. Die Ehegatten seien seit 2001/2002 ein Paar, seit Januar 2012 verheiratet und hätten ein gemeinsames Kind. Ihr Wille, eine Lebensgemeinschaft zu führen, sei von den Schweizer Behörden zu respektieren. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan entgegen der Auffassung der Vorinstanz als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, weshalb die Verfügung aufzuheben sei und die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei. 5.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin und ihr Vertretungsbevollmächtiger im vorliegenden Verfahren, B._______, ist am (...) 2013 verstorben. Gemäss Aktenlage (vgl. Arztberichte vom (...) September 2012 sowie vom (...) Januar 2013) könnte dieser als Suizid gemeldete Todesfall insbesondere auf die Sorgen des Verstorbenen hinsichtlich der unsicheren und ungewissen Situation seiner Frau und seines Kinds im Sudan respektive in Eritrea zurückzuführen sein. 5.4 Im Folgenden stellt sich die Frage, ob aufgrund der veränderten Sachlage der vorinstanzliche Entscheid aus heutiger Sicht einer neuen Beurteilung in der Sache bedarf, mithin die angefochtene Verfügung zu kassieren ist. 5.4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache selbst und weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen zurück. Praxisgemäss erfolgt eine Rückweisung an die Vorinstanz dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. 5.4.2 Gemäss zur Publikation bestimmtem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 (BVGE D-3402/2011) ist in einem Asylverfahren aus dem Ausland die Einreise zu verweigern, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen besteht. Es wird dabei auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach es nicht der gesetzlichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10). Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Im fraglichen Urteil handelte es sich um eine eritreische Mutter und ihre zwei Kinder, die sich im Sudan in einem Flüchtlingslager aufhielten, während deren Ehemann respektive Vater der Kinder in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen war. Es stellt sich somit hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob die Beschwerdeführerin Vorfluchtgründe geltend gemacht und wie das BFM diese Vorbringen in seinem Entscheid gewürdigt hat. Gemäss Aktenlage traf das BFM hinsichtlich der fraglichen Vorfluchtgründe keine weiteren Abklärungen. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid zwar vom Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin aus, wird doch ausgeführt, dass die Schilderungen darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Diese Einschätzung erfolgte aber offenbar ohne eingehende Prüfung, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen des BFM entsprechend knapp ausfielen. Angesichts der Erheblichkeit dieses Sachverhaltspunkts im Lichte der heutigen Rechtsprechung und unter Verweis auf die vorstehend zitierten Urteile, ist die Vorinstanz anzuweisen, namentlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hatte. 5.4.3 Zu den ausführlicheren Erwägungen des BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat Sudan ist festzustellen, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin im Sudan seit dem Tod ihres Ehemannes gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich verändert hat. Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung noch von der Situation ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin dank der finanziellen Unterstützung ihres Mannes aus der Schweiz in C._______, zusammen mit drei anderen Frauen, habe selbständig wohnen und ihren Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. Zusatzeingabe zum Asylgesuch vom 31. August 2012, B6/4 S. 3; Beschwerde S. 3) und hielt fest, "die Hürden für eine zumutbare Existenz" seien bei dieser Sachlage "nicht unüberwindbar". Diesbezüglich hat sich die Lage in der Zwischenzeit grundlegend verändert, und es ist unklar, wie sich die Lage der Beschwerdeführerin heute präsentiert, namentlich auch, ob sie heute weiterhin ihren selbständigen Aufenthalt in C._______ finanzieren könne. Das Ausbleiben der bisher durch ihren Ehemann geleisteten finanziellen Unterstützung in Höhe von ca. Fr. 400.- auf monatlicher Basis könnte die Beschwerdeführerin in eine existentielle Notlage führen. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin könnte sich somit inzwischen erhöht haben. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Mannes in der Schweiz keinen Rechtsvertreter mehr, über den weitere ergänzende Abklärungen gemacht werden könnten. Allenfalls wird sie bei der heutigen Sachlage in Khartoum zu ihren aktuellen Verhältnissen befragt werden müssen, oder es sind ihr ergänzende Fragen auf schriftlichem Weg zuzustellen. Ferner stellt sich die Frage, wie die heutige Situation des gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes aussieht. Nach den letzten Angaben des verstorbenen Ehemannes in seiner Beschwerdeeingabe, habe es sich zuletzt bei den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in Eritrea aufgehalten. Aufgrund dieser neuen Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Neubeurteilung der Situation der Beschwerdeführerin - eine auf sich allein gestellte, verwitwete junge Frau im Sudan, welche in Eritrea ihr Kleinkind habe zurück lassen müssen und zur verletzlichen Personengruppe zu zählen ist - hinsichtlich der Zumutbarkeit ihrer Zufluchtnahme im Sudan als angezeigt. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten somit zum Schluss, dass aufgrund der veränderten Sachlage die Vorinstanz anzuweisen ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch aus dem Ausland neu zu beurteilen. Es ist der aktuelle Sachverhalt umfassend und gründlich abzuklären, namentlich auch zu prüfen, ob eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erforderlich ist (vgl. BVGE 2007/30), und gestützt auf die neuen Abklärungsergebnisse darüber zu entscheiden, ob die Einreise der Beschwerdeführerin aus heutiger Sicht in die Schweiz zu bewilligen ist. 6. Die Vernehmlassung des BFM vom 8. Februar 2013 zur Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich noch kein rechtliches Gehör gewährt. Angesichts des positiven Verfahrensausgangs wird gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. c. VwVG auf eine entsprechende vorgängige Anhörung verzichtet. Die Vernehmlassung wird mit vorliegendem Urteil der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung im Falle ihres Obsiegens. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist keine Parteientschädigung auszurichten, da für die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihren verstorbenen Ehemann - keine notwendigen hohen Kosten entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben wird und die Sache aufgrund der veränderten Sachlage zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: